Beschluss
2 AGH 21/18
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2019:0405.2AGH21.18.00
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Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
2. Die durch das Verfahren veranlassten Kosten werden der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auferlegt, § 196 Abs. 2 BRAO.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen. 2. Die durch das Verfahren veranlassten Kosten werden der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auferlegt, § 196 Abs. 2 BRAO. Gründe I. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat mit Schriftsatz vom 03.12.2018 beantragt, die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gem. § 122 Abs. 2 S. 1 BRAO zu verpflichten, gegen Rechtsanwalt M das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Parteiverrats und des Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 356 StGB und § 43a Abs. 4 BRAO iVm § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BORA) einzuleiten. Im Oktober 2015 wurde im Rahmen des sog. „Diesel-Skandals“ die Kanzlei „G“ sowohl von der W AG als auch von der B AG „u.a mit der straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Beratung im Zusammenhang mit der Diesel-Problematik“ beauftragt. Inhalt des straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Mandats war bzw. ist die Abwehr der erhobenen Vorwürfe und etwaiger Sanktionen im Außenverhältnis. Die B AG ist eine nahezu hundertprozentige Tochtergesellschaft der W AG. Das Mandat wurde bzw. wird verantwortlich von Herrn Rechtsanwalt M geführt. Ob noch weitere Rechtsanwälte der Kanzlei M sowohl von der W AG als auch B AG mandatiert wurden, ist nicht bekannt. Im Zuge der Abgasmanipulationen wurde die Kanzlei E mit internen Ermittlungen beauftragt. Hinsichtlich dieser Ermittlungen führt die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf folgendes aus: „Im Zuge der Abgasmanipulationen hat die W AG, vertreten durch den Vorstand, die Kanzlei E mit der Durchführung interner Ermittlungen beauftragt, wobei die Ermittlungen unter anderem auch Vorgänge bei der B AG umfassen. Die B AG gestattete die Ermittlungen in ihrer Sphäre, erteilte der Kanzlei E jedoch selbst kein Mandat. Ihr Aufsichtsrat ermächtigte den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden über die W AG Zugriff auf die die B AG betreffenden Ergebnisse der „External Investigation“ der Kanzlei E zu nehmen (Aufsichtsratsbeschluss vom 07.10.2015).“ Im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde am 15.03.2017 eine Durchsuchung bei der B AG in J durchgeführt, wobei der die Durchsuchung leitende Staatsanwalt L den anwesenden Rechtsanwalt M fragte, ob bestimmte Dokumente der Kanzlei E herausgegeben werden könnten. Daraufhin habe Rechtsanwalt M nach Angaben des Staatsanwaltes „jedenfalls sinngemäß“ geäußert: „dass die B AG zu uneingeschränkter Kooperation bereit sei, jedoch der Aufsichtsrat der W AG sein Einverständnis zu einer Herausgabe verweigere“. Bzgl. dieser Aussage wurde weder ein wörtliches Protokoll erstellt, noch kann der Staatsanwalt den genauen Wortlaut wiedergeben. Rechtsanwalt M bestreitet eine solche Aussage wörtlich oder sinngemäß getätigt zu haben. Er habe dazu auch keine Veranlassung gehabt, da sich Dokumente der Kanzlei E nach Angaben der B AG nicht in deren Räumlichkeiten befunden hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufnahme weiterer Ermittlungen abgelehnt und von der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens abgesehen. Gegen diese Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich der Antrag der Rechtsanwaltskammer. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass in der behaupteten Aussage ein starkes Indiz für die Annahme zu sehen sei, dass die beiden Mandanten von Rechtsanwalt M unterschiedliche Interessen hätten und macht geltend, die Generalstaatsanwaltschaft müsste die – eingestellten – Ermittlungen gegen Rechtsanwalt M wieder aufnehmen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend begründet. 