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Urteil

1 AGH 8/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0623.1AGH8.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2023, mit dem die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde. 1. Der am ##.##.1964 geborene Kläger wurde am ##.##.1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er übt seine Anwaltstätigkeit unter dem Kanzleisitz A Straße 0, in X, als Einzelanwalt aus. 2. Veranlasst durch ein Schreiben des „(… )“ C , X, an die Beklagte vom 21.12.2022, in dem ihr von einem gegen den Kläger ergangenen Zahlungsurteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.09.2022 (Az. 115 C ###/21) sowie eine sich daran anschließende Vollstreckungsmaßnahme berichtet wurde, veranlasste diese am 04.01.2023 über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder eine Schuldnerverzeichnisabfrage. Danach lagen hinsichtlich des Klägers unter den Aktenzeichen • DR II #5/22, • DR II ##8/22, • DR II ##2/22 sowie • DR II ##0/22 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Daraufhin wurde durch den Vorstand der Beklagten das Widerrufsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Mit Schreiben vom 05.01.2023 wurde der Kläger unter Verweis auf den beigefügten Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis vom 04.01.2023 sowie unter Androhung des Zulassungswiderrufs dazu angehört und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte im Anschluss daran jedoch nicht. Eine weitere Schuldnerverzeichnisabfrage am 17.01.2023 bestätigte die oben genannten Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis. Daraufhin beschloss der Vorstand der Beklagten im Umlaufverfahren den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Unter dem 24.01.2023 erging der angefochtene Widerrufsbescheid, dem der Ausdruck der Schuldnerverzeichnisabfrage vom 17.01.2023 beigefügt war und der dem Kläger am 26.01.2023 zugestellt wurde. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 27.2.2023, beim AGH per beA eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde antragsgemäß Akteneinsicht in die Gerichtsakte gewährt. In der Klageschrift wird die Klage damit begründet, dass die Voraussetzungen für einen Zulassungswiderruf zulasten des Klägers nicht gegeben seien. Der Kläger sei nicht in Vermögensverfall geraten. Zwar sei er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, jedoch seien die Vermögensinteressen der Ratsuchenden nicht gefährdet. Der Kläger führe keine Zivilprozesse und nehme keine Fremdgelder entgegen. Er sei ausschließlich im Bereich Steuerrecht tätig. Die wesentlichen Tätigkeiten des Klägers bestünden im Bereich Buchführung und Lohnabrechnung. Fremdgelder würden nicht vereinnahmt. Es sei auch kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet oder der Kläger in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO eingetragen worden. Der Kläger beantragt sinngemäß den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 07.06.2023 trägt die Beklagte vor, dass der angefochtene Widerrufsbescheid rechtmäßig sei, da - bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - in der Person des Klägers aufgrund der vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO greife. Die gesetzliche Vermutung habe der Kläger bisher nicht widerlegen können. Sein Vortrag erschöpfe sich in der pauschalen Behauptung, er sei nicht in Vermögensverfall geraten. Der Kläger habe auch keine Umstände dafür vorgetragen und es seien solche auch nicht sonst ersichtlich, dass trotz des Vermögensverfalls des Klägers ausnahmsweise keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bestehe. Der bloße Hinweis, es erfolge kein Umgang mit Fremdgeld, genüge insoweit nicht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats verwiesen. Mit Schreiben vom 22.06.2023 zeigte „(…)“ B, X , als bisheriger Prozessbevollmächtigter des Klägers gegenüber dem Anwaltsgerichtshof an, dass der Kläger ihn von dem Mandat entbunden habe und die Vertretung des Klägers damit beendet sei. Er werde daher den Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.06.2023 nicht wahrnehmen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2023 trotz Abwesenheit des Klägers entscheiden. Der Kläger ist in der Terminsladung vom 16.03.2023 darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht erhoben. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand wirksam beschlossen und erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 05.01.2023 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf dem bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Er hat überdies keine überzeugenden Argumente dazu vorgetragen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet werden. a) Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen ihn bestanden zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses insgesamt vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Rechtlich irrelevant sind dabei Gegenstand und Höhe der den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen. Auf die entsprechende Dokumentation in der Verfahrensakte kann hier verwiesen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich insbesondere aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Der Kläger muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger in der Ladungsverfügung des Senats vom 16.03.2023 auch hingewiesen worden. Gemessen an diesen Anforderungen vermögen die dazu in der Klagebegründung vorgebrachten Argumente den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht zu widerlegen. Dies gilt namentlich für den Hinweis, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei. Im Übrigen wird die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis in der Klageschrift ausdrücklich bestätigt. b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus einem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Der Kläger betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt. Jedenfalls ist von ihm nicht vorgetragen und belegt worden, dass für seine anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf Mandantengelder besondere Sicherungsstrukturen bestünden, die die Vermögeninteressen der Mandanten vor unberechtigten Zugriffen bewahren. Die Hinweise in der Klageschrift, dass der Kläger (derzeit) keine Zivilprozesse führe und keine Fremdgelder entgegennehme, sondern ausschließlich im Bereich des Steuerrechts, namentlich im Bereich Buchführung und Lohnabrechnung, tätig sei, führen nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger ist nicht gehindert, den Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit jederzeit zu ändern. Dass bei seiner Tätigkeit im Bereich Buchführung und Lohnabrechnung keine Fremdgelder durch den Kläger vereinnahmt werden, erscheint überdies nicht sehr wahrscheinlich. Auch eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Dahingehende Gesichtspunkte werden seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Die Klage war daher abzuweisen. II. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.