OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 21/20

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1113.1AGH21.20.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Schreiben vom 28.08.2019 beantragte der Kläger bei der beklagten Rechtsanwaltskammer die Verleihung der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologie (IT-Recht), zu führen. Als Anlage zu diesem Antrag legte er zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse als Anlagenkonvolut 1 mehrere Zertifikate der D Universität P vor, die er im Rahmen des von ihm besuchten „Masterstudiengang Informationsrecht (LL.M.)“ erworben hat . Ebenso legte er als Anlagenkonvolut 4 von ihm gefertigte Aufsichtsarbeiten vor. Hinsichtlich der Fortbildungen nach § 15 FAO legte der Kläger als Anlagenkonvolut 5 Teilnahmebescheinigungen aus den Jahren 2016 - 2019 vor. Zum Nachweis praktischer Erfahrungen legte er als Anlage 6 eine Fallliste vor. Mit E-Mail vom 21.10.2019 teilte der Berichterstatter des Vorprüfungsausschusses der Beklagten dem Kläger mit, dass dieser Gelegenheit habe bis zum 15.11.2019 die aus dem beigefügten vorläufigen Votum ersichtlichen Notierungen nachzubessern. Beigefügt war das Votum vom 21.10.2019. Mit Schreiben vom 15.11.2019 machte der Kläger weitere Ausführungen zur Frage des Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse und wies auf besondere zu berücksichtigende Umstände hin. Er machte geltend, dass der Masterstudiengang an der D Universität P einen Kostenaufwand von 18.000 € mit sich brächte. Seine zeitliche berufliche Einbindung erlaubte einen „Workload“ von mehr als 300 Stunden pro Jahr grundsätzlich nicht. Hierzu wies der Kläger auf zwei in Anspruch genommene Elternzeiten hin. Ferner machte der Kläger Ausführungen zu von ihm absolvierten Fortbildungsveranstaltungen. Hinsichtlich des Erwerbes der besonderen praktischen Erfahrung legte er eine überarbeitete und aktualisierte Fallliste vor. Abschließend wies der Kläger darauf hin, dass er gewillt und bereit sei, ein Fachgespräch zu führen. In seiner Sitzung vom 29.01.2020 beschloss der Fachausschuss IT-Recht eine Ablehnung des Antrags des Klägers zu empfehlen. Der Berichterstatter des Fachausschusses legte die Auffassung desselben in einem Schreiben vom 30.01.2020 an die Beklagte dar. Mit Schreiben vom 05.03.2020 nahm der Kläger ergänzend Stellung. In ihrer Sitzung vom 23.06.2020 beschloss die Abteilung V des Vorstands der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung abzulehnen. Mit Bescheid vom 14.07.2020, dem Kläger am 15.07.2020 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Informationstechnologierecht (IT-Recht)“ ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass mit den vorgelegten Unterlagen der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Sinne von § 4 Buchst. f AO nicht geführt sei. Denn es fehle für die Jahre 2012, 2016 und 2018 an dem erforderlichen Fortbildungsnachweis nach § 4 Abs. 2 FAO. Für das Jahr 2012 sei keinerlei Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO geführt. Lehrgangszeiten in Form eines Präsenzlehrgangs hätten nicht stattgefunden und könnten entsprechend nicht berücksichtigt werden. Für das Jahr 2016 seien keine Präsenzzeiten nachgewiesen. Denn aus der eingereichten Bescheinigung vom Masterkolloquium ergebe sich keinerlei Präsenzveranstaltung. Auch sei wegen der fehlenden Lernerfolgskontrollen der Besuch des Kolloquiums nicht als Selbststudium gemäß § 15 Abs. 2 FAO zu werten. Für das Jahr 2018 fehle es an einem entsprechenden Nachweis, da die nachgewiesene Präsenzzeit aus dem Studium lediglich 11 Stunden betrage. Ein darüber hinausgehender Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO sei auf dem Fachgebiet nicht vorgelegt worden. Des Weiteren führte die Beklagte zur Begründung an, dass mit den vorgelegten Falllisten nicht der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen geführt sei. Denn es fehle an dem Nachweis der zehn rechtsförmlichen Verfahren, die § 5 Abs. 1 lit. r FAO erfordere. Lediglich die Fälle 1, 2, 7, 8 und 10 und somit fünf Verfahren könnten als rechtsförmliche Verfahren anerkannt werden. Nach den vorgelegten Unterlagen seien die anderen Verfahren nicht als rechtsförmliche Verfahren anerkennungsfähig. Die Fälle 3 (4 neu) und 9 (13 neu) könnten nicht als rechtsförmliche Verfahren anerkannt werden, da die Einreichung einer Schutzschrift zur Produkteinführung keinen hinreichenden IT-Bezug aufweise. Unabhängig hiervon sei eine Differenzierung der beiden aufgeführten Fälle bereits deshalb nicht möglich, da die Beschreibung der Fälle und die abgekürzten Mandantenbezeichnungen offenkundig identisch seien. Bei Fall 4 (5 neu) und ebenso 1 neu sei die Anerkennung als rechtsförmliche Verfahren nicht möglich, da es sich offensichtlich um einen Filesharing-Fall handele. Gegen diesen Bescheid der Beklagten vom 14.07.2020 richtet sich die Klage des Klägers. Er steht auf dem Standpunkt, dass die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung in seiner Person vorlägen. Soweit es um die Erfüllung der besonderen theoretischen Kenntnisse gehe, verkenne die Beklagte die Struktur des Erwerbs der theoretischen Voraussetzungen im Rahmen des berufsbegleitenden Masterstudienganges „Informationstechnologierecht“ der D Universität P. Es handelte sich dabei um ein durchgängiges modulares Studium, dessen jeweilige Studienleistungen und Studienergebnisse einschließlich der jeweiligen Präsenzphasen und der zugehörigen Leistungen im Selbststudium und in den modulbegleitenden Onlinephasen die Anforderungen nach § 4 FAO vollständig erfüllten. Soweit die Beklagte meine, dass bereits eine Fortbildungspflicht nach § 15 FAO für das Jahr 2012 bestanden habe, übersehe diese, dass das erste Studienmodul „Telekommunikationsrecht“ erst am 11.12.2012 begonnen habe. Faktisch habe dieses Modul erst mit Beginn der Präsenzphase I am 18.01.2013 begonnen. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein faktischer Modulbeginn am 11.12.2012 stattgefunden habe, habe damit die ebenfalls relevante „Onlinephase“ begonnen, an der der Kläger mit Erfolg und entsprechenden Kontrollen quantitativ und qualitativ umfangreich teilgenommen habe. Die insofern zur Beantwortung der jeweiligen Übungsfragen aufgewandte Zeit habe die damals geltende Regelung des § 15 FAO a.F. (zehn Zeitstunden) um ein Vielfaches überstiegen. Überdies sei das gesamte Studium als ein einheitliches Studium zu verstehen und erfülle somit per se die Voraussetzungen der §§ 4 und 15 FAO. Zu berücksichtigen sei insbesondere die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 2 FAO, wonach auf die Fortbildungspflicht in Art und Umfang von § 15 FAO Lehrgangszeiten zwingend anzurechnen seien. Es sei faktisch ausgeschlossen, dass derjenige einen Entschluss zur Aufnahme des Studienganges in seine gesamte vorangegangene Jahresplanung aufnehme, wenn er seinen eigenen späteren Entschluss zuvor noch nicht gekannt habe. Eine zwingend heranzuziehende satzungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 2 FAO führe dazu, dass ein Fachanwalts-Anwärter, der im Dezember 2012 mit dem Lehrgang beginne, keine Fortbildungsstunden für 2012 nachweisen müsse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte meine, dass es für das Jahr 2016 an dem erforderlichen Fortbildungsnachweis fehle. Er habe im Jahre 2016 an dem Modul „Kolloquium für die Master Arbeit“ teilgenommen und dieses Modul mit der Erstellung eines Exposés für die Masterarbeit abgeschlossen. Damit stehe fest, dass dieses Exposé als Basis zur Erstellung einer Masterarbeit durch den Dozenten akzeptiert und positiv bewertet wurde, weswegen der entsprechende Lernerfolg gegeben sei. Hierzu sei ein „Workload“ in Höhe von 300 Stunden angefallen. Zur Erstellung dieses Exposés sei auch eine intensive Kommunikation mit dem Dozenten erforderlich und auch geführt worden. Deshalb sei dieses Masterkolloquium als Lehrgang im Sinne des § 4 zu werten und erfülle damit die Voraussetzungen des § 15 FAO. Ferner sei es so gewesen, dass jeder Teilnehmer die Exposés der anderen Teilnehmer zu sichten und zu begutachten hatte sowie daraufhin Fragen zu stellen und Kommentare sowie Ergänzungen zu liefern. Die Teilnahme am Masterkolloquium sei deshalb als Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 2 FAO zu werten. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Sa. 2 FAO gelte auch für derartige Lehrgangsveranstaltungen. Das Master-Kolloquium sei mit fünf Kreditpunkten bewertet worden, wobei einem Kreditpunkt eine Arbeitszeit von 25 bis 30 Stunden entspreche. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass für das Jahr 2018 vier Fortbildungsstunden fehlten. Offenkundig und unstreitig habe er im Wintersemester 2018 und 2019 an dem Modul „eGovernment und Vergaberecht“ teilgenommen und dieses erfolgreich abgeschlossen. Dies habe eine Präsenzzeit von 11 Stunden umfasst. Allerdings sei dieses Modul noch im Jahre 2018 mit einer Onlinephase als Interaktionslehrgang im Sinne der §§ 4, 15 Abs. 2 FAO in einem Umfang von jeweils 4 Stunden gestartet, die von dem Dozenten begleitet worden sei. Ferner habe der Kläger bereits im Jahr 2018 mit der Vorbereitung der Präsenzphase II am 01./02.02.2019 begonnen. Eine Grundlage für die von der Beklagten herangezogene Differenzierung zwischen Präsenzzeiten und sonstigen Lehrgangszeiten sei der FAO nicht zu entnehmen. Auch habe der Kläger im Jahre 2015 selbst Vorträge gegenüber KMU und den Landespolizeibehörden zur DSGVO und den Konsequenzen für betroffene Unternehmen und Behörden gehalten. Diese hatten jeweils einen Umfang von ca. 3,5 Stunden, so dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. FAO erfüllt seien. Überdies sei zu berücksichtigen, dass – wie es der Berichterstatter des gemeinsamen Fachausschusses in dessen Votum vom 30.01.2020 noch richtig gesehen habe - der Kläger alle etwaig fehlenden Fortbildungsstunden pflichtgemäß nachgeholt habe. Die Beklagte habe den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bis zum Ermessennichtgebrauch verkannt. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Ermessensausübung in den Fällen des Widerrufs der Befugnis zum Führen eines Fachanwaltstitels seien auch für das formalisierte Verfahren zur Verleihung eines Fachanwaltstitels anzuwenden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass in der Person des Klägers ein Härtefall gegeben sei. Aufgrund unvorhergesehener Terminskollisionen und wegen teilweise fehlender finanzieller und zeitlicher Unterstützung zur Absolvierung des Studiums seitens des Arbeitgebers sei es zu Verzögerungen der Durchführung des Studiums gekommen und gebuchte Fortbildungsveranstaltungen hätten nicht wahrgenommen werden können. Der Kläger habe auch nicht die finanziellen Mittel gehabt, das Studium gestrafft zu beenden. Darüber hinaus sei es in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu persönlichen Verwerfungen gekommen, die den Kläger emotional stark belastet hätten. So habe der Kläger im Jahre 2014 eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau unterhalten, aus der eine Schwangerschaft dieser Frau resultiert