Urteil
1 AGH 8/22
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0624.1AGH8.22.00
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Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Berufung wird zugelassen.5. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4.Die Berufung wird zugelassen.5. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Köln als Rechtsanwalt nach türkischem Recht. Der am 00.00.1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er studierte bis 1995 Jura an der Universität Ankara. Anschließend absolvierte er sein Referendariat und wurde 1997 als Rechtsanwalt in der Türkei zugelassen. Dort war er bis 2016 als bei der Anwaltskammer Ankara eingetragener Rechtsanwalt tätig. Neben einer selbständigen Tätigkeit als Anwalt arbeitete er seit 2001 in verschiedenen staatlichen Einrichtungen. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei im Juli 2016 wurde er aus politischen Gründen entlassen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Seine – ebenfalls als Rechtsanwältin tätige – Ehefrau und er entschlossen sich daraufhin, im September 2016 mit ihrem damals 13jährigen Sohn aus der Türkei nach Deutschland zu fliehen. Ihre wohnrechtliche Meldung in der Türkei wurde daraufhin – ohne ihr Zutun – wegen der Flucht und den anhängigen politischen, strafrechtlichen Ermittlungen von Amts wegen gelöscht. Damit erlosch auch die Mitgliedschaft des Klägers bei der Rechtsanwaltskammer in Ankara, weil diese einen Wohnsitz des betreffenden Rechtsanwalts in ihrem Bezirk voraussetzt. In Deutschland wurde dem Kläger und seiner Familie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ihre Anträge auf Asylanerkennung wurden hingegen abgelehnt. Der Kläger hat bei der Beklagten mit am 29.10.2020 dort eingegangenem Antrag die Aufnahme als Rechtsanwalt nach türkischem Recht beantragt. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 03.02.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Aufnahme als niedergelassener ausländischer Rechtsanwalt gem. §§ 206, 207 BRAO nicht. Zwar sei der Anwendungsbereich des § 206 I 1 BRAO i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 206 der BRAO (dort Anlage 1 zu § 1 I) grundsätzlich eröffnet. Nach § 207 I BRAO müsse der Antragsteller aber durch eine jährlich neu vorzulegende Bescheinigung nachweisen, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in seinem Herkunftsland zu sein. Diese Regelung solle eine effektive Aufsicht ermöglichen und sicherstellen, dass der Antragsteller tatsächlich über eine Berufszulassung im Herkunftsstaat verfügt und er damit berechtigt ist, einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts gleichwertigen Beruf auszuüben. Der Kläger sei nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer Ankara, verfüge also über keine Zulassung als Rechtsanwalt in der Türkei. Er könne daher die für die Aufnahme erforderliche Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf nicht vorlegen. § 206 I 1 BRAO setze zudem voraus, dass der Antragsteller den Anwaltsberuf ausübe. Wie dieses Tatbestandsmerkmal zu definieren sei, werde unterschiedlich beantwortet. Die Berufsausübung könne aber jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn – wie vorliegend beim Kläger – die Befugnis fehle, den Anwaltstitel seines Herkunftsstaates zu führen und er den Anwaltsberuf in seinem Herkunftsstaat seit mittlerweile fünf Jahren nicht mehr ausübe. Gegen diesen, ihm am 08.02.2022 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 08.03.2022 bei Gericht eingegangenen Klage, mit welcher er die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Rechtsanwalt nach türkischem Recht bei sich aufzunehmen. Der ablehnende Bescheid der Beklagte verletze ihn in seinen Rechten, denn er verstoße gegen § 207 II BRAO. Der Kläger könne nur deshalb keine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer Ankara vorlegen, weil seine Zugehörigkeit zu dieser aufgrund des derzeit nicht mehr