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Urteil

1 AGH 5/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0812.1AGH5.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.02.2022, mit dem die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde. 1. Der am 05.04.1957 geborene Kläger wurde mit Urkunde vom 21.01.1986 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Dorsten sowie dem Landgericht Essen zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit zuletzt mit dem Kanzleisitz Astraße 00, B, aus, ausweislich seines Briefkopfes bis 2020 gemeinsam mit Rechtsanwalt C, seitdem als Einzelanwalt. Der Kläger wurde zugleich mit Bestellungsurkunde vom 08.11.1993 zum Notar mit Amtssitz in B bestellt. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.10.2019 wurde der Kläger gem. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO seines Amtes als Notar enthoben. Zugleich wurde gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO die vorläufige Wirksamkeit dieser Maßnahme angeordnet. 2. Mit Schreiben vom 04.07.2019 holte die Beklagte u. a. bei dem Amtsgericht Dorsten und dem Finanzamt Marl Informationen zu gegen den Kläger gerichteten Zwangsvollstreckungsaufträge, Forderungspfändungen sowie möglichen Steuerschulden des Klägers ein. Daraus ergaben sich neben einer Reihe erledigter Forderungsangelegenheiten folgende Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis: Hauptzollamt Dortmund: 3.639,54 €; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az.: 000), Allianz Rechtsschutz Service GmbH: 4.155,22 €; Pfändungsauftrag mit Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft (DR II 00/00), Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW: 1.224,13 €; Pfändungsauftrag vom 04.06.2019 sowie Haftbefehl vom 01.07.2019; Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft (DR II 01/00, DR II 02/00), Westfälische Provinzial Versicherung AG: 1.079,18 €; Vollstreckungsbescheid vom 26.02.2019 (AG Dorsten – 8 C 291/18). Mit Schreiben des Vorstandes der Beklagten vom 07.01.2020 wurde der Kläger auf dieser Grundlage im Hinblick auf einen möglichen Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BRAO angehört und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Begleichung sämtlicher noch offen stehender Forderungen nachzuweisen, zu den gegen ihn ergangenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen sowie eine umfassende Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen abzugeben. Das Anhörungsschreiben wurde dem Kläger am 09.01.2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 03.02.2020 teilte der Kläger mit, dass die Forderungen, welche Gegenstand des Anhörungsschreibens waren, vollständig beglichen seien. Zu seinen Vermögensverhältnissen teilte der Kläger mit, dass er Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt erziele. Eine Gewinn- und Verlustrechnung könne noch nicht vorgelegt werden. Zusätzliche Einnahmen würden nicht erzielt. Immobilienbesitz sei nicht vorhanden. Erneute Erkundigungen der Beklagten ergaben fortbestehende sowie weitere Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis, nämlich Finanzamt Marl: 19.204,59 €; Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Finanzamt Marl, Az.: 001)), Brief und mehr GmbH & Co. KG, Brief und mehr Verwaltungs GmbH: 813,43 € (Restforderung); Zahlungsverbote an die Commerzbank Essen (DR 03/00, DR 04/00), Finanzamt Marl: 3.442,76 €; Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber Kreditinstituten (Finanzamt Marl, Az.: 002)), Westfälische Notarkammer: 1.315,92 €; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (AG Dorsten, 6 M 150/20), Westfälische Notarkammer: 1.398,62 €; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (AG Dorsten, 6 M 654/20), D Krankenkasse: 2.998,97 €; erfolglose Zwangsvollstreckung (DR 1036/20). Auf der Grundlage dieses Standes des Schuldnerverzeichnisses hörte der Vorstand der Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 18.02.2021, zugestellt am 20.02.2021, erneut an. Dazu nahm der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2021 sowie 07.04.2021 Stellung. Während zwischenzeitlich einige Forderungen beglichen wurden, blieben die o. g. Verfahren betreffend die Forderungen des Finanzamtes Marl sowie der Viactiv Krankenkasse weiterhin anhängig. Insbesondere zu den Steuerrückständen beim Finanzamt Marl wurde der Kläger in der Folgezeit durch den Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 05.05.2021erneut angehört. Dazu nahm der Kläger mit Schreiben vom 19.05.2021 Stellung. Nachfolgende Anfragen der Beklagten bei dem Finanzamt Marl ergaben letztlich, dass weiterhin Steuerrückstände der Rechtsanwalts-GbR Becher/Harde in Höhe von 14.916,00 € sowie Steuerrückstände des Klägers persönlich in Höhe von 3.802,00 € bestanden, wegen derer weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Auch die Forderung der D Krankenkasse war ungeachtet einer Ratenzahlungsvereinbarung noch nicht vollständig beglichen. Auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis vom 01.02.2022 beschloss der Vorstand der Beklagten dann den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Unter dem 03.02.2022 erging die Widerrufsverfügung der Beklagten, welche dem Kläger einschließlich der aktuellen Forderungsaufstellung am selben Tage zugestellt wurde. 3. Mit Schriftsatz vom 03.03.2022, mittels beA am selben Tage bei dem Amtsgerichtshof des Landes NRW eingegangen, hat der Kläger gegen den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 03.03.2022 fristwahrend Klage erhoben. Eine in der Klageschrift angekündigte ausführliche Klagebegründung erfolgte nicht. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2022 – Geschäftszeichen 116347 - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Widerrufsbescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde fristgerecht eingereicht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Der Vorstand der Beklagten ist gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständig. Der angefochtene Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 07.01.2020 und 18.02.2021 sowie ergänzend mit Schreiben vom 05.05.2021 ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013- AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 828b ZPO eingetragen ist. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 04.03.2019 – AnwZ (Brfg.) 47/18 -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 12.12.2018 – AnwZ (Brfg.) 65/18 -, juris Rdnr. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 – AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vosssebürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt, 03.02.2022, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Er hat zudem nicht dargetan, dass die Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind. 2.1 Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen ihn bestanden zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, u. a. wegen Steuerforderungen des Finanzamtes Marl. Auf die entsprechende Aufstellung der Beklagten, die Anlage des angefochtenen Bescheides geworden ist, kann hier verwiesen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfall wiederlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Der Kläger muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss er seines Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger durch die Beklagte und auch in der Ladungsverfügung des Senats vom 21.03.2022 hingewiesen worden. Wie oben dargelegt, hat der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens zwar einige zunächst noch bestehende Forderungen beglichen und die Erledigung der entsprechenden Vollstreckungsverfahren nachgewiesen. Hinsichtlich der verbliebenen Forderung, welche Gegenstand des Widerrufsbescheides geworden sind, ist dies indes nicht gelungen. Weitergehende Erklärungen des Klägers, insbesondere im Rahmen einer Klagebegründung, sind vollständig unterblieben. Insofern bleibt es bei der Geltung des Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 2.2 Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalt grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris). Die Annahme der Gefährdung der Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 14 Rndr. 61 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers, noch sonst nach der vorliegenden Aktenlage. Der Kläger betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt. Daraus ergeben sich gerade keine besonderen Sicherungsstrukturen, die die Vermögensinteressen der Mandanten des Klägers vor unberechtigten Zugriffen bewahren. Auch eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers, der gem. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO auch seines Amtes als Notar enthoben wurde, führt hier nicht zu einer anderen Bewertung. Die Klage war daher abzuweisen. II. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-ständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Be-gründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.