Leitsatz: Ein Beamter, der aufgrund seiner Tätigkeit als Personalratsvorsitzender von seinen dienstlichen Pflichten freigestellt ist und Vertrauensarbeitszeit in Anspruch nimmt, ist nicht mit einem einstweiligen in den Ruhestand versetzten Beamten oder Abgeordneten gleichzustellen. Denn seine Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen aufgrund seiner Tätigkeit als Bezirkspersonalratsvorsitzender nicht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Beklagte, welche diese unter Hinweis auf § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO abgelehnt hat. Der am 00.00.1958 geborene Kläger hat am 00.04.1989 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist seit dem 01.09.1989 für die A ( Behörde auf Bundesebene, Anmerkung der Redaktion ) tätig. Am 28.06.1995 wurde er in das Beamtenverhältnis mit der A als seinem Dienstherrn berufen; das Beamtenverhältnis besteht bis heute fort. Der Kläger wird am 01.06.2024 in den Ruhestand versetzt werden. Am 31.05.2022 hat der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt. Zu diesem Antrag hat er mitgeteilt, dass er seit dem 01.06.2008 von seinen Dienstpflichten freigestellt sei, und zwar seit dem 01.06.2008 für eine Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Personalrats der A1 ( untergeordnete Behörde, Anmerkung der Redaktion ) in B, seit dem 29.08.2013 für eine Tätigkeit als Vertrauensmann für die Belange schwerbehinderter Beschäftigter und seit dem 01.06.2020, nachdem er in das Wahlamt des Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats im Bezirk Nordrhein-Westfalen gewählt worden sei; die Wahlperiode ende am 31.05.2024. Im Rahmen der beiden letztgenannten Tätigkeiten nehme er zudem Vertrauensarbeitszeit in Anspruch. Seit dem 01.06.2008 sei er nicht mehr an Weisungen seines Dienstherrn gebunden, nachdem er in die verschiedenen Ehrenämter berufen oder gewählt worden sei. Wie jeder anständige Bürger, Richter oder Rechtsanwalt sei er nur noch der verfassungsgemäßen Rechtsordnung verpflichtet. Das besondere Pflicht- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn würde ihn dementsprechend bei der Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit in keiner Weise beeinträchtigen. Er berufe sich daher auf die Ausnahmeregelung des § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 03.08.2022 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestünden, weil er noch kein Ruhestandsbeamter sei und sich aufgrund des fortbestehenden Beamtenverhältnisses aus dem besonderen Treue- und Pflichtverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn eine Weisungsgebundenheit ergeben könnte, welche dieser Zulassung entgegenstünde. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er in der Rolle, die er seit 2008 in der A eingenommen habe, nicht mehr in einem klassischen Beamtenverhältnis tätig sei, sondern gesetzlich verbriefte Rechte in Anspruch nehmen könne, die seine persönlichen Unabhängigkeit gegenüber seinem Dienstherren garantierten. Im Gegensatz zu einem Kollegen aus der Sachbearbeitung sei er ausschließlich dem Grundgesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz unterworfen. Hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Erfüllung der Aufgaben aus seinem Wahlehrenamt sei er nicht an Weisungen seiner Geschäftsführung gebunden. Ein solch umfassendes Recht auf Selbstbestimmung könne – außer einem Mitglied der Geschäftsführung – kein anderer Beschäftigter in seiner Dienststelle in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass er den Status eines Beamten habe, sage nichts darüber aus, ob er in eigener Verantwortung die Obliegenheiten erfüllen könne, die ihm eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt auferlegen würde. § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO eröffne die Möglichkeit, einem Beamten den Zugang zu einer Rechtsanwaltstätigkeit zu ermöglichen, wenn – wie bei ihm – eine atypische Ausgestaltung der Tätigkeit das besondere Pflicht- und Treueverhältnis zum staatlichen Gemeinwesen entscheidend modifiziere. Ihm könne der insoweit gesetzlich verbriefte Freiraum nicht abgesprochen werden, wenn einem Rechtsanwalt gestattet sei, seine Zulassung trotz einer Anstellung bei der A zu behalten, obwohl er ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ohne die Möglichkeit von Vertrauensarbeitszeit eingegangen sei. Mit