Urteil
1 AGH 81/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0514.1AGH81.16.00
5mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt als Leiter einer Clearingstelle tätiger Jurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein bei einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt als Leiter einer Clearingstelle tätiger Jurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Anwaltsgerichtshof Des Landes Nordrhein-Westfalen Im Namen des Volkes Urteil 1 AGH 81/16 In der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen: Anfechtung der Zulassung als Syndikusanwalt gem. § 46a BRAO hat der erste Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen im Anschluss auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2017 im schriftlichen Verfahren am 14.5.2018 durch für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. TATBESTAND I. Der Beigeladene ist seit dem 16. August 2000 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. 1. Schon im März 2014 stellte er einen Antrag auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für seine Tätigkeit beim X-Sender als Leiter der Hauptabteilung Q. Diesen Antrag lehnte die Klägerin im Juli 2014 ab. Den dagegen vom Beigeladenen eingelegten Widerspruch wies die Klägerin im März 2015 zurück. In der Folge erhob der Beigeladene Klage vor dem SozG Köln gegen die hiesige Klägerin. Das Sozial-gericht erklärte durch Beschluss am 07. Juli 2015 das Ruhen des Verfahrens. 2. Der Beigeladene stellte sodann am 14. März 2016 (Eingang bei der Beklagten) einen Antrag auf rückwirkende Zulassung zum Syndikus-Rechtsanwalt zum 1. April 2014 für die vorgenannte Tätigkeit. Er reichte in diesem Zusammenhang einen Arbeitsvertrag vom 19.02. bzw. 03.03.2014 ein, wonach er seit dem 01. April 2014 als Leiter der Hauptabteilung Q tätig ist. 3. Nur wenige Tage nach Antragstellung änderte sich die Tätigkeit des Beigeladenen beim X-Sender. Seit dem 01. April 201 6 ist er Leiter der Clearingstelle. Er überreichte dazu eine gesonderte Tätigkeitsbeschreibung, die Organisationsanordnung des X-Senders vom 5. November 2013, die Programmordnung vom 16. Juli 2013 und die X-Sender Richtlinien vom 12. März 2010. Außerdem legte er weitere Tätigkeitsbeschreibungen vom 4. Juni 2016 und vom 5. bzw. 11. Juli 2016 vor, in denen die Tätigkeit als Leiter der Clearingstelle beschrieben wird. Diese weist als Datum des Tätigkeitsbeginns den 1. April 201 4 aus. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf diese in den Beiakten der RAK befindlichen Schriftstücke Bezug genommen. II. Vor der Entscheidung über die Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt hörte die Beklagte die Klägerin an, die sich mit Schreiben vom 3. August 2016 ablehnend äußerte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht hinreichend sicher hervorgehe, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 und 4 BRAO für die Tätigkeit als Leiter der Clearingstelle vorliegen. Der Beigeladene habe nämlich den Arbeitsvertrag vom 19. Februar bzw. 03. März 2014 eingereicht, wonach er als Leiter der Hauptabteilung Q eingestellt worden sei und eine nicht dazu passende Tätigkeitsbeschreibung vom 05. bzw.11. Juli 2016, wonach er Leiter der Clearingstelle sei. Es sei aufgrund der eingereichten Unterlagen des Beigeladenen ungeklärt, ob beide Funktionen in Personalunion ausgeführt werden und gege-benenfalls, welche der beiden Tätigkeiten bestimmend sei oder ob die Tätig-keitsbezeichnung aus dem Arbeitsvertrag bereits gegenstandlos geworden sei. Es lasse sich aus den eingereichten Unterlagen kein schlüssiges Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit entnehmen. Daher könne nicht abschließend festgestellt werden, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikus-Rechtsanwaltstätigkeit das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägen. Der Beigeladene übersandte daraufhin, nachdem ihm die negative Stellungnahme der Klägerin bekannt gemacht worden war, am 12. Oktober 2016 eine weitere Tätigkeitsbeschreibung zu den unterschiedlichen Funktionsbezeichnungen. Darin wird