OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 15/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2019:0830.1AGH15.19.00
2mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2019 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin wird angeordnet. Der weitergehende Antrag vom 27.08.2019 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 12.000,00 € (10.000,00 € Hauptsache, je 1.000,00 € für die weiteren Anträge) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2019 wird aufgehoben. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin wird angeordnet. Der weitergehende Antrag vom 27.08.2019 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf 12.000,00 € (10.000,00 € Hauptsache, je 1.000,00 € für die weiteren Anträge) festgesetzt. Tatbestand Die am 26.09.1959 geborene Klägerin ist seit dem 21.05.2013 als Rechtsanwältin zugelassen. Aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst richtete sie erst für die Zeit ab dem 01.09.2015 eine Kanzlei ein. Der Senat für Familiensachen beim Oberlandesgericht Hamm übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 22.08.2018 die Akten in der Familiensache A ./. A - II-5 WF 39/18 - nebst Befangenheitsheft. Das Oberlandesgericht regte an zu prüfen, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Dem der Übersendung zugrundeliegenden Vermerk der Berichterstatterin ist zu entnehmen, dass die Klägerin nach Aktenlage seit Ende Juni 2017 arbeits- und erwerbsunfähig erkrankt ist. Unter dem 03.12.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem Zulassungswiderruf gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO an. Sie hielt ihr unter anderem vor, aus der ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. B vom 11.04.2018 ergebe sich, dass sie seit 2017 und bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt und nicht in der Lage sei, Schreibtischarbeiten, die eine hohe Konzentration erforderten, voraussehbar zu leisten. Der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme der C-Klinik in D vom 11.04.2018 sei zu entnehmen, dass keine Änderung bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin eingetreten sei und eine Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unverändert fortbestehe; sie sei weiterhin als arbeits- und erwerbsunfähig einzuschätzen. Über eine Besserung im Verlauf könne keine Prognose erfolgen; gem. klinischer Erfahrung sei eher von einer Persistenz der Beeinträchtigung auszugehen. Die Klägerin vertrat in ihrem an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 16.12.2018 die Auffassung, die Weiterleitung der Akten durch das Oberlandesgericht Hamm sei weder zwingend notwendig noch verhältnismäßig gewesen und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sei insgesamt unterblieben. Sie gehe davon aus, dass aufgrund der Schwere des Verfassungs- und Gesetzesverstoßes ein absolutes Verwertungsverbot der rechtswidrig erlangten Daten bestehe. Im übrigen sei sie durchaus in der Lage, verantwortlich und zutreffend einzuschätzen, ob und wenn ja, welche Mandate in qualitativer und quantitativer Hinsicht von ihr sachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet werden könnten, ohne Mandanteninteressen zu gefährden. Dessen ungeachtet übe sie den Anwaltsberuf derzeit nur in einem reduzierten Umfang aus. Externe Mandate seien zur Zeit nicht in Bearbeitung und es sei nicht beabsichtigt, solche kurz- oder mittelfristig zu akquirieren. Schutzwürdige Interessen an einer alsbaldigen Rücknahme der Zulassung seien daher nicht gegeben, da ihr Verbleib in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährde. Am 29.05.2019 gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Als Gutachter bestimmte sie den Chefarzt der C-Klinik D Herrn Dr. E. Werde das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist vorgelegt, werde vermutet, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Sie zitierte aus den diversen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Bei der Erstellung des Gutachtens sei zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt nicht nur beratend tätig, sondern auch forensisch tätig sei, weshalb er in der Lage sein müsse, auch an mehrstündigen Gerichtsverhandlungen, an Vernehmungen von Zeugen und an Besprechungen teilzunehmen. Im übrigen müsse ein Rechtsanwalt auch in der Lage sein, ggfs. Pflichtverteidigermandate zu übernehmen und die Verteidigung von inhaftierten Beschuldigten zu versorgen. Ein Widerrufsgrund liege auch vor, wenn der Rechtsanwalt nur noch einzelne Tätigkeiten des anwaltlichen Arbeitsspektrums ausüben könne, andere jedoch nicht. Eine Beschränkung der Tätigkeit aus Gesundheitsgründen auf einzelne Teilbereiche reiche nicht aus. Vorstehender Bescheid wurde der Klägerin am 01.06.2019 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 