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Urteil

1 AGH 22/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1118.1AGH22.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2022, mit dem die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde. 1. Die am 00.00.1974 geborene Klägerin wurde mit Urkunde vom 30.12.2005 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht A sowie dem Landgericht A zugelassen. Die Klägerin übt ihre Anwaltstätigkeit ausweislich ihres Briefbogens unter der Bezeichnung „Kanzlei für (..)recht im Aer (..)“ als Einzelanwältin mit dem Kanzleisitz Bstraße 00, A aus. 2. Durch ein Schreiben des zentralen Vollstreckungsgerichts NRW vom 31.01.2020 wurde die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass zu Lasten der Klägerin eine Eintragungsanordnung gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Vollstreckungsportal eingetragen worden ist. Mit Schreiben der Obergerichtsvollzieherin C vom 12.08.2020 sowie 17.12.2020 wurde die Beklagte zudem über eine Reihe von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen die Klägerin informiert. Eine Schuldnerverzeichnisabfrage bei dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder ergab mit Datum vom 26.07.2021 insgesamt 24 nicht erledigte Eintragungen der Klägerin im Vollstreckungsverzeichnis. Daraufhin wurde durch den Vorstand der Beklagten das Widerrufsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Mit Schreiben vom 06.12.2021 wurde die Klägerin dazu angehört und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.01.2022 bat die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrer Tochter um Fristverlängerung bis zum 31.01.2022. Mit Schreiben der Beklagten vom 28.01.2022 wurde die Stellungnahmefrist bis zum 14.02.2022 verlängert. Zugleich wurde ihr ein Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsregister des Amtsgerichts Hagen vom 14.01.2022 zur Kenntnisnahme übersandt. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte im Anschluss daran jedoch nicht. Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 21.02.2022 wurde der Klägerin letztmalig Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche gegeben. Auch diese weitere Stellungnahmefrist verstrich ergebnislos. Ausweislich der Forderungsaufstellung der Beklagten, Stand 14.01.2022, bestanden zu diesem Zeitpunkt folgende Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis: Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW: 285,94 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 936/19; DR II 258/20) D: 319,92 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 810/20) k. A. Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 835/19) E AG: 1.208,77 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 4/20; DR II 493/20) k. A. Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 92/21) Universitätsklinikum A: 1.214,24 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 537/20; DR II 761/20) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 1105/19) F: 986,81 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 812/20) k. A. Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 463/19) G: 2.538,73 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 733/20) H: 483,98 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 886/20) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 116/21) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 162/21) I GmbH: 355,83 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 268/20) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 161/21) J: 2.453,09 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 619/19) K GmbH: 286,47 €; Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR II 230/20) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 791/21) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 597/21) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 544/21) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 484/21) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 708/21) k. A. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (DR II 831/21) Weitere Abfragen der Beklagten beim Vollstreckungsportal am 17.02.2022 und 05.05.2022 bestätigten die Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis. Auf der Grundlage der letztgenannten Abfrage fasste der Vorstand der Beklagten, Abteilung VII, am 05.05.2022 im schriftlichen Verfahren den Beschluss, die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Eine letztmalige Abfrage der Beklagten beim Vollstreckungsportal am 12.05.2022 ergab 24 Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis. Daraufhin erging unter dem 12.05.2022 der angefochtene Widerrufsbescheid, der der Klägerin am 14.05.2022 zugestellt wurde. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2022, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde antragsgemäß Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewährt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2022 legte die Klägerin folgende Unterlagen vor: Attest Gehirnstammentzündung, Schwerbehindertenausweis, Anderkontenbeispiele, Terminsvertretung Premiumpartnerschaft, Annonce L, Ausgangsrechnungen 2022, Gutschriftennachweise. Eine Klagegründung erfolgte darüber hinaus nicht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine schriftliche Klageerwiderung wurde nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 legte die Klägerin auf der Grundlage der schriftsätzlich vorgelegten Unterlagen dar, dass sie durch regelmäßige Terminswahrnehmungen entsprechende Einnahmen habe. Sie führe auch seit Beginn ihrer Anwaltstätigkeit ein Anderkonto, sodass eine Vermischung mit privaten Geldern ausgeschlossen sei. Die dem Widerrufsbescheid zugrunde liegenden 24 Eintragungen im Vollstreckungsverzeichnis seien zutreffend und bestünden auch jetzt noch. Eine weitere Eintragung sei hinzugekommen. Die Situation werde sich auch in nächster Zeit nicht wesentlich ändern. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin ist als Adressatin des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO in Verbindung mit §§ 9 Abs. 6, 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Beklagten durch ihren Vorstand (Abteilung VII) wirksam beschlossen und erklärt. Die Klägerin ist mit Schreiben der Beklagten vom 06.12.2021, 28.01.2022 und 21.01.2022 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt - hier der 12.05.2022 - ist festzustellen, dass die Klägerin in Vermögensverfall geraten ist. Sie hat überdies nichts dazu vorgetragen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren. a) Ein Vermögensverfall der Klägerin i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen sie bestanden zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses insgesamt 24 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe von Vermögensauskünften oder dem Ausschluss der Gläubigerbefriedigung. Auf die entsprechende Dokumentation in der Beiakte (MiZi- und MiStra-Akte), kann hier verwiesen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich insbesondere aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Die Klägerin muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss sie ihre Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Auf-stellung sämtlicher gegen sie erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist die Klägerin in der Ladungsverfügung des Senats vom 07.07.2022 (Bl. 26 f.) auch hingewiesen worden. Wie oben dargelegt, hat die Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens indes gar nicht zur Sache Stellung genommen. Auch im Rahmen ihrer Ausführungen zur Klagebegründung im Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterte die Klägerin lediglich die Ursachen der gegen sie gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen, bestritt diese jedoch nicht. Vielmehr legte sie dar, dass sich diese Situation nicht kurzfristig ändern werde. Somit hat sie entsprechend ihrer Darlegungslast keinen Nachweis der Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides geführt. Selbst wenn der Klägerin zwischenzeitlich eine wirtschaftliche Konsolidierung gelungen wäre, wäre dies im vorliegenden Anfechtungsverfahren unerheblich, da diese erst nach Erlass der Widerrufsverfügung eingetreten wäre. Eine mögliche Konsolidierung nach Erlass der Widerrufsverfügung ist jedoch lediglich für eine etwaige Wiederzulassung der Klägerin von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, juris; Beschluss vom 10.02.2014 – AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris). b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann hier auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst aus den Akten. Die Klägerin betreibt ihre Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwältin. Daraus ergeben sich gerade keine besonderen Sicherungsstrukturen, die die Vermögeninteressen der Mandanten der Klägerin vor unberechtigten Zugriffen bewahren. Allein der Hinweis der Klägerin auf das von ihr geführte Anderkonto genügt als Nachweis dafür nicht. Auch eine Gesamtwürdigung der Person der Klägerin führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Dahingehende Gesichtspunkte werden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen. II. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.