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Beschluss

1 AGH 11/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0515.1AGH11.23.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 10.03.2023 (1 AGH 11/23) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 10.03.2023 (1 AGH 11/23) wird zurückgewiesen. G r ü n d e Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin bedürftig i.S.d. § 112c BRAO i.V.m. § 166 I 1 VwGO i.V.m. § 114 I ZPO ist, weil Anhaltspunkte bestehen, dass sie – entgegen ihrer Versicherung in der betreffenden Erklärung – keine vollständigen und wahren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn weder hat sie die betreffende Erklärung vollständig ausgefüllt, noch hat sie in dieser Angaben zu ihrer Firma gemacht, die im Bereich Telefonmarketing tätig sein soll. Ihr Prozesskostenhilfeantrag ist aber jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil ihre Rechtsverfolgung mit der o.g. Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klage ist bereits unzulässig, denn sie ist weder frist- noch formgerecht erhoben worden. a) Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 11.01.2023 ist der Klägerin nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde (PZU) am 17.01.2023 durch Niederlegung in ihren unter der Anschrift D.-straße in S. vorhandenen Briefkasten zugestellt worden. (1) Diese Zustellung ist wirksam. Nach § 3 II 1 LZG NRW i.V.m. § 182 I 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde § 418 ZPO, d.h. sie begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 I ZPO). Nach den Angaben in der betreffenden, ordnungsgemäß ausgefüllten PZU hat der Postzusteller den Brief in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Damit ist zunächst bewiesen, dass der Zusteller die Klägerin vor Ort nicht angetroffen und er den Widerrufsbescheid in den der Wohnung der Klägerin zuzuordnender Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung eingelegt hat. Nach § 418 II ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Dies erfordert den vollen Beweis des Gegenteils, also die substantiierte Darlegung und den Nachweis der Unrichtigkeit der betreffenden Zustellungsurkunde ( BVerfG NJW-RR 2002, 1008 ). Zur Entkräftung der Beweisanzeichen ist eine plausible und schlüssige Darlegung erforderlich ( Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 182 Rn 15 ). Dabei genügt die bloße Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 I ZPO nicht, es ist die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, ggf. auch durch Erhebung von Zeugenbeweis ( BGH NJW-RR 2020, 499 Rn 14, 18 ). Wegen § 445 II ZPO ist eine Parteivernehmung der Beteiligten ausgeschlossen. Hierzu hat die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen und insbesondere keinen Beweis angetreten, auch nachdem der Senat sie mit Schreiben vom 31.03.2023 u.a. auf die vorliegende PZU und § 418 ZPO hingewiesen hat. Sie hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass die (vermeintlich) zugestellten Briefumschläge zum Anhörungsschreiben und Widerrufsbescheid tatsächlich die betreffenden Schreiben enthalten hätten. Das ist unzureichend. Denn sowohl die PZU betreffend das vorangegangene Anhörungsschreiben als auch diejenige bzgl. des Widerrufsbescheids enthalten die Angabe der zuzustellenden Schriftstücke – „Az.: N01, Schr. vom 15.12.20202/no WR 14 II 7“ und „Az.: N01, Schr. vom 11.01.2023/no WR 14 II 7“. Die betreffenden Angaben passen zu den Angaben in den jeweils vorliegenden Schreiben (Mitgliedsnummer der Klägerin N01 und Widerruf nach § 14 II Nr. 7 BRAO). Zwar erstreckt sich die Beweiskraft gemäß §§ 182 I 2, 418 I ZPO nur auf die in der Zustellungsurkunde festgestellten Tatsachen. Diese Beweiskraft reicht nur so weit, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat. Sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände. § 182 II ZPO verlangt nicht die Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks in der Zustellungsurkunde. Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück zugestellt wurde, sind daher ggf. nicht nur etwaige Angaben in der Zustellungsurkunde, sondern auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2020, IV ZB 29/18 juris-Rn 7 ). Die Angaben in der PZU begründen insoweit aber jedenfalls erhebliche Beweisanzeichen, die der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018, XII ZB 138/18 juris-Rn 5 ). Danach sprechen alle Umstände des Falles dafür, dass mit den betreffenden Zustellungen das Anhörungsschreiben und die Widerrufsverfügung bei der Klägerin zugestellt worden ist. Gegen diese Umstände begründet ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen keine schlüssige Gegendarstellung, zumal nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass die Beklagte in der betreffenden Zeit andere Schriftstücke an die Klägerin versandt haben könnte. (2) Die Klägerin hätte ihre Klage daher gem. §§ 112c I 1 BRAO, 74 I 2 VwGO binnen eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung nach § 34 BRAO, § 41 V VwVfG) der Widerrufsverfügung, hier also bis zum 17.02.2023 erheben müssen (§§ 57 II VwGO, 222 I ZPO i.V.m. §§ 187 I, 188 II BGB). Tatsächlich eingegangen ist die Klage aber erst am 10.03.2023. Die Klägerin behauptet, der Widerrufsbescheid sei ihr nicht zugestellt worden. Sie habe davon erst am 09.03.2023 – „per Email durch die Buchhalterin der Rechtsanwaltskammer M., Frau Q.