von ihm behauptet, dass er fachlich unabhängig im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei, die Kriterien der §§ 46, 46a BRAO vorlägen und den Schwerpunkt der Tätigkeit bildeten. Durch das neue Tätigkeitsgebiet werde der ursprüngliche unbefristete Arbeitsvertrag nicht geändert, es sei ihm lediglich ein neues Arbeitsgebiet zugewiesen worden. Ob diese Stellungnahme der Klägerin zur Gewährung rechtlichen Gehörs bekannt gemacht wurde, kann nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls war der Klägerin der Inhalt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt. III. Die Beklagte gab dem Antrag des Beigeladenen durch Bescheid vom 25. Oktober 2016 statt. IV. Die Klägerin erhob daraufhin am 16. November 2016 Klage gegen den Zulassungsbescheid und reichte erst 9 Monate später, nämlich am 30. August 2017, die Klagebegründung nach. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr außerprozessuales Vorbringen: Der Arbeitsvertrag beziehe sich auf das Beschäftigungsverhältnis und die Funktion als Leiter der Hauptabteilung Q und nicht auf die neue Funktion als Leiter der Clearingstelle, worauf sich die Tätigkeitsbeschreibung beziehe. Beide Funktionen hätten nichts miteinander zu tun. Außerdem sei eine Zulassung nicht möglich, da Gründe für eine Versagung nach § 7 Nr. 8 BRAO vorlägen. Der Beigeladene sei in hohem Maß mit hoheitlichen Aufgaben beschäftigt und werde auch im Außendienst nur als Vertreter der öffentlich-recht-lichen Anstalt X-SENDER wahrgenommen, nicht aber als freier Rechtsanwalt. Völlig ungeklärt seien zudem das Ausmaß und die Befugnis zum verantwortlichen Auftreten nach außen. Eine entsprechende Vollmacht habe der Beigeladene – was zutrifft – nicht vorgelegt. Jedenfalls sei die anwaltliche Tätigkeit nicht prägend. V. 1. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 aufzuheben. 2. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die vorgetragenen Argumente der Klägerin würden nicht ausreichen, um dem Beigeladenen die Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt zu versagen. 3. Der Beigeladene stellte keinen Antrag. VI. Der Senat hörte den Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung an. Er vertiefte seine Ausführungen später mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 im Rahmen des angeordneten schriftlichen Verfahrens, indem er insgesamt 16 Beispiele dafür vorlegte, wonach die Befugnis bestehe, für seine Arbeitgeberin „verbindlich und verpflichtend nach außen aufzutreten“, und zwar sowohl innerhalb der „X-Sender-Familie“ (X-Sender J, X-Sender O) als auch außerhalb, namentlich mit Unternehmen, Stiftungen, Religionsgemeinschaften, anderen Sendern und weiteren Organisationen. Auch legt er eine aktuelle Bestätigung der Verwaltungsdirektorin des X-Senders – Frau C – vor, wonach der Beigeladene in seinem Verantwortungs-bereich als Syndikus und Leiter der Clearingstelle den X-Sender verbindlich nach innen und außen vertrete. Wegen der konkreten Inhalte dieser Schriftstücke wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf Bl. 87 bis 140 der Hauptakten Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) zulässig und statthaft (§ 42 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch für die Klage zuständig (§ 112a BRAO). II. Die Klage ist aber unbegründet. Dem steht nicht entgegen, dass der an die Beklagte gerichtete Antrag des Beigeladenen, ihn rückwirkend zum 1. April 2014 zum Syndikus-Rechtsanwalt zuzulassen, unbegründet war, weil § 46a BRAO erst zum 1. Januar 2016 in Kraft trat. Ohnehin konnte die Beklagte in ihrem Bescheid vom 25. Oktober 2016 nicht auf die früher einmal ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen abstellen, sondern nur auf die gegenwärtig ausgeübte (vgl. auch AGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17. November 2017 – AGH 10/17), also die als Leiter der Clearingstelle. Das war im Übrigen auch die Tätigkeit, die der Beigeladene zum Zeitpunkt der Anhörung der Klägerin ausübte. Dementsprechend bezog sich der Zulassungsbescheid, wie die Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2018 auch ausdrücklich betont hat, nur auf die Tätigkeit als Leiter der Clearingstelle. Insoweit aber hat die Beklagte dem Beigeladenen die Zulassung zum Syndikus-Rechtsanwalt zu Recht erteilt: 1. Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig, denn über den Antrag des Beigeladenen vom 14. März 2016 auf Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt hat die Beklagte als örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung entsprechend § 46a Abs. 2 S. 1 BRAO entschieden. 2. Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikus ist gemäß § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn - die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, - kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und - die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. 3. Sämtliche Voraussetzungen liegen vor. Im Einzelnen: a.) Der Beigeladene hat die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG erlangt (§ 4 BRAO). b.) Die Ansicht der Klägerin, in der Person des Beigeladenen liege der Versagungs-grund des § 7 Nr. 8 BRAO vor, weil es sich beim X-Sender um eine Anstalt des öffent-lichen Rechts handelt, ist rechtsirrig. Dabei kann offen bleiben, ob der Umstand Bindungswirkung entfaltet, dass der Beigeladene bereits als Rechtsanwalt zuge-lassen ist und die zuständige RAK, die Beklagte, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht als gegeben ansah, als der Beigeladene seine Tätigkeit beim X-Sender am 1. April 2014 aufnahm. Denn die Würdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der Gesichtspunkt der „Staatsnähe" hier nicht die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt und die Beschränkung der Berufswahlfreiheit für den Betroffenen unverhältnismäßig und daher unzumutbar wäre: Der öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen Anforderungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung (BVerfGE 87, 287, 324). Die Rechtsprechung wird dem gerecht, indem sie auf die Art des Aufgabenbereichs und die Bedeutung der Anstellungskörperschaft abstellt. Es wird zur Bejahung des Versagungsgrundes verlangt, dass aus Sicht des rechtssuchenden Publikums wenigstens die Möglichkeit besteht, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt (ausf. dazu AGH Hamm v. 28. April 2017 - 1 AGH 66/16). Diese Kautelen führen dazu, § 7 Nr. 8 BRAO bei Syndikus-Rechts-anwälten restriktiv auszulegen: Denn die Gefahr, dass der Bürger diesen Rechts-anwalt (auch) deshalb beauftragt, weil dessen „Staatsnähe“ ihm besondere Vorteile erbringen könnte, besteht bei Syndikus-Rechtsanwälten gerade nicht: Sie sind nur für ihren Arbeitgeber tätig. Nach allem liegt ein Versagungsgrund nicht vor (vgl. auch AGH Hessen, BRAK-Mitt. 2017, 193). c.) Die Tätigkeit des Beigeladenen entspricht auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO: ca.) Der Beigeladene ist Angestellter einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich des X-Senders (§ 46 Abs. 2 S. 1 BRAO). cb.) Angestellte Syndikusanwälte sind dann anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind. Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf (schlagwortartig) Rechtsberatung, Rechts-entscheidung, Rechtsgestaltung, Rechtsvermittlung (vgl. näher Offermann-Burckhart AnwBl. 2016, 125, 127). Die Merkmale müssen kumulativ vorliegen, allerdings nicht in gleicher Intensität. Das ist der Fall, wobei Folgendes vorauszuschicken ist: Soweit in den Tätigkeitsbeschreibungen vom 04. Juni 2016 und vom 05. bzw. 11. Juli 2016 der 1. April 201 4 als Datum des Tätigkeitsbeginns als Leiter der Clearingstelle ausgewiesen ist, handelt es sich um eine missverständliche Kennzeichnung; gemeint war damit der Beginn der Tätigkeit beim X-Sender, nicht der Zeitpunkt, ab dem der Beige-ladene Leiter der Clearingstelle wurde. Dies ergibt sich aus der Anhörung des Beige-ladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung. (1) Die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO geforderte Prüfung von Rechtsfragen erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, um schließlich auf Basis der rechtlichen Prüfung verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bewerten sind, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drucks. 