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Urteil

1 AGH 7/20

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0821.1AGH7.20.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist seit dem 00.12.1994 zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt zunächst beim Amtsgericht J und zugleich beim Landgericht I und seit 2011 beim Amtsgericht E und Landgericht E zugelassen. Seit etwa 1999 war er auch Mitglied der Steuerberaterkammer, der er heute nicht mehr angehört. Im Jahre 2015 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger in einer Zwangsvollstreckungssache G GmbH Steuerberatungsgesellschaft die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Im Rahmen der Anhörung des Klägers stellte sich heraus, dass er Mitgesellschafter der B Steuerberatungsgesellschaft mbH war. Er hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 45 %. Die weiteren Geschäftsanteile wurden von der Firma G GmbH Steuerberatungsgesellschaft in C gehalten, die ihm im Jahre 2011 ein Darlehen in Höhe von 395.730,12 € gewährte. Dieses Darlehen diente dazu, das Darlehenskonto des Klägers sowie private Verbindlichkeiten gegenüber der B Steuerberatungsgesellschaft mbH, verursacht durch Überentnahmen, auszugleichen. Im Nachtrag zu diesem Darlehensvertrag soll es zu einer Vereinbarung gekommen sein, wonach die Tilgung in Höhe der finanziellen Möglichkeiten erfolgen sollte, wobei diese finanziellen Möglichkeiten vor allem aus den Gewinnausschüttungen in den Folgejahren sowie bei Anteilsverkauf sich ergeben sollten. Die Ansprüche der G GmbH Steuerberatungsgesellschaft sind in einem notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2011 vom Kläger anerkannt, der sich insoweit auch der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Kläger führte im Rahmen seiner Anhörung aus, dass die ausgebrachten Pfändungen rechtswidrig seien. Er strebe dieserhalb konsensuale Lösungen an. Im Übrigen stünden ihm Gegenansprüche zu. Er überreichte des weiteren den Steuerbescheid des Jahre 2013 vom 31.07.2014, in welchem Einkünfte für den Veranlagungszeitraum in Höhe von 67.628,00 € ausgewiesen sind. Aufgrund dieser Einlassung beschloss die Beklagte, da es keine aktuellen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gab und im Hinblick auf die angestrebte Einigung, von einem Widerruf abzusehen. Am 06.06.2018 erging vor dem Amtsgericht Hagen in dem Verfahren 10 O 313/17 ein Anerkenntnisurteil zugunsten der F B Steuerberatungsgesellschaft mbH gegen den Kläger in Höhe von 29.133,77 € nebst Zinsen. Nachdem aus diesem Anerkenntnisurteil vollstreckt wurde, hörte die Beklagte den Kläger erneut mit Schreiben vom 14.05.2019 an. Der Kläger ist mit folgenden Forderungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen: G GmbH Steuerberatungsgesellschaft 464.165,70 € F B Steuerberatungsgesellschaft mbH 33.542,13 € Wegen dieser Forderungen gab der Kläger am 25.06.2019 die Vermögensauskunft ab. Eingetragen sind noch sechs Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die sämtlich auf die Forderung der G GmbH Steuerberatungsgesellschaft zurückgehen. Des Weiteren bestehen nach Mitteilung des Finanzamtes J Steuerrückstände in Höhe von 42.291,43 €. Insoweit werden seit Juni 2019 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben. Wegen dieser Forderung ist der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 06.08.2019 erneut angehört worden. Er ließ sich dahingehend ein, dass ihm gegenüber der F B Steuerberatungsgesellschaft mbH Ansprüche aus Büronutzung, Gehaltsansprüche und Tantiemeansprüche in Höhe von rund 123.000,00 € zustehen würden. Die Ansprüche des Finanzamtes seien in der Klärung. Der benannte Betrag sei nicht mehr aktuell. Es bestünde lediglich ein Rückstand in Höhe von 20.000,00 €. Am 12.12.2019 erhob die Stadt J Klage gegen den Kläger auf Zahlung von 2.284,86 € nebst Zinsen wegen rückständiger Musikschulbeiträge. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt. Die Forderung ist nicht Gegenstand des Widerrufsbescheides. Mit Bescheid vom 20.02.2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.02.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 erhob er gegen diesen Bescheid Klage und führte zur Begründung aus, dass er nicht bestreiten könne, dass nach dem Gesetz und der Judikatur in seinem Falle ein Vermögensverfall vermutet werde, den er zu widerlegen habe. Diese Judikatur vermöge jedoch weder grundsätzlich, noch als Maßstab des Verbotes einer verfassungskonformen Auslegung in mehrfacher Hinsicht zu überzeugen. Es bestünden auch keine ungeordneten Vermögensverhältnisse. Seine Passiva beliefen sich auf 310.000,00 €. Als Aktiva führt er eine Immobilie mit einem Wert von 450.000,00 € sowie die bestrittenen Forderungen gegen die G GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der F B Steuerberatungsgesellschaft, die er mit rund 300.000,00 € angibt, an. Er gefährde im Übrigen auch nicht die Interessen der Rechtssuchenden. Seine anwaltliche Tätigkeit beschränke sich auf die Prüfung und teilweise auf die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für solche Mandanten, für die das Unternehmen seiner Frau Buchhaltungen/Lohnabrechnungen erstelle. Es fiele keine forensische Tätigkeit in anderen Rechtsgebieten als im Steuerrecht an. Er habe keine Angestellten und keinen Umgang mit Mandantengeldern. Nach Auffassung des Klägers sei es empirisch im Übrigen nicht belegt, sondern im Gegenteil, die absolute bzw. ganz