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Urteil

2 AGH 2/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1202.2AGH2.22.00
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Leitsätze

1. Auch unter Beachtung der sich aus dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue – insbesondere zum Nachteil eines Mandanten – der Regelfall, und zwar erst recht dann, wenn mehrere Untreuehandlungen mit hohen veruntreuten Summen vorliegen; auch in einem solchen Regelfall ist aber eine einzelfallbezogene Gewichtung aller maßgeblichen Umstände erforderlich. 2. Durch Verstöße gegen die anwaltlichen Kardinalpflichten zur unverzüglichen Auskehrung von Fremdgeldern sowie zur Vermögensbetreuung (hier in Höhe von rd. 500.000,- € über mehrere Jahre) wird das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung und der Allgemeinheit in den Rechtsanwalt als unabhängigen Berater und Vertreter der Rechtssuchenden sowie zuverlässiges Organ der Rechtspflege beeinträchtigt und damit ein wichtiges Gemeinschaftsgut konkret gefährdet. Besteht die konkrete Gefahr, dass die unverzügliche Auszahlung von Fremdgeldern bei einem Rechtsanwalt nicht gewährleistet ist, sondern die Fremdgelder bei ihm gefährdet sind, wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwälte und in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nachhaltig beeinträchtigt, so dass der dadurch begründeten Gefahr der Wiederholung derartiger Verstöße nur durch das vorläufige Berufsverbot begegnet werden kann.

Tenor

1.

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer A (3 AnwG 43/21) vom 26.01.2022 wird verworfen.

2.

Das durch Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer A vom 30. August 2021 angeordnete vorläufige Berufsverbot (3 AnwG 26/21) wird aufrechterhalten.

3.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 43 BRAO i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 149, 150 AO, 10 UStG, 25 EStG, §§ 43a Abs. 5, 113, 114, 197 II 1 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA, §§ 150, 153 BRAO.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch unter Beachtung der sich aus dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue – insbesondere zum Nachteil eines Mandanten – der Regelfall, und zwar erst recht dann, wenn mehrere Untreuehandlungen mit hohen veruntreuten Summen vorliegen; auch in einem solchen Regelfall ist aber eine einzelfallbezogene Gewichtung aller maßgeblichen Umstände erforderlich. 2. Durch Verstöße gegen die anwaltlichen Kardinalpflichten zur unverzüglichen Auskehrung von Fremdgeldern sowie zur Vermögensbetreuung (hier in Höhe von rd. 500.000,- € über mehrere Jahre) wird das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung und der Allgemeinheit in den Rechtsanwalt als unabhängigen Berater und Vertreter der Rechtssuchenden sowie zuverlässiges Organ der Rechtspflege beeinträchtigt und damit ein wichtiges Gemeinschaftsgut konkret gefährdet. Besteht die konkrete Gefahr, dass die unverzügliche Auszahlung von Fremdgeldern bei einem Rechtsanwalt nicht gewährleistet ist, sondern die Fremdgelder bei ihm gefährdet sind, wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwälte und in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nachhaltig beeinträchtigt, so dass der dadurch begründeten Gefahr der Wiederholung derartiger Verstöße nur durch das vorläufige Berufsverbot begegnet werden kann. 1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer A (3 AnwG 43/21) vom 26.01.2022 wird verworfen. 2. Das durch Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer A vom 30. August 2021 angeordnete vorläufige Berufsverbot (3 AnwG 26/21) wird aufrechterhalten. 3. Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 43 BRAO i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 149, 150 AO, 10 UStG, 25 EStG, §§ 43a Abs. 5, 113, 114, 197 II 1 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA, §§ 150, 153 BRAO. Gründe: I. Mit Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 26.01.2022 ist der angeschuldigte Rechtsanwalt aufgrund der Hauptverhandlung vom selben Tag mehrerer schuldhafter Pflichtverletzungen nach § 43 BRAO i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr.1, 149, 150 AO, 10 UStG, 25 EStG sowie § 43 BRAO i.V.m. § 266 StGB, 43a Abs. 5 BRAO schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß §114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO verhängt worden ist. Bereits durch Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 30.08.2021 (3 AwG 26/21) war angesichts der vorgenannten Pflichtverletzungen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Köln ein vorläufiges Berufsverbot gegen ihn verhängt worden. Die dagegen zunächst erhobene sofortige Beschwerde vom 01.09.2021 hat der angeschuldigte Rechtsanwalt mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt B unter dem 28.10.2021 zurückgenommen. Gegen das vorgenannte in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom 26.01.2022 hat der angeschuldigte Rechtsanwalt mit per beA am 28.01.2022 beim Anwaltsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Berufung eingelegt, die gemäß § 143 Abs. 1 BRAO statthaft und nach § 143 Abs. 2 S. 1 BRAO form- und fristgerecht binnen einer Woche nach Verkündung angebracht worden ist. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe sowohl an den Angeschuldigten als auch an seinen Verteidiger am 23.03.2022 hat der Angeschuldigte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 03. November 2022 geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Ausschließung lägen zumindest jetzt nicht mehr vor; es habe wesentliche Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gegeben. Frau C hat im Wesentlichen ausgeführt, die Pflichtverletzungen habe er nicht zur Finanzierung eines „Luxuslebens“ begangen, sondern aus Überforderung, nachdem die ehemalige Kanzleimitarbeiterin D die Kanzlei verlassen habe; in der Gesamtwürdigung stellten sich die Pflichtverletzungen lediglich als zeitlich und sachlich begrenzte Episode dar; er beabsichtige, seine durch die hier verfahrensgegenständlichen Vorfälle hervorgerufene Traumatisierung therapeutisch zu bearbeiten; eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, zumal er zwischenzeitlich Herrn Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer E aus A mit seiner steuerlichen Beratung und Fertigung sowie Abgabe seiner Steuererklärungen beauftragt habe, zudem einer „verschärften“ familiären Kontrolle unterliege und ihm der