sei. Aufgrund für den Kläger nicht erkennbarer und nicht kommunizierter sowie zuerst nicht erkennbarer psychologischer Anamnese dieser Frau und in den Jahren 2014 und 2015 resultierender Beeinträchtigungen dieser Beziehung sei es in dieser Partnerschaft zu erheblichen Verwerfungen gekommen. Diese hätten darin gemündet, dass der Kläger weder die Schwangerschaft begleiten noch ab März 2015 das geborene Kind mehr als einmal unmittelbar nach der Geburt habe sehen dürfen. Der entsprechende Streit sei ab Ende 2015 eskaliert und habe sich bis in das Jahr 2017 hingezogen. Den notwendigen emotionalen Halt habe der Kläger erst durch seine jetzige Partnerin und Ehefrau finden können, die zwar bereits ab dem Jahre 2014 unterstützen, jedoch die geschilderte Eskalation nicht habe verhindern können. Mit dieser Ehefrau habe der Kläger nun seit Januar 2018 einen weiteren Sohn und erwarte nunmehr zur Mitte des Augustes 2020 eine weitere Tochter. Auch sei der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen nachgewiesen. Zu Unrecht habe sich die Beklagte – wie der Kläger mit näheren Ausführungen im Einzelnen geltend macht – auf den Standpunkt gestellt, dass es an den erforderlichen zehn rechtsförmlichen Verfahren fehle. Tatsächlich seien die Fälle 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11,12, 13,14, 15,15 A, 16, 17,18, 19,20, 21,22, 23,24, 25,26, 26 A, 26 B, 26 C, 26 D, 26 I, 26 F, und 26 G anzuerkennen. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund dem Kläger noch nicht einmal die immer wieder angebotene und gesetzlich in § 7 FAO vorgesehene Möglichkeit eingeräumt worden sei, an einem Fachgespräch teilzunehmen. Spätestens dieses hätte jegliche Zweifel an der Eignung des Klägers zur Führung der begehrten Fachanwaltsbezeichnung beseitigt. Zwar stehe er, der Kläger, auf dem Standpunkt, dass ihm die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologie“ zu verleihen sei. Lediglich aus anwaltlicher Vorsorge und allein hilfsweise beantrage er mit dem Klageantrag zu 2) festzustellen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 4 FAO erfüllt habe. Diese Feststellung diene lediglich für den Fall, dass tatsächlich nicht hinreichend rechtsförmliche Verfahren vorliegen sollten für ein sich etwa anschließendes Antragsverfahren unter Erweiterung des Nachweises des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)“ zu erteilen; 2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 4 FAO erfüllt hatte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Der Kläger habe den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht in einem der Regelung des § 4 Abs. 2 FAO entsprechenden Umfang nachgewiesen. Der Kläger selbst habe mitgeteilt, dass er sein Studium, nämlich das Studienmodul Telekommunikationsrecht, am 11.12.2012 begonnen habe, so dass bereits für das Jahr 2012 die Verpflichtung bestand, Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Wie sich aus der seitens des Klägers vorgelegten Anlage K2 ergebe, habe es Arbeitsaufträge bereits ab dem 12.12.2012 gegeben. Dadurch habe sich auch der Beginn des nach § 4 FAO erforderlichen Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse auf das Jahr 2012 konkretisiert. Der Kläger möge deshalb eine von seinem Studiumanbieter geprüfte Lernkontrollaufgabe aus dem Jahr 2012/2013 nachweisen, damit der Erfolg der vom Kläger sog. „relevanten Onlinephase“ nachgewiesen werden könne. Der Umstand, dass die Präsenzphase erst im Januar 2013 begonnen habe soll, sei unerheblich. Auch in der verbleibenden Zeit des Jahres 2012 hätte der Kläger Gelegenheit zur Fortbildung gehabt. Für das Jahr 2016 gelte, dass das seitens des Klägers als Fortbildungsnachweis angeführte „Kolloquium für die Masterarbeit“ weder – in Gestalt des im Jahr 2016 erstellten Exposés - als wissenschaftliche Publikation noch als Selbststudium anerkannt werden könne. Ein Exposé stelle keine wissenschaftliche Veröffentlichung dar, sondern bereite diese nur vor. Eine das Selbststudium abschließende Lernkontrolle sei nicht erfolgt. Überdies seien nach § 15 Abs. 4 FAO allein 5 Zeitstunden anerkennungsfähig, so dass der Kläger – zusammen mit 5 weiteren anerkennungsfähigen Zeitstunden – lediglich 10 Zeitstunden Fortbildung nachgewiesen habe. Für das Jahr 2018 gelte, dass schon nicht erkennbar sei, welche Fortbildung der Kläger überhaupt anführen wolle. Soweit der Kläger für 2016 auf eine dozierende Tätigkeit verweisen wolle, müsse auch diese nachgewiesen werden, woran es fehle. Auf angebliche Überhänge der Fortbildung und die Verrechnung fehlender Fortbildung auf nachfolgende Jahre komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Die Härtefallklausel in § 5 Abs. 3 FAO beziehe sich lediglich auf § 5 FAO und nicht auf § 4 FAO. Überdies handele es sich bei den geltend gemachten Umständen um allgemeine Lebensumstände, die viele Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen träfen und deshalb nicht als Härtefall Anerkennung finden könnten. Auf ein Fachgespräch komme es nicht an. Denn ein Fachgespräch hätte keine Erkenntnisse darüber bieten können, wie der Kläger seiner Fortbildungsverpflichtung in den Jahren 2012, 2016 und 2018 nachgekommen sei. Schließlich fehle es am Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen. Hierzu behalte sich die Beklagte weiteren Vortrag vor, falls es hierauf ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. II. Die Ablehnung der beantragten Verleihung der Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht / IT-Recht“ durch die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die mit seinem Antrag zu Ziffer 1) als Verpflichtungsklage nach § 112c BRAO, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Die Hilfsfeststellungsklage des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 1. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Voraussetzungen der Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht / IT-Recht“ nicht erfüllt hat. Der Kläger hat bereits die nach §§ 43c Abs. 1, 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse nicht nachgewiesen. Denn er hat den Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO sowohl für die Jahre 2012 und 2016 als auch für das Jahr 2018 nicht geführt. 1.1. Bereits für das Jahr 2012 hat der Kläger den Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht geführt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FAO war der Kläger verpflichtet, ab dem Jahr 2012 Fortbildung in Art und Umfang des § 15 FAO nachzuweisen. Denn der Kläger hat seinen Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse begonnen hat. So hat der Kläger den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft mit Schreiben vom 28.08.2019 gestellt, so dass das Jahr 2019 das Jahr der Antragstellung ist. Da der Kläger seinen Antrag auf den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse in Lehrgangsform durch Absolvierung des Masterstudiengangs Masterstudiengang Informationsrecht (LL.M.) an der Universität P stützt, kommt es auf dessen Beginn an. Dieser lag im Jahr 2012. Denn der Kläger hat sich zum Wintersemester 2012/2013 eingeschrieben; nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat hat der Kläger sein Studium tatsächlich am 11.12.2012 begonnen. Auch in seiner Klagebegründungsschrift hat der Kläger selbst eingeräumt, dass ein faktischer Modulbeginn bereits am 11.12.2012 erfolgt ist. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er in der ab dem 11.12.2012 begonnenen Online-Phase anerkennungsfähige Zeiten absolviert hat. Soweit der Kläger hierzu die mit „Arbeitsaufträge“ überschriebene Anlage K2 vorgelegt hat, kann darauf gestützt davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich an verschiedenen Tagen in der Zeit vom 11.12. bis zum 31.12.2012 an einem Online-Chat beteiligt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Anlage K2 mit dem Kläger umfassend erörtert worden ist, hat der Kläger nicht vermocht, den näheren Charakter seiner Beiträge und zu dessen Inhalten näher vorzutragen. Auch zu dem Umfang dieser Beiträge hat der Kläger nichts vorzutragen vermocht, wobei der Senat zugunsten des Klägers angesichts der aus der Anlage K2 ersichtlichen Überschriften der Beiträge von deren fachlichem Bezug ausgeht. Der Senat kann offenlassen, ob der Auffassung der Beklagten, wonach innerhalb eines Masterstudiengangs die nach der FAO erforderlichen Zeiten allein durch die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen nachgewiesen werden können und das Selbststudium und die Onlineteilnahme innerhalb des Fernstudiums allein der Vorbereitung des Erwerbs des Abschlusses „LL.M“ dienen, zu folgen ist. Auch wenn man Selbststudium und Onlinezeiten nicht von vornherein als ungeeignet als zum Nachweis ausschließen wollte, wäre vorliegend festzustellen, dass der Kläger nicht ausreichend Fortbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 FAO betrieben hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Regelungszusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 4 Abs. 2 FAO zu entnehmen ist, dass der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FAO die Fortbildung substituierende Lehrgang denselben Anforderungen zu genügen hat wie die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FAO nachzuweisende Fortbildung, also in Art und Umfang der Regelung des § 15 FAO zu entsprechen hat (so der Standpunkt der Beklagten), oder ob es ausreicht, dass das vom Kläger betriebene Fernstudium den Charakter eines Lehrgangs aufweist (so wohl Hartung/Scharmer/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 4 FAO Rn. 58; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 4 FAO Rn. 40), wobei für letztere Auffassung der Wortlaut der Norm spricht. Denn selbst wenn es ausreichte, wenn das Fernstudium des Klägers allein Lehrgangscharakter aufwies, und nicht noch zusätzlich zu fordern wäre, dass anerkennungsfähige Zeiten zudem in Art und Umfang den Anforderungen des § 15 FAO entsprechen, hätte der Kläger den erforderlichen Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht geführt. Denn in jedem Fall ist als Mindestanforderung darauf abzustellen, dass der seitens des Klägers in seinem Fernstudium betriebene Studienaufwand konkret und bezifferbar einem Lehrgang, zudem in qualitativer Hinsicht, gleichzustellen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht in Betracht, pauschal jeden von ihm betriebenen Studienaufwand einem Lehrgang im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 FAO gleichzustellen. Denn zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem vom Kläger belegten Masterstudiengang nicht etwa um einen anwaltsspezifischen Lehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 FAO gehandelt hat. Vielmehr hat es sich um einen Studiengang gehandelt, an dessen Ende die Erlangung des – vom Kläger noch nicht erreichten – akademischen Abschlusses des Legum Magister steht. Insbesondere hat es sich bei dem Masterstudiengang nicht etwa um einen solchen Lehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 FAO gehandelt, der nur in der äußeren Form eines Fernlehrgangs abgehalten worden wäre. Aus dem Umstand des Abzielens