1. Der Senat braucht zunächst nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann statthaft ist, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht durch eine den hinreichenden Tatverdacht verneinende Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO abgeschlossen hat, sondern - wie hier - bereits einen so genannten Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO verneint hat. Die im Kern übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte lässt einen Klageerzwingungsantrag als „Ermittlungserzwingungsantrag“ dann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 172 StPO zu, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bereits aus Rechtsgründen verneint und daher überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt hat (vgl. OLG Braunschweig wistra 1993, 31 ff.; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 270, 271 f.; OLG Köln NStZ 2003, 682; OLG München NStZ 2008, 403, 404; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 308; siehe auch OLG Rostock v. 12.3.2004 - I Ws 120/03 (juris) sowie HK-StPO/ Zöller § 172 Rn. 27; Löwe/Rosenberg/ Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 16). 2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er frist- und formgerecht gestellt. Der angegriffene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 18. Oktober 2018 ist der Antragstellerin am 05. November 2018 zugegangen. Zwar weist der auf der Ausfertigung angebrachte Eingangsstempel des AGH den 07. Dezember 2018 als Tag des (postalischen) Zuganges aus – somit wäre gemäß § 122 Abs. 2 BRAO die Frist versäumt. Jedoch wurde der Antrag ausweislich der Fax-Signatur bereits am 04. Dezember 2018 vorab per Telefax zugestellt. Die Zustellungsart per Fax und das Datum der Zustellung wurden auch auf dem Schriftsatz ordnungsgemäß vermerkt. Der per Telefax am 04. Dezember 2018 eingereichte Antrag war somit fristgerecht. Die Entschließung, nach § 122 Abs. 2 BRAO eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, trifft der Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch Beschluss (§72 BRAO). Ist durch die Geschäftsordnung der Kammer (§ 77 Abs. 1 BRAO) die Wahrnehmung der Kammeraufgaben in anwaltsgerichtlichen Angelegenheiten auf eine Abteilung delegiert, entscheidet diese selbstständig (§ 77 Abs. 5 BRAO). Der Antrag nach § 122 BRAO setzt dann einen Beschluss der gesamten Abteilung voraus (EGH Berlin Beschluss vom 13.3.1985 – EV 58/84). Es ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag, dass diesem eine ordnungsgemäße Beschlussfassung im Kammervorstand oder der zuständigen Abteilung vorausgegangen ist, und nicht lediglich der Geschäftsführer unterzeichnet. Ohne ermächtigenden Beschluss des Vorstandes bzw. der Abteilung ist der Antrag unzulässig (Dittmann in Henssler/Prütting, 4. Auflage 2014, BRAO § 122 Rn. 6; Reelsen in Feuerich/Weyland, 9. Aufl. 2016, BRAO § 122 Rn. 12). Ein solcher Beschluss war dem Schriftsatz des Antrags als Anlage nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 wurde jedoch die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsabteilung I vom 14. November 2018 zur Akte gereicht, wonach in der zuständigen Abteilung des Vorstandes beschlossen wurde, gegen den Rechtsanwalt M die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Dass dieser Beschluss nicht bei Antragstellung vorlag, ist unschädlich. 3. Der Antrag genügt auch den (strengen) Anforderungen des § 122 Abs. 2 BRAO, § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Eine Antragsschrift muss die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben (§ 122 Abs. 2 S. 2 BRAO). Dies bedeutet, dass auch für den Antrag gemäß § 122 Abs. 2 BRAO entsprechend § 172 Abs. 3 S. 1 StPO eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Sachdarstellung des Antragstellers notwendig ist, die es dem Senat ermöglicht, ohne Rückgriff auf den gesamten Inhalt der Ermittlungsakten eine Überprüfung der Einstellungsentscheidung vorzunehmen (EGH Berlin Beschluss vom 13.3.1985 – EV 58/84; BVerfG NJW 2000, 1027 zu § 172 StPO). Die Sachverhaltsdarstellung muss in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt des angegriffenen Bescheides und die Gründe für dessen behauptete Unrichtigkeit mitteilen (zu § 172 StPO BVerfG NJW 1979, 364). Eine (bloße) Bezugnahme auf die Akten oder andere Schriftstücke ist zur Darstellung des Sachverhalts unzulässig (zu § 172 StPO OLG Koblenz NJW 1977, 1461; Meyer-Goßner StPO § 172 Rn. 27 ff.). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darstellung des Ermittlungsverfahrens nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Sind nach der Sachlage keine sachlichen Gründe für die Forderung nach einer detaillierten Schilderung des Ermittlungsverfahrens erkennbar, kann dies auch nicht verlangt werden (vgl. dazu Reelsen in Feuerich/Weyland, 9. Aufl. 2016, BRAO § 122 Rn. 12; Dittmann in Henssler/Prütting, 4. Auflage 2014, BRAO § 122 Rn. 6). Dabei ist der Senat grundsätzlich nicht verpflichtet, die umfangreichen Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 02.10.2018 – VI ZR 213/17 –, juris Leitsätze, Rn. 6, 8). Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liege eine solche Fallgestaltung einer unzulässigen Verweisung/Bezugnahme nicht vor. Lässt das Gericht eine konkret in Bezug genommene Anlage, die aus sich heraus verständlich ist und keine unzumutbare Sucharbeit verlangt, unberücksichtigt, verletze es damit den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, wollte man den Prozessbevollmächtigten für verpflichtet halten, die Anlagen abschreiben zu lassen, um sie in den Schriftsatz selbst zu integrieren (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 02.10.2018 – VI ZR 213/17 –, juris Leitsätze, Rn. 6, 8). 4. So verhält es sich hier. Der zu würdigende tatsächliche Sachverhalt, der eine Strafbarkeit bzw. einen Verstoß gegen das Berufsrecht begründen soll, ist denkbar kurz und überschaubar. Der Kern des Sachverhaltes wird in dem Schriftsatz ausreichend konkret und verständlich geschildert. Das gilt auch für den Inhalt der Anlagen, auf die Bezug genommen wird. Die Sachverhaltsabläufe von der angeblichen Tätigung der Aussage bis zur Mandatierung sowohl durch die W AG als auch die B AG werden in ausreichender Weise dargestellt. Der Senat ist daher in der Lage, mit der Antragsschrift und ihren Anlagen den Sachverhalt und die erhobenen Vorwürfe hinreichend rechtlich würdigen zu können. Der Antrag ist daher zulässig. III. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Vorliegend lassen der zugrunde liegende Sachverhalt und die in Rede stehende Äußerung des Rechtsanwalts M lediglich Vermutungen zu etwaigen widerstreitenden Interessen/einem Parteiverrat zu, selbst wenn man die Äußerung des Rechtsanwalts M als tatsächlich getätigt unterstellen würde. 1. Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 62. Aufl., § 152 Rn. 4 m.w.N.). Dazu genügen auch entfernte Indizien, bloße Vermutungen rechtfertigen es hingegen nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen (Schmitt a.a.O). Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Denn die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erfordert im Einzelfall die Abwägung aller für die Entscheidung wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände in Gestalt einer Gesamtschau. Deren Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der Staatsanwalt für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden Sachverhaltselementen in ihrem Verhältnis zueinander beimisst. Diese die Gesamtschau prägenden Akzentuierungen ergeben sich nicht allein aus der Natur der Sache, sondern beruhen regelmäßig auch auf subjektiven, nicht näher verifizierbaren Wertungen des Abwägenden, wobei verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, durchaus zu unterschiedlichen Lösungen gelangen können. Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erfordert im Einzelfall eine Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände (vgl. zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 08. Februar 2018- 1 U 112/17-, Rn. 22 juris). Bloße Vermutungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines Anfangsverdachtes, sondern können nur zu besonderer Achtsamkeit und zu Beobachtungen veranlassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 152 Rn. 4). Der Anfangsverdacht muss schon in konkreten Tatsachen bestehen (Meyer Goßner/Schmitt; StPO Kommentar, 62. Auflage § 152 Rn 4). Insoweit sind Fälle problematisch, bei denen bei bestimmten Handlungen nach kriminalistischer Erfahrung lediglich die Möglichkeit besteht, dass das Verhalten einer Person einen strafbaren Hintergrund hat. Die Rechtsprechung stellt insoweit darauf ab, ob weitere Anhaltspunkte hinzutreten, insbesondere ob die betreffenden Verhaltensweisen den Eindruck einer bewussten Verdeckung von Begleitumständen erwecken. (Schmitt a.a.O. Rn 4a). Ein hinreichender Tatverdacht kann danach nur dann bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkale der vorgeworfenen „Taten“ verwirklicht wurden. Das gilt zum einen für den Sachverhalt, aber auch für die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes. Ein solcher hinreichender Tatverdacht ist hier nicht gegeben. 2. Das Verbot widerstreitender Interessenwahrnehmung in § 43a Abs. 4 BRAO ist ein zentraler Bestandteil des anwaltlichen Berufsrechtes. Es gehört zum Kern der Anwaltschaft als berufener Vertreter ihrer Mandanten. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18 –, juris Rn. 20). Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO konkretisiert nunmehr § 3 BORA dieses Verbot dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei - gleich in welcher Funktion - in „derselben Rechtssache“ im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war. Nach einer von der Rspr. verwendeten Formel ist es einem Anwalt demnach gem. § 43a Abs. 4 BRAO verboten, den gleichen Lebenssachverhalt einmal in diesem und ein anderes Mal im entgegengesetzten Interesse rechtlich zu würdigen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob dann in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen vorliegen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei der Interessenkonfiikt - mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG - tatsächlich zutage treten muss (zu vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, NJW 2012, 3039 ff.). Der Rechtsanwalt darf widerstreitende Interessen nur dann nicht vertreten, wenn sie aus demselben Sachverhalt gegenläufig abzuleiten sind. Wenn auch in § 43a Abs. 4 BRAO nicht wie in § 3 BORA, § 356 StGB von „derselben Rechtssache“ die Rede ist, so ist dem berufsrechtlichen Begriff der „widerstreitenden Interessen“ deren Ableitung aus einem zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalt immanent. Überschneiden sich die von den verschiedenen Mandaten unterbreiteten Sachverhalte mit den daraus resultierenden materiellen Rechtsverhältnissen auch nur teilweise, darf der Rechtsanwalt die sich daraus ergebenden rechtliche Interessen nicht gegenläufig wahrnehmen. Es reicht also aus, wenn sich die Interessenkreise der Mandanten teilweise überschneiden, so dass im gleichen Lebenssachverhalt der Rechtsanwalt nicht für beide Seiten tätig werden darf. Maßgeblich für den Begriff „dieselbe Rechtssache“ ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (Henssler in Henssler/Prütting, 4. Auflage 2014, BRAO § 43a Rn. 169; BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18 –, juris Rn. 20; Böhnlein in Feuerich/Weyland, 8. Auflage 2012, BRAO § 43a Rn. 60-61). Vorliegend liegt sowohl dem Mandat der W AG als auch dem der B AG der Lebenssachverhalt der Abgasmanipulationen bei Dieselmotoren und etwaiger Pflichtverletzungen beider Gesellschaften hieran zugrunde. Das ist (zumindest teilweise) der gleiche Lebenssachverhalt. 