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Urteil

1 AGH 1/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2019:0614.1AGH1.19.00
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Tenor

1. Der Aussetzungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2018 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird bis zur Klagerücknahme des Klageantrages zu 1 auf 60.000,00 Euro festgesetzt, danach auf 10.000,00 Euro.

Entscheidungsgründe
1. Der Aussetzungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2018 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird bis zur Klagerücknahme des Klageantrages zu 1 auf 60.000,00 Euro festgesetzt, danach auf 10.000,00 Euro. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2018, mit dem die Beklagte die Entscheidung über den Antrag des Klägers, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden, ausgesetzt hat. Nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrages hat er seinen Angriff auf die Aussetzungsentscheidung der Beklagten konzentriert. 1. Der am 04.12.1973 geborene Kläger bestand am 10.10.2002 die Zweite Juristische Staatsprüfung und war ab Beginn des Jahres 2003 als Anwalt, teilweise angestellt, teilweise selbständig tätig. Über sein Vermögen wurde am 13.06.2016 wegen Zahlungsunfähigkeit vom Amtsgericht Bochum das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses wurde am 10.04.2018 mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung nach § 200 InsO aufgehoben. 2. Mit seinem Antrag vom 28.05.2018 begehrt der Kläger die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Aus den Antragsunterlagen im ergibt sich, dass gegen ihn in der Vergangenheit „div. Geldstrafen wegen Beleidigung“ verhängt wurden. Den Gegenstand dieser Verurteilungen hat die Beklagte nicht im Einzelnen ermittelt. Mit Email vom 08.08.2018 teilte sie dem Kläger mit, eine Zulassung komme „im Augenblick noch nicht in Betracht“. Der Auskunft aus dem Zentralregister seien Hinweise auf drei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt, und zwar zu den Aktenzeichen 3150 Js 223667/14, 3150 Js 208277/13 und 6132 Js 216061/14, zu entnehmen. Der Kläger wurde um Aufklärung geben, was es mit den Ermittlungs-verfahren auf sich habe. Sein Prozessbevollmächtigter teilte mit Schreiben vom 14.09.2018 mit, es handele sich in einem Fall um eine Invektive eines früheren Mandanten und in den beiden anderen Fällen um politische Veröffentlichungen, die dem Kläger zugeschrieben würden, jedenfalls aber unter die Meinungsfreiheit fielen. Mit Schreiben vom 28.09.2019 wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen seinen früheren Vortrag. Eines der Ermittlungsverfahren ließe sich auf das mutwillige Verhalten eines säumigen Honorarschuldners zurückführen, die anderen Delikte würden „wegen seinerzeit angeblich getätigten politischen Äußerungen, die einigen Menschen nicht passten“, geführt. Mit Email vom 27.09.2018 teilte die Beklagte mit, die Vorwürfe seien noch abschließend zu klären, ohne endgültige Entscheidung über die Ermittlungsverfahren könne die Zulassung nicht erfolgen. Die Vorwürfe in Bezug auf § 132 a StGB, aber auch auf die Vorschriften des UWG sowie die Betrugsvorwürfe hätten unmittelbaren beruflichen Bezug und wären, käme es zu einer Verurteilung, ein Grund für die Beklagte die Frage der Zulassung im Lichte des § 7 Nr. 5 BRAO zu überprüfen. Der Kläger möge sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und eine Erledigung der Verfahren herbeiführen. Es sei vorgesehen, das Zulassungsverfahren gem. § 10 BRAO auszusetzen. Der Kläger persönlich erwiderte hierauf mit Email vom 27.11.2018 und erwähnte erstmals einen (bisher nicht erhobenen) Vorwurf: Unberechtigtes Führen eines Fachanwaltstitels. Er habe einen Fachanwaltstitel zu keinem Zeitpunkt geführt, weil er einen solchen nicht erworben habe. Der Vorwurf sei offensichtlich Bestandteil der Vorwürfe des früheren Mandanten, den der Kläger als bundesweit bekannten Steuer- und Prozessbetrüger bezeichnet. Mit Bescheid vom 17.12.2018 setzte die Beklagte die Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus. Sie wiederholte die Angaben aus ihrem Email vom 27.11.2018. Ob die vom Anzeigeerstatter erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprächen oder haltlos seien, habe die Beklagte nicht zu beurteilen oder gar zu entscheiden. Dass noch Ermittlungen durchzuführen seien, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden. Dem Rechtsanwalt kämen als unabhängigem Organ der Rechtspflege besondere Befugnisse zu, damit korrespondierten Pflichten, er dürfe folglich die Belange der Allgemeinheit nicht gefährden. Der Staat sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur geeignete