seltene Ausnahme, dass Rechtsanwälte mit vermögensrechtlichen Problemen sich an dem Vermögen der Mandanten vergreifen würden. Auch bei ihm habe niemals zur Diskussion bestanden, dass er Mandantengelder veruntreut habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2020 über den Widerruf zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Bescheid und den Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist auf die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes klagebefugt. Die Klage ist auch rechtzeitig eingegangen. Das Ende der Klagefrist am 22.03.2020 fiel auf einen Sonntag, so dass der am 23.03.2020 eingehende Schriftsatz die Frist gewahrt hat. Die Klage ist aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 1 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden dadurch nicht gefährdet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10; BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19; AGH NRW, Urteil vom 30.06.2017 – 1 AGH 79/16). Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass eine nachträgliche Ablösung von Schulden auch im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden muss, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht überzeugend sei, da sie weder verfahrensökonomisch noch mit Art. 12 Abs. 2 GG zu vereinbaren sei, übersieht er, dass dies auch die einhellige Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ist. Auch im Gewerberecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass Entwicklungen nach der letzten Verwaltungsentscheidung keine Berücksichtigung finden und dessen Würdigung stattdessen einem Neuzulassungsverfahren vorbehalten ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1973 – I-C 36/71). Der Kläger war mehrfach in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis eingetragen. In diesem Fall wird der Vermögensverfall des Rechtsanwaltes gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerlegbar vermutet. Hier liegen eine Reihe von Eintragungen vor, deren Bestehen ebenso unstreitig ist und vom Kläger eingeräumt wird, wie die Tatsache, dass sie nicht getilgt wurden. Das sind insbesondere die Forderungen der G GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Höhe von 464.165,70 €, über die der Beklagte sogar ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben hat und die Forderung der F B Steuerberatungsgesellschaft mbH in Höhe von 33.542,13 €, die der Kläger ebenfalls anerkannt hat, so dass das Landgericht Hagen ein Anerkenntnisurteil erlassen hat. Der Einwand des Klägers, ihm stünden gegenüber diesen beiden Forderungen eigene Gegenforderungen in Höhe von 300.000,00 € zu, vermag ihn nicht zu entlasten. Zum einen sind die Forderungen streitig und der Kläger hat es in einem Zeitraum von 5 Jahren nicht geschafft, hier eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Zum anderen übersieht der Kläger, dass, selbst wenn man die Richtigkeit seines Vortrages unterstellt, immer noch eine Restforderung von 164.165,70 € verbleibt. In rechtlicher Hinsicht vermag dieser Einwand ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, weil der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung von Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeht (BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – AnwZ (Brfg) 65/18). Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titel und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Die Vermutungswirkung hat der Kläger nicht widerlegt. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes wie auch des Senates muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Urteil vom 08.07.2013 – AnwZ (Brfg) 22/13; AGH NRW, Urteil vom 19.01.2018 – 1 AGH 31/17). Der Kläger hat lediglich einen Steuerbescheid des Veranlagungszeitraums 2013 vorgelegt. Im Rahmen der Klagebegründung ist er auf seine konkrete Einkommenssituation überhaupt nicht mehr eingegangen und hat auch in keiner Weise dargelegt, wie er beabsichtigt, die finanziellen Verhältnisse zu ändern. Der Vermögensverfall des Klägers gefährdet die Interessen der Rechtssuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, so kann sie doch nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19. Das setzt nach ständiger Rechtsprechung die Annahme einer derartigen Sondersituation voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung des Mandanten effektiv verhindert (BGH, Beschluss vom 15.12.2017 – AnwZ (Brfg) 11/17; Beschluss vom 21.02.2018 – AnwZ (Brfg) 72/17, Beschluss vom 05.03.2018, AnwZ (Brfg) 52/17; Beschluss vom 21.12.2018 – AnwZ (Brfg) 33/18). Einen derartigen Sachverhalt hat der Kläger nicht dargelegt. Er ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Soweit er darauf verweist, dass er nur steuerrechtlich bei der Prüfung und Erstellung von Jahresabrechnungen tätig ist und keine Mandantengelder entgegennimmt, führt das nicht zu einem Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden. Freiwillige Selbstbeschränkungen sind bei der Beurteilung unbeachtlich, weil sie nicht bindend und verpflichtend sind und jederzeit aufgegeben werden können. Zumal darüber hinaus sind sie von der Beklagten nicht zu überprüfen und zu überwachen. Auch der Einwand, er habe noch nie Mandantengelder veruntreut, entlastet den Kläger nicht. Allein der Umstand, dass sich ein Risiko bisher nicht realisiert hat, bedeutet nicht, dass es dieses Risiko nicht mehr gibt oder es geringer geworden ist. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.