auf einen akademischen Abschluss folgt, dass die vom Kläger gewünschte Gleichsetzung von Studienzeit und Lehrgangszeit nicht pauschal (im Verhältnis 1:1) erfolgen kann, sondern dass es der Feststellung der Gleichwertigkeit bezogen auf konkrete Lehrgangsleistungen bedarf. Deshalb kommt insbesondere die vom Kläger befürwortete pauschale Gleichstellung von „Workload“ mit Lehrgangszeit nicht in Betracht. Entscheidend ist deshalb, ob der Studienaufwand des Klägers im Dezember 2012 einem Lehrgang im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FAO gleichkommt. Dies kann nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger für die Teilnahme an einem Online-Chat einen Zeitaufwand von rund 10 Stunden angesetzt wissen will, fehlt schon jede Grundlage dafür zu bemessen, welchen objektiv nachvollziehbaren Niederschlag diese Beteiligung gefunden hat. Denn der Kläger hat keine Angaben zu dem Charakter, Inhalt, Umfang und etwaigem juristisch-fachlichem Gehalt seiner Beiträge im Online-Chat gemacht. Ausdrucke seiner Beiträge hat er nicht vorgelegt. Auch im Rahmen der Erörterung im Rahmen der Senatsverhandlung, gerade auch bezogen auf die vom Kläger vorgelegte Anlage K2, hat der Kläger sich nicht in der Lage gesehen, ergänzende Angaben zu seinen Beiträgen im Online-Chat zu machen. Der Senat kann deshalb noch nicht einmal feststellen, dass es sich um die Beantwortung von Lernkontrollaufgaben gehandelt hat, wobei offenbleiben kann, ob dies ausreicht, um Lehrgangsaufwand im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FAO zu bejahen (verneinend Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 4 FAO Rn. 40). Die von dem Kläger angabegemäß im Dezember 2012 aufgewendeten 6 Stunden für die Durcharbeitung eines ihm seitens der Universität überlassenen Skripts und die weiteren 9 Stunden für Eigenstudium können ebenfalls nicht als Lehrgangszeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FAO anerkannt werden. Mangels jeglichen weiteren Vortrags des Klägers zu Skriptdurcharbeitung und Eigenstudium ist der Senat nicht in der Lage, festzustellen, ob und dass der hierzu seitens des Klägers betriebene Aufwand ganz oder teilweise der 120-Stunden-Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 FAO entspricht, abgesehen von dem Fehlen jeglichen Nachweises. Dies ist jedoch unerlässlich, weil ansonsten die erforderliche intensive Durcharbeitung des den Lehrgang im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FAO bildenden Lehrstoffs nicht gewährleistet ist (Feuerich/Vossebürger, 10. Aufl., § 4 FAO Rn. 4). Anhaltspunkte für einen plausiblen zeitlichen Umrechnungsschlüssel (Hartung/Scharmer/ Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 4 FAO Rn. 58; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 4 FAO Rn. 40) sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Beteiligung an einem Online-Chat, das Durcharbeiten eines Skriptes und das Eigenstudium erfüllen auch nicht die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 FAO und sind deshalb auch nicht als Fortbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FAO anerkennnungsfähig. Der Kläger dringt mit seiner Auffassung, dass dem Ingangsetzen der Fortbildungspflicht für das Jahr 2012 entgegen gestanden habe, dass diese Ingangsetzung erst mit dem 11.12.2020 erfolgt wäre, also 20 Tage vor Ablauf des Jahres, nicht durch. Die Regelung des § 4 Abs. 2 FAO unterscheidet nicht danach, zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines laufenden Jahres die Fortbildungsverpflichtung einsetzt (vgl. Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 4 FAO Rn. 40); die Fortbildungsverpflichtung besteht nicht etwa zeitanteilig. Ohnehin hat der Kläger nicht dargelegt, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, innerhalb eines Zeitraums von 20 Tagen Fortbildung zu absolvieren. Denn wie der Kläger im Senatstermin vor dem Senat eingeräumt hat, war ihm im Jahr 2012 die Regelung des § 4 Abs. 2 FAO nicht geläufig. Hinzukommt, dass sich der Kläger – wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat – bereits zum Wintersemester 2012/2013 eingeschrieben hatte, welches am 01.10.2012 begonnen hat. Damit befand sich der Kläger nicht etwa in der Situation eines zur Fortbildung verpflichteten Rechtsanwalts, dessen für den Monat Dezember gebuchte Fortbildungsveranstaltung kurzfristig ausfällt, ohne dass noch zeitlicher Raum für eine Neubuchung im ablaufenden Kalenderjahr bestünde. Tatsächlich war für den Kläger das Einsetzen einer Fortbildungsverpflichtung noch für das Kalenderjahr 2012 bereits zu jenem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar, zu dem er den Entschluss zur Einschreibung für das Wintersemester 2012/2013 fasste und umsetzte. Tatsächlich stand dem Kläger damit eine deutlich längere Frist für die Absolvierung von Fortbildung als allein 20 Tage zur Verfügung; auszugehen ist vielmehr von einem Zeitraum von einem Vierteljahr. Hinzukommt, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FAO Lehrgangszeiten ohnehin anzurechnen sind. Hätte der Kläger in dem von ihm gewählten Eingangsmodul innerhalb des Studiengangs ausreichend anerkennungsfähige, lehrgangsgleiche Zeiten absolviert und hätte er sich in die Lage versetzt, dies nachzuweisen, hätte es der Teilnahme an anderweitigen Fortbildungsveranstaltungen von vornherein nicht bedurft. 