Bescheid vom 18.08.2022 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag des Klägers erfülle zwar die formalen Voraussetzungen, die Zulassung sei jedoch nach § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO zu versagen. Insbesondere in Fällen, in denen der Antragsteller Beamter auf Lebenszeit sei, komme eine Zulassung zur Anwaltschaft nicht in Betracht. Denn ein Beamter stehe zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, welches ihm besondere Pflichten auferlege. Die anwaltliche Unabhängigkeit schließe eine Weisungsgebundenheit aus. Das Beamtenverhältnis des Klägers bestehe fort, weil seine Versetzung in den Ruhestand erst am 01.06.2024 erfolge. Seine Einlassungen hätten nicht zu der Überzeugung geführt, dass eine Zulassung als Rechtsanwalt zum jetzigen Zeitpunkt in Betracht komme. Gegen diesen, ihm am 20.08.2022 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 20.09.2022 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage, mit der er die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. Er meint, die Zulassung hätte nicht nach § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO versagt werden dürfen. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung, die ausdrücklich Ausnahmen von der Regel zulasse, sei eine Auslegung im Einzelfall und Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, und zwar auch aus Art. 12 GG und unter Beachtung des allgemeinen Gleichstellungsgrundsatzes nach Art. 3 GG. Ausnahmen bestünden für (einstweilige) Ruhestandsbeamte, Ehrenbeamte, Abgeordnete und entpflichtete Professoren. Der Kläger habe sich seit 2008 durchgängig im Personalrat betätigt und sei zuletzt seit 2020 bis zu seinem Übergang in den Ruhestand als Personalratsvorsitzender zu 100% freigestellt. Er bekleide damit eine Sonderrolle, für die der Versagungsgrund nach § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO nicht bestehe. Damit habe sich die Beklagte in ihrem Bescheid nicht auseinandergesetzt. Personalratsmitglieder seien nach § 46 BPersVG unabhängig in ihrer Tätigkeit. Sie nähmen die Aufgaben in ihrem Ehrenamt weisungsunabhängig wahr. Es sei Kern ihrer Tätigkeit, dass ihre Aufgaben nach innen wie nach außen nicht vom Dienstherrn beeinflusst werden könnten. So sei auch der Kläger mit seiner vollständigen Freistellung weisungsungebunden, etwa in Bezug auf Ort und Zeit seiner Tätigkeit. Außerdem könne er aufgrund seiner Freistellung nur noch für den Personalrat, aber nicht mehr hoheitlich für seinen Dienstherrn tätig werden. Die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft würde also nicht verletzt oder gefährdet. Der Kläger sei damit – nach dem Willen des Gesetzgebers – kein Beamter i.S.d. § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO mehr. Die Norm sei entsprechend teleologisch und rechtsvergleichend auszulegen und anzuwenden. Denn mit der Wahl des Klägers zum Personalratsvorsitzenden und seiner Freistellung ruhten die üblichen beamtenrechtlichen Pflichten, die einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen könnten. Der Kläger unterscheide sich damit schon jetzt nicht von einem einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten, für den ebenfalls keine Entbindung von sämtlichen Rechten und Pflichten erfolge, der weiterhin finanziell abhängig von Staat sei und für den auch das Treueverhältnis weiterhin gelte (vgl. §§ 5 II, 11, 12 BDG). Unerheblich sei zugleich die Frage, ob eine Reaktivierung möglich sei, denn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei auch bei einer nur einstweiligen Versetzung in den Ruhestand möglich. Die Rolle des Klägers sei ebenso mit derjenigen eines Abgeordneten vergleichbar, dessen Status für die Dauer der Wahlperiode ruhe. Schließlich übe der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen eines Wahlehrenamtes auS. § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO solle ehrenamtliche Tätigkeit stützen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass eine Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO nicht in Betracht komme. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, um eine einfache Handhabung zu gewährleisten. Diese stelle allein auf die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst ab, die auch der Kläger innehabe. Es greife auch keine Ausnahme zugunsten des Klägers. Insbesondere sei er als Vorsitzender der Bezirkspersonalrats NRW kein Ehrenbeamter (§ 5 I, III BeamtStG), zumal er gem. § 51 BPersVG weiterhin seine Dienstbezüge erhalte, während ein Ehrenbeamter seine Tätigkeit unentgeltlich ausübe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. A. Zulässigkeit der Klage Die Verpflichtungsklage des Klägers ist statthaft (§§ 112c I 1 BRAO, 42 VwGO) und ohne Vorverfahren (§ 68 I 1 Nr. 1 VwGO, § 110 I 1 JustG NRW) zulässig. Der Kläger hat seine Klage auch rechtzeitig erhoben (§§ 112c BRAO, 74 VwGO) und der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112a BRAO). B. Begründetheit der Klage Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 18.08.2022 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112 c I 1 BRAO i.V.m. § 113 I 1 VwGO). Zwar besteht, wenn der Bewerber – wie im vorliegenden Fall – die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat (vgl. § 4 BRAO), grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 6 BRAO. Der Zulassung des Klägers steht im vorliegenden Fall jedoch einer der in der BRAO aufgeführten Ablehnungsgründe, nämlich § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO entgegenstehen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. 1. Der Gesetzgeber hat in § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO für Beamte die Zulassung als Rechtsanwalt grundsätzlich ausgeschlossen. § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO – wie auch §§ 14 II Nr. 5, 47 BRAO – beruht auf der gesetzlichen Wertung, dass sich der Beruf eines Beamten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbaren lässt. Diese Wertung hat ihren Ursprung im Berufsbild des in freier Advokatur tätigen Rechtsanwalts, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Unabhängigkeit schließt Weisungsgebundenheit aus. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit sind jedoch neben der Dienstpflicht zur Erfüllung übertragener Aufgaben wesentliche Merkmale des Beamtenverhältnisses. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der BGH wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat ( BGH, Beschluss vom 19.06.1995, AnwZ (B) 82/94 juris-Rn 3; BGH Beschluss vom 25.03.1991, AnwZ (B) 86/90 juris-Rn 5; BGH, Beschluss vom 25.06.1984, AnwZ (B) 3/84 juris-Rn 13; BGH, Beschluss vom 27.02.1978, AnwZ (B) 26/77 juris-Rn 9 jew. m.w.N. ; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn 152 ). Der Kläger steht – unstreitig – bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 01.06.2024 in einem Beamtenverhältnis, sodass eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem Wortlaut des § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO grundsätzlich nicht in Betracht kommt. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt für ihn auch keine Ausnahmeregelung des § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO. a) Der Kläger nimmt nur seine Tätigkeit als Personalratsvorsitzender ehrenamtlich wahr (vgl. § 50 BPersVG), nicht seine Tätigkeit als Beamter. Die Ausnahmeregelung des § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO betrifft jedoch nur Ehrenamtsbeamte (§ 5 BeamtStG; s. amtl. Begr. BT-DrS. 3/120, 58 ). b) Die Situation des Klägers als im Hinblick auf seine Personalratstätigkeit freigestellter Beamter ist auch nicht mit derjenigen eines einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten oder eines Abgeordneten vergleichbar. (1) Zwar ist der Begriff des Beamten i.S.d. § 7 S. 1 Nr. 1 BRAO nicht rein formal zu verstehen, sondern durch Auslegung zu ermitteln ist, die von dem dargestellten Sinn und Zweck des Versagungsgrundes auszugehen hat. § 7 Nr. 10 BRAO ist keine Bestimmung zum Schutze des Beamtentums und des Richterberufs oder zur Wahrung der Interessen des Staates als Dienstherr. Ihre Anwendung hat vielmehr allein vom Standpunkt und nach den Interessen einer freien Advokatur zu erfolgen. Deshalb ist die Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) beider Berufe richtig dahin zu formulieren, dass der Beruf des Richters oder eines Beamten mit dem Beruf des Rechtsanwalts – und nicht umgekehrt – grundsätzlich nicht vereinbar ist ( BGH, Entscheidung vom 15.01.1973, AnwZ (B) 12/72 juris-Rn 12 ). Da nicht jeder Beamtenstatus, wie ganz besonders der des Ruhestandsbeamten zeigt, Dienstpflicht, Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit ohne