anderenfalls drohende Bewährungswiderruf bewusst sei. Insgesamt sei die verhängte Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft unverhältnismäßig, insbesondere kämen als mildere Mittel die Verhängung eines partiellen Berufsverbotes bzw. die Auferlegung einer Geldbuße in Betracht. Dazu ergänzend hat der angeschuldigte Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung erklärt, er wolle zukünftig nur noch steuerrechtliche Beratungen übernehmen; Mandate, bei denen er mit Fremdgeldern in Berührung komme, wolle er „lassen“. Die Zulassung als Rechtsanwalt wolle er behalten, da er Jurist sei. Über seinen Verteidiger hat er zudem erklärt, er habe einen „Selbstreinigungsprozess“ durchlaufen, der ihm nicht leichtgefallen sei. Dieser habe dazu geführt, dass der Angeschuldigte sich im Steuerstrafverfahren defensiv aufgestellt, d.h. die vorgeworfene Verkürzung in voller Höhe im Hinblick auf eine mildere Strafe akzeptiert bzw. eingeräumt habe. Zudem habe der Angeschuldigte sich auch „vollstreckungsrechtlich nicht sicher gemacht“, sondern selbst für sämtliche Forderungen geradegestanden. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. II. 1. In der Hauptverhandlung hat der Senat auf Grundlage der eigenen Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts sowie der Erörterung der Strafurteile des Amtsgerichts Köln vom 10.06.2020 (584 Ls - 113 Js 969/19 - 115/20) in Gestalt des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.09.2022 (155 Ns 101/21) sowie des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2021 (614 Ls - 74 Js 292/20 - 29/21) zunächst folgende Feststellungen zur Person des Angeschuldigten getroffen: Der Angeschuldigte wurde am 00.00.1955 in A geboren und ist dort aufgewachsen. Nach Erreichen des Abiturs im Jahre 1973 absolvierte er erfolgreich ein Jura-Studium und die Referendarzeit. Die juristischen Staatsexamina legte er nach eigenen Angaben etwa in den Jahren 1980 und 1983 ab. Der juristischen Ausbildung schlossen sich erfolgreiche Ausbildungen zum Steuerberater und zum Wirtschaftsprüfer an. Seit dem 00.00.1983 ist er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, außerdem ist er Fachanwalt für Steuerrecht. Zunächst war er viele Jahre als Partner bei der Gesellschaft F in A beschäftigt, bevor er diese etwa im Jahr 1999 gemeinsam mit mehreren anderen Partnern der F verließ, um eine eigene Kanzlei zu gründen; seit dem Jahr 2005 betrieb er eine Einzelkanzlei in A unter der Anschrift Gstraße 00, A, mit den Schwerpunkten Steuerberatung und Steuerrechtsberatung. Diese Räumlichkeiten hat er zwischenzeitlich aufgegeben. Derzeit ist er aus Räumlichkeiten der privat bewohnten Immobilie als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor allem im Bereich der steuerrechtlichen Beratung und Wirtschaftsprüfung sowie im Bereich der gestaltenden Rechtsberatung, insbesondere auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Erbrechts tätig. Nach eigenen Angaben umfassen diese Tätigkeiten insbesondere auch die Aufstellung von Jahresabschlüssen sowie Beratertätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Vermögensnachfolgen bzw. vorweggenommener Erbfolge, Immobilienübertragungen und gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeplanungen. Nach eigenen Angaben hat er etwa 100 Mandanten und erzielt einen monatlichen Umsatz zwischen 20.000,- € und 35.000,- € bei monatlich anfallenden Kosten in Höhe von etwa 5.000,- €. Zudem erhält er monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 3.500,- €. Von 2003 bis 2020 war er ehrenamtliches Mitglied des Anwaltsgerichts A. Er ist seit 36 Jahren verheiratet; aus der in Zugewinngemeinschaft geführten Ehe sind drei gemeinsame, mittlerweile erwachsene und wirtschaftlich selbstständige Kinder hervorgegangen. Seine Ehefrau, die seit der Geburt der Kinder nicht berufstätig ist und eine eigene Rente i.H.v. 650,- € bezieht, ist nach seinen Angaben etwa im Jahre 2018 schwer am Darm erkrankt; nach mehreren operativen Eingriffen und Komplikationen, die zeitweise lebensbedrohliche Auswirkungen hatten, ist ihr Gesundheitszustand noch immer angeschlagen. In ihrem Alleineigentum stand die (weiterhin) gemeinsam bewohnte Immobilie Hstraße 00, A, die im Juni 2022 für ca. 1,6 Mio € verkauft worden ist und die der Angeschuldigte aufgrund eines lebenslangen Wohnrechts weiterhin gemeinsam mit seiner Ehefrau gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von „weniger als 2.000,- € kalt“, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat, bewohnt. Nach eigenen Angaben des Angeschuldigten ist von dem erlösten Kaufpreis - nach Ablösung von Belastungen der Immobilie (Hausfinanzierung) in Höhe von etwa 390.000,- € sowie Zahlungen im Zusammenhang mit den nachfolgend noch darzustellenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Angeschuldigten bzw. auf (weitere, hier nicht verfahrensgegenständliche) Steuerrückstände - noch ein Betrag von etwa 700.000,- € übrig geblieben. Bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wird zu dem Aktenzeichen 3 StV 2/20 -T- ein berufsrechtliches Verfahren wegen der Steuerberatertätigkeit des Angeschuldigten betrieben; auch die Wirtschaftsprüferkammer ist informiert und erwägt berufsrechtliche Maßnahmen. Strafrechtlich ist der angeschuldigte Rechtsanwalt bisher wie folgt in Erscheinung getreten, wobei sämtliche Vorstrafen Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Berufspflichtverletzungen sind: 1) Durch Strafbefehl des AG Köln vom 12.9.2018 (534 Ds - 74 Js 166/18 - 243/18) rechtskräftig seit dem 02.10.2018, ist der Angeschuldigte wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu je 100,- € verurteilt worden. 2) Zudem ist der Angeschuldigte durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.06.2020 (584 Ls - 113 Js 969/19 - 115/20) - nach Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.04.2021 (154 Ns 57/20) durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26.10.2021 (III-1 RVs 198/21) und Zurückverweisung der Sache - in Gestalt des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.03.2022 (155 Ns 101/21), rechtskräftig seit dem 06.04.2022, wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 340 Tagessätzen zu je 150,- € verurteilt worden, wobei ihm gestattet wurde, die Gesamtgeldstrafe in monatlichen Raten zu je 1.500,- € zu zahlen. 