18/5201; ständige Rspr. des Senats, etwa AGH Hamm v. 28. Oktober 2016 - 1 AGH 34/16). Auch diese Bedingungen erfüllt der Beigeladene: Der Beigeladene ist Leiter der Clearingstelle. Die Clearingstelle prüft bei Programmvorhaben oder Programmauffälligkeiten vor, während und nach dem Entstehungsprozess medienrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich des Aus-schlusses und der Einflussnahme Dritter. Außerdem werden medienrechtliche Konsequenzen geprüft, die sich aus Lizenzankäufen ergeben. Gewinnspiele werden ggfs. gemäß den einschlägigen X-Sender-Regularien geprüft und abgenommen. Zudem werden Spendenaufrufe geprüft. Das Clearingstellen-Verfahren wird in der OrgAO erläutert. Darin heißt es u.a., dass Angebote von Kooperationen geprüft werden, indem eine gestaltete Vertragsvorlage der Stabsstelle PMPD/Kooperationen und Hallenveranstaltungen an die Clearing-stelle weitergeleitet wird. Diese prüft das Vorhaben auf rechtliche Zulässigkeit und fertigt ein Votum an, welches zur Genehmigung an den zuständigen Direktor weiter-geleitet wird. Der Direktor prüft das Vorhaben dann nochmals unter dem Gesichts-punkt der journalistischen Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit. Zwar ist der Beigeladene Leiter der Clearingstelle, steht also an hierarchisch oberer Stelle. Üblicherweise führt das dazu, dass der Betreffende mehr mit Leitungs- und Organisationsfragen befasst sein wird als mit dem eigentlichen Geschäft. Hier jedoch sind alle anderen Mitarbeiter der Clearingstelle keine Juristen. Der Beigeladene ist es vielmehr, der untersucht, ob und inwieweit etwa Produkt- oder Themenplatzierungen mit dem Rundfunkstaatsvertrag vereinbar sind. Zu diesem Zweck klärt er die maßgeblichen Sachverhalte auf - etwa durch Lektüre der eingereichten Drehbücher - und entwickelt rechtliche Lösungsmöglichkeiten. Abgesehen davon, dass der Senat keinen Anlass sieht, diese Angaben des Beigeladenen, die er bei seiner persönlichen Anhörung machte, in Zweifel zu ziehen, werden sie etwa auch belegt durch die vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 ergänzend vorgelegten Beispielsfälle 01 (Filmproduktion „XXX“), 02 („XXX“) und 04 („XXX“). Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Beige-ladenen schlüssig, der Anteil der Organisationsaufgaben mache maximal 15% seiner Tätigkeit aus. (2) Die Regelung des § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO verlangt, dass vom Bewerber Rechtsrat erteilt wird. Nach der OrgAO gehört zur Aufgabe der Clearingstelle, die Beratung im Zusammenhang mit medienrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich des Ausschlusses und der Einflussnahme Dritter, die Beratung und Veranlassung von Maßnahmen die sich aus den medienrechtlichen Konsequenzen ergeben. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Beigeladene hat glaubhaft in der mündlichen Anhörung erklärt, dass und inwieweit er den Intendanten des X-Senders oder den jeweili-gen Chefredakteur rechtlich zu vertraglichen Absprachen etwa mit Produzenten oder anderen Sendern berät und die Verträge entwirft. (3) Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO sind erfüllt, soweit Vertrags-verhältnisse durch das Führen von Verhandlungen gestaltet, Rechte verwirklicht und abstrakte Regelungen mitgestaltet werden ( Träger, in: Feuerich/Weyland/, BRAO 9. Aufl. 2016, § 46 Rn. 33). Dem Beigeladenen als Leiter der Clearingstelle obliegt die Koordinierung der Zusammenarbeit des X-Senders mit seinen Töchtern und anderen in allen Fragen, die hoheitliche Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Anstalt berühren (s.o.). Dass der Beigeladene die Verhandlungen selbst führt und gestaltet, zeigen die von ihm vorgelegten Beispielsfälle, namentlich die oben erwähnten, so dass der Senat sein entsprechendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bestätigt sieht. (4) Die anwaltliche Tätigkeit muss die (ggf. im Innenverhältnis beschränkte) Befugnis beinhalten, den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verbindlich zu vertreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Auch das ist festzustellen: Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich bereits, dass der Beigeladene das Unternehmen nach außen vertritt, indem er bspw. alle Fragen koordiniert, die die hoheitlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Anstalt berühren oder bei der Zusammenarbeit des X-Senders mit dessen Töchter und anderen. Daran auch nach seiner Anhörung vor dem Senat bestehende Restzweifel hat der Beigeladene durch die von ihm vorgelegten 16 Beispielsfälle ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich, dass der Beigeladene für seine Arbeitgeberin verbindlich nach außen auftritt, und zwar sowohl innerhalb der „X-Sender-Familie“ (X-Sender J, X-Sender O) als auch außerhalb, namentlich mit Unternehmen, Stiftungen, Religionsgemeinschaften, anderen Sendern und weiteren Organisationen. Im Übrigen wird seine Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, von der Verwaltungsdirektorin des X-Senders – Frau C – bestätigt, wonach der Beigeladene in seinem Verantwortungsbereich als Syndikus und Leiter der Clearingstelle der X-Sender verbindlich nach innen und außen vertrete. d.) Die in § 46 Abs. 4 BRAO geforderte fachliche Unabhängigkeit steht dem Status des Syndikus-Rechtsanwalts als Arbeitnehmer nicht entgegen. Das auf dem Arbeits-vertrag beruhende Weisungsrecht (Direktionsrecht) gehört zwar zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses und dient der Konkretisierung der vertrag-lichen Leistungspflicht des Arbeitnehmers ( Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 611 BGB, Rn. 36, 50 ff. und 63 ff. und § 106 GewO, Rn. 1 ff.). Den Parteien des Arbeitsverhältnisses steht es jedoch frei, das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch einzelvertragliche Abreden einzuschränken ( Preis, a.a.O., § 611 BGB, Rn. 50 ff. und 63 ff.). Der Umfang des Weisungsrechts kann nämlich hinsichtlich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und der Art bzw. dem Inhalt der zu leistenden Arbeit unterschiedlich stark ausgeprägt sein (BT- Drucks. 18/5201, S. 29/30). Zwar geht aus dem Arbeitsvertrag des Beigeladenen selbst nicht hervor, ob eine fachliche Unabhängigkeit besteht. Doch arbeitet der Beigeladene nach Nummer II der Tätigkeitsbeschreibung fachlich eigenverantwortlich. Er unterliegt danach keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Da nach Nummer V der Tätigkeitsbeschreibung die in Nummern II und III enthaltenen Angaben Bestandteil des Arbeitsvertrages werden, ist von fachlich unabhängiger Tätigkeit des Beigeladenen auszugehen. Sie wird, wie abermals etwa die schon erwähnten Beispielsfälle zeigen und, was entscheidend ist, auch gelebt. e.) Die anwaltliche Tätigkeit muss schließlich durch die unterschiedlichen Kriterien des § 46 Abs. 3 BRAO „geprägt“ sein. Die anwaltlichen Aufgaben müssen nach der Gesetzesbegründung den ganz eindeutigen Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit bilden, d.h. die anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die quantitativ und qualitativ ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten Rechtsanwalts sein. Bei einem Anteil von allenfalls 15% organisatorischer Tätigkeit, die der Senat aufgrund der Bekundungen des Beigeladenen und der dazu vorge-legten Beispiele nachvollziehen kann, ist von der Prägung der Berufsausübung des Beigeladenen durch anwaltliche Tätigkeit ohne weiteres auszugehen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zum Syndikus-Rechtsanwalt um die Zweitzulassung der Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert - ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO - entsprechend abgesenkt. IV. 1. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO). 2. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über den Antrag auf Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. § 80 Abs. 7 VwGO bleibt unberührt. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.