Weiteres und in gleichem Maße einschließt, kann auch nicht jeder Beamtenstatus als von vornherein mit der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt unvereinbar angesehen werden. Das ist vielmehr eine Frage der Auslegung. Dem steht nachfolgend darzustellende Rechtsprechung nicht entgegen, nach der das Gesetz für den Einzelfall jeden Streit darüber abgeschnitten hat, ob im konkreten Falle etwa die Ausübung des Doppelberufs als Beamter und Rechtsanwalt ausnahmsweise unbedenklich erscheinen kann. Die hier aufgeworfene Frage befasst sich nicht mit den besonderen Umständen eines einzelnen Beamten aus einer von vornherein ausgeschlossenen Kategorie von Beamten, sondern mit dem Rechtsstatus einer bestimmten Beamtenkategorie als solcher und ihrem Verhältnis zu dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO ( BGH, Entscheidung vom 15.01.1973, AnwZ (B) 12/72 juris-Rn 13 ). Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO nicht für Ruhestandsbeamte ( amtl. Begr., BT-DrS. III/120, 58; BGH, Beschluss vom 24.11.1997, AnwZ (B) 48/97 juris-Rn 6 ) und für entpflichtete Professoren ( BGH, Entscheidung vom 15.01.1973, AnwZ (B) 12/72 ) gilt. Denn diese beiden Rechtsstellungen sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihnen die Verpflichtung zur weiteren Amtstätigkeit und damit das wesentliche Merkmal des Rechtsverhältnisses eines aktiven Beamten fehlt, auf dem dessen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit beruhen ( BGH, Beschluss vom 25.06.1984, AnwZ (B) 3/84 juris-Rn 14 ); sie können zudem über ihre Arbeitskraft frei verfügen ( Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn 162; BGH, Beschluss vom 24.11.1997, AnwZ (B) 48/97 juris-Rn 6 ). (2) Diese maßgeblichen Merkmale – keine Verpflichtung mehr zur weiteren Amtstätigkeit und freie Verfügbarkeit der Arbeitskraft – gelten jedoch für den Kläger nicht, sodass er nicht mit den betreffenden Personen-/Beamtengruppen vergleichbar ist. Der einstweilige Ruhestand ist in § 30 III S. 1 BeamtStG dem endgültigen Ruhestand gleichgestellt, so dass die Rechte und Pflichten des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gleich einem Ruhestandsbeamten ruhen und er gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann. Ebenso ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienst-/Beamtenverhältnis bei Abgeordneten (§ 5 AbgG). Eine solche Regelung besteht für den Kläger nicht. Seine Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen aufgrund seiner Tätigkeit als Bezirkspersonalratsvorsitzender nicht. Er ist lediglich von seinen dienstlichen Aufgaben freigestellt und nimmt Vertrauensarbeitszeit in Anspruch. Insofern bestehen seine sonstigen Dienst- und Treuepflichten aus dem Beamtenverhältnis fort, auch wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Bezirkspersonalratsvorsitzender nicht behindert oder wegen dieser Tätigkeit nicht bevorzugt oder benachteiligt werden darf (vgl. §§ 46, 47 BPersVG). Seine Pflichten und Rechte verändern sich grundsätzlich nicht. Das Beamtenverhältnis eines freigestellten Personalratsmitglieds bleibt, abgesehen vom Wegfall der Dienstleistung, von der Freistellung unberührt ( Lorenzen/Gerhold/Schlatmann/u.a.-Hebeler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 213. AL Mai 2020, d) Dauer der Freistellung und Rechtsstellung der freigestellten Personalratsmitglieder Rn 167 ). So trifft etwa die Grundpflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. § 61 I 3 BBG auch beamtete Personalratsmitglieder, selbst wenn sie von ihren dienstlichen Tätigkeiten gemäß § 52 BPersVG vollständig freigestellt sind. Die Mitgliedschaft im Personalrat setzt gerade das Fortbestehen des Dienstverhältnisses voraus (vgl. den Erlöschenstatbestand "Beendigung des Dienstverhältnisses" in § 31 I Nr. 3 BPersVG). Ein freigestelltes beamtetes Personalratsmitglied hat deshalb bis auf die Verpflichtung zur Dienstleistung weiterhin seine beamtenrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dabei werden diese fortbestehenden Pflichten für die Dauer des Personalratsamtes durch die grundlegenden Pflichten aus dem Personalratsverhältnis entscheidend mitgeprägt und in ihrer konkreten Ausgestaltung hiervon beeinflusst. Insbesondere müssen die personalvertretungsrechtlichen Aktivitäten des Beamten mit dem bestehenden Dienst- und Treueverhältnis zum Dienstherrn – allerdings unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage – vereinbar bleiben ( BVerwG, Urteil vom 23.02.1994, 1 D 65/91 juris-Rn 27 ). Damit können etwaige Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten weiterhin disziplinarisch geahndet werden, weil ein Beamter dadurch nicht in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse nach dem BPersVG behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt wird. Denn geschützt ist nur eine ordnungsgemäße Betätigung des Personalrats ( BVerwG, Urteil vom 23.02.1994, 1 D 65/91 juris-Rn 25 ). Ebenso wäre der Kläger für eine Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses als Beamter auf die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung angewiesen. Gerade die Ausübung des Anwaltsberufes als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung eines Beamten ist aber mit dem Berufsbild einer unabhängigen und freien Advokatur nicht zu vereinbaren ( amtl. Begr., BT-DrS. III/120, 58; BGH, Beschluss vom 24.11.1997, AnwZ (B) 48/97 juris-Rn 7; siehe auch Anwaltsgerichtshof Naumburg, Urteil vom 31.03.2017, 1 AGH 1/16 juris-Rn 30 für einen in der Freistellungsphase von Altersteilzeit befindlichen Beamten). Der Kläger kann damit auch nicht frei über seine Arbeitskraft verfügen, auch wenn er Zeit und Ort unabhängig bestimmen kann. Gem. § 52 I 1 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Da der Kläger – vollzeitbeschäftigt – vollständig von seinen Tätigkeiten freigestellt ist, hat er Aufgaben als Bezirkspersonalrastvorsitzender, die den Umfang und den Aufwand einer Vollzeitstelle haben. 3. Der Kläger ist auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und/oder unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausnahmsweise zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, weil er sich aufgrund seiner vollständigen Freistellung und weisungsunabhängigen Tätigkeit als Bezirkspersonalratsvorsitzender unter Inanspruchnahme von Vertrauensarbeitszeit in einer Sonderrolle befinde, sodass die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in seinem Fall nicht verletzt oder gefährdet würde. Zum einen überzeugt diese Argumentation schon aus den dargestellten Gründen nicht, weil die beamtenrechtlichen Pflichten des Klägers unabhängig von seiner Freistellung uneingeschränkt fortgelten. Zum anderen kann nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH i.R.v. § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO nicht auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Typisierung vorgenommen, die auch zweckgerecht ist. Da jede hoheitliche Tätigkeit im Widerspruch zu der in § 3 BRAO normierten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts steht, ist die generelle Versagung der Zulassung von Beamten, Richtern und Soldaten grundsätzlich geeignet, das Interesse an einer funktionsfähigen Rechtspflege zu gewährleisten. Eine deutliche Trennung der beruflichen Sphären ist erforderlich und zumutbar ( BVerfG NJW 1993, 317 juris-Rn 119 ), zumal über die Berufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nicht ausgeschlossen werden können ( Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn 152 ). Die typisierte Betrachtung ermöglicht eine klare Abgrenzung und verhindert damit, dass das vom Gesetzgeber als zwingend angesehene Zulassungshindernis unterlaufen werden kann, je nachdem, wie unbedenklich die Ausübung des Doppelberufs nach Lage des Falles erscheint, was zu immer neuen Abgrenzungsschwierigkeiten führen müsste ( BGH, Beschluss vom 27.02.1978, AnwZ (B) 26/77 juris-Rn 10; BGH, Entscheidung vom 08.11.1971, AnwZ (B) 19/70 juris-Rn 16 ). Es kommt daher nicht darauf an, dass Fälle denkbar sind, in denen sich der Beruf des Beamten mit der Stellung des Rechtsanwalts ohne Beeinträchtigung des Beamtenverhältnisses und der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege tatsächlich vereinbaren lassen. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts keinen Schaden nimmt. Der Gesetzgeber hat in §§ 7 S. 1 Nr. 10, 14 II Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt ( BGH, Beschluss vom 26.01.1998, AnwZ (B) 62/97 juris-Rn 4; BGH, Beschluss vom 19.06.1995, AnwZ (B) 82/94 juris-Rn 3; BGH Beschluss vom 25.03.1991, AnwZ (B) 86/90 juris-Rn 6; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn 152 ). Entscheidend bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 10 BRAO ist also nicht, ob der Bewerber im Einzelfall als Beamter oder Richter tätig ist , sondern lediglich, ob er Richter oder Beamter ist ( BGH, Beschluss vom 25.01.1971, AnwZ (B) 10/70 juris-Rn 6; Anwaltsgerichtshof Naumburg, Urteil vom 31.03.2017, 1 AGH 1/16 juris-Rn 22 / 23; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn 157 ). Gleichgültig ist daher, ob der Beamte mit oder ohne Bezüge beurlaubt ( Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 1 AGH 27/05 juris-Rn 11 ), abgeordnet oder einer öffentlichen oder privaten Stelle nach §§ 123a BRRG, 20 BeamtStG zugewiesen oder ob er teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt ist. Selbst bei einem Dauerurlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand dauert das Beamtenverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fort ( Anwaltsgerichtshof Naumburg, Urteil vom 31.03.2017, 1 AGH 1/16 juris-Rn 24 ). Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt kommt erst nach Eintritt in den Ruhestand in Betracht ( Gaier/Wolf/Göcken- Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 BRAO Rn 94 ). 4. § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO begegnet nach gefestigter Rechtsprechung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. a) Diese Regelung ist im Lichte des Art. 12 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, weil an die gesetzlich geregelten Voraussetzungen des Zugangs zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 30.10.2006, AnwZ (B) 21/06 juris-Rn 6; BGH, Beschluss vom 26.01.1998, AnwZ (B) 62/97 juris-Rn 5 m.w.N.). Dem Antragsteller steht es frei, entweder Beamter bei der A zu bleiben oder Rechtsanwalt zu werden. Diese Wahl wird durch § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO nicht eingeschränkt (vgl. BGH Beschluss vom 25.03.1991, AnwZ (B) 86/90 juris-Rn 7 ). Art. 12 GG garantiert nicht die Möglichkeit, beide Berufe gleichzeitig und nebeneinander innehaben zu dürfen ( BGH, Beschluss vom 27.02.1978, AnwZ (B) 26/77 juris-Rn 19 ). Dem Gebote der Verhältnismäßigkeit ist vom Gesetzgeber im Übrigen dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Rücknahme der Zulassung nur bei auf Lebenszeit ernannten Beamten und Richtern zwingend vorgeschrieben ist, während bei anderen Richtern und Beamten nach § 47 I 2 BRAO dem Rechtsanwalt ein Vertreter bestellt oder die Ausübung des Anwaltsberufes selbst gestattet werden kann. Deshalb, und weil – wie ausgeführt – die Wahl des Berufes trotz § 14 II Nr. 5 BRAO an sich frei und nur die Kombination des Berufs des Rechtsanwalts und des Beamten auf Lebenszeit versagt bleibt, kann von einer mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 GG nicht die Rede sein ( BGH, Entscheidung vom 08.11.1971, AnwZ (B) 19/70 juris-Rn 16 ). b) Schließlich begründet die Argumentation des Klägers, ihm könne der gesetzlich verbriefte Freiraum nicht abgesprochen werden, wenn einem Rechtsanwalt gestattet sei, seine Zulassung trotz einer Anstellung bei der A zu behalten, obwohl er ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ohne die Möglichkeit von Vertrauensarbeitszeit eingegangen sei, auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO ist der mit besonderen Dienstpflichten verbundene Beamtenstatus, durch den sich der Beamte gerade vom Angestellten unterscheidet. Die Bindung des Beamten an seinen Dienstherrn ist enger als die eines Angestellten. Sie bedingt in aller Regel auch eine größere innere Abhängigkeit, die wiederum mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist. Abgesehen davon ist auch die Tätigkeit als Angestellter nach dem jeweiligen Inhalt des Anstellungsverhältnisses auf ihre Vereinbarkeit mit der Stellung als Rechtsanwalt im Rahmen des § 7 S. 1 Nr. 8 BRAO zu überprüfen. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass insoweit die vom Gesetzgeber in § 7 S. 1 Nr. 10 BRAO sachlich gerechtfertigte Generalisierung und Typisierung nicht vorgenommen worden ist und nicht vorgenommen werden konnte ( BGH Beschluss vom 25.03.1991, AnwZ (B) 86/90 juris-Rn 10 ). Darin liegt keine willkürliche Unterscheidung, so dass ein Verstoß gegen Art 3 I GG ausscheidet ( BGH, Beschluss vom 27.02.1978, AnwZ (B) 26/77 juris-Rn 16-18 ). II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Falle der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.