13.06.2019 bei Gericht eingegangene Klage vom 11.06.2019. Darin beantragt die Klägerin, die Verfügung der Beklagten vom 29.05.2019 aufzuheben. Zur Begründung führt die Klägerin an, die unterhaltsrechtlichen Wertungen aus den familiengerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm seien nicht ansatzweise geeignet, Rückschlüsse auf ihre gesundheitliche Befähigung zur Ausübung der Anwaltstätigkeit zu ziehen. Die von ihr gestellten Befangenheitsanträge bestätigten vielmehr nachdrücklich, dass sie in jeder Hinsicht imstande sei, anwaltliche Tätigkeit auszuüben, ggfs. mit zeitlicher Einschränkung wie bei vielen tausend anderen Kolleginnen und Kollegen auch. Das von der Beklagten eingeleitete Verfahren sei aber nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig, da die Versendung der Befangenheitsanträge nebst weiterer Unterlagen aus dem familiengerichtlichen Verfahren größten Bedenken im Hinblick auf § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB begegne. Die Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten ohne ihr Einverständnis und ohne Schweigepflichtentbindungserklärung erfülle den Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen, was zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Mit Schriftsatz vom 27.08.2019 hat die Klägerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2019 bzgl. der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand wiederherzustellen, und zwar bis vier Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 15 VA 8/19 - des OLG Hamm über das Bestehen eines Verwertungsverbots der Daten aus den nicht öffentlichen familiengerichtlichen Verfahren und bis vier Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 29.05.2019. Hierzu trägt die Klägerin vor, am 13.08.2019 habe sie bei der Beklagten vorsorglich beantragt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern. Dieser Antrag sei durch die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2019 abgelehnt worden. Die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage sei notwendig, um ihre Rechte zu sichern, weil die Anfechtung der Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BRAO keine aufschiebende Wirkung entfalte und § 15 Abs. 3 eine gesetzliche Vermutung enthalte, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben, wenn er das Gutachten nicht innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist vorgelegt habe. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2019 beantragt, der Beklagten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren - 15 VA 8/19 - des OLG Hamm über die Rechtswidrigkeit der Übermittlung der geheimhaltungsbedürftigen Akten aus nichtöffentlichen familiengerichtlichen Verfahren an die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln jegliche Verarbeitung zu untersagen und ihr gleichzeitig aufzugeben, die betreffenden Daten unverzüglich, spätestens binnen einer Woche zu sperren und hierüber unaufgefordert Nachweis vorzulegen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.07.2019 beantragt, die Klage abzuweisen. Unter dem 08.08.2019 hat die Beklagte den Klageabweisungsantrag auf ihr Anhörungsschreiben vom 03.12.2018 und den angefochtenen Bescheid vom 29.05.2019 gestützt. Dass die Klägerin in ihrem familiengerichtlichen Verfahren Befangenheitsanträge gestellt habe, ändere nichts am Vorliegen der im Anhörungsverfahren erwähnten ärztlichen Atteste und dem Sachvortrag der Klägerin im Familienrechtsverfahren, wonach sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Mit Schriftsatz vom 28.08.2019 hat die Beklagte beantragt, die Anträge vom 27.08.2019 und 28.08.2019 zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach Bekanntwerden des Sachverhalts aus dem Verfahren beim OLG Hamm bzw. der in dieses Verfahren einbezogenen ärztlichen Gutachten hätten Anhaltspunkte für einen Widerrufsgrund im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorgelegen. Selbstverständlich habe sie die diesbezüglichen Daten verwerten dürfen. Ihr Datenschutzbeauftragter, die Fa. F mbH, habe unter dem 11.06.2019 einen Hinweis auf § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO gegeben, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten durch ein Gericht an die Rechtsanwaltskammer zulässig sei, wenn die Daten für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich erschienen. Das Gericht hat die Akten in Sachen A ./. A - 132 F 93/14 - und - 152 F 25/17 - nebst Befangenheitsheften hinzugezogen. Danach hat die Klägerin in Zeiten, in denen sie nicht anwaltlich vertreten war, eine Reihe von ihr selbst verfasster Schriftsätze (Stellungnahmen, sofortige Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträge) eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.08.2019 zurückgenommen. Entscheidungsgründe I. Die fristgerecht erhobene Klage ist gem. § 112 a Abs. 1 BRAO zulässig, da sich die Klägerin gegen die von der Beklagten gem. § 15 BRAO angeordnete Beibringung eines Gutachtens über ihren Gesundheitszustand wehren will. II. Die Klage ist begründet. 