Urteil
1 AGH 37/22
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0317.1AGH37.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1962 geborene Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten angeordneten Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall (§ 14 II Nr. 7 BRAO). Der Kläger ist seit dem 15.07.1993 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich unter der J.-straße N01, Y.. Nachdem es seit 2018 wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und auch Kontopfändungen gegen den Kläger gekommen war, hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 28.12.2020 sowie vom 24.02.2022 wegen eines möglichen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls an. Der Kläger teilte zu den Anhörungen jeweils im Wesentlichen mit, die betreffenden Forderungen beglichen zu haben, kurzfristig zu begleichen oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern getroffen zu haben, welche er laufend bediene. Zuletzt hörte die Beklagte den Kläger erneut mit Schreiben vom 28.07.2022 entsprechend an. Gegenstand dieses Schreibens waren die noch nicht erledigten Forderungen gegen den Kläger unter lfd. Nrn. 18, 25, 28, 30, 31, 34, 37, 39 und 40 der Übersicht der Beklagten, wobei die Forderungen unter Nrn. 18 und 25 bereits Gegenstand des o.g. ersten Anhörungsschreibens vom 28.12.2020, die übrigen Forderungen – mit Ausnahme derjenige zu Nrn. 37, 39 und 40 – bereits Gegenstand der vorangegangenen Anhörung gewesen waren. Auch hier verwies er auf zwischenzeitliche Zahlungen bzw. bediente Ratenzahlungsvereinbarung; die Forderung der Finanzverwaltung bestritt er, weil diese im Wesentlichen auf Schätzungen beruhe. Die Mieten für seine Wohnung und seine Kanzleiräume zahle er regelmäßig. Außerdem habe er titulierte Forderungen gegen einen Mandanten in Höhe von 151.768,12 €. Mit Verfügung vom 16.11.2022 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie – „ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen“ – auf die lfd. Nrn. 18, 25, 28, 30, 31, 34, 37, 39, 40 und 41 ihrer beigefügten Prozessheftübersicht zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger verwiesen, im Einzelnen: Nr. Gläubiger Forderung am 16.11.2022 Stand am 16.11.2022 18 Z. ca. 10.900,00 € Nach Vollstreckungsmaßnahmen bis November 2021 wegen regelmäßiger Ratenzahlungen derzeit keine zwangsvollstreckungsmaßnahmen 25 P. GmbH 2.334,05 € Nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 31.07.2020 angeblich telefonisch vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung nicht nachgewiesen 28 M. 804,65 € Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgegeben, weil kein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt; wiederholt Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten 30 W. 29.024,72 € Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft am 08.11.2022 31 N. GmbH 717,27 € Ratenzahlungsvereinbarung aufgehoben, weil sie nicht eingehalten wurde; Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft 34 D. AG 606,82 € Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgegeben, weil kein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt und Kläger zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 08.11.2022 nicht erschienen ist; Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten 37 L. 1.438,97 € Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft 39 R. 770,05 € Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft 40 K. GmbH 644,55 € Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft 41 T. 304,45 € Eine Erledigung der betreffenden Forderungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Nrn. 31, 37, 39 und 40 seien Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis erfolgt, was die Vermutung des Vermögensverfalls begründe. Nach eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage könne die Abteilung V des Vorstandes der Beklagten daher nicht davon ausgehen, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers trotz der Vollstreckungsmaßnahmen geordnet seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet würden, bestünden nicht. Angesichts der ungeordneten und zerrütteten finanziellen Verhältnisse des Klägers sei daher der Widerruf auszusprechen. Am 16.12.2022 hat der Kläger sodann Klage gegen den betreffenden Widerrufsbescheid erhoben, mit der er die Aufhebung dieses Bescheids begehrt. 1. Zur Begründung verweist er wiederum auf die Erledigung einzelner Forderungen, zum Teil jedoch ohne Angabe des Zahlungsdatums; teilweise erfolgte die Zahlung nach seinen Angaben erst nach Erlass der Widerrufsverfügung. Die Forderung des Finanzamts Y.-Süd bestreitet er der Höhe nach weiterhin, weil vom Finanzamt und der P. unterschiedliche Zahlen genannt würden, die ihm oder seiner Steuerberaterin bislang nicht nachvollziehbar erläutert worden seien. Darüber hinaus sei für ihn nicht erkennbar, ob oder wie von ihm in den letzten beiden Jahren geleistete Zahlungen von mehr als 20.000,00 € (nach Angaben in der mündlichen Verhandlung ca. 30.000,00 €) verrechnet worden seien. Er sei bemüht, auch die übrigen Forderungen zu begleichen. Hierfür beabsichtige er eine Steuererstattung zu verwenden, mit der er nach einer bereits abgegebenen und nachzuholenden Steuererklärungen rechne. Er bestreite daher, in Vermögensverfall geraten zu sein. 2. Der Kläger meint außerdem, der Widerruf seiner Zulassung komme nicht in Betracht, weil er seit 1993 als zugelassener Rechtsanwalt tätig sei und es seit dem in keinem einzigen Fall zu einer Beschwerde wegen seines Umgang mit Mandantengeldern gekommen sei. Darüber hinaus bearbeite er ganz überwiegend ausländerrechtliche Mandate, in denen praktisch keine Fremdgelder flössen. Deshalb dürfe nicht ohne Beachtung und Prüfung dieser Umstände automatisch von einer Gefährdung der Rechtssuchenden ausgegangen werden. Der Widerruf allein auf Grundlage einer solchen, lediglich abstrakt bestehenden Gefahr würde ihn in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl nach Art. 12 I GG verletzen. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 16.11.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerrufsbescheid, im Übrigen darauf, dass der Kläger für die von ihm behaupteten Zahlungen keine Belege vorgelegt habe. Sie bestätigt lediglich, dass auf ihre eigene Forderung unter der lfd. Nr. 41 der Prozessheftübersicht am 18.01.2023 ein Teilbetrag von 139,36 € bei ihr eingegangen sei. Darüber hinaus seien durch Mitteilungen der Obergerichtsvollzieherin V. vom 13.12.2022 und 17.01.2023 weitere Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer neuen Forderung von einem Herrn H. I. aus Y. in Höhe von ca. 500,00 € bekannt geworden. Der Kläger sei insoweit zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.01.2023 nicht erschienen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zulässigkeit der Klage Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a I, 112c I 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 I 1 Nr. 1 VwGO, § 110 I 1 JustG NRW) zulässig und fristgerecht erhoben worden (§§ 112c I 1 BRAO, 74 I 2 VwGO). 2. Begründetheit der Klage Die Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Widerrufsverfügung ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. a) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 I BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 I BRAO i.V.m. § 39 I VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläger gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden ist. Die Widerrufsverfügung ist auch im Wesentlichen auf die Gesichtspunkte (Zahlungsrückstände) gestützt, die in dem letzten Anhörungsschreiben der Beklagten vom 28.07.2022 aufgeführt worden sind (lfd. Nrn. 18, 25, 28, 30, 31, 34, 37, 39 und 40). b) Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen, weil der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind. (1) Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 II InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn; insbesondere die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO und der Erlass des Haftbefehls in einem solchen Verfahren ( Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn 58 iVm § 7 Rn 142 ). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte ( BGH AnwZ (Brfg) 29/20 Rn 8 ; BGH AnwZ (Brfg) 65/18 Rn 4 m.w.N.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung ( BGH AnwZ (Brfg) 14/21, BeckRS 2021, 35096 ). Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ( BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 4; BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 5 ). Bereits auf Grund der Eintragungen des Klägers ins Schuldnerverzeichnis ist das Vorliegen des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermuten. Dem tritt der Kläger auch nicht weiter entgegen. Daran ändert auch die (nachträgliche) Begleichung einzelner Forderungen nichts, die im Übrigen bislang nicht nachgewiesen ist. (2) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung müsste der Kläger ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2022, AnwZ (Brfg) 22/22 Rn 7/15; BGH, Beschluss vom 24.10.2022, AnwZ (Brfg) 20/22 Rn 8 jew. m.w.N.). Hierzu trägt der Kläger nichts weiter vor. Sein Verhalten spricht – unter Berücksichtigung der vorangegangenen Anhörungen – vielmehr dafür, dass es ihm seit einiger Zeit allenfalls unter dem Druck des drohenden und jetzt erfolgten Zulassungswiderrufs gelingt, seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Auch die Tatsache, dass seine Steuerschulden offensichtlich auf Schätzung beruhen, er also seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist, spricht nicht für geordnete finanzielle Verhältnisse. (3) Nach der in § 14 II Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 44 ). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen ( BGH AnwZ (Brfg) 20/22 Rn 13; BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 9 ). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar scheint der Hinweis des Klägers, dass es in den letzten 30 Jahren keinerlei Beanstandungen in Bezug auf seinen Umgang mit Mandantengeldern gegeben hat, auf den ersten Blick gegen eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten zu sprechen. Dies allein reicht jedoch nicht zur Widerlegung der gesetzlich indizierten Gefährdung aus (vgl. BGH AnwZ (Brfg) 19/22 Rn 11 ). Darüber hinaus lässt der Kläger in Gänze außer Betracht, dass die Interessen der Rechtssuchenden auch wegen des möglichen Zugriffs von Gläubigern auf die Fremdgelder gefährdet sind, gerade wenn es – wie vorliegend – wiederholt zur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt kommt. Im Übrigen ist er als Einzelanwalt in Bürogemeinschaft mit einer Kollegin tätig, sodass sich auch insoweit nichts Günstiges für ihn ergibt. Ebenso verhilft sein Hinweis der Klage nicht zum Erfolg, er bearbeite im Wesentlichen ausländerrechtliche Mandate, in denen in aller Regel keine Mandantengelder flössen. Denn ihm steht es jederzeit frei, sein Tätigkeitsfeld zu ändern. Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt den mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiermit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit verbunden. Denn es ist ihm unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als (Einzel-)Anwalt tätig zu werden ( BGH AnwZ (Brfg) 27/21 Rn 16 m.w.N.). II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Falle der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.