1.2. Auch für das Jahr 2016 hat der Kläger den Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht geführt. Anders als der Kläger meint kann seine Teilnahme an dem Modul „Kolloquium für die Masterarbeit“ mit der Erstellung eines Exposés für seine Masterarbeit nicht als Fortbildung nach §§ 4 Abs. 2 FAO anerkannt werden. Der Umstand, dass der Kläger für seinen Vortrag einen erheblichen Zeitaufwand betrieben hat, führt nach den obigen Ausführungen für sich genommen nicht zur Bejahung einer Fortbildung im Sinne der FAO. Mangels jeglichen weiteren Vortrags des Klägers ist der Senat auch hier nicht in der Lage festzustellen, dass der Zeitaufwand als Lehrgangszeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FAO anzuerkennen ist. Auch ist nicht feststellbar, ob und dass der hierzu seitens des Klägers betriebene Aufwand ganz oder teilweise der 120-Stunden-Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 FAO entspricht, abgesehen von dem Fehlen jeglichen Nachweises. Das Exposé und seine Erarbeitung stellt auch keine Fortbildung im Sinne von §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 15 FAO dar. Da ein Exposé nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist und eine solche auch nicht erfolgt ist, liegt keine wissenschaftliche Publikation vor (Feuerich/Vossebürger, 10. Aufl., § 15 FAO Rn. 3a). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 10/15, juris Rn. 17) handelt es sich bei einer Publikation um eine Veröffentlichung, die für die Öffentlichkeit bestimmt und an ein bestimmtes Träger- oder Übertragungsmedium gebunden ist. Danach ist eine wissenschaftliche Publikation eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die von einem wissenschaftlichen Verlag zur Veröffentlichung angenommen und veröffentlicht worden ist. Mögliche Formen der wissenschaftlichen Veröffentlichung sind danach insbesondere die in einem Fachverlag veröffentlichte Monografie, der Beitrag in einem Kommentar oder Lehrbuch und der in einer wissenschaftlichen Zeitung, einem Tagungs- oder Sammelband oder einer Festschrift veröffentlichte Artikel. Sinn einer wissenschaftlichen Publikation ist die dauerhafte Sicherung und Verbreitung einmal gewonnener Erkenntnisse, die so von beliebigen Dritten zur Kenntnis genommen und fortentwickelt werden können. Ein Kolloquium ist ebenfalls keine wissenschaftliche Publikation. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 10/15, juris Rn. 17) erfüllen wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich in – sei es auch öffentlichen – Gesprächen und Diskussionen ergeben haben, die Anforderungen nicht, weil das gesprochene Wort flüchtig ist und abwesende Dritte keinen Zugang zu ihm haben. Hier hat das Kolloquium noch nicht einmal als Präsenzveranstaltung stattgefunden, sondern als reine Onlineveranstaltung. Wie der Kläger hierzu im Senatstermin erläutert hat, handelt es sich bei dem dem Kolloquium zugrundeliegenden Modul um das Mastermodul, in dessen Rahmen der Kläger beabsichtigte, mit der Erstellung seiner Masterarbeit zu beginnen. Dazu hat er angabegemäß zunächst das Thema für seine Masterarbeit ausgewählt, dieses in den Online-Chat gegeben, damit entschieden werden kann, ob es für eine Masterarbeit geeignet ist. In einem weiteren Schritt hat er eine Gliederung nebst Literaturverzeichnis erstellt und dem Dozenten übermittelt; zugleich ist die Gliederung in den Online-Chat gegeben worden, wobei sich der Online-Chat insgesamt über das gesamte Semester erstreckt habe. An dessen Ende ist die Gliederung des Klägers als geeignet anerkannt worden. Damit fehlt dem stattgefundenen Kolloquium in Gestalt eines Online-Chats jede Qualifikation als wissenschaftliche Publikation. Hinzukommt, dass nicht erkennbar ist, dass diese der Vorbereitung der Erstellung einer Masterarbeit dienende Veranstaltung einen Bezug zu dem Fachgebiet eines Fachanwalts auf dem Gebiet des „Informationstechnologierecht (IT-Recht)“ hatte. Die Bemühungen des Klägers im Rahmen des Mastermoduls können auch nicht als Selbststudium im Rahmen der §§ 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 FAO Anerkennung finden. Denn es fehlt es an einer Leistungskontrolle; der Kläger macht selbst nicht geltend, dass eine solche erfolgt wäre. Der Umstand, dass dem Kläger für die Teilnahme am Masterkolloquium fünf Kreditpunkte seitens seiner Universität gutgeschrieben worden sind, ändert daran nichts. 1.3. Schließlich hat der Kläger für das Jahr 2018 den Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht geführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mehr als 11 Zeitstunden – so von der Beklagten im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt - an Fortbildung im Jahr 2018 nachgewiesen hat. Der Kläger kann den Nachweis von Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht mit der Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Veranstaltung zu dem Thema „Risiko Anwalt – Berufsrechtliche und strafrechtliche Fallstricke der anwaltlichen Tätigkeit“ führen, weil diese Veranstaltung keinen Bezug zu dem Fachgebiet eines Fachanwalts für „Informationstechnologierecht (IT-Recht)“ aufweist, wie auch der Kläger selbst vor dem Senat eingeräumt hat. Desweiteren kann der Kläger den Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht mit seiner Teilnahme am Modul „eGovernment und Vergaberecht“ innerhalb des Masterstudienganges führen. Soweit der Kläger in seiner Klageschrift darauf verweist, dass er an der elfstündigen Präsenzphase teilgenommen hat, gilt, dass die Beklagte ausweislich des angefochtenen Bescheides diese Präsenzzeit aus dem Studium mit 11 Zeitstunden bereits anerkannt hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner darauf verweist, dass das vorgenannte Modul mit einer „Online-Phase als Interaktionslehrgang“ im Umfang von jedenfalls vier Stunden gestartet sei, wobei dieses Modul nach seinen Erläuterungen im Senatstermin ebenso wie die anderen abgelaufen sei (Skriptdurcharbeitung, Teilnahme an Chats, Eigenstudium), kann der Kläger hierauf gestützt nicht den Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO führen. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass es sich dabei um eine Fortbildung im Sinne von §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 15 FAO gehandelt haben könnte. Eine Begründung hierfür trägt der Kläger nicht vor; sie ist auch nicht im Rahmen der Erörterung im Senatstermin ersichtlich geworden. Skriptdurcharbeitung, Teilnahme an Chats und Eigenstudium können ebenfalls nicht als Lehrgangszeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FAO anerkannt werden. Mangels jeglichen weiteren Vortrags des Klägers zu Online-Chat, Skriptdurcharbeitung und Eigenstudium ist der Senat auch hier nicht in der Lage festzustellen, ob und dass der hierzu seitens des Klägers betriebene Aufwand ganz oder teilweise der 120-Stunden-Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 FAO entspricht, abgesehen von dem Fehlen jeglichen Nachweises. Auch kann der Kläger den Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht durch die von ihm im Rahmen des Masterstudienganges verfasste Projektdokumentation „EU-DSGVO und eGovernment“ – ein Spannungsfeld?“ nachweisen. Ausweislich der von ihm als Anlage K7 vorgelegten Ausarbeitung trägt diese das Datum des 18.03.2019. Mit dieser Datumsangabe korrespondiert die Angabe des Klägers im Senatstermin, dass diese Projektdokumentation am Ende eines Moduls stehe, wobei sich das Modul vom 09.10.2018 bis zum 18.03.2019 erstreckt habe. Es kann deshalb schon nicht festgestellt werden, dass und ggf. mit welchem Anteil der Kläger seine Studienleistung bereits im Jahr 2018 erbracht hat. Auch inhaltlich ist nicht im Ansatz erkennbar, dass es sich dabei um eine Fortbildung im Sinne von §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 15 FAO gehandelt haben könnte. Eine Begründung hierfür trägt der Kläger nicht vor; sie ist auch nicht im Rahmen der Erörterung im Senatstermin ersichtlich geworden. Im Übrigen gilt auch, dass der Senat mangels jeglichen weiteren Vortrags des Klägers auch hier nicht in der Lage ist festzustellen, ob und dass der hierzu seitens des Klägers betriebene Aufwand ganz oder teilweise der 120-Stunden-Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 FAO entspricht, abgesehen von dem Fehlen jeglichen Nachweises. Soweit der Kläger angabegemäß einen Vortrag bei einer Landespolizeibehörden zur DSGVO gehalten hat, ist nicht erkennbar, um welche Art von Vortrag es sich dabei gehandelt hat, so dass das Vorliegen von Fortbildung im Sinne von §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 15 FAO nicht festgestellt werden kann. Einen Nachweis über diese Vortragsveranstaltung hat er nicht vorgelegt. Ergänzende Angaben hat der Kläger auch nicht im Rahmen der Erörterung im Senatstermin gemacht. Schließlich kann der Kläger den Nachweis hinreichender Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht auf seine Angabe stützen, bei einem Steuerberaterbüro in Q vor kleineren und mittleren Unternehmen einen Vortrag über die DSGVO gehalten zu haben. Mangels weitergehender Angaben des Klägers ist nicht erkennbar, um welche Art von Vortrag es sich dabei gehandelt hat, so dass das Vorliegen von Fortbildung im Sinne im Sinne von §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 15 FAO nicht festgestellt werden kann. Einen Nachweis über diese Vortragsveranstaltung hat der Kläger auch zu diesem Vortrag nicht vorgelegt. Ergänzende Angaben hat der Kläger auch hier nicht im Rahmen der Erörterung im Senatstermin gemacht. 1.4. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass es ab 2013 zu einem erheblichen Überhang an Präsenzzeiten gekommen sei, so dass etwaig fehlende Fortbildungsstunden nachgeholt worden seien. Die Schlussfolgerung des Klägers, er sei seiner Fortbildungspflicht „erheblich über Gebühr“ nachgekommen, kann schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil sein Vortrag nicht erkennen lässt, ob und in welchem Umfang es sich bei den „Überhängen“ um Fortbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 FAO gehandelt hat. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12) nicht in Betracht, den Umstand mangelnder Fortbildung in dem einen Jahr durch ein Mehr an Fortbildung in einem anderen Jahr zu kompensieren. Denn ein Rechtsanwalt kann sich dann, wenn ein Jahr verstrichen ist, in diesem Jahr nicht mehr fortbilden (BGH a.a.O. Rn. 10). Eine Nachholung im nächsten Jahr oder einem weiteren Folgejahr ist nicht möglich. Deshalb ist es zum Nachweis der Fortbildung nicht zulässig, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und auszugleichen (Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 15 FAO Rn. 3a). 1.5. Der Senat kann offenlassen, ob eine versäumte Fortbildung, die nicht mehr nachgeholt werden kann, einen zwingenden Ablehnungsgrund darstellt oder ob der Beklagten die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung eingeräumt ist. Für die erstere Auffassung spricht, dass es normativ nicht in das Ermessen der Rechtsanwaltskammern gestellt ist, auf das Vorliegen, einzelner in der Fachanwaltsordnung bestimmter Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsanwaltsbezeichnung zu verzichten oder den Fachanwaltsbewerber vom Nachweis der satzungsmäßigen Voraussetzungen zu dispensieren. Während die Entscheidung über den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO gesetzlich ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen der Rechtsanwaltskammer gestellt ist, fehlt es an einer gesetzlichen Entsprechung für die Entscheidung eines Antrags eines Fachanwaltsbewerbers. Vielmehr ist die Satzungsnorm des § 4 Abs. 2 FAO ausdrücklich als eine sog. „Ist-Vorschrift“ ausgestaltet. Dies spricht für die Annahme eines zwingenden Ablehnungsgrundes für den Fall nicht nachgewiesener Fortbildung (so AGH Hessen, Urteil vom 07.07.2014 – 2 AGH 9/12, BeckRS 2015, 2048; Henssler/Prütting/ Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 4 Rn. 46). Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Norm des § 4 Abs. 2 FAO bei ihrer Auslegung als „Mussvorschrift“ den Grundsätzen einer am Zweck der Norm orientierten verfassungskonformen Auslegung zu stellen habe (vgl. AGH Hessen, Urteil vom 14.07.2014 – 2 AGH 4/14, BeckRS 2016, 3808; Hartung/Scharmer/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 15 FAO Rn. 112), ergibt sich keine dem Kläger günstigere Bewertung. Denn angesichts des Zwecks der Norm, nämlich der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 46/13, juris Rn. 20; Hartung/Scharmer/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 15 FAO Rn. 18) liegen hier keine zureichenden Gründe vor, die die Beklagte zu einer positiven Bescheidung des Antrags des Klägers hätte veranlassen müssen, wenn sie hierüber nach Ermessen zu befinden gehabt hätte. Die Versäumung der Fort-bildungspflicht indiziert eine Kompetenzlücke (AGH Hessen, Urteil vom 07.07.2014 ‑ 2 AGH 9/12, BeckRS 2015, 2048). Der Umstand, dass sich der Kläger mit angabe-gemäß erheblichem Zeitaufwand dem Master-Studiengang „Informations-technologierecht“ zugewandt hat, ohne diesen allerdings trotz eines Studienbeginns bereits im Jahr 2012 bislang mit dem Master-Abschluss absolviert zu haben, vermag das Indiz nicht zu entkräften oder einen Ausnahmefall zu begründen. Das Vorliegen eines Härtefalles kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Satzungsgeber hat die Berücksichtigung einer Härtefallsituation allein in § 5 Abs. 3 FAO im Zusammenhang mit dem Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen vorgesehen. In § 4 FAO im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse hat der Normgeber eine Härtefallregelung nicht kodifiziert. Selbst wenn man eine Härtefallregelung auch für den Regelungsbereich des § 4 FAO annehmen wollte (so Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 4 Rn. 46vgl. auch Hartung/Scharmer/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 4 FAO Rn. 66) käme die Annahme eines Härtefalls nicht in Betracht. So ist etwa ein Fall einer attestierten Erkrankung des Klägers nicht gegeben; auch liegt der Versäumung der erforderlichen Fortbildung nicht der Fall eines unvorhersehbaren kurzfristigen Ausfalls einer gebuchten Fortbildungsveranstaltung, der nicht anderweitig kompensiert werden konnte, zugrunde. Soweit sich der Rechtsgedanke des § 5 Abs. 3 Satz 1 lit c) FAO in Gestalt einer Einschränkung der Anwaltstätigkeit wegen einer besonderen Härte heranziehen ließe, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass dieser nicht eine besondere Härte (vgl. dazu Hartung/Scharmer/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 5 FAO Rn. 381), sondern die Wechselfälle des Lebens, zudem durch eigene Entscheidungen des Klägers beeinflusst, beklagt. Ohnehin wäre es Sache des Satzungsgebers, bei einer etwaigen Einführung einer Härtefallregelung auch im Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 2 FAO zu entscheiden, ob es zu einem Wegfall oder bloß einer Verminderung – ggf. in welchem Umfang – der Fortbildungsverpflichtung kommen soll, zumal auch § 5 Abs. 3 Satz 2 FAO allein eine begrenzte Berücksichtigung einer besonderen Härte vorsieht. 1.6. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Beklagte ihm die Führung eines Fachgesprächs hätte anbieten müssen. Das Unterlassen eines solchen Angebots führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Vielmehr war die Beklagte nicht gehalten, dem Kläger die Möglichkeit eines Fachgesprächs anzubieten. Zwar kommt ein Fachgespräch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO auch zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse in Betracht. Allerdings kann hierzu ein Fachgespräch nur bei partiellen Unklarheiten in den den Nachweis des Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse betreffenden Unterlagen geführt werden; ein Fachgespräch zum Ausgleich fehlender Unterlagen ist nicht zulässig (Hennsler/ Prütting/Hartung, BRAO, 5. Aufl., § 7 FAO Rn. 3). Da dem Fachgespräch nur eine begrenzte – nicht eigenständige, sondern nur ergänzende – Funktion zukommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2016 – AnwZ (Brfg) 55/15, juris Rn. 13) kann nicht nachgewiesene Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nicht durch die Führung eines Fachgesprächs kompensiert werden. 1.7. Angesichts des nicht geführten Nachweises der besonderen theoretischen Kenntnisse kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen geführt hat. 2. Der Hilfsfeststellungsantrag (Antrag zu Ziffer 2) des Klägers ist – falls zulässig – jedenfalls unbegründet, weil der Kläger die Voraussetzungen zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse im Antragszeitpunkt – auf diesen Zeitpunkt stellt der Kläger bei seiner Antragstellung ab - nicht erfüllt hatte. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112c BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).