1. Soweit die Klägerin der Meinung ist, das Oberlandesgericht sei nicht befugt gewesen, der Beklagten seine Bedenken bezüglich des Gesundheitszustandes der Klägerin mitzuteilen und ihr zu diesem Zweck seine Akten zu überlassen, irrt sie. Dasselbe gilt für das von der Klägerin angenommene Beweisverwertungsverbot. Gem. § 36 Abs. 2 BRAO sind Gerichte befugt, personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus ihrer Sicht zulassungsrelevant sind, der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Die Beklagte ihrerseits hat keinen Verstoß gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gem. § 76 Abs. 1 BRAO begangen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht den Mitteilungen der Kammer im dienstlichen Verkehr mit Gerichten nicht entgegen. Weil der Gesetzgeber den Kammern bestimmte Aufgaben übertragen hat, muss es ihnen gestattet sein, die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten und Daten, soweit erforderlich, zu verwerten und, falls sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Stellen zusammenwirken müssen, zu diesem Zweck auch an diese weiterzugeben (Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO-Kommentar, 9. Aufl., § 76, Rn. 18 a). 2. Die Beklagte möchte mit dem von ihr angeordneten Gutachten geklärt wissen, ob sie die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu widerrufen hat. Grund und Anlass hierfür sind die in den diversen Familiensachen A ./. A vorgelegten Arztberichte, denen zu entnehmen ist, dass die Klägerin erhebliche gesundheitliche Beschwerden hat und unter diversen Krankheiten leidet. a) Der Zulassungswiderruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Parallelvorschrift zu § 7 Nr. 7 BRAO. Beide Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 13.12.1989 (BGBl. I S. 2135) einander angeglichen. Für Fälle des § 14 Abs. 2 Nr. 3 ist zum Schutz der Rechtsuchenden bestimmt, dass bei nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit die Zulassung zu widerrufen ist, es sei denn das Verbleiben des Rechtsanwalts in der Rechtsanwaltschaft gefährdet die Rechtspflege nicht (amtliche Begründung, BT-Drs. 11/3253, 20). Mit dem Begriff "gesundheitliche Gründe" werden die früheren Anknüpfungstatsachen "körperliche Gebrechen, Schwäche der geistigen Kräfte und Sucht" allgemein umschrieben (amtliche Begründung, BT-Drs. 14/7420). Dass die körperlichen Gebrechen der Klägerin - Schwäche der geistigen Kräfte und Sucht liegen unstreitig nicht vor - diese ausnahmslos und nachhaltig daran hindern könnten, anwaltstypische Handlungen vorzunehmen, lässt sich den in den diversen Familienrechtsverfahren vorgelegten Arztberichten nicht entnehmen. Den Arztberichten ist im wesentlichen Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, nicht hingegen die Unfähigkeit, den Beruf der Rechtsanwältin auszuüben. b) Weitere Voraussetzung für den Zulassungswiderruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist eine Gefährdung der Rechtspflege als Folge der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit. Zwar muss die Gefährdung der Rechtspflege bei einem Widerruf nicht im einzelnen dargestellt werden, sondern wird regelmäßig als gegeben angesehen, wenn feststeht, dass der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht ordnungsgemäß ausüben kann (Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO-Kommentar, 9. Aufl., § 14, Rn. 30 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 müssen aber i.d.R. erhebliche geistige Mängel vorliegen, die den Rechtsanwalt daran hindern, fremde Rechtsangelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen. Hierfür liegen bei der Klägerin keine Anhaltspunkte vor. Eine Prüfung der Gefährdung der Rechtspflege durch den Verbleib der Klägerin in der Rechtsanwaltschaft hat die Beklagte nicht vorgenommen; anderenfalls hätte der Widerrufsbescheid entsprechende Ausführungen enthalten. Dieses Unterlassen stellt einen Ermessensfehlgebrauch dar, weil das Gesetz in § 14 Abs. 2 Nr. 3 vorsieht, dass der Widerruf zu unterbleiben hat, wenn die Unfähigkeit der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Gefährdung der Rechtspflege führt. Bei der Frage der Gefährdung der Rechtspflege hat die Beklagte auch außer Acht gelassen, dass die Klägerin nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen hat, sie sei in der Lage, verantwortlich und zutreffend einzuschätzen, ob und welche Mandate sie sachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeiten könne, ohne Mandanteninteressen zu gefährden. Darüber