Urteil
1 AGH 15/21
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0917.1AGH15.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 12.10.2010 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten. Diese hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Der Kläger setzt sich hiergegen zur Wehr. Mit Schreiben vom 28.01.2021 hörte die Beklagte den Kläger bezüglich seiner Vermögensverhältnisse an und teilte ihm mit, der Widerruf seiner Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO stehe im Raum, weil er drei aktuelle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis habe: - Pfändungsbeschluss des AG Dortmund vom 27.10.2020 - 235 M 1286/20 - über 4.984,87 € bezüglich einer Forderung des A - Mitteilung des B vom 23.11.2020 - XX ##/20 - bezüglich Nichtabgabe der Vermögensauskunft bezüglich einer Forderung der C des AG über 838,87 € - Mitteilung des D (ohne Datum) über Steuerrückstände in Höhe von 17.130,96 €, eingegangen am 04.12.2020 Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 09.02.2021 ein ergänzendes Anhörungsschreiben - ihm zugestellt am 12.02.2021 - bezüglich einer Mitteilung des Amtsgerichts Dortmund vom 08.02.2021, wonach Frau E gegenüber dem Kläger eine per Anerkenntnisurteil vom 03.07.2020 titulierte Forderung in Höhe von 3.189,56 € nebst festgesetzter Kosten in Höhe von 767,90 € hatte - 436 C 2451/20 -. Nachdem der Kläger keine Reaktion zeigte, widerrief die Beklagte seine Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Widerrufsverfügung vom 25.03.2021 wurde dem Kläger am 27.03.2021 zugestellt. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 24.04.2021, bei Gericht eingegangen am 26.04.2021, Klage. Er beantragt festzustellen, dass der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des Klägers vom 25.03.2021 nichtig ist; hilfsweise: nicht am 25.04.2021 bestandskräftig geworden ist. Zur Begründung führt er aus, sämtliche in der Widerrufszulassung aufgeführten Beträge seien bereits beglichen worden. Bezüglich der Rückstände beim Versorgungswerk sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.05.2021 beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf Ihren Widerrufsbescheid vom 25.03.2021 und teilt mit, der Kläger habe keine Nachweise erbracht, die die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegten. Der Kläger hat dem Gericht bis zur mündlichen Verhandlung entgegen seiner Ankündigung keine Belege bezüglich der Tilgung seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Eine Einsicht in das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder am 06.09.2021 hat ergeben, dass zwischenzeitlich zwei weitere Eintragungen bezüglich des Klägers erfolgt sind. B, F, hat am 14.04.2021 unter - XX 00/21 - und am 07.06.2021 unter - XX ++/21 - jeweils angezeigt, dass der Kläger die ihm abverlangte Vermögensauskunft nicht abgegeben hat. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Hinderungsgründe hat er nicht angegeben. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage wurde fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wirksam gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat. I. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 33 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend also auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 25.03.2021 abzustellen, der dem Kläger am 27.03.2021 zugestellt wurde. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (siehe hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris, Rn. 6). III. Bezogen auf den 25.03.2021 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Widerrufs war der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass bereits die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO galt. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend dargelegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 - und vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18 -). Dies hat der Kläger nicht getan; er hat nur pauschal Tilgung und Ratenzahlungsvereinbarung behauptet. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urteil vom 13.09.2013, - 1 AGH 24/13 -, Tz. 45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14, BRAO Rn. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5.12.2005, - AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559, Tz. 8 und vom 25.06.2007, - AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.