3) Ferner ist der Angeschuldigte durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2021 (614 Ls - 74 Js 292/20 - 29/21), das nach Berufungsrücknahme des Angeschuldigten unter dem 30.03.2022 rechtskräftig geworden ist, wegen Untreue (in einem besonders schweren Fall, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB - Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes) z u einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die (formale) Bewährungszeit endet am 29.03.2025. Ferner wurde Wertersatz i.H. eines Betrages von 408.126,94 € eingezogen. 2. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat im Hauptverhandlungstermin vor dem Senat auf Nachfrage des Vorsitzenden im Einvernehmen mit seinen Verteidigern und mit Zustimmung der Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dass er seine Berufung auf den Maßnahmenausspruch beschränke. Darin liegt eine Teilrücknahme der Berufung, die gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. §§ 302, 303 StPO in gleichem Umfang wie eine von vorneherein erklärte Beschränkung der Berufung grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1984 zu AnwSt (R) 11/84, juris Rn. 2). Sie ist nur dann nicht zulässig, wenn zwischen den Erörterungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage eine so enge Verbindung bestünde, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mitberührt würde. Entsprechendes gilt, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft wären, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts sein könnten (vgl. BGH, a.a.O.). a) Dies ist indes nicht der Fall. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Sache tragen den Schuldspruch und bieten - in der Zusammenschau mit den vom Senat ergänzend getroffenen Feststellungen - eine ausreichende Grundlage für die Berufungsentscheidung. Auch ist der Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts Köln nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und kann vom Senat unabhängig von dem nicht angefochtenen Teil beurteilt werden. Denn zwischen den Erörterungen zur Schuld und zum Maßnahmenausspruch besteht nicht eine so enge Verbindung, als dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil berührt würde. Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts Köln sind daher gemäß §§ 327 StPO, 116 Abs. 1 S. 2, 143 Abs. 4 S. 1 BRAO in Rechtskraft erwachsen. Sie sind der Prüfung durch den Senat gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO 264 StPO entzogen (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18 m.w.N.). Zudem beruhen sie auf den Feststellungen in den rechtskräftigen und mit dem Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erörterten Strafurteilen des Amtsgerichts Köln vom 10.06.2020 (584 Ls - 113 Js 969/19 - 115/20) in Gestalt des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.09.2022 (155 Ns 101/21) sowie des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2021 (614 Ls - 74 Js 292/20 - 29/21), die gemäß § 118 Abs. 3 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren bindend sind. Hinsichtlich dieser rechtskräftigen Feststellungen wird zunächst auf die Gründe zu Ziff. II. 4. (dort S. 3 bis 7, Bl. 103 bis 107 d.A.) des Urteils der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer A vom 26.01.2022 Bezug genommen. b) Ergänzend hat der Senat eigene Feststellungen zur Sache in Bezug auf die konkrete Höhe der Steuerverkürzungen und die den Taten zugrundeliegenden Umstände sowie insgesamt zur Schadenswiedergutmachung und zu weiteren mit den Taten bzw. den Verurteilungen in Zusammenhang stehenden Zahlungen sowie zur Verwendung der durch Untreue erlangten mehr als 408.000,- € und der langjährigen kollegialen Bekanntschaft zu dem Geschädigten I getroffen, und zwar auf Grundlage der eigenen Angaben des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung sowie der Erörterung der Kontoauszüge der J GmbH betreffend das Privatkonto des Angeschuldigten (Sonderheft IV des Verfahrens zu 74 Js 292/20 V der Staatsanwaltschaft Köln) sowie der rechtskräftigen Strafurteile des Amtsgerichts Köln vom 10.06.2020 (584 Ls - 113 Js 969/19 - 115/20) in Gestalt des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.03.2022 (155 Ns 101/21) und des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2021 (614 Ls - 74 Js 292/20 - 29/21) 2. Hinsichtlich der dem Verfahren zugrundeliegenden Berufspflichtverletzungen ergeben sich nach alledem folgende Sachverhalte: a) Für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2018 gab der Angeschuldigte Einkommensteuererklärungen bezüglich der durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Einnahmen und Gewinne sowie Umsatzsteuererklärungen gar nicht oder nur unter unvollständiger Erklärung der erzielten Einkünfte und Umsätze ab, wodurch es zu einer Steuerverkürzung in erheblichem Umfang kam. Seine jeweiligen Steuererklärungen hatte er jeweils bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres abzugeben. Der Angeschuldigte stellte aber die Erledigung eigener Angelegenheiten hintan und wandte seine Arbeitskraft vorrangig für die Bearbeitung von Mandaten auf; im Jahr 2014 gab seine frühere Bilanzbuchhalterin zudem ihre Stellung plötzlich auf, was zu einer Überforderung des Angeschuldigten führte, dem es unangenehm war, einen Kollegen mit seinen Angelegenheiten zu beauftragen. In Bezug auf die Einkommensteuer kam es insgesamt zu einer Verkürzung in Höhe von 226.466,- € abzüglich des im Wege der Schätzung hinzuaddierten Betrages von 5 %, wovon 67.468,- € (gleichfalls unter Abzug der vorgenannten 5 %) lediglich eine versuchte Steuerhinterziehung betrafen. Betreffend die Umsatzsteuer kam es insgesamt zu einer Verkürzung in Höhe von 119.061,- € abzüglich des im Wege der Schätzung hinzuaddierten Betrages von 5 %. Sämtliche - auch hier nicht verfahrensgegenständliche weitere - Steuerrückstände sind nach eigenen Angaben des Angeschuldigten zum Teil aus dem Verkaufserlös der Immobilie seiner Ehefrau, teilweise unter Verwendung eigenen Vermögens des Angeschuldigten von etwa 100.000,- €, bis Ende Mai 2022 vollständig beglichen worden. Auf die durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.06.2020 i.V.m. Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2022 insoweit ausgeworfene Geldstrafe hat der Angeschuldigte bisher 9.000,- € gezahlt. Er hat in der Hauptverhandlung über seine Verteidigerin erklärt, er sei bereit, die Restgeldstrafe insgesamt kurzfristig zu zahlen, „falls dies günstig für ihn“ sei. b) Im Jahr 2017 vertrat der Angeschuldigte die rechtlichen Interessen der Geschädigten D, seiner ehemaligen Kanzleimitarbeiterin, im Zusammenhang mit dem Verkauf zweier Grundstücke. Er sollte einen Beurkundungstermin bei dem Notar und Zeugen K zum Verkauf eines Grundstückes, an dem die Geschädigte als Mitglied einer GbR anteilsmäßig beteiligt war, und den anschließenden Rückerwerb einer Teilfläche, auf der die Geschädigte selbst bauen wollte, als mündlich Bevollmächtigter wahrnehmen. Aus dem Grundstücksverkauf standen der Geschädigten anteilig 406.026,- € zu, die laut Kaufvertrag auf ihr Bankkonto bei der L eG zu überweisen waren. Nach Genehmigung der Verträge durch die Geschädigte gab es i.R.d. Vertragsabwicklung Rückfragen durch das Grundbuchamt; im Zuge dessen ließ sich der Angeschuldigte von der Geschädigten eine auf den 21. März 2018 datierte Anwaltsvollmacht unterschreiben, die zwar eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Fremdgeldern auf dessen „Fremdgeldkonto IBAN DE IBAN01“ enthielt, aber lediglich zur Vorlage beim Notariat dienen sollte, nicht aber zur Entgegennahme des Kaufpreisanteils der Geschädigten. Die Zeile „wegen“ füllte der Angeschuldigte handschriftlich selbst aus. Unter Vorlage dieser Vollmacht an das Notariat K veranlasste der Angeschuldigte, dass der Kaufpreisanteil der Geschädigten auf sein Anderkonto überwiesen werden sollte. Dies geschah in Höhe von 408.129,84 € unter Gutschrift zum 04.05.2018. Der Angeschuldigte unterrichtete die Geschädigte nicht vom Zahlungseingang und kehrte das Geld auch nicht an sie aus, sondern überwies es zwischen dem 04. Mai 2018 und dem 06. August 2018 in 17 Tranchen auf sein Privatkonto bei der J GmbH (IBAN DE IBAN02) und verbrauchte es für eigene Zwecke, u.a. 55.000,- € für Zahlungen an den Geschädigten I bzw. dessen Rechtsanwalt sowie für Zahlungen an die Fa. M, diverse Restaurants, Hotels und den Erwerb eines Goldschmuckgeschenkes für seine Ehefrau für mehr als 3.000,- €. Nachfolgend gab es wegen der Nichtzahlung der sich aufgrund des Rückkaufvertrags ergebenden Grundsteuer Fragen des Finanzamtes beim Notariat, die von dort an die Geschädigte c/o Kanzleianschrift des Angeschuldigten ebenso wie eine Vielzahl von Anfragen an den Angeschuldigten als ihrem Vertreter weitergeleitet bzw. gerichtet wurden. Trotz eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Angeschuldigten und dem Notar K im Notariat am 20. Dezember 2019, in dem der Notar dem Angeschuldigten die Dringlichkeit der Angelegenheit und den angedrohten Kaufvertragsrücktritt des Bauträgers vor Augen hielt, informierte der Angeschuldigte die Geschädigte auch in der Folgezeit nicht, so dass es schließlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag kam. Der durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2021 rechtskräftig als Wertersatz eingezogenen Betrag i.H.v. 408.126,94 € ist zwischenzeitlich aus dem Erlös des Verkaufs der vom Angeschuldigten und seiner Ehefrau privat bewohnten Immobilie in zwei Tranchen bis August 2022 vollständig an die Zentrale Zahlstelle der Justiz (Kassenzeichen X102547795112X) gezahlt worden; mangels Anmeldung der Ausgleichszahlung und Mitteilung ihrer Bankverbindung durch die Geschädigte D ist eine Auszahlung an diese bisher nicht erfolgt. Darüber hinaus hat der Angeschuldigte an die Geschädigte D auf deren Aufforderung zwischen März 2022 und dem 01.11.2022 zusätzlich insgesamt 19.800,- € in kleineren Geldbeträgen gezahlt, die er nicht zurückzufordern beabsichtigt. c) Der Angeschuldigte vertrat den Zeugen I als Kläger in einem Schadensersatzprozess und erstritt für diesen vor dem Landgericht Köln am 10.12.2015 (2 O 440/14) einen Betrag i.H.v. 94.470,03 € zzgl. Zinsen; zudem wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 96 % auferlegt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte am 30. Dezember 2015 einen Gesamtbetrag von 108.445,- auf das Konto des Angeschuldigten, der trotz mehrfacher Aufforderung durch den Geschädigten den Urteilsbetrag (bis zum Erlass des Strafbefehls) nicht vollständig an diesen auskehrte; es erfolgten lediglich drei geringe Teilzahlungen am 10., 17. und 24. November 2017 in einer Gesamtsumme von 12.344,- €. Der Restbetrag i.H.v. 96.101,- € musste seitens des Geschädigten klageweise geltend gemacht werden. Auf die Klage des Geschädigten vom 14. Dezember 2017 erging vor dem Landgericht Köln unter dem 27.03.2018 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil (2 O 421/17, Bl. 4 in 74 Js 166/18). Unter dem 15.05.2018 leitete die Staatsanwaltschaft Köln daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten ein und erhob am 26.06.2018 Anklage wegen Untreue zum Amtsgericht Köln; zu dem dort angesetzten Hauptverhandlungstermin am 12.09.2018 erschien der Angeschuldigte nicht und es erging der bereits bezeichnete Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,- €, der am 02.10.2018 rechtskräftig wurde. Die Schadensersatzforderung des Geschädigten hat der Angeschuldigte zwischenzeitlich vollumfänglich befriedigt, und zwar 75.000,- bereits bis Februar 2019; danach musste allerdings zwischenzeitlich das Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben werden; zudem stammten die Zahlungen an I i.H.v. etwa 55.000,- € aus der Untreuetat zum Nachteil der Geschädigten D. Die letzte Zahlung zur endgültigen Begleichung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten I leistete der Angeschuldigte im November 2021. III. Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war wegen wiederholter schwerer und schuldhafter, da sämtlich vorsätzlich begangener Verstöße gegen zentrale anwaltliche Berufspflichten aus §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO die Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft zu verhängen, § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO. Diese Maßnahme war erforderlich, um die rechtssuchende Bevölkerung und die Allgemeinheit vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen. Angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit der Pflichtverletzungen und der fortbestehenden Gefahr ähnlicher Taten, konnte eine mildere Maßnahme nicht verhängt werden. Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Die anwaltsgerichtliche Beurteilung der festzustellenden Pflichtenverstöße, also der Schädigung der Mandanten durch schuldhafte Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht gemäß §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO, 266 StGB und der Schädigung der Allgemeinheit durch schuldhafte Verletzungen der §§ 43 BRAO, 370, 149, 150 AO, 10 UStG, 25 EStG erfolgt nach Maßgabe der §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO, denn diese Normen bilden die Rechtsgrundlage für die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen. Es ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens auf eine bestimmte Maßnahme gemäß § 114 BRAO zu erkennen. Gemäß § 113 Abs. 1 BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit der anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18 m.w.N., BeckRS 2019, 14759). Mehrere Pflichtverletzungen, die gleichzeitig geahndet werden, sind mit nur einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu belegen (Reelsen, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 113 Rn. 57). a) Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRO ist zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Daran anschließend ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird, und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil vom 02.03.2012 zu 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051 m.w.N.). Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des angeschuldigten Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH, Urteil vom 26.11.2012 zu AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 679 m.w.N.). Die Ausschließung aus der Anwaltschaft stellt schon allgemein betrachtet eine so gravierende Maßnahme dar, dass auf sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur erkannt werden darf, wenn ansonsten eine Gefährdung der Rechtspflege nicht verhindert werden kann. Allein das berufspolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand rein zu halten, rechtfertigt eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionsfähigen Rechtspflege und kann dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut keines Schutzes vor dem Rechtsanwalt mehr bedarf. Die Maßnahme kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, namentlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, Urteil vom 16.03.2010 zu AGH 27/09, NJOZ 2011, 1341, 1344 m.W.N.; Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759). Die schwerste Sanktion des § 114 BRAO muss also geeignet und erforderlich sein, insbesondere muss im Rahmen der Gesamtabwägung festgestellt werden, dass eine mildere Maßnahme nicht ausreicht. b) Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue - insbesondere zum Nachteil von Mandanten - der Regelfall (BGH, NJOZ 2014, 1537, 1538 - für Patenanwalt; BGH, Urteil vom 30.06.1986 zu AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521). Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759 m.w.N.; Reelsen, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 114 Rn. 44, 47). Das gilt erst recht, wenn mehrere Untreuehandlungen mit hohen veruntreuten Summen vorliegen. Auch in einem solchen Regelfall ist aber eine einzelfallbezogene Gewichtung aller maßgeblichen Umstände erforderlich (Reelsen, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 114 Rn. 45). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (BGH, Urteil vom 26.11.2012 zu AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 679; Reelsen, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 114 Rn. 40). Das ist aber ein Ausnahmefall, bei dem diese besonderen Umstände explizit festgestellt werden müssen. Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759; Senat, Urteil vom 06.11.2015 zu 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594). 2. Im Falle des angeschuldigten Rechtsanwalts ergibt die vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine derartigen besonderen Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Sanktion als die Ausschließung rechtfertigen könnten. Vielmehr greifen die Voraussetzungen für einen Regelfall ein, zumal zu den Untreuehandlungen auch noch zahlreiche Fälle von Steuerhinterziehungen hinzukommen. Zwar spricht erheblich für den angeschuldigten Rechtsanwalt, dass es sich um das erste anwaltsgerichtliche Verfahren handelt und er - wie auch in den strafrechtlichen Verfahren - in vollem Umfange geständig ist, was er durch die Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch in hiesigem Verfahren nochmals bekräftigt hat. Zudem hat er Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten, das schon mehrere Jahre zurückliegt und auf beruflicher und angesichts der Erkrankung der Ehefrau zudem auf persönlicher Überlastung beruhte, gezeigt. Ferner sind zwischenzeitlich die materiellen Schäden, insbesondere durch Zahlungen aus dem Erlös des Hausverkaufs der Ehefrau des Angeschuldigten, wiedergutgemacht, wobei der Senat den Eindruck hat, dass dies (auch) aus taktischen Gründen zur Verbesserung der Situation des Angeschuldigten in der Berufungsverhandlung erfolgte. Der Argumentation der Verteidigung, der Angeschuldigte hätte auch nicht zahlen sondern sich „vollstreckungsrechtlich sicher“ einrichten können, vermag der Senat nicht zu folgen. Wäre eine Begleichung der Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Ehefrau nicht erfolgt, sondern hätte sich der Angeschuldigte insoweit „vollstreckungsrechtlich sicher“ eingerichtet, so hätte er sich der nahe liegenden Gefahr ausgesetzt, dass ihm wegen Vermögenslosigkeit die Zulassung als Rechtsanwalt und wohl auch die Zulassung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entzogen worden wäre, was ihn der Möglichkeit, Einnahmen von derzeit im Durchschnitt monatlich etwa 20.000,- € aus entsprechenden Tätigkeiten zu generieren, beraubt hätte. Gegen den Angeschuldigten sprach allerdings, dass es zu Selbstanzeigen nicht kam und auch zeitnahe freiwillige Leistungen an die Geschädigten zunächst nicht erfolgt sind. Auszahlungen von Fremdgeld und Wiedergutmachungen erfolgten erst lange Zeit später. Insbesondere musste der Geschädigte I, der erst nach knapp zwei Jahren einen Teilbetrag von 12.344,- € in drei Tranchen von den Angeschuldigten erhalten hatte, den Restbetrag zunächst Ende 2017 klageweise gegenüber dem Angeschuldigten geltend machen und auch auf das Anerkenntnisurteil vom 27.03.2018 erfolgten nur schleppende Zahlungen, so dass schließlich die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erforderlich war. Die letzte Zahlung zur endgültigen Begleichung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten I leistete der Angeschuldigte erst im November 2021 und damit fast sechs Jahre nach dem Geldeingang auf seinem Konto, wobei er den Anspruch des Geschädigten I in Höhe eines Teilbetrages von 55.000,- € aus Geldmitteln beglich, die er aus der zum Nachteil der Geschädigten D begangenen Untreue erlangt hatte, was von einer erhöhten kriminellen Energie und Hartnäckigkeit zeugt. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die Geschädigte D, die erst nach zwei Jahren vom Eingang der Zahlung bei dem Angeschuldigten durch den Notar erfuhr und von der der Angeschuldigte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Unterschriftleistung unter eine Geldempfangsvollmacht erschlichen hatte, um die Auszahlung des Kaufpreises von über 400.000,- € auf sein Anderkonto zu erreichen und damit letztlich die Verwendung des Geldes für eigene Zwecke zu ermöglichen. Zwar ist der der Geschädigten D zustehende Betrag von mehr als 400.000,- € zwischenzeitlich komplett bei der Zentralen Zahlstelle Justiz hinterlegt und der Angeschuldigte hat - jeweils auf direkte Kontaktierung durch die Geschädigte - zusätzlich 19.800,- € an sie direkt gezahlt, die er nicht zurückzufordern beabsichtigt; die Zahlungen sind aber erst nach der strafgerichtlichen und der hiesigen erstinstanzlichen Verurteilung sowie nach Einschätzung des Senats unter dem Druck der bevorstehenden hiesigen Hauptverhandlung im Jahr 2022, insbesondere im Sommer 2022 und damit etwa vier Jahre nach dem Geldeingang bei dem Angeschuldigten erfolgt. Unter Berücksichtigung (auch) der Steuerverkürzungen zogen sich die hier verfahrensgegenständlichen Taten von 2015 bis 2018 und es entstanden zunächst ungewöhnlich hohe materielle Schäden, auch wenn diese - wie bereits aufgeführt - zwischenzeitlich wiedergutgemacht sind. Die Höhe der Untreuehandlungen im Umfang von rd. 500.000.- € liegt um ein Vielfaches über den Schadenshöhen, mit denen es der Senat in früheren Ausschlussverfahren zu tun hatte. Der Angeschuldigte verletzte dabei gegenüber Frau D und Herrn I seine in dem jeweiligen Mandatsverhältnis übernommenen Vermögensbetreuungspflichten aus §§ 43a Abs. 5 BRAO, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BORA in besonderem Maße, verstieß also schwerwiegend gegen seine Kardinalspflichten zum sorgsamen Umgang mit Fremdgeld, wobei dies jeweils durch eine strafbare Untreue gemäß § 266 StGB geschah. Darüber hinaus beging er mehrere angesichts des Tatzeitraums und der Verkürzungshöhe erhebliche vorsätzliche Berufspflichtverletzungen i.S.d. §§ 43 BRAO, 370, 149, 150 AO, 10 UStG, 25 EStG, die der Senat indes im Verhältnis zu der Verletzung der Vermögensbetreuungspflichten als weniger gewichtig bewertet hat. Durch diese mehrfachen schwerwiegenden Pflichtverletzungen schädigte er das Ansehen des anwaltlichen Berufsstandes in besonders schwerem Maße, insbesondere erhielten von dem Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflichten nicht nur die jeweiligen Mandanten, sondern auch deren Familien sowie der Vertragspartner des (infolge Rücktritts nicht mehr bestehenden) Grundstücksrückkaufvertrages der Geschädigten D Kenntnis. Die Länge der Zeiträume, über die hinweg der Angeschuldigte den Geschädigten I und D die ihnen zustehenden Geldbeträge vorenthielt, war besonders erheblich. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto eines Einzelanwalts die „unverzügliche“ Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraumes von ca. einer Woche, höchstens drei Wochen zu erfolgen (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759 m.w.N.; Senat, Urteil vom 06.09.2019 zu 2 AGH 1/19, juris), d.h. nach Gutschriften am 20.12.2015 (I ) bzw. am 04.05.2018 (D) spätestens am 20.01.2016 bzw. am 25.05.2018, wohingegen die Zahlungen - wie oben bereits ausgeführt - jeweils erst mehrere Jahre später erfolgten. Bereits die Dauer dieser Zeiträume der Nichtweiterleitung der Fremdgelder lässt die Berufspflichtverletzungen als besonders gravierend erscheinen. Auch die Höhe der durch Untreue generierten und vorenthaltenen Fremdgelder war jeweils beträchtlich, namentlich mehr als 96.000,- € im Falle des Geschädigten I und mehr als 400.000,- € im Falle der Geschädigten D. Zudem darf im Rahmen der Gesamtwürdigung nach Ansicht des Senats auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeschuldigte das durch die Berufspflichtverletzungen erlangte Geld in großen Teilen zur Finanzierung seines bisherigen nach Einschätzung des Senats deutlich gehobenen Lebensstils verwendet hat, der den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen des Angeschuldigten nicht oder nicht mehr entsprach. Auch mit den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit, wie sie sich aus den Feststellungen zur Steuerhöhe der Jahre 2015 bis 2018 ergibt, wäre ein gehobener Lebensstandard möglich gewesen. Dennoch hat der Angeschuldigte diese erheblichen Untreuehandlungen begangen. Soweit er sich in der Hauptverhandlung zunächst dahin eingelassen hat, er habe preislich gehobene Restaurant und Hotels nicht besucht, ändert dies nichts daran, dass entsprechende Forderungen von seinem Konto ausweislich der in der Hauptverhandlung erörterten Kontoauszüge seines privaten Kontos bei der J GmbH bezahlt wurden, woraus sich z.B. auch der Erwerb eines Schmuckgeschenkes für über 3.000,- € und eine Zahlung an den N in ähnlicher Höhe ergaben. Auch wenn diese Ausgaben sich auf eine Scham insbesondere gegenüber der Ehefrau gründeten, dienten sie letztlich doch der Erhaltung eines gehobenen Lebensstils zum Nachteil der Allgemeinheit (Steuerverkürzung), eines langjährigen früheren Kollegen (I) und einer langjährigen ehemaligen Mitarbeiterin (Frau D). Dass der Angeschuldigte in den Tatzeiträumen aus Überforderung und Scham über Jahre berufsbezogenes Fehlverhalten an den Tag legte, zeugt in Bezug auf seine Persönlichkeit für die Vergangenheit jedenfalls nicht von der Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme und Anwendung (legaler) Bewältigungsstrategien. Vielmehr hat der Angeschuldigte in der Vergangenheit Verschleierungs- und Verzögerungsstrategien an den Tag gelegt, die im Rahmen der Beurteilung der gesteigerten Erheblichkeit und Hartnäckigkeit der begangenen Berufspflichtverletzungen in der Gesamtbetrachtung zu Lasten des Angeschuldigten nicht außer Betracht bleiben können. Der Senat konnte nach den Erörterungen und seinem persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände sich die Persönlichkeit des Angeschuldigten so verändert hat, dass der Angeschuldigte solche Verhaltensweisen in Zukunft nicht mehr anwenden würde, sollte es wieder zu einer persönlichen oder finanziellen Überforderung kommen. Der Umfang der Verfehlungen, hier gerade gegenüber einem langjährigen Berufskollegen und einer langjährigen ehemaligen Kanzleimitarbeiterin, und die aus Sicht des Senats verharmlosenden Einlassungen des Angeschuldigten, es habe sich lediglich um eine einmalige zeitlich begrenzte Episode aufgrund einer Überforderungssituation gehandelt, lassen erkennen, dass es ihm an dem erforderlichen Grundverständnis anwaltlicher Kardinalpflichten mangelt. Dass der Angeschuldigte wegen der zu beurteilenden Untreuehandlungen und den Steuerhinterziehungen zu erheblichen Geldstrafen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und fünf Monaten und damit in einer Größenordnung, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (vgl. § 41 BBG), verurteilt worden ist, steht gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 115b S. 2 BRAO der Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht entgegen. 