vorhandenen Wohnsitzes in der Türkei erloschen sei. Aufgrund seiner Flucht aus der Türkei sei sein dortiger Wohnsitz von Amts wegen gelöscht worden und er habe keine Möglichkeit, einen Wohnsitz in der Türkei aufzunehmen. Auch sonstige, ernsthafte Bemühungen, sich auch ohne Wohnsitz in der Türkei bei der Rechtsanwaltskammer in Ankara registrieren zu lassen, seien erfolglos mit der Begründung geblieben, er habe keinen Wohnsitz in der Türkei und halte sich dort nicht auf. Tatsächlich bestünden keine Hindernisse für ihn, seinen Beruf auszuüben, außer dass er – weil er politisch verfolgt werde – dort keinen Wohnsitz mehr habe und auch keinen aufnehmen könne. Er könne alle Unterlagen vorlegen, die für eine Aufnahme in der RAK Ankara erforderlich seien – mit Ausnahme des betreffenden Wohnsitznachweises. Die formellen Voraussetzungen des § 207 BRAO seien unter Berücksichtigung von Art. 12 GG einschränkend auszulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger nichts vorzuhalten sei, weshalb ihm eine Zulassung i.S.d. § 7 BRAO zu versagen wäre. Darüber hinaus dürften ihm aufgrund seiner Eigenschaft als – anerkannter – Flüchtling keine Nachteile entstehen, etwa wegen der fehlenden Beibringung von Dokumenten oder Nachweisen. Denn die fehlende Aufnahme eines politisch verfolgten Exiljuristen, der sich insbesondere seit seiner Ankunft zur Verwirklichung der Menschenrechte eingesetzt habe, widerspreche der Gesamtrechtsordnung, vor allem vor dem Hintergrund der rechtsstaatlichen Verwirklichung aus Art. 20 III GG. Entsprechendes ergebe sich auch aus Art. 8, 19 der Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967 (im Folgenden: GFK), wonach es Ausnahmen zugunsten von Flüchtlingen geben müsse. § 207 BRAO sei daher eingeschränkt auszulegen oder nicht anzuwenden, damit das Unrecht des Verfolgungsstaates und der Grund der Flüchtlingsanerkennung nicht auf eine finale Berufszulassung durchschlügen und einen fundamentalen Grundrechtseingriff zur Folge hätten. Unter Berücksichtigung dessen und dem Regelungszweck des § 207 BRAO sei dem Kläger die Zulassung zu ermöglichen, weil die rechtliche und faktische Unmöglichkeit bestehe, sich als Rechtsanwalt in seiner Heimat niederzulassen oder sich in die dortige Berufskammer aufnehmen zu lassen. Von ihm könne nicht verlangt werden, einen Wohnsitz in der Türkei aufzunehmen, weil er anerkannter Flüchtling sei. Im Zweifel würde ihm die Aufnahme ohnehin verwehrt, weil er politisch verfolgt werde. Darüber hinaus würde der Kläger seinen Flüchtlingsstatus gem. § 72 I Nr. 2 AsylG verlieren, wenn er in die Türkei reisen oder dort einen Wohnsitz anmelden würde. Das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 I i.V.m. Art. 2 I GG würde damit vollständig ausgehöhlt, wenn die Aufnahme in die RAK Ankara als Voraussetzung für die Aufnahme in die RAK Köln verlangt würde. Darüber hinaus sei er in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit als juristischer Berater nachgegangen, nur nicht unter der beruflichen Bezeichnung “Rechtsanwalt“. So habe er in der Menschenrechtsorganisation D. e.V. in A an mehr als 200 EGMR-Anträgen mitgewirkt, Dutzende Berichte und Hunderte von Petitionen für in der Türkei verbliebene Menschen geschrieben und Flüchtlinge beraten. Er habe sich daher zu keinem Zeitpunkt aus der Rechtspraxis entfernt, sodass er nach seiner Aufnahme bei der Beklagten seinen Beruf weiterhin erfolgreich ausüben werde. Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe seinen Beruf in seinem Herkunftsland seit fünf Jahren nicht mehr ausgeübt, sei daher mit dem Geist des § 207 BRAO nicht vereinbar. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Rechtsanwalt nach türkischem Recht in die Rechtsanwaltskammer Köln aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, das Rechte zu erkennen. Sie habe den angefochtenen Bescheid wie geschehen erlassen müssen, weil sie als Behörde an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach § 20 III GG gebunden sei. § 207 I 1 BRAO sehe die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf vor. Die Vorschrift eröffne der Beklagten keinerlei Ermessen. Die Beklagte könne auch nicht beurteilen, ob die klägerische Zugehörigkeit zu einer türkischen Anwaltskammer ausschließlich an einem fehlenden Wohnsitz in der Türkei scheitere. Solle der Senat der – aus Sicht der Beklagten durchaus beachtlichen – verfassungsrechtlichen Argumentation des Klägers folgen, bestünde Anlass, die aufgeworfenen Fragen im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens durch Vorlage der Sache beim Bundesverfassungsgericht klären zu lassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die statthafte (§§ 112c I 1 BRAO, 42 VwGO), ohne Vorverfahren zulässige (§ 68 I 1 Nr. 1 VwGO, § 110 I 1 JustG NRW) und rechtzeitig erhobene (§§ 112c BRAO, 74 VwGO) Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Die für die Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt nach §§ 206, 207 BRAO zuständige (§§ 207 II 1, 33 I, III Nr. 2 BRAO) Beklagte hat seinen Antrag zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger wäre als Rechtsanwalt nach türkischem Recht von der Beklagten aufzunehmen, wenn er als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht (§ 206 I 1 BRAO), und er eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf vorlegt (§ 207 I 1 BRAO). 1. Gemäß der Anlage 1 zu § 1 I BRAO ist § 206 I 1 BRAO auf den türkischen „Avukat“ anzuwenden. Es kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, der Kläger erfülle die Voraussetzung der Berufsausübung i.S.d. § 206 I 1 BRAO in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung nicht, weil er seit 2016 keine anwaltliche Tätigkeit mehr in der Türkei ausgeübt hat (so auch AGH Schleswig-Holstein NJW-Spezial 2018, 223, juris-Rn 67 und Gaier/Wolf/Göcken-Eichele, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 206 Rn 11 ) oder es mit Henssler/Prütting-Kilian, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 206 Rn 14 / § 207 Rn 3 genügt, dass die Befugnis besteht, den Anwaltstitel des Herkunftsstaates zu führen. Für Letztgenanntes spricht allerdings die Tatsache, dass nach § 206 I BRAO in der ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung ausdrücklich die Befugnis genügt, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, ohne dass der Gesetzgeber durch die Überarbeitung der Vorschrift von einer wesentlichen Änderung ausgegangen wäre ( BT-Drs. 19/27670, S. 238 ). Eine tatsächliche Berufsausübung im Herkunftsstaat wird danach ausdrücklich nicht gefordert. Die oder der ausländische Berufsangehörige muss lediglich jederzeit ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen befugt sein, in dem Herkunftsstaat den Beruf auszuüben ( BT-Drs. 19/27670, S. 238 ). 2. Die Beklagte hat die Aufnahme des Klägers zu Recht daran scheitern lassen, dass er keine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde – hier der RAK Ankara – über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf vorlegt (§ 207 I BRAO). a) Der Kläger ist nicht mehr Mitglied der RAK von Ankara und legt daher eine entsprechende Bescheinigung nicht vor. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 207 I BRAO nicht verfassungswidrig und/oder im Lichte seiner Grundrechte einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzung der Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf in seinem Fall nicht gelte. (1) Zunächst ist zu beachten, dass sich der Kläger nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 I 1 GG berufen kann. Art. 12 I 1 GG garantiert „allen Deutschen“ das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Deutscher i.S.d. Grundgesetzes ist nach Art. 116 I GG vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Dazu gehören türkische Staatsangehörige wie der Kläger nicht. Sie können sich daher nicht auf den Schutz von Art. 12 I GG berufen, sondern nur auf das „Auffanggrundrecht“ der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG ( BVerfG NJW 2002, 663 juris-Rn 32; BVerfG NJW 1988, 2290 juris-Rn 49/50 ). Zwar handelt es sich bei beiden um im Grundgesetz verbürgte Grundrechte, doch Ar. 12 I GG ist ein speziell die Berufsfreiheit regelndes Grundrecht und unterstellt die Berufsfreiheit einem besonderen Schutz. Der Schutz über Art. 2 I GG bietet dagegen einen eher abgeschwächten Schutz. Die betreffende Rechtsstellung, auf die sich der Kläger beruft, ist gemäß Art. 2 I GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das setzt in materieller Hinsicht vor allem die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus ( BVerfG NJW 2002, 663 juris-Rn 33 ). (2) § 207 I BRAO ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig und auch nicht verfassungskonform in der vom Kläger gewünschten Weise „einschränkend“ auszulegen. Zwar wird durch die Vorgabe, für eine Zulassung nach §§ 206, 207 BRAO (jährlich) eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf vorzulegen, in Art. 2 I GG eingegriffen. Denn nur der im Herkunftsstaat nach den dortigen Rechtsvorschriften zugelassene „Anwalt“ kann in die RAK aufgenommen werden und sich im Kammerbezirk als Anwalt niederlassen. Das Niederlassungsrecht nach §§ 206, 207 BRAO ist im Entstehen und Fortbestehen abhängig von der Berechtigung des Anwalts, nach dem Recht seines Herkunftslandes dort als Anwalt oder in einem dem entsprechenden Beruf tätig zu sein ( Gaier/Wolf/Göcken-Eichele, a.a.O., § 207 BRAO Rn 5 ). Das Fehlen der Berechtigung, im Ausland als Anwalt oder in einem dem entsprechenden Beruf tätig zu sein, führt dazu, dass entweder von vornherein der Antragsteller nicht in die RAK aufgenommen werden darf oder, wenn seine diesbezügliche fehlende Berechtigung erst nachträglich bekannt wird, dass die Aufnahme in die RAK entsprechend § 14 I BRAO zurückzunehmen ist ( Weyland-Nöker, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 207 Rn 1a ). Dieser Eingriff ist jedoch nach Ansicht des Senats geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um sicherzustellen, dass in diesem Rahmen nur solche ausländischen Rechtsanwälte zugelassen werden, die tatsächlich befugt sind, in ihrem Herkunftsstaat den Beruf auszuüben. Hier ist zu beachten, dass § 206 I BRAO den Anwälten aus WTO-Vertragsstaaten das Recht gibt, außergerichtlich im Recht des Heimatstaates sowie im Völkerrecht anwaltlich tätig zu sein. Im deutschen Recht dürfen sie hingegen nicht beraten ( Weyland-Nöker, a.a.O., § 206 Rn 6a; Hamm-Lörcher, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Aufl. 2022, §60 Rn 56; Henssler/Prütting-Kilian, a.a.O., § 206 Rn 7; Gaier/Wolf/Göcken-Eichele, a.a.O., § 206 BRAO Rn 1/21 ). Entsprechendes wird in § 206 III Nr. 1 BRAO n.F. auch künftig ausdrücklich festgeschrieben. Der nach § 206 BRAO niedergelassene ausländische Anwalt ist also zwar in Deutschland, aber allein im Recht seines Heimatstaates (und Völkerrecht) tätig. § 207 I BRAO soll dabei sicherstellen, dass der RAK eine effektive Aufsicht möglich ist. Dadurch wird gewährleistet, dass der ausländische Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat wirklich zur Ausübung des Berufs berechtigt ist ( Gaier/Wolf/Göcken-Eichele, a.a.O., § 207 BRAO Rn 3 ). Die Pflicht zur jährlichen Vorlage erleichtert den deutschen Stellen den Nachweis, dass der Anwalt zwischenzeitlich seine Zulassung im Herkunftsstaat nicht verloren hat ( Gaier/Wolf/Göcken-Eichele, a.a.O., § 207 BRAO Rn 4 ). Insofern ist es angezeigt, die im jeweiligen Herkunftsstaat zuständige Behörde nach dem dortigen geltenden Recht über die Zugehörigkeit zu dem Beruf entscheiden zu lassen. Dementsprechend verlangt die deutsche RAK bei der Aufnahme des ausländischen Anwalts in die RAK auch keine Befähigung nach § 4 BRAO als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Vielmehr tritt an diese Stelle der Nachweis der Zugehörigkeit zu dem Beruf durch eine Bescheinigung des Herkunftsstaates