Urteil
1 AGH 6/22
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1118.1AGH6.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 00.00.1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten. Diese hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Der Kläger setzt sich hiergegen zur Wehr. Der Kläger wurde am 00.00.1966 geboren und ist somit 56 Jahre alt. Er betreibt seine Kanzlei zusammen mit zwei Kollegen in A. Aufgrund von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts AG Hagen hörte ihn die Beklagte bezüglich seiner Vermögensverhältnisse an. Mit Schreiben vom 25.11.2021, zugestellt am 02.12.2021, drohte die Beklagte dem Kläger schließlich den Widerruf seiner Zulassung an. Auf keines der Schreiben der Beklagten reagierte der Kläger. Die Beklagte widerrief die Anwaltszulassung des Klägers mit Bescheid vom 03.02.2022 wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung verwies sie auf den Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis. Dort befanden sich insgesamt zehn Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in der Zeit vom 29.11.2020 bis zum 07.10.2021. Mit Schreiben vom 07.03.2022, eingegangen am selben Tage, erhob der Kläger Klage. Er behielt sich eine Begründung vor und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2022 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 17.11.2022 hat der Kläger vorgetragen, die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet. Zum einen sei er strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Zum anderen habe er mit seinen Geschäftspartnern vereinbart, dass er keine Verfügungsgewalt mehr über Anderkonten und anderweitige Fremdgeldkonten haben solle. Aufgrund von Problemen mit ausgeschiedenen Kollegen und einer langwierigen Scheidung habe er sich nicht um seine Steuerangelegenheiten kümmern können. Dies habe zu Schätzbescheiden des Finanzamts geführt, die viel zu hoch gewesen seien. In der Folge habe auch das Versorgungswerk zu hohe Forderungen an ihn gerichtet. Aufgrund sich der nunmehr aber bessernden privaten Situation, der internen Vorkehrungen in der Kanzlei und steigender Gewinne in seinem Dezernat sei in absehbarer Zeit mit vollständiger Konsolidierung der Vermögensverhältnisse zu rechnen. Im übrigen seien ihm die Anhörungen der Kammer während des behördlichen Verfahrens nicht zugestellt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.04.2022 beantragt, die Klage vom 07.03.2022 gegen den Widerruf vom 03.02.2022 kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerrufsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Zulassung sei grundsätzlich zu widerrufen, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten sei. Dies sei bei dem Kläger zu vermuten, da er weiterhin im Zentralen Vollstreckungsregister des Amtsgerichts Hagen mit diversen Eintragungen vermerkt sei. Erledigungs- bzw. Tilgungsnachweise seien nicht übermittelt worden. Eine Ausnahme von der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei nicht ersichtlich. Im Verhandlungstermin bestand Einigkeit darüber, dass eine Reihe der in der Widerrufsverfügung der Beklagten aufgeführten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach wie vor aktuell ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden. Da der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag fiel, endete die Klagefrist am darauffolgenden Montag, dem 07.03.2022, an dem die Klage bei Gericht eingegangen ist. I. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 33 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Dass dem Kläger diverse Schreiben der Beklagten bzgl. seiner Anhörung vor dem Zulassungswiderruf nicht zugestellt worden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar; insoweit fehlt es auf Seiten des Klägers an substantiiertem Vortrag. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend also auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 03.02.2022 abzustellen, der dem Kläger am 05.02.2022 zugestellt wurde. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten; siehe hierzu insbesondere BGH-Beschluss vom 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris, Rn. 6. III. Bezogen auf den 03.02.2022 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Widerrufs hatte der Kläger im Schuldnerverzeichnis zehn Eintragungen, so dass bereits die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO galt. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 - und vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18 -). Dies hat der Kläger nicht getan; die Gründe für die finanziellen Probleme sind in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Darüberhinaus hat der Kläger es bis zum Verhandlungstermin nicht geschafft, Finanzamt und Versorgungswerk zu befriedigen bzw. dazu zu bringen, die gegen ihn gerichteten Forderungen zu ermäßigen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urteil vom 13.09.2013, - 1 AGH 24/13 -, Tz. 45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14, BRAO Rn. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5.12.2005, - AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559, Tz. 8 und vom 25.06.2007, - AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger vorträgt, er habe keinen Zugriff mehr auf die Ander- und Fremdgeldkonten der Kanzlei, reicht dieser Vortrag nicht aus, um feststellen zu können, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind: Ein Vermögensverfall führt regelmäßig, aber nicht zwangsläufig und ausnahmslos zum Widerruf der Zulassung. In jedem Einzelfall muss unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Eintritts des Vermögensverfalls, der Beschränkungen und aller Sicherungsmaßnahmen, die der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit den ihn als Angestellten beschäftigenden Sozietätsanwälte getroffen hat, geprüft werden, ob die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Insbesondere wenn der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die unter anderem durch arbeitsvertragliche Beschränkungen den Schutz der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sichergestellt hat, kann von einem Widerruf abgesehen werden. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Anwalt keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder auf ein eigenes Konto überweisen lässt (BGH-Beschluss vom 10.10.2022 AnwZ (Brfg) 19/22). Vorliegend ist der Kläger immer noch Gesellschafter der Rechtsanwälte B & Partner. Die Vereinbarung mit seinen Geschäftspartnern, nicht mehr auf Ander- und Fremdgeldkonten zuzugreifen, könnte er jederzeit aufgrund seiner Gesellschafterstellung in der Partnerschaft konterkarieren. Ein Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierfür reichen Regelungen im Anstellungsvertrag allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder überprüft wird und effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es immer einer wirksamen Kontrolle und einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Eine derartige Zusammenarbeit muss bereits seit längerem ausgeübt worden sein (BGH-Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 8; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26,12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 f.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10). An alledem fehlt es vorliegend. Demgemäß kann von einem Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgegangen werden. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.