3. Nach alledem hat der Angeschuldigte seine beruflichen Pflichten so gröblich verletzt, dass er für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts nicht weiter tragbar ist. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft reichen nach Einschätzung des Senats nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtspflege zu verhindern. Zwar ist der Angeschuldigte schon lange, namentlich seit dem Jahr 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, ohne dass bisher gegen ihn eine berufsrechtliche Sanktion hätte verhängt werden müssen. Zudem hat er zwischenzeitlich den Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer E mit der Bearbeitung seiner steuerlichen Angelegenheiten nebst Fertigung und Abgabe der Steuererklärungen beauftragt, um insoweit zukünftig Pflichtverletzungen zu vermeiden. Die vorzunehmende Gesamtabwägung aller Umstände ergibt aber, dass der Gefahr erneuter schwerwiegender Pflichtverletzungen, insbesondere im Umgang mit Fremdgeldern, mit milderen Maßnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Dabei scheidet die Verhängung einer Geldbuße, zu der der Angeschuldigte sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bereit erklärt hat, bereits angesichts der objektiven Schwere der Pflichtenverstöße aus. Auch die Verhängung eines partiellen Vertretungsverbotes erscheint nicht geeignet, der Gefahr ähnlich gelagerter Standesverfehlungen beim Umgang mit Fremdgeldern in Zukunft zu begegnen. Zunächst ist die finanzielle Situation des Angeschuldigten nach den Feststellungen des Senats nicht derart konsolidiert, als dass dies eine Wiederholungsgefahr per se ausschließen würde. Zwar erwirtschaftet der Angeschuldigte nach seinen Angaben mit seiner Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derzeit monatlich durchschnittlich etwa 20.000,- € bis 30.000.- € netto in seiner Einzelkanzlei und erhält zusätzlich monatliche Versorgungsbezüge von 3.500,- €, allerdings verfügte er auch in den Tatzeiträumen über vergleichbare Einkünfte, anderenfalls Steuerverbindlichkeiten in der festgestellten Höhe nicht entstanden wären, ohne dass ihn dies von der Begehung der vorsätzlichen Berufspflichtverletzungen abgehalten hätte. Dass der Angeschuldigte in der Hauptverhandlung erklärt hat, seine durch die Berufspflichtverletzung hervorgerufene Traumatisierung durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe aufzuarbeiten, steht dem nicht entgegen, zumal es sich insoweit lediglich um eine Absichtserklärung des Angeschuldigten handelt. Der Angeschuldigte konnte in der Hauptverhandlung auch nicht zur Überzeugung des Senats darlegen, dass er durch sein eigenes Handeln der Vergangenheit so stark belastet und betroffen worden sei, dass dies ein erneutes rechtswidriges Handeln ausschlösse. Soweit der Angeschuldigte auf den aus dem Hausverkauf noch übrig gebliebenen Betrag von etwa 700.000,- € hingewiesen hat, muss Berücksichtigung finden, dass es sich insoweit um Vermögen der Ehefrau des Angeschuldigten handelt, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass sie dieses Vermögen jedenfalls bisher zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Angeschuldigten zur Verfügung gestellt hat, was letztlich indes in eine Phase der Vermögensaufzehrung geführt hat, die schon angesichts der noch nicht gezahlten erheblichen Restgeldstrafe in Höhe von noch 42.000,- € aus der rechtskräftigen Verurteilung des Angeschuldigten wegen der Steuerdelikte noch nicht beendet ist. Wenn auch durch die Einschaltung des Rechtsanwalts, Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers E zwischenzeitlich die Gefahr von Berufspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Steuerdelikten gebannt ist, gilt dies indes nicht für den Bereich des zukünftigen Umgangs mit etwaigen Fremdgeldern; ferner ist auch nicht ersichtlich, wie eine „soziale Kontrolle“ durch die Familie i.R. der Einzelanwaltstätigkeit des Angeschuldigten zukünftigen Verfehlungen beim Umgang mit Fremdgeld entgegenwirken soll, wie die Verteidigung geltend gemacht hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung seiner Bewährungsunterstellung. Dabei hat der Senat maßgeblich berücksichtigt, dass die jetzige und zukünftige Tätigkeit des Angeschuldigten im Bereich der gestaltenden Beratung, die nach seinen eigenen Angaben insbesondere gesellschafts- und erbrechtliche Fallgestaltungen, wie z.B. der der vorweggenommenen Erbfolge, der (sonstigen) Vermögensnachfolge einschließlich Immobilienübertragungen oder auch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen betrifft, die Gefahr zukünftiger Berufspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Fremdgeldern mit sich bringt. Denn die Erteilung und Vorlage von Vollmachten, die auch eine Geldempfangsvollmacht enthalten, gehört üblicherweise zum typischen Berufsbild eines Rechtsanwalts (nicht aber eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers), auch und gerade in den Bereichen, die der Angeschuldigte ausübt bzw. ausüben will. Zudem hat der Angeschuldigte sich eine solche Vollmacht in der Vergangenheit von der Geschädigten D bereits einmal erschlichen. Dieser naheliegenden Gefahr, die sich angesichts der monatlichen Gewinne von durchschnittlich 20.000,- € im Rahmen einer Einzelkanzleitätigkeit bei etwa 100 Mandanten auf erhebliche Fremdgeldbeträge bezieht oder beziehen kann, kann nach Einschätzung des Senats durch ein partielles Vertretungsverbot i.S.d. Nr 4 des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht wirksam begegnet werden. Denn der Angeschuldigte kann - wie ausgeführt - in sämtlichen Bereichen seiner gestaltenden Beratungstätigkeit Gelegenheit zur Verfügung über Fremdgelder erhalten bzw. sich