hinaus hat die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin zur Zeit keine Fremdmandate bearbeitet. Ferner bieten die von der Beklagten in ihren diversen Familiensachen eingereichten Schriftsätze (Stellungnahmen, sofortige Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträge) bzgl. Inhalt, Diktion und Form keinen Anlass für eine Diskussion über die Frage, ob der Verbleib der Klägerin in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden könnte. Im übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sogar ein Rechtsanwaltsbewerber, der als Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in Ruhestand versetzt worden ist, nicht allein deshalb dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (BGH vom 20.07.1987 - AnwZ (B) 14/87 und Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO-Kommentar, 9. Aufl., § 7, Rn. 81 m.w.N.). Auch der Hinweis der Beklagten, ein Rechtsanwalt müsse bereit und in der Lage sein, Pflichtverteidigermandate zu übernehmen, ändert hieran nichts. Zwar besteht eine gesetzliche Verpflichtung, Pflichtverteidigermandate zu übernehmen; in der Praxis werden Pflichtverteidigermandate jedoch nur an übernahmewillige Rechtsanwälte vergeben. Wer nicht bereit ist, ein entsprechendes Mandat zu übernehmen, wird von der Justiz auch nicht damit betraut. c) Die mit der Klage angegriffene Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 GG. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet jedem einzelnen Rechtsanwalt die Freiheit seiner Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Somit konkretisiert Art. 12 GG das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (Brüggemann in Feuerich/Weyland, BRAO-Kommentar, 9. Aufl., § 1, Rn. 9a m.w.N.). Aufgrund dessen stellt die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Forderungen bezüglich der Quantität anwaltlicher Tätigkeit auf. Und nach § 1 BORA übt ein Rechtsanwalt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus. Hierzu gehört die Freiheit in der Annahme und Ablehnung von Mandaten. Bei dieser Rechtslage ist es jedem Rechtsanwalt selbst überlassen, ob bzw. in welchem Umfang er seinen Beruf ausübt. So gibt es denn auch eine große Zahl lediglich nebenberuflich tätiger Rechtsanwälte. Es ist dem Ermessen eines jeden von ihnen überlassen, ob er viel oder wenig als Rechtsanwalt arbeitet. d) Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin vor der Anordnung eines Gutachtens persönlich anzuhören. Die Frage, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 bzw. der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 in Betracht kommt und ob zu dieser Entscheidung eine ärztliche Begutachtung erforderlich ist, kann von der Rechtsanwaltskammer nur dann sachgerecht beantwortet werden, wenn die erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung des körperlichen und geistigen Zustandes des Bewerbers hinreichend bekannt sind und sich die Rechtsanwaltskammer einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft hat (Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO-Kommentar, 9. Aufl., § 14, Rn. 27 i.V.m. § 7, Rn. 79 m.w.N.) III. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gutachtenanordnung der Beklagten war notwendig, um die in der Sache obsiegende Klägerin vor Rechtsnachteilen zu bewahren, nachdem sich die Beklagte bzgl. der von der Klägerin begehrten Verlängerung der Frist zur Gutachtenvorlage verweigert hat. § 15 Abs. 2 BRAO sieht nämlich vor, dass Rechtsbehelfe gegen Gutachtenvorlageanordnungen gemäß § 15 Abs. 1 BRAO keine aufschiebende Wirkung haben. Und § 15 Abs. 3 BRAO enthält die Vermutung, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, wenn er das Gutachten nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt hat. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag vom 27.08.2019 konkrete Fristen genannt hat, bis zu deren Ablauf sie Gelegenheit haben möchte, das Gutachten vorzulegen, war dem diesbezüglichen Begehren nicht zu entsprechen. Die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung endet in aller Regel erst mit Eintritt der Rechtskraft eines die Klage in der Hauptsache abweisenden Urteils. Soweit die Klägerin zudem das vor dem OLG Hamm laufende Verfahren - 15 VA 8/19 - in ihren Antrag einbezieht, tritt hinzu, dass dieses Begehren dem allein auf die Klage zur Hauptsache bezogenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zugänglich ist. Dieses Begehren mag die Klägerin anderweitig verfolgen. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112 c BRAO, § 154 VwGO und § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO sowie § 194 Abs. 1, 2 BRAO, § 52 GKG. V. Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. § 80 Abs. 7 VwGO bleibt unberührt. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.