“ – erfahren. Wann die Klägerin von dem Widerruf tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich. Das betrifft allenfalls die Frage, wann ihr das Schriftstück zugegangen ist, nicht aber die Bekanntgabe des Bescheides durch die Zustellung, durch welche die Klagefrist des § 74 I 2 VwGO in Gang gesetzt worden ist ( AGH NRW BeckRS 2012, 70713; Weyland-Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 34 Rn 6 ). b) Auch der Widereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Klagefrist (§ 112c BRAO i.V.m. § 60 VwGO) hat keine Aussicht auf Erfolg. Wiedereinsetzung ist zu bewilligen, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und der Partei vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war ( BGH, Beschluss vom 05.09.2012, AnwZ (Brfg) 27/12, juris-Rn 5; Weyland-Kilimann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 112c Rn 139 ). Auch hierzu trägt die Klägerin nichts Relevantes vor. Sie behauptet, „auf keinen Fall Kenntnis von einer Entziehung der Rechtsanwaltszulassung erhalten (zu haben). Ansonsten hätte sie auf jeden Fall rechtzeitig eine Klage hiergegen eingereicht“; zudem versichert sie an Eides Statt, dass sie erst am 09.03.2023 Kenntnis von dem Zulassungswiderruf erlangt habe. Im Übrigen stellt sie lediglich völlig unkonkrete Vermutungen über einen möglichen Diebstahl der Post aus ihrem Briefkasten an, die aber auch nicht zielführend sind. Ausgehend von einer wirksamen Klagezustellung (s.o.) ergibt sich daraus nichts für eine unverschuldete Fristversäumung durch die Klägerin. c) Unabhängig von der Frage, ob die – unzulässige – Klage der Klägerin aufschiebende Wirkung hat und sie daher noch zugelassene Rechtsanwältin ist, oder ob sie wegen Bestandskraft des Widerrufs ihrer Zulassung nicht mehr Rechtsanwältin ist, ist ihre Klage nicht formwirksam erhoben und auch ihr Wiedereinsetzungsantrag nicht formwirksam gestellt. (1) Gem. § 112c BRAO i.V.m. § 55a VwGO hätte die Klägerin – wenn sie noch als zugelassene Rechtsanwältin anzusehen ist – ihre Klage als elektronisches Dokument einreichen müssen. Sie hat ihre Klage – wie auch allen weiteren Schriftverkehr – jedoch nur per Fax eingereicht. Wird die elektronische Form des § 55d S. 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d S. 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel ( BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022, 8 B 51/22 juris-Rn 2 ). Gem. § 55d S. 3, 4 VwGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nur dann zulässig, wenn diese aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Klägerin führt hierzu lediglich aus, dass sie „aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrer Bea-Karte im Zusammenhang mit dem Kartentausch keine Schreiben per Bea einreichen kann“ (sic). Auch das ist unzureichend. An dieser Stelle ist schon nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den Schwierigkeiten überhaupt um technische Gründe für eine etwaige Unmöglichkeit zur Nutzung des beA handelt. Solche liegen nicht vor, wenn der Rechtsanwalt es generell versäumt hat, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen – auch das Vorhandensein einer Signaturkarte – zu bemühen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2022, 19 E 147/22, juris-Rn 3/4; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022, 19 A 448/22.A, juris-Rn 6; BT-Drs. 17/12634 vom 06.03.2013, S. 28 zu § 130d ZPO ). Darüber hinaus fehlen jegliche Angaben dazu, inwiefern es sich um eine „vorübergehende“ Störung handelt, sowie jede Glaubhaftmachung dieser vermeintlichen Störung. (2) Unter der Annahme, die Klägerin wäre nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheids nicht mehr postulationsfähig (vgl. Weyland-Kilimann, BRAO, 10. Aufl. 2020 § 112c Rn 131 ), unterläge sie zwar nicht (mehr) dem Nutzungszwang des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Denn gem. § 112c I 2 BRAO i.V.m. § 67 IV 1 VwGO müssen sich die Beteiligten in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen vor dem AGH – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; eine Selbstvertretung ist nur unter den Voraussetzungen des § 67 IV 8 VwGO zulässig. Dies gilt gem. § 67 IV 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird (vgl. Anwaltsgerichtshof Dresden, Beschluss vom 15.08.2011, AGH 12/11 (I) juris-Rn 12 ). Weder wird die Klägerin aber durch einen Rechtsanwalt vertreten, noch ist sie selbst – hier unterstellt – noch als solche zugelassen. Auf die Tatsache, dass die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Klägerin keine Gründe vorgetragen hat, welche die gesetzliche Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls widerlegen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2022, AnwZ (Brfg) 22/22 Rn 7/15; BGH, Beschluss vom 24.10.2022, AnwZ (Brfg) 20/22 Rn 8 jew. m.w.N.), kommt es daher nicht mehr an. Ebenso wenig ist allerdings ersichtlich oder vorgetragen, dass ausnahmsweise die Interessen Rechtssuchender vorliegend nicht gefährdet wären. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( BGH, Beschluss vom 09.11.2016, AnwZ (B) 2/16, Rn 3 ).