verschaffen, wohingegen ein vollumfängliches, auf sämtliche Bereiche bezogenes Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht vorgesehen ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt eine Ausschließung auch unter Berücksichtigung einer Wiederzulassungssperre von acht Jahren nach § 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 BRAO keine unzulässige Grundrechtsbeschränkung dar, insbesondere auch keine lebenslange Ausschließung. Denn dass der Angeschuldigte erst in hohem Alter wieder zugelassen werden kann, ist nicht eine Folge einer lebenslangen Ausschließung, sondern seines Alters zum jetzigen Zeitpunkt. Die Auffassung der Verteidigung würde einer ungerechtfertigten Privilegierung älterer Rechtsanwälte im Falle einer drohenden Ausschließung führen, weil bei ihnen die Sperrfrist von acht Jahren stets zur Folge hat, dass sie erst in hohem Alter wieder zugelassen werden können. Das ist mit dem Verbot einer lebenslangen Ausschließung aber nicht gemeint. Irgendwelche Verzögerungen des Verfahrens, die Auswirkungen auf die anzuordnende Maßnahme haben könnten, sind nicht ersichtlich. Dabei trifft die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion, der die existenzbedrohende Einschränkung der Berufsfreiheit immanent ist, auch unter Berücksichtigung der Sperrfrist aus § 7 S. 1 Nr. 3, S. 2 BRAO und des Lebensalters des Angeschuldigten nach über dreißig Jahren Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und angesichts seiner Versorgungsbezüge von 3.500,- € monatlich sowie der weiterhin möglichen Tätigkeiten als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diesen weniger hart als das bei einem jüngeren Kollegen der Fall wäre, der noch keine Gelegenheit zum Aufbau von Vermögen und zur Altersvorsoge hatte, auch wenn der Senat dabei nicht verkennt, dass es nach Beendigung des hiesigen Verfahrens möglicherweise noch zu berufsrechtlichen Sanktionen durch die Steuerberater- bzw. die Wirtschaftsprüferkammer kommen kann. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 BRAO. Die Revision ist von Gesetzes wegen zulässig, § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. V. Zudem war das vorläufige Berufsverbot aufrecht zu erhalten. Die dringende Erwartung bzw. dringende Gründe dafür, dass gegen den Angeschuldigten auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, ist/sind gegeben, zumal der Senat im Rahmen eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführten Verfahrens nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung und nicht lediglich nach summarischer Prüfung auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt hat (vgl. dazu Reelsen, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 153 Rn. 1 f.). Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass angesichts der erheblichen Eingriffsintensität in die Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und der damit einhergehenden irreparablen Wirkungen die vorläufige Präventivmaßnahme nach § 150 BRAO nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1977 zu 1 BvR 124/76, juris). Dies setzt (zusätzlich) die positive Feststellung einer durch konkrete Tatsachen begründeten Gefahr für die Allgemeinheit und die rechtssuchende Bevölkerung voraus, die ein sofortiges Berufsverbot vor Rechtskraft der Ausschließung erforderlich macht (vgl. BVerfG a.a.O.). Ein bloßes berufsständisches Interesse reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben musste es bei der Anordnung des vorläufigen Berufsverbotes bleiben, und zwar auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensaltes des Angeschuldigten, seiner geständigen Einlassung und der zwischenzeitlichen Schadenswiedergutmachung, die indes - wie bereits ausgeführt – teilweise auch taktischen Gesichtspunkten diente. Denn die Pflicht zur „unverzüglichen“ Auskehrung von Fremdgeldern gehört ebenso wie die Vermögensbetreuungspflicht zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit. Durch Verstöße gegen diese Kardinalpflichten wird das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung und der Allgemeinheit in den Rechtsanwalt als unabhängigem Berater und Vertreter der Rechtssuchenden und zuverlässiges Organ der Rechtspflege - hier insbesondere angesichts der hier erheblichen Beträge und langen Zeiträume - erheblich beeinträchtigt und damit ein wichtiges Gemeinschaftsgut konkret gefährdet. Wie oben dargestellt, sieht der Senat nicht, aufgrund welcher Umstände eine Gefährdung der Allgemeinheit im Falle einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit des Angeschuldigten auch nur bis zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts ausgeschlossen ist. Im Gegenteil meint der Senat wie dargestellt, dass sich weder die Persönlichkeit des Angeschuldigten noch die Umstände seines anwaltlichen Handelns so geändert hätten, so dass eine Wiederholung der Taten bei sich bietender Gelegenheit möglich ist. Der Rechtsanwalt hat schon mehrfach gezeigt, in welchem Umfange er bereit ist, rechtswidrige Taten zu Lasten von Mandanten durchzuführen. Das begründet eine konkrete Gefahr der Allgemeinheit. Besteht aber die konkrete Gefahr, dass die „unverzügliche“ Auszahlung von Fremdgeldern bei einem Rechtsanwalt nicht gewährleistet ist, sondern die Fremdgelder bei ihm gefährdet sind, wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwälte und in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nachhaltig beeinträchtigt. Der dadurch begründeten konkreten Gefahr der Wiederholung derartiger Verstöße kann nur durch das vorläufige Berufsverbot begegnet werden. Die bisherige Dauer des durch Beschluss vom 30.08.2021 angeordneten vorläufigen Berufsverbots und ihre Aufrechterhaltung sind auch nicht unverhältnismäßig. Dem Rechtsanwalt ist es möglich, wie bisher als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig zu sein und dadurch Einkünfte in erheblicher Höhe zu erzielen. Das vorläufige Berufsverbot trifft ihn daher nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz, während dem eine nach Einschätzung des Senats konkrete Gefährdung der Allgemeinheit gegenüber steht. Zudem sind sämtliche Strafverfahren, die die berufsrechtlichen Verfehlungen des Angeschuldigten zum Gegenstand haben, bereits rechtskräftig abgeschlossen, so dass auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Revisionseinlegung durch den Angeschuldigten mit einer unverzüglichen endgültigen Entscheidung des Revisionsgerichts über seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu rechnen ist.