Urteil
1 AGH 14/21
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0917.1AGH14.21.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2011 zur Rechtsanwaltschaft bei der Beklagten zugelassen und unterhält seine Kanzlei seitdem in A. Mit Schreiben vom 13.11.2019 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein, da zum damaligen Zeitpunkt vier Eintragungen im Schuldnerregister verzeichnet waren. Der Kläger ließ sich außergerichtlich umfänglich zur Sache ein, indem er Forderungen und Zustellungen bestritt, ohne das im Einzelnen nachzuweisen. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass er mit diesem Vortrag die Erledigung der Forderung nicht nachgewiesen habe und dass im Übrigen nach dem Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 02.01.2020 drei weitere Einträge hinzugekommen waren. Der Kläger erbrachte dann mit Schreiben vom 31.01.2020 durch Vorlage der Bestätigung der Obergerichtsvollzieherin B vom 10.02.2020 den Nachweis, dass die Forderung für das C erledigt war. Hinsichtlich einer für die D geltend gemachte Forderung legte er einen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.01.2020 zum Az. 43 M 5193/19 vor, wonach die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt wurde. Gleiches galt für die Eintragungsanordnung für das E, vom 21.01.2020. Das Amtsgericht Wuppertal teilte durch Übersendung eines Beschlusses vom 10.03.2020 zum Az. 43 M 5107/19 der Beklagten mit, dass die Eintragungsanordnung für die Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 05.12.2019 aufgehoben worden war. Trotzdem stiegen die Eintragungen im Schuldnerregister erneut an, so dass der Kläger mit Schreiben vom 07.12.2020 unter Fristsetzung zur erneuten Stellungnahme aufgefordert wurde. Hierauf reagierte er nicht mehr. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete mit Beschluss vom 05.02.2021 in einem gegen den Kläger gerichteten Insolvenzöffnungsverfahren (145 IN 359/20 AG Wuppertal) Sicherungsmaßnahmen an und bestellte zum vorläufigen Insolvenzverwalter den Rechtsanwalt F. Am 03.05.2021 eröffnete das Amtsgericht Wuppertal das Insolvenzverfahren gegen den Kläger. Am 12.05.2021 teilte es mit, dass der Insolvenzverwalter dem Gericht angezeigt hatte, dass das Vermögen, das der Schuldner aus der Unternehmung Rechtsanwaltspraxis (Einzelkanzlei) erzielt, nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 35 InsO). Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 18.03.2021 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Widerruf erfolgt auf der Basis der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis Stand 18.03.2021, wobei erledigte Forderungen von der Beklagten nicht berücksichtigt wurden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.03.2021 zugestellt. Hiergegen erhebt der Kläger mit Schriftsatz vom 26.04.2021 Klage. Der Kläger beantragt: 1. Festzustellen, dass der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung vom 01.04.2011 mit Bescheid der Beklagten vom 18.03.2021, zugstellt am 24.03.2021, nichtig ist und den Bescheid vom 18.03.2021 aufzuheben. 2. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen. Er stellt die nachfolgend aufgelisteten Forderungen ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht ausgeglichen waren: lfd. Nr. 3 FA G GmbH & Co. KG 420,00 € H GmbH & Co. KG 1.700,00 € lfd. Nr. 9 FA I AG 753,29 € lfd. Nr. 16 FA J GmbH in K 2.050,00 € lfd. Nr. 27 FA L 640,60 € lfd. Nr. 28 FA M GmbH 650,00 € lfd. Nr. 30 FA N GmbH 865,57 € Die übrigen Forderungen bestreitet er, teilweise will er von diesen keine Kenntnis besitzen, teilweise sollen sie nicht bestehen. Belege über die Tilgung von Forderungen oder Bestätigungen, dass Eintragungen gelöscht sind, legt er keine vor. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung an auf den 17.09.2021 um 13.00 Uhr. Die Terminladung ging dem Kläger am 20.05.2021 zu. Sie wurde ihm von dem Postzusteller persönlich ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 16.09.2021 beantragte der Kläger die Verlegung des Termins mit der Begründung, eine Terminladung sei ihm unbekannt. Der am nächsten Tag stattfindende Termin könne auch aufgrund diverser anderer Termine von ihm nicht wahrgenommen werden. Eine Glaubhaftmachung erfolgt nicht. Der Kläger erschien nicht zum Termin am 17.09.2021. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist fristgerecht erhoben. Das gilt unabhängig davon, ob die Klage, so wie der Kläger behauptet, am 24.03.2021 zugestellt wurde oder, so wie es sich aus der PZU ergibt, am 25.03.2021. Nach der Behauptung des Klägers würde die Klagefrist am 24.04.2021 ablaufen, nach dem Datum der Postzustellungsurkunde am 25.04.2021. Der 24.04.2021 war ein Samstag, der 25.04.2021 war ein Sonntag, so dass in beiden Fällen die Klagefrist erst am darauf folgenden Montag, also dem 26.05.2021, ablief. Der Senat durfte auch ohne den nicht erschienenen Kläger entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Terminladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Termin zur mündlichen Verhandlung musste auch nicht verlegt werden. Nach der Postzustellungsurkunde ist dem Kläger die Terminladung persönlich in seinen Kanzleiräumen übergeben worden. Eine solche Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit der Kläger mittels Vollbeweis zu beweisen hat. Hierzu hat er nichts vorgetragen. II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell wie auch materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt demzufolge den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zurecht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverstoß vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19; AGH NRW Urteil vom 30.06.2017 – 1 AGH 79/16). Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Das gegen den Kläger eingeleitete Insolvenzverfahren vermag insoweit einen Vermögensverfall nicht zu begründen, da der Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei ausdrücklich aus der Insolvenzmasse herausgenommen wurde. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO allerdings vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Das ist in 31 Fällen der Fall, wovon 7 Eintragungen unstreitig sind. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die übrigen Forderungen erhebt, sind diese Einwendungen unmaßgeblich. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Beschluss vom 26.11.2002, AnwZ (Brfg) 18/01). Es kann dahinstehen, ob der Kläger dieser Darlegungs- und Beweislast dadurch Genüge getan hat, dass er entweder die Forderung bestreitet oder aber die wirksame Zustellung der den Forderungen zugrunde liegenden Titel, denn das er gegen diese Titel in rechtlicher Weise vorgegangen ist, behauptet er nicht. Aber selbst wenn man diese von ihm bestrittenen Forderungen nicht zugrunde legt, reichen die unstreitigen Forderungen für die Begründung des Vermögensverfalls aus. Der Vermögensverfall des Klägers muss die Interessen der Rechtssuchenden gefährden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, so kann sie auch nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19. Zu diesen Ausnahmefällen trägt der Kläger nichts vor. Die Ausnahmefälle können auch schon deswegen nicht greifen, weil der Kläger ausweislich seines Briefbogens nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist (Henssler/Prütting BRAO-Kommentar, § 14 Rdnr. 35). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S.1, 124 Abs. 2 Nr. 2 + 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.