3. Die Interessen der W AG und der B AG müssen mindestens teilweise widerstreitend gewesen sein. Ein Interessenwiderstreit liegt vor, wenn die Interessen der Parteien, die der Anwalt in derselben Rechtssache berät und/ oder vertritt, ganz oder teilweise konträr sind. Es reicht danach aus, wenn der Rechtsanwalt in einem Teilsachverhalt widerstreitender Interessen tätig wird. Der Begriff „widerstreitend“ beschreibt ein gegenseitiges Verhältnis von Dingen, die sich in ihrer Unvereinbarkeit, Widersprüchlichkeit und Gegensätzlichkeit gegenüberstehen. Widerstreitende Interessen sind damit gegensätzliche, widersprüchliche oder unvereinbare Interessen. Ein Interessenwiderstreit ist dann gegeben, wenn die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zu Lasten des anderen Interesses geht. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Parteien gleichzeitig, so läge ein Interessenwiderstreit bereits dann vor, wenn die Interessen beider Parteien in Teilbereichen auseinander gehen oder gehen könnten oder im Laufe eines Verfahrens ein solches Auseinandergehen eintritt. Einer Schädigung des Mandanten bedarf es nicht, jedoch muss der Interessenkonflikt tatsächlich vorliegen. Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt alleine ist noch nicht ausreichend: Dies würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Die Regelung in § 43a Abs. 4 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt daher nicht schlechthin, in derselben Rechtssache mehrere Mandanten zu vertreten. Dies zeigt schon die Bestimmung in § 7 RVG. Zulässig ist die Vertretung mehrerer Mandanten, wenn das Mandat auf die Wahrnehmung gleichgerichteter Interessen der Mandanten begrenzt ist und tatsächlich kein Interessenkonflikt auftritt. Die Vertretung mehrerer Mandanten ist dem Rechtsanwalt daher nur verboten, wenn dabei nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt (Henssler in Henssler/Prütting, 4. Auflage 2014, BRAO § 43a Rn. 171, 174; BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18 –, juris Rn. 21; Böhnlein in Feuerich/Weyland, 8. Auflage 2012, BRAO § 43a Rn. 64). Das kann zu Beginn oder erst im Laufe der anwaltlichen Beratung und Vertretung der Fall sein. 4. Dabei ist vorliegend ein Interessengegensatz zwischen der W AG und der B AG aufgrund der Konzernstruktur bzw. des Beherrschungsvertrages nicht per se ausgeschlossen. Die W AG und die B AG sind zwei juristische Personen. Selbst wenn, was nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, zwischen ihnen ein Beherrschungsvertrag besteht, führt das nicht dazu, dass dadurch per se unterschiedliche Interessen ausgeschlossen wären. Zwar mag der Beherrschungsvertrag die W AG ermächtigen, im Zweifel ihre Meinung und ihre Interessen durchzusetzen. Sie könnte damit per Anweisung das Handeln und damit letztlich das Interesse der B AG mit dem der W AG gleichstellen. Das schließt aber nicht per se einen Interessengegensatz aus. Die Unternehmen verlieren weder durch die Struktur des Konzernverbundes noch durch den Beherrschungsvertrag - die genaue Ausgestaltung des Vertrages dahingestellt - ihre rechtliche Selbstständigkeit. Sie verschmelzen gerade nicht zu einer einzigen Gesellschaft, sondern bestehen als selbstständige juristische Personen fort, welche jeweils eigene - auch verschiedene - Interessen haben können. Das (Fort-)Bestehen zweier unterschiedlicher juristischer Personen wird durch die Konzernstruktur jedoch nicht beeinträchtigt. Die Unternehmen verlieren nicht ihre rechtliche Selbstständigkeit, sondern bilden allenfalls eine wirtschaftliche Einheit (vgl. Koppensteiner in: KK-AktG 3. Aufl. § 18 Rn. 19; Koch in: Hüffer/Koch 13. Aufl. 2018 AktG Rn. 8; Emmerich in: Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht 8. Aufl. 2016 § 308 AktG Rn. 46). Das gilt auch für die W AG und die B AG, die allenfalls eine wirtschaftliche Einheit bilden, im Übrigen aber rechtlich selbständige Unternehmen mit jeweils eigenen Interessen bleiben. Eine Interessenidentität kann auch nicht per se aus einem „Konzerninteresse“ hergeleitet werden, da es ein solches „Konzerninteresse“ als übergeordnetes, die individuellen Interessen der einzelnen Unternehmen per se verdrängendes, Verbandsinteresse des Konzerns nicht gibt (vgl. Emmerich in: Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht 8. Aufl. 2016 § 308 AktG Rn. 46; Koppensteiner in: KK-AktG 3. Aufl. § 308 AktG Rn. 38; Hüffer/Koch 13. Aufl. 2018 AktG § 308 Rn. 16; zum Gedanken der Verhältnismäßigkeit beim Konzerninteresse: Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage 2019, 91 AktG, Rn. 76ff.) Daher können die W AG und die B AG durchaus unterschiedliche Interessen haben. In der Regel ist es allerdings so, dass die Interessen der Konzernmutter und der Konzerntochter gleich sein werden, insbesondere wenn es um die Vertretung gegenüber Dritten, wie hier gegenüber einer Behörde im Ermittlungsverfahren oder gegenüber der Öffentlichkeit geschieht. Grundsätzlich sind berufsrechtlich auch keine Bedenken dagegen zu erheben, dass ein Anwalt mehrere Konzernunternehmen oder die Konzernmutter und einzelne Konzernunternehmen gegenüber Dritten vertritt. Einen Grund, in einer solchen Situation die gemeinsame Vertretung von Unternehmen durch eine Anwaltssozietät generell in Frage zu stellen, besteht deshalb nicht. Grundsätzliche Bedenken gegen das Handeln von Rechtsanwalt M sind deshalb nicht ersichtlich. Vielmehr muss, wenn die Konstellation einer Interessenkollision oder sogar eines Parteiverrates vorliegen soll, das tatsächliche Bestehen einer Interessenkollision im konkreten Fall festgestellt werden. 5. Im vorliegenden Fall könnten danach widerstreitende Interessen bei beiden Gesellschaften bestehen oder entstehen, etwa das Interesse der B AG, in den älteren und vielleicht höhere Wellen schlagenden "Dieselskandal" der W AG nicht hineingezogen zu werden oder sich jedenfalls als "andersartig" darzustellen. Auch kann ein unterschiedliches Interesse an der Feststellung bestehen, bei welcher Gesellschaft die maßgeblichen Entwicklungsarbeiten an dem streitbefangenen Dieselmotor geleistet wurden und von wem die Manipulationen "ausgingen". Das führt aber nicht daran vorbei, dass ein konkreter Interessengegensatz benannt und letztlich bewiesen werden muss. Gelingt dies nicht, bleibt es bei der im Grundsatz anzunehmenden Einheit der Interessen von Konzerngesellschaften mit Beherrschungsvertrag. Eine Verurteilung des Rechtsanwaltes wegen Interessenkollision kommt dann nicht in Betracht. 6. Für die Anordnung weiterer Ermittlungen müssten daher zumindest weitere tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen unterschiedlicher Interessen ersichtlich sein. Fehlen solche Anhaltspunkte jedoch, so würde es sich lediglich um Ermittlungen „ins Blaue hinein“ handeln. Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid vom 18. Oktober 2018 im Einzelnen dargelegt hat, spricht zunächst vorliegend vielmehr alles oder zumindest mehr für das Bestehen einheitlicher Interessen. Aufgrund des Umfanges des „Diesel-Skandals“ und der Komplexität der Verfahren erscheint es durchaus nachvollziehbar oder sogar naheliegend, dass beide Parteien an einer aufeinander abgestimmten und koordinierenden anwaltlichen Vertretung interessiert sind bzw. waren und daher eine Rechtsanwaltssozietät mandatierten, die beide Konzerne gemeinsam nach außen vertritt. 7. Die behauptete Äußerung von Rechtsanwalt M alleine begründet überdies keine unterschiedlichen Interessen, zumindest ist die Verschiedenheit dieser nicht nachweisbar. Der ermittelnde Staatsanwalt L kann die behauptete Aussage nur „sinngemäß“ wiedergeben. Wie der tatsächliche Wortlaut der behaupteten Aussage von Rechtsanwalt M lautet, dürfte nicht mehr eindeutig festgestellt werden können. Eine Protokollierung des genauen Wortlautes ist nicht erfolgt. Rechtsanwalt M bestreitet die Äußerung ausdrücklich. Seine Rechtsanwältin X hat mit Schriftsatz vom 09. Januar 2018 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Abrede gestellt, dass Rechtsanwalt M eine solche Aussage getätigt habe. Dieses Vorbringen dürfte der Rechtsanwalt im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung wiederholen. Insoweit stünden sich unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen gegenüber, ohne das anhand weiterer objektiver Beweismittel gesagt werden könnte, ob die Äußerung tatsächlich gefallen ist und was der genaue Wortlaut gewesen war. Im Nachhinein dürfte dies auch nicht mehr ermittelt werden können. Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass Rechtsanwalt M diese Aussage getätigt habe, ergibt sich hieraus nicht zwingend ein Interessenwiderstreit, weil es für die Äußerung von Rechtsanwalt M auch andere Gründe als einen Interessenwiderstreit gegeben haben kann. So ist es durchaus möglich und vielleicht wahrscheinlich, dass Rechtsanwalt M eine solche Äußerung, wenn er sie denn getan hätte, auch gerade deshalb getan hat, weil er eine Konfrontation mit dem untersuchungsführenden Staatsanwalt vermeiden wollte. Es empfiehlt sich aus der Sicht eines durchsuchten Unternehmens regelmäßig, mit dem Leiter des Durchsuchungsteams ein sachlich vernünftiges Verhältnis aufzubauen und nicht konfrontativ zu agieren. Hierzu könnte z.B. die Äußerung gedient haben; sie würde dann eine Begründung für die Ablehnung der Herausgabe darstellen, ohne dass der Untersuchungsführer den Anwalt des durchsuchten Unternehmens dafür persönlich oder das Unternehmen "verantwortlich" machen könnte. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussage alleine dadurch motiviert gewesen sein könnte, eine eigene persönliche Konfrontation mit dem Untersuchungsleiter vor Ort zu vermeiden. Das wäre ein in solchen Situationen ein durchaus übliches Verhalten eines Rechtsanwaltes. Aus einer derart motivierten Aussage könnten jedoch keine weiteren Rückschlüsse hinsichtlich der Übereinstimmung oder Kollision der Interessen gezogen werden. Bei der Frage nach dem Indizwert der Aussage von Rechtsanwalt M ist überides zu beachten, dass die angefragten Unterlagen der Kanzlei E interne Ermittlungen, welche durch dieselbige Kanzlei bei der B AG durchgeführt wurden, betreffen. Alleinige Auftraggeberin dieser Ermittlungen war jedoch die W AG. Die B AG hat lediglich ihr Einverständnis zur Durchführung dieser Maßnahme erklärt. Sie selbst war jedoch nicht Auftraggeberin. Diesen Zusammenhang zugrunde gelegt, erscheint es naheliegend, dass der Rechtsanwalt M die Aussage auch deshalb getroffen haben könnte, weil er der Ansicht war, dass nur der W AG als alleinige Auftraggeberin auch das alleinige Verfügungs-/Herausgaberecht bzgl. der erstellten Unterlagen zustehe. Eine solche Weigerung würde dann keinen Rückschluss auf eine behauptete Interessenkollision ermöglichen, da der Sachverhalt der internen Ermittlungen einen eigenständigen unabhängigen Sachverhalt darstellen würde. Um das Vorliegen einer Interessenkollision begründen zu können, müsste konkret dargestellt werden können, dass die W AG ein konkretes Interesse an der Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen hatte und die B AG demgegenüber ein konkretes Interesse an der Durchführung der Herausgabe hatte. Anhaltspunkte, die eine solche Feststellung zulassen würden, sind derweilen jedoch nicht ersichtlich. 8. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nicht nur keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen verschiedener Interessen ersichtlich oder gar beweisbar sind, sondern der Sachverhalt bei lebensnaher Auslegung vielmehr eher für eine tatsächliche Interessenidentität spricht. Da konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Interessenkollision fehlen, würde es sich bei weiteren Ermittlungen lediglich um Ermittlungen „ins Blaue hinein“ handeln. Solche Ermittlungen kann der Senat nicht anordnen. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 196 Abs. 2 BRAO. Zu den durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten gehören auch die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts M für seine Verteidigung, die die Rechtsanwaltskammer diesem zu erstatten hat.