und zuverlässige Rechtsanwälte den Beruf aus-übten, somit reiche für die Versagung allein die Gefahr aus, welche unabhängig von den noch durchzuführenden Ermittlungshandlungen bestehen könne. Der Antragsteller übersehe, dass es auch um den Verdacht von Straftaten nach §§ 130, 166 StGB gehe. In dem Verfahren 6162 Js 2160661/14 werde der Kläger verdächtigt, sich auf einer von ihm unterhaltenen Internetseite bzw. auf verschiedenen Blogs im Internet volks-verhetzend über den Islam bzw. dessen Anhänger geäußert zu haben. Er werde verdächtigt, auf der Internetseite „q (pi-news-net)“ einen Artikel veröffentlicht zu haben, in dem er ausgeführt habe, „der Islam sei keine Religion, sondern (religiös gesprochen) die Anbetung des Teufels bzw. (psychoanalytisch gesprochen) die Absolutsetzung der negativen destruktiven Seelenanteile, das Herz der Finsternis“. Im weiteren Verlauf habe er ausgeführt, die von ihm zuvor aufgelisteten „klassischen Merkmale der Borderline Persönlichkeitsstörung spiegelten sich 1 : 1 in den Suren des Korans ... dem Handeln engagierter Muslime weltweit ... wider“. Dieser offenbar nicht haltlose Verdacht habe sich bei der Google-Recherche zu „Michael C. Schneider Rechtsanwalt“ und den dort gefundenen Suchergebnissen bestätigt. Ferner stehe der Verdacht der Beleidigung im Raum. In einer Antragsschrift vom 05.12.2011 werde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe sich dahin geäußert, die General-staatsanwaltschaft „folge der Rechtsauffassung der GeStaPo“. Weiter werde der Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen, sie folge „dem guten alten Grundsatz aller faschistischen und stalinistischem Regime“. Schließlich werde der Generalstaatsanwalt „Beugung des Rechts“ vorgeworfen. Solche Taten ließen befürchten, dass der Antragsteller seine berufliche Stellung als Rechtsanwalt nicht ordnungsgemäß und pflichtgemäß ausüben werde. Auf die noch nicht erledigten Ermittlungsverfahren sei die Beklagte erst mit Auskunft aus dem Zentralregister aufmerksam geworden. Die laufenden Ermittlungsverfahren habe der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag nicht angegeben. Bei der Entscheidung sei berücksichtigt worden, dass das Insolvenzverfahren mittlerweile aufgehoben worden sei, ebenso habe die Beklagte das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG in ihre Überlegungen einbezogen. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende einzelfallbezogene Abwägung sei durchgeführt worden, es stünden jedoch schwerwiegende Vorwürfe gegen den Antragsteller im Raum, die Grundlage der Entscheidung sein müsste. Es könne daher über den Zulassungsantrag noch nicht abschließend entschieden werden. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens sei das Verfahren auszusetzen. 3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die unter dem Datum des 11.01.2019 erhobene, am 14.01.2019 eingegangene Klage. Das Aussetzungsermessen sei „auf Null reduziert als auch die Zulassungsentscheidung evident zu treffen“. Weder lange zurückliegende Meinungsdelikte noch nicht ernsthaft betriebene staatsanwaltschaftliche Ermittlungen könnten hieran etwas ändern. Soweit der Kläger einen Rechtsanwaltskollegen beleidigt haben solle, liege dem eine Strafanzeige des Klägers wegen Erpressung zugrunde. Anstatt wegen Erpressung zu ermitteln, habe die Justiz den Kläger wegen des Vorwurfs der Beleidigung verurteilt. Die Beiziehung der Akte werde ergeben, dass das Urteil materiell-rechtlich falsch sei. Jedenfalls seien die Vorwürfe des Klägers von der Meinungsfreiheit gedeckt. Aus einer schlecht begründeten Verurteilung könne kein faktisches Berufsverbot hergeleitet werden. Soweit der Kläger mehrere Geldstrafen wegen Beleidigung von Richtern „eingefangen“ habe, lägen diesen ähnliche Konflikte und Fehlverhalten von Beteiligten zugrunde. Die Beiziehung der drei Strafakten und der Prozessakten der Ausgangsverfahren werde belegen, dass die Schriftsätze des Klägers der Jahre 2006 bis 2013 „von Polemik und Sarkasmus gesättigt“ wären, er sich aber stets im Rahmen der Meinungsfreiheit gehalten habe. Er habe in den Jahren 2010 bis 2013 einen privaten täglichen Newsletter geschrieben, von dem er über 1000 Beiträge an ausgewählte Persönlichkeiten in Politik und Medien verschickt habe. Seine Überlegungen seien von anderen Personen in die Öffentlichkeit gebracht worden. Bis zum Jahr 2014 sei es ihm gelungen, die meisten, bis 2015 alle Beiträge von der Plattform „q“ zu entfernen. Die Beiträge seien seit 2014/2015 nicht mehr abrufbar. Es handele sich also um ein abgeschlossenes Geschehen, das schon mehr als 5 Jahre her sei. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt habe ausweislich der Akten seit dem Jahr 2013 ermittelt, wobei der Kläger die Urheberschaft an bestimmten Beiträgen nicht bestritten habe. Zu der Art und Weise, wie die Beiträge ohne sein Zutun ins Internet gelangt seien, habe er sich nunmehr zum ersten Mal geäußert, weil etwaige Vorwürfe gegen seine Kontakte aus Politik und Medien inzwischen verjährt sein dürften und er versprochen habe, die Personen weiterhin zu schützen, wenn sie sich für die Löschung seiner Beiträge mit Erfolg einsetzten. Die Staatsanwaltschaft habe nie Anklage erhoben, weil sie in Erwägung ziehen müsse, dass die Äußerungen des Klägers von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Das Verfahren sei längst einzustellen, weil die Äußerungen der Meinungsfreiheit unterfielen und mittlerweile von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil der Bevölkerung geteilt und geäußert würden, es also keinen Skandal mehr gebe. Die Veröffentlichungen seien zudem nicht durch den Kläger erfolgt, die Staatsanwaltschaft habe nicht ernsthaft ermittelt und es sei zu erwarten, das alle Beteiligten nach nunmehr 6 Jahren alle Dateien gelöscht hätten. Die Berufsfreiheit genieße einen hohen Rang, eine kämpferische und konfliktoffene Einstellung sei für den Rechtsanwalt so berufsnotwendig, dass jedenfalls der EGMR bei einer fortdauernden Verletzung dieses Grundrechts in Verbindung mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren dem Kläger sowohl einen Anspruch auf Zulassung als auch einen hohen Schadenersatz gegen die Rechtsanwaltskammer zusprechen würde. Mit Schriftsatz vom 22.01.2019 überreichte der Klägervertreter die Einstellungs-verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 17.12.2018 zum Vorwurf des Verdachts des Titelmissbrauchs (3510 Js 223667/14). Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe nicht. Maßgebend sei dabei, dass der Kläger bereits im Jahre 2013 unrechtmäßig den Titel „Dr. jur.“ benutzt haben solle, weitere Ermittlungen stünden außer Verhältnis. Der Kläger hat in der Klageschrift beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Antrag gestellt, den beigefügten Aussetzungsbescheid vom 17.12.2018, zugestellt am 19.12.2018, aufzuheben mit der verpflichtenden Maßgabe, 1. über den Zulassungsantrag sofort positiv 2. hilfsweise: überhaupt ohne weitere Aussetzung zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht mit Schriftsatz vom 25.04.2019 geltend, die Klage sei möglicherweise bereits unzulässig, weil nur die endgültige Zulassungsentscheidung angefochten werden könne. Sollte die Klage aber zulässig sein, wäre sie auf jeden Fall unbegründet, das Zulas-sungsverfahren sei zu Recht ausgesetzt worden. Der Kläger habe zugestanden, dass noch zwei Ermittlungsverfahren anhängig seien, deren Vorwürfe, sollten sie sich bewahrheiten, zur Versagung der Zulassung gem. § 7 Nr. 5 BRAO führen könnten. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Hinzu komme, dass der Kläger einschlägig in Bezug auf die anhängigen Vorwürfe wegen Beleidigung und ähnlichem vorbestraft sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe mit Urteil vom 06.12.2011 – bestätigt durch Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt vom 19.01.2018 – den Kläger wegen Beleidigung eines Anwaltskollegen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Schon die vom Kläger selbst nicht mitgeteilte Verurteilung wegen Beleidigung würde nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.01.2019 – BRAK-Mitt. 2013, 90) dazu führen, dass seine Wiederzulassung frühestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung möglich sei, da aber die Verurteilung sich „nicht mehr in vernünftigem Bereich befindet, auch erst nach einer Wartefrist von 10 – 15 Jahren“. Sollten sich die Vorwürfe in den anhängigen Ermittlungsverfahren als zutreffend erweisen und die öffentliche Klage erhoben werden, stehe eine Straferwartung im Raum, die zu einer Versagung der Zulassung gem. § 7 Nr. 5 BRAO führen würde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger – nach entsprechendem Hinweis des Senats – den Klageantrag zu Ziffer 1. zurückgenommen und nur noch beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und über den Zulassungsantrag ohne weitere Aussetzung zu entscheiden. Die Beklagte war im Verhandlungstermin nicht anwesend. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist zulässig, sie wurde fristgerecht eingereicht; der Kläger ist befugt gegen die Aussetzungsentscheidung, die ihn in seinen Rechten verletzt, mit der von ihm erhobenen Klage vorzugehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der gegen die Aussetzung gerichteten Klage ist, dass die Aussetzungsentscheidung isoliert angreifbar ist. Dies ist der Fall. Die von Schmidt-Ränsch (in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 10 BRAO Rn 11) vertretene Auffassung, die Aussetzungsentscheidung im Sinne des § 10 enthalte keine eigenständige Regelung und sei deshalb als solche nach § 112 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 44 a S. 1 VwGO nicht gesondert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar, trifft nicht zu. Wie der Senat (Urteil vom 19.11.2010 – 1 AGH 31/10, Kammerforum Rechtsanwaltskammer Köln 3/2011, S. 97) ausgeführt hat, liegt in der Aussetzungs-entscheidung ein Verwaltungsakt, der eigenständig anfechtbar ist (so auch Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 10 Rn 9; Vossebürger in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage, § 10 Rn 10). Mit der Aussetzungsentscheidung wird eine einseitige, vorübergehend verbindliche Gestaltung eines Lebenssachverhalts vorgenommen, die in die subjektiven Rechte des Antragstellers eingreift. Unter besonderer Berücksichtigung der Wertungen des Art. 12 GG führt eine Aussetzung unter Hinweis auf ein möglicher-weise langwieriges anderes (Straf-) Verfahren zu einer erheblichen Einschränkung für den Antragsteller (Kläger), der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bejaht. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Aussetzungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, um effektiven Rechtsschutz zu erhalten. 2. Die Klage ist begründet, der Aussetzungsbescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte darf die Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht aussetzen, nachdem sie selbst der Auffassung ist, dass der Antrag entscheidungsreif ist. Gem. § 10 Abs. 1 BRAO kann die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Sachverhalte, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind, sich häufig der Beurteilung durch die Kammer entziehen. Dies enthebt jedoch die Kammer nicht von der Notwendigkeit, den Sachverhalt von sich aus und unabhängig von dem eventuellen Tätigwerden anderer Behörden aufzugreifen; sie hat den Zulassungsantrag gem. § 32 BRAO i.V.m. § 10 S. 2 VwVfG zweckmäßig und zügig zu bearbeiten (Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 10 Rn 1). Die Kammer ist zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung verpflichtet, wenn dieser bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangs des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist, § 10 Abs. 3 BRAO. Danach kann das Zulassungsverfahren nicht ausgesetzt werden, wenn der Zulassungs-antrag unabhängig vom Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zurückzuweisen ist, also ein anderer Versagungsgrund vorliegt (Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 10 Rn 8; Vossebürger, a.a.O., § 10 Rn 8 und Henssler, a.a.O., § 10 Rn 8). Ein solcher Fall liegt nach der eigenen Auffassung der Beklagten vor. Sie hat in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass die Verurteilung wegen Beleidigung eines Berufskollegen (Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.01.2018) dazu führe, dass die Wiederzulassung des Klägers frühestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung möglich sei, im vorliegenden Fall sogar (weil sich die Verurteilung „nicht mehr im vernünftigen Bereich befinde“) erst nach einer Wartezeit von 10 bis 15 Jahren. Damit erweist sich die Aussetzung nach eigener Einlassung der Beklagten als Verstoß gegen § 10 Abs. 3 BRAO und zudem als von fehlerhafter Ermessensausübung bestimmt. Die Beklagte kann nicht einerseits das Vorliegen eines die Zurückweisung des Antrages rechtfertigenden Grundes annehmen, gleichwohl ihr Ermessen dahin ausüben, dass die Zulassungsentscheidung auszusetzen sei. Nach der eigenen Beurteilung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vor; damit scheidet die Aussetzung des Verfahrens aus, mit der Folge, dass der Antrag des Klägers zu bescheiden ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, §§ 155 Abs. 2, 1, 162 VwGO. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger den Klageantrag zu Ziffer 1. zurückgenommen hat und mit dem Klageantrag zu Ziffer 2., der sich auf einen geringeren Streitwert bezieht, obsiegt hat, waren die Kosten im tenoriertem Umfang zu verteilen. Zwei Gerichtsgebühren nach einem Streitwert in Höhe von 60.000,00 € werden gem. § 21 GKG niedergeschlagen (unzutreffender Hinweis des Senats im Verhandlungstermin auf Gerichtskostenersparnis für den Fall der Klagerücknahme). Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 112 BRAO i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 39 ff. 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. 4. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteils des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.