nach § 207 I BRAO ( Weyland-Nöker, a.a.O., § 207 Rn 6; Henssler/Prütting-Kilian, a.a.O., § 207 Rn 7; Gaier/Wolf/Göcken-Eichele, a.a.O., § 206 BRAO Rn 6 ). Würde von der Notwendigkeit zur Vorlage der Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf eine Ausnahme gemacht, obläge es entweder der deutschen Rechtsanwaltskammer, im betreffenden Fall selbst – auf Grundlage des im Herkunftsstaat geltenden Rechts – zu überprüfen, ob der Antragsteller dort befugt ist, in dem betreffenden Beruf tätig zu sein; oder es würde insoweit überhaupt keine Prüfung stattfinden. In letzterem Fall würde nicht mehr sichergestellt, dass der ausländische Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat überhaupt zur Ausübung des Berufs berechtigt ist. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Bedeutung rechtsberatender Berufe nicht in Betracht kommt. Es wäre aber auch keine gleich geeignete Maßnahme, die betreffende Überprüfung in Fällen wie dem vorliegenden der deutschen RAK zu überlassen. Schon die Frage, ob die Zulassung des Klägers bei der RAK Ankara allein an der fluchtbedingen Löschung seines Wohnsitzes in der Türkei erloschen ist, bedürfte unter Berücksichtigung des Türkischen Anwaltsgesetzes einer näheren Prüfung. Auch wenn im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe dafür ersichtlich sind, dass der Kläger aus anderen Gründen als dem fehlenden Wohnsitz nicht mehr als Rechtsanwalt in der Türkei zugelassen ist, gibt es weitere Gründe, die einer solchen Zulassung entgegen stehen können. So regelt beispielsweise Art. 3 des Türkischen Anwaltsgesetzes – neben den formalen Antragsvoraussetzungen für eine Zulassung bei der RAK Ankara – weitere Voraussetzungen für die Anwaltszulassung, etwa das der Betroffen nicht ungeeignet sein darf, nach dem geltenden Recht als Rechtsanwalt tätig zu sein (Art. 3 lit. f) des Türkischen Anwaltsgesetzes). Nach Art. 5 des Türkischen Anwaltsgesetzes sind Ablehnungsgründe beispielsweise eine Beschäftigung, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (lit. d)), eine gerichtlich festgestellte Unfähigkeit (lit. e)) oder eine nicht wiederhergestellte Kreditwürdigkeit nach Insolvenz (lit. f)). Diese weitere Prüfung – auf Grundlage des türkischen Rechts – ist für eine deutsche Rechtsanwaltskammer nicht in gleicher Weise durchzuführen wie für eine türkische Anwaltskammer. Die Anwendung ausländischen Rechts bereitet in der Praxis nicht unerheblich Schwierigkeiten, denn sie bedarf oftmals nicht nur die die Kooperation ausländischer Behörden, sondern in aller Regel auch sachverständiger Unterstützung. Gerade die zutreffende Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist bestmöglich nur durch Entscheidungsträger sichergestellt, die mit dem betreffenden Rechtssystem, der Rechtskultur und der geltenden Rechtsprechung tatsächlich vertraut sind. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es um die Zulassung ausländischer Rechtsanwälte geht, die gerade auch in dem betreffenden ausländischen Recht beraten sollen. Schließlich ist auch zu beachten, dass die deutsche Rechtsanwaltskammer ggf. auch die laufende Berufsaufsicht über den ausländischen Rechtsanwalt – nach dem Recht seines Herkunftsstaates – zu führen hätte. Denn die Voraussetzungen zur Zulassung zur Anwaltschaft – hier nach dem Türkischen Anwaltsgesetz – können auch nach einer Zulassung gem. §§ 206, 207 BRAO entfallen. Hier wäre aber schon nicht sichergestellt, dass oder wie eine deutsche Rechtsanwaltskammer ggf. an die erforderlichen Informationen aus der Türkei kommen würde. Auch dies zeigt, dass eine Übertragung der Aufsicht auf eine deutsche RAK ungeeignet wäre. Gerade unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Tatsache, dass die Zulassung eines ausländischen Rechtsanwalts diesen allein dazu befugt, seine – heimatrechtsbezogene – Rechtsberatung in Deutschland anzubieten, und seine Befähigung und Berechtigung, in diesem Bereich rechtsberatend tätig zu