Urteil
1 AGH 41/20
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0423.1AGH41.20.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu voll- streckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu voll- streckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. 1. Gegenstand der am 27.12.2020 eingegangenen Klage ist die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 26.11.2020, dem Kläger zugestellt am 28.11.2020, wegen Widerrufs der Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der 1974 geborene Kläger ist seit dem 00.10.2009 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in A, Bstraße 0. Die Beklagte erhielt Kenntnis von Forderungen des Versorgungswerks in Höhe von 7.311,60 Euro, wegen derer Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden (Übersicht Nr. 1). Die Beklagte selbst vollstreckt wegen eines Zwangsgeldes in Höhe von 504,10 Euro (lfd. Nr. 3 der Übersicht). Ferner ist unter lfd. Nr. 2 eine Forderung des Finanzamtes A-C über 11.788,84 Euro mit folgendem Vermerk bekannt: Mitt. des FA vom 06.07.2020: Steuerschulden vorhanden, bisher nur angemahnt. Noch keine ZV-Maßnahmen. Laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 20.08.2020 sind Eintragungen vorhanden wegen der lfd. Nrn. 1 und 3, zunächst nur wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, unter dem 02.09.2020 auch wegen eines Verhaftungsauftrages in der lfd. Nr. 1. Mit Schreiben vom 25.05.2020, dem Kläger zugegangen am 15.06.2020, erfolgte die Anhörung wegen der Forderung lfd. Nr. 1. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Unter dem 06.10.2020, zugestellt am 09.10.2020 wurde der Kläger erneut unter Hinweis auf einen möglichen Widerruf der Zulassung zur Stellungnahme zu den Vermögensverhältnissen bzgl. der lfd. Nrn. 1 und 3 aufgefordert. Auch hierzu erfolgte trotz Fristsetzung von 2 Wochen keine Stellungnahme. Darauf erging die Widerrufsverfügung vom 26.11.2020. Der Kläger hat mit der Klage angekündigt zu beantragen, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 26.11.2020 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich, wie schon im Anhörungsverfahren, auch im Klageverfahren zur Sache nicht eingelassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, weder er noch der Kläger selbst würden am Termin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen. Ausweislich einer neuen Übersicht, durch die Beklagte überreicht mit Schriftsatz vom 15.03.2021, sind nach Widerruf weitere Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen (einschließlich eines Verhaftungsauftrages) – überwiegend wegen kleinerer Forderungen – erfolgt. Die Beklagte verweist auf die überreichten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 2. Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig. Sie ist unbegründet, da die Beklagte dem Kläger die Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu Recht widerrufen hat. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden; dass diese Gefährdung ausnahmsweise nicht vorliegt, hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Widerrufsgründe nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorliegen, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Gemessen daran erfolgte der Widerruf der Zulassung zu Recht. Gegen den Kläger wurden Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis waren wegen der lfd. Nr. 1 und der lfd. Nr. 3 der von der Beklagten geführten Übersicht über die Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten vorhanden. Wegen der lfd. Nr. 1 lag ein Verhaftungsauftrag vor. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass der Widerrufsverfügung angehört und auf die Folgen einer unterbleibenden oder nicht zufriedenstellenden Stellungnahme hingewiesen. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren eine Stellungnahme abgegeben. Anhaltspunkte, dass die Gefährdung der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht anzunehmen sei, waren für den Senat nicht ersichtlich. II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz, der festgesetzte Streitwert entspricht der ständigen Praxis des Senates. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.