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Urteil

1 AGH 30/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1118.1AGH30.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 00.00.1992 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 13.06.2022 hörte die Beklagte den Kläger zu einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf vorhandene Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Eine darauf vom Kläger angekündigte Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 10.08.2022, unterzeichnet durch ihren Präsidenten, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.08.2022 zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die Vermutungswirkung wegen mehrerer Eintragungen im zentralen Vollstreckungsregister des AG Hagen, die dem Bescheid als Anlage beigefügt waren (Stand: 05.08.2022). Im Einzelnen handelte es sich um folgende Eintragungen: Lfd. Nr. Datum ZV-Maßnahme Aktenzeichen 1 20.04.2022 Nichtabgabe der Vermögensauskunft DR II ##7/22 2 22.04.2022 Nichtabgabe der Vermögensauskunft DR II ##9/22 3 10.05.2022 Nichtabgabe der Vermögensauskunft DR II ##1/22 Ferner stützte die Beklagte den Widerruf auf einen am 01.07.2022 gegen den Kläger erwirkten Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn (22 M ###5/22). Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 14.09.2022, die am 15.09.2022 per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Der Kläger trägt vor: Er habe sich zu keiner Zeit in Vermögensverfall befunden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hätten nicht vorgelegen. Bzgl. der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis habe es sich um geringfügige Forderungen gehandelt und er sei nicht davon ausgegangen, dass es zu den Eintragungen kommen werde. Er lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen und sei unter anderem Miteigentümer zu ¼ des Hauses A-Straße ## in B (Erbbaurechtsgrundstück) mit einem Veräußerungswert von insgesamt mindestens 300.000,00 €. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Anfechtungsklage (§ 42 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 BRAO) des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§§ 68 VwGO, 110 JustizG NW) zulässig. Sie wurde insbesondere gem. § 74 VwGO innerhalb der Klagefrist von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids per beA (§ 55d VwGO) erhoben. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Hier hat der Präsident der Beklagten mit Zustimmung aller Mitglieder der zuständigen Abteilung den Bescheid unterzeichnet (§§ 63, 73, 77, 80 BRAO). Die gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erforderliche vorherige Anhörung des Klägers hat mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2022 stattgefunden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a). a. Hier bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die oben aufgeführten Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eintragungen, die vom Kläger eingeräumt werden, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bereits gelöscht worden sind. Die aus diesen Eintragungen abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat der Kläger nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Senat, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 31). Dass es sich nach der Behauptung des Klägers um geringfügige Forderungen handelt, reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus, sondern spricht sogar für den Vermögensverfall und nicht dagegen (BGH Beschl. vom 24.10.2022 – AnwZ (Brfg 20/22). Hier wäre wenigstens erforderlich gewesen, konkret dazu vorzutragen, in welcher Höhe die Forderungen (noch) valutieren. Dass allgemeine Darlegungen des Klägers dazu, ein Vermögensverfall sei nicht eingetreten oder wieder behoben, gegenüber einem Widerrufsbescheid, der sich auf die Vermutungswirkung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO stützen kann, nicht ausreichen, ist dem Kläger bereits mit der Ladungsverfügung zum Senatstermin mitgeteilt worden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach seiner Darstellung Miteigentümer bzw. mitberechtigter Erbpachtnehmer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ist, widerlegt die Vermutung nicht. Es kommt darauf an, dass ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, um die bestehende Forderungen gegen den Kläger kurzfristig zu tilgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg.) 57/14 -, BeckRS 2015, 04153 Rn. 3; Senat, Urteil vom 11. September 2020 – 1 AGH 44/19 –, Rn. 41, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 31). Aus dem vom Kläger zuletzt in Kopie vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich, dass der Kläger zusammen mit seiner Mutter und einem C (*0000) Teil einer aus drei Personen bestehenden Erbengemeinschaft ist, der insgesamt ½ des Erbbaurechts zusteht. Ob der Kläger in der Lage ist, seinen Anteil an der Erbengemeinschaft bzw. dem Erbbaurecht in absehbarer Zeit zu veräußern oder sonst zu verwerten, ist nicht erkennbar. b. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2022, AnwZ (Brfg) 19/22 –, Rn. 7 juris; Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des BGH leitet sich aus der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers zwar kein Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausscheidet, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.