sein, bestmöglich von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates beurteilt werden kann, erscheint die Einschränkung von Art. 2 I GG durch §§ 207, 207 BRAO auch verhältnismäßig. Hier mag auch beachtet werden, dass dem Kläger durch die Nichtaufnahme bei der Beklagten nicht jegliche juristische Tätigkeit unmöglich gemacht wird; dies zeigt nicht zuletzt sein eigener Hinweis auf seine seit der Flucht nach Deutschland für den D. e.V. in A entfaltete Tätigkeit. c) Der Kläger kann vorliegend auch aus Art. 8, 19 GFK nichts Günstiges für sich herleiten. Art. 8 GFK findet schon deshalb keine Anwendung, weil in der vorliegenden Sache keine außergewöhnliche Maßnahme gegen den Kläger aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ergriffen wird. §§ 206, 207 BRAO gelten für alle ausländischen Rechtsanwälte, unabhängig davon, welchem konkreten Staat sie angehören. Insofern gewähren die Vorschriften – wie nach Art. 7 Nr. 1 GFK vorgesehen – dem Kläger als Flüchtling die Behandlung, die ausländischen Rechtsanwälten im Allgemeinen gewährt wird. Art. 7 Nr. 1 GFK gilt zwar nur „vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen“, die sich für den Kläger aus Art. 19 GFK ergeben könnten. Aber auch dieser sieht lediglich vor, dass Flüchtlingen, die einen freien Beruf auszuüben wünschen, „eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung [zu] gewähren [ist], als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird“ und „die vertragschließenden Staaten […] alles in ihrer Macht Stehende tun [werden], um im Einklang mit ihren Gesetzen und Verfassungen die Niederlassung solcher Flüchtlinge in den außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten sicherzustellen, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind“. Auch hier ist also zu beachten, dass §§ 206, 207 BRAO für alle ausländischen Rechtsanwälte gilt, die eine Zulassung in Deutschland begehren, dem Kläger also keine andere Behandlung als diesen zuteil wird. Darüber hinaus ersetzt die nach § 207 I BRAO verlangte Bescheinigung quasi die berufsrechtliche Aufsicht durch die deutsche Rechtsanwaltskammer. Der ausländische Rechtsanwalt, der die Zulassung in Deutschland nach §§ 206, 207 BRAO begehrt, wird daher durch die Nachweispflicht auch nicht schlechter gestellt als deutsche Rechtsanwälte. Der Unterschied liegt allein darin, dass die betreffende Aufsicht nicht durch die deutsche Rechtsanwaltskammer erfolgt, sondern durch die zuständige Behörde des Heimatstaates, was – wie im Einzelnen ausgeführt – gerade unter Berücksichtigung der Tätigkeit, welche dem ausländischen Rechtsanwalt im Rahmen einer Zulassung nach §§ 206, 207 BRAO erlaubt wird, überaus sinnvoll erscheint. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, den Kläger als Rechtsanwalt nach türkischem Recht aufzunehmen, weil die Voraussetzungen der §§ 206, 207 BRAO nicht vorliegen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 II BRAO. Gemäß § 194 II 1 BRAO ist in Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, zwar in der Regel ein Streitwert von 50.000,00 € anzunehmen. Der Senat macht jedoch von der in Satz 2 der Vorschrift vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen niedrigeren Wert anzusetzen. Die vom Kläger angestrebte Tätigkeit im Rahmen des § 206 BRAO hat wirtschaftlich weit geringere Bedeutung als diejenige eines in vollem Umfang zur Beratung und Vertretung berechtigten Rechtsanwalts. Realistische Aussichten zur Erzielung eines wesentlichen Einkommens durch Beratung über das türkische Recht und das Völkerrecht hat der Kläger nicht dargelegt. Die Festsetzung eines Streitwertes von 10.000,00 € erscheint daher angemessen (vgl. AGH Schleswig-Holstein NJW-Spezial 2018, 223 juris-Rn 71 ). Der Senat hat die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO im Hinblick auf die grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 124a I 1, 124 II 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.