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Urteil

1 AGH 37/21

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2021:1210.1AGH37.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 336,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 336,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag Erlass, hilfsweise Stundung des Kammerbeitrags für das Jahr 2021. 1. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 05.08.2021 (Beiakte Bl. 1) beantragte der Kläger den Erlass des Kammerbeitrages für das Jahr 2021, hilfsweise seine Stundung. Er begründet dies mit der Fehlerhaftigkeit der Beitragsordnung der Beklagten, die einen Erlass des Kammerbeitrages nicht vorsehe. Aufgrund dieser Fehlerhaftigkeit fehle eine „Anspruchsgrundlage“ für die Geltendmachung der Kammerbeiträge. Insoweit verweist der Kläger auf ein beim Bundesgerichtshof anhängiges, nach seiner Auffassung vorgreifliches Verfahren mit dem Aktenzeichen - AnwZ (Brfg) 22/21 -. Im Hinblick auf die in der Beitragsordnung nicht enthaltene Erlassregelung werde „respektive“ Stundung beantragt. Mit Schreiben vom 09.08.2021 (Beiakte, Bl. 3) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kammerbeitrages der Beschluss der Kammerversammlung vom 08.11.2020 sei, mit dem der Kammerbeitrag für das Jahr 2021 auf 336,00 EUR festgesetzt wurde. Da dieser Beschluss nicht angefochten worden sei, sei dieser Beschluss bestandskräftig. Eine Erlassregelung sehe die Beitragsordnung nicht vor. Der Antrag auf Stundung des Kammerbeitrages sei gem. § 6 der Beitragsordnung zu begründen. Ein allgemeiner Hinweis auf die COVID-19-Pandemie reiche als Begründung nicht aus. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, den Stundungsantrag bis zum 23.08.2021 konkret, unter Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse zu begründen. 2. Mit Bescheid vom 20.09.2021 (Beiakte, Bl. 5) wies die Beklagte den Antrag auf Erlass, hilfsweise auf Stundung des Kammerbeitrages für das Jahr 2021 mit der Begründung zurück, die Beitragsordnung sehe den Erlass des Kammerbeitrages nicht vor und der Antrag auf Stundung des Kammerbeitrages sei nicht entsprechend § 6 der Beitragsordnung hinreichend begründet worden. Hiergegen richtet sich die Klage. In der Klagebegründung wird im Wesentlichendarauf hingewiesen, dass das beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen- AnwZ (Brfg) 22/21 - geführte Verfahren vorgreiflich sei. Daher werde Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem vorbezeichneten Verfahren beantragt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Kammerbeitrag für das Jahr 2021 zu erlassen, hilfsweise gem. § 6 der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer X zu stunden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung Ihres Antrags verweist die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen und insbesondere darauf, dass der Kläger seine Klage nicht begründet habe. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustGNRW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112c, Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112a BRAO). Das Verfahren war nicht bis zur Entscheidung in dem Verfahren BGH -AnwZ (Brfg) 22/21- auszusetzen, da das vom Kläger genannte Verfahren beim BGH nicht (mehr) anhängig ist. Der Kläger hatte verfristet und damit unzulässig Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.02.2021 in dem den Kammerbeitrag 2020 betreffenden Verfahren -1 AGH 34/20- eingelegt. Soweit der Kläger nunmehr offenbar die Auffassung vertritt, für die Beitragserhebung mangele es an einer „Anspruchsgrundlage“, weil die Beitragsordnung der Beklagten aufgrund einer fehlenden Regelung zu einem Erlass von Kammerbeiträgen unwirksam sei, ist diesem entgegenzuhalten, dass diese Beitragsordnung am 17.11.2015 letztmalig geändert und nicht mit einer Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsklage gem. § 112f BRAO angefochten wurde. Damit ist die Beitragsordnung wirksam und kann von der Beklagten zulässigerweise der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden. Zwar hindert der Ablauf der Klagefrist gem. § 112f BRAO den Senat nicht, die Beitragsordnung inzident auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Allerdings sieht der Senat hier in der fehlenden Regelung des Erlasses des Kammerbeitrages keine zur Unwirksamkeit der Beitragsordnung führenden Umstände. Entsprechend § 3 der Beitragsordnung ist jedes Kammermitglied beitragspflichtig. Für den Fall, dass ein Kammermitglied den festgesetzten Beitrag nicht oder nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen kann, ist es entsprechend § 6 der Beitragsordnung berechtigt, schriftlich einen Ratenzahlungs- oder Stundungsantrag zu stellen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Regelung in § 3 der Beitragsordnung, dass der entsprechend § 2 festgesetzte Kammerbeitrag von jedem Kammermitglied zu entrichten ist, unabhängig von der individuellen Einkommenssituation. Eine derartige Regelung entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips und entspricht somit den Anforderungen des § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO (vgl. BGH, Beschl. v. 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13 -; vgl. auch Feurich/Weyland/Weyland BRAO § 89 Rn. 15). Die Festsetzung der Höhe des Kammerbeitrags unterliegt dem Ermessen der Kammerversammlung und ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (so AGH NRW, Urteil vom 8.11.2013 – 2 AGH 26/12-) Dass der vergleichsweise niedrige Kammerbeitrag unter diesen Gesichtspunkten unangemessen ist und insbesondere gegen das Kostendeckungsprinzip verstößt, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen (vgl. insoweit VG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 -3 K 5939/02-). Um etwaige finanzielle Schieflagen auffangen zu können, ermöglicht § 6 der Beitragsordnung einem Kammermitglied, welches den festgesetzten Beitrag nicht oder nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen kann, Ratenzahlungen zu gestatten oder eine Stundung des Kammerbeitrages zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Antrag eine Begründung enthalten muss, die sich auf die Stundungsvoraussetzung, nämlich die mangelnde Fähigkeit, den festgesetzten Beitrag zahlen zu können, beziehen muss. Insofern hat das Kammermitglied diese Voraussetzungen darzulegen. Hierauf wurde der Kläger auch mit Schreiben der Beklagten vom 09.08.2021 explizit hingewiesen und um Darlegung der konkreten finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen etc.) gebeten. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen, sodass die Beklagte berechtigt war, den Stundungsantrag abzulehnen (vgl. hierzu AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.02.2021 -1 AGH 34/20- mit Urteilsanmerkung v. Anne Ueberfeldt: Corona-Pandemie als Begründung für den Erlass des Kammerbeitrages, DStR 2021, 1615). Die Klage war daher abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO), noch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr.4 VwGO vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.Die Festsetzung des Streitwerts sowie die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar.