Leitsatz: 1. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass - abgesehen von der Notwendigkeit der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der jeweiligen Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie der Darlegung einer nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse – nur unmittelbar liquide Mittel oder kurzfristig liquidierbares Vermögen zum Nachweis der Möglichkeit einer kurzfristigen Begleichung der Verbindlichkeiten anzuerkennen sind (std. Rspr.; BGH, Beschluss vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg), 56/14 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.02.2015 – AnwZ (Brfg) 57/14 -, juris Rn. 3). Der Nachweis eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine Geldzahlung, wie hier aus dem Grundstückskaufvertrag oder auch aus den im Anhörungsverfahren vorgelegten Mietverträgen, reicht insoweit nicht aus. 2. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, für die der Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (std. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 12; Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand 1. Die am 00.00.1971 geborene Klägerin wurde am 10.11.1999 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie übt ihre Anwaltstätigkeit unter dem Kanzleisitz U.-straße 00, R., als Einzelanwältin aus. 2. Erstmals mit Schreiben vom 09.07.2019 der örtlich zuständigen Gerichtsvollzieherin wurde die Beklagte über gegen die Klägerin gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Auf der Grundlage einer Schuldnerverzeichnisabfrage vom 05.08.2019 wurde die Klägerin seitens der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2019 zu der Möglichkeit des Widerrufs ihrer Anwaltszulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO angehört. Die Klägerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2019 unter anderem darauf, dass es sich bei den Forderungen, welche Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahmen waren, um Erblasserschulden ihres verstorbenen Vaters handele. Das Erbe sei indes insgesamt nicht überschuldet, da neben den Verbindlichkeiten auch drei Immobilien zu dem Erbe gehörten, welche aber noch nicht umgeschrieben seien. Vorgelegt wurden unter anderem Mietverträge, aufgrund derer Erträge zu erwarten seien, welche allein der Klägerin zustünden. In der Folgezeit wurden seitens der Beklagten wiederholt Anfragen beim zuständigen Vollstreckungsgericht sowie der Finanzverwaltung vorgenommen, aufgrund derer sich gegen die Klägerin gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen und Steuerrückstände ergaben. Hinzu kamen seitens der Beklagten selbst festgesetzte Forderungen sowie Forderungen des P.. Teilweise wurden seitens der Klägerin zwischenzeitlich Forderungen getilgt und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht, andere hingegen kamen neu hinzu. Weitere an die Klägerin gerichtete Anhörungsschreiben der Beklagten im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs der Anwaltszulassung erfolgten daher unter dem 11.09.2020, 26.10.2020, 22.12.2020, 10.05.2021, 05.08.2021 und schließlich unter dem 02.03.2023. Grundlage und Gegenstand der Anhörung vom 02.03.2023 waren folgende Positionen der dem Schreiben beigefügten Forderungsübersicht: Nr. 16 N01 P. 1271,66 € ZV-Auftrag Nr. 19 N02 K. R. GmbH 2824,18 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 21 N03 E. AG 366,58 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 22 N04 P. 436,03 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 23 N05 Zentrale Zahlstelle Justiz, Hamm 756,00 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 24 N06 Rechtsanwaltskammer B. 304,45 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 25 AG Iserlohn, 32a M 1819/22 H. GmbH 433,19 € PfÜB Nr. 26 AG Iserlohn, 32a M 2134/22 D. Versicherung 514,98 € PfÜB Nr. 27 AG Iserlohn, 32a M 2229/22 H. GmbH 331,27 € PfÜB Nr. 28 OFD NRW, Münster, S 0824 – 2021/0080 – St 319a Finanzverwaltung 7614,06 € Mehrere ZV-Maßnahmen (Pfändung von Mieten, Pfändung des Kaufpreises im Rahmen eines Grundstücksverkaufs) In ihrer Stellungnahme vom 16.03.2023 wies die Klägerin abermals darauf hin, dass sie von ihrem Vater und ihrem Onkel Schulden geerbt habe, welche Ursache für ihre finanziellen Schwierigkeiten seien. Zu der Erbschaft gehörten drei Häuser, von denen sie eines verkauft habe. Der Kaufvertrag wurde dem Schreiben beigefügt und weist einen Kaufpreis i.H.v. 145.000 € aus. Die Eintragung der Auflassung sei noch nicht erfolgt. Sie rechne aber kurzfristig damit, sodass der Kaufpreis dann an sie überwiesen werde. Das Finanzamt sei hierüber informiert, dass die Steuerschulden direkt von den Käufern aus dem Kaufpreis entrichtet würden. Der Kaufpreis übersteige alle Verbindlichkeiten um einige 10.000 €. Der Vorstand der Beklagten (Abteilung V) beschloss am 18.04.2023 den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Unter dem 25.04.2023 erging der angefochtene Widerrufsbescheid, dem abermals eine aktuelle Prozessheftübersicht beigefügt wurde. Auf dieser Grundlage wurden ausweislich der Begründung des Bescheides nachfolgende Positionen zur Grundlage des Widerrufs gemacht: Nr. 16 N01 Versorgungswerk der Rechtsanwälte 1271,66 € ZV-Auftrag Nr. 19 N02 K. R. GmbH 2824,18 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 21 N03 E. AG 366,58 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 22 N04 Versorgungswerk der Rechtsanwälte 436,03 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 23 N05 Zentrale Zahlstelle Justiz, Hamm 756,00 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 24 N06 Rechtsanwaltskammer B. 304,45 € Abgabe der Vermögensauskunft; Eintragung im Schuldnerverzeichnis Nr. 25 AG Iserlohn, 32a M 1819/22 H. GmbH 433,19 € PfÜB Nr. 26 AG Iserlohn, 32a M 2134/22 D. Versicherung 514,98 € PfÜB Nr. 27 AG Iserlohn, 32a M 2229/22 H. GmbH 331,27 € PfÜB Nr. 28 OFD NRW, Münster, S 0824 – 2021/0080 – St 319a Finanzverwaltung 7614,06 € Mehrere ZV-Maßnahmen (Pfändung von Mieten, Pfändung des Kaufpreises im Rahmen eines Grundstücksverkaufs) 3. Unter dem 24.05.2023, Eingang bei Gericht am 25.05.2023, hat die Klägerin Klage gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten erhoben. In der Klageschrift wird die Klage unter Wiederholung des Vortrags aus der Stellungnahme vom 16.03.2023 damit begründet, dass der Widerruf der Zulassung rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für einen Vermögensverfall im Sinne des Gesetzes lägen nicht vor. Es sei nicht notwendig, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs alle Verbindlichkeiten getilgt seien und der Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht sei. Für die Beklagte sei aufgrund des übermittelten Kaufvertrages erkennbar, dass die Kaufpreissumme die Verbindlichkeiten deutlich überschreite und die Zahlung aus dem Kaufvertrag auch kurz bevorstehe. Damit habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie in absehbarer Zeit nicht nur ihre Vermögensverhältnisse ordnen konnte, sondern auch, dass die Verbindlichkeiten getilgt werden konnten, mithin mehr als geordnete Vermögensverhältnisse vorlägen. Die Klägerin beantragt den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 erklärte die Klägerin, dass zwischenzeitlich sämtliche Forderungen, die Gegenstand der Widerrufsverfügung seien, bezahlt seien und auch keine Forderungen offen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig seien. Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Widerrufs des angefochtenen Widerrufsbescheides erhielten die Parteien Gelegenheit bis zum 15.11.2023 gegenüber dem Senat vorzutragen und zu belegen, dass sämtliche gegen die Klägerin gerichteten Forderungen, die insbesondere Gegenstand des angefochtenen Widerrufsbescheides waren, bezahlt und gelöscht sind. Im Übrigen erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren einverstanden. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 teilte die Beklagte unter Beifügung einer aktuellen Prozessheftübersicht mit, dass die zuständige Abteilung V ihres Vorstands am 08.11.2023 beschlossen habe, den angefochtene Widerrufsbescheid nicht zu widerrufen. Die Klägerin habe im Anschluss an den Termin am 20.10.2023 persönlich einige „Erledigungsnachweise“ übergeben. Danach seien die Forderungen zu den laufenden Nr. 19, 21, 23, 24 und 27 nach Zustellung des Widerrufsbescheides erledigt worden. Für die laufenden Nr. 16, 22, 25, 26 und 28 lägen indes keine Erledigungsnachweise vor, ebenso wenig Nachweise über die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Entscheidungsgründe Der Senat konnte gemäß §§ 112c BRAO, 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erteilt hatten. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin ist als Adressatin des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht erhoben. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Die Klägerin ist mit Schreiben der Beklagten vom 02.03.2023 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (std. Rspr.; BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Beschluss vom 31.01.2023 – AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 4; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Beschluss vom 31.01.2023 – AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 3; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Vermögensverfall geraten ist. Die nach der mündlichen Verhandlung erfolgten Tilgungsmaßnahmen der Klägerin können insoweit keine Berücksichtigung finden, sodass es hier auch dahinstehen kann, ob die Beklagte einige der seitens der Klägerin vorgelegten „Erledigungsnachweise“ möglicherweise zu Unrecht als unzureichend bewertet hat. Der in der mündlichen Verhandlung avisierte Widerruf des angefochtenen Widerrufsbescheides bzw. ein Antrag der Klägerin auf Wiederzulassung sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und dieser Entscheidung. Die Klägerin hat auch keine Argumente dazu vorgetragen, dass die Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet werden. a) Ein Vermögensverfall der Klägerin i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen sie bestanden zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses insgesamt fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Darüber hinaus waren in fünf weiteren Fällen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet. Rechtlich irrelevant sind dabei Gegenstand und Höhe der den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen. Auf die entsprechende Dokumentation in der Verfahrensakte kann hier verwiesen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich insbesondere aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Auch greift die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. HS BRAO nicht, wenn die der jeweiligen Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits getilgt, die Eintragung mithin löschungsreif war. Die Klägerin hat dann allerdings den ihr insoweit obliegenden Nachweis für die Tilgungsreife der Eintragungen bzw. das Erlöschen der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu erbringen (BGH, Beschluss vom 25.07.2023 - AnwZ (Brfg) 8/23 -). Die Erfüllung des durch die Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Die Klägerin muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen sie erhobenen Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren in der Ladungsverfügung des Senats vom 07.06.2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Gemessen an diesen Anforderungen vermögen die dazu in der Klagebegründung vorgebrachten Argumente den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht zu widerlegen. Dies gilt namentlich für den Hinweis der Klägerin, dass sie der Beklagten die Abschrift eines notariellen Grundstückskaufvertrages übermittelt habe, aus dem erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin Anspruch auf eine Geldzahlung habe, deren Summe die ihrer Verbindlichkeiten deutlich überschreite. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass - abgesehen von der Notwendigkeit der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der jeweiligen Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie der Darlegung einer nachhaltigen Ordnung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse – nur unmittelbar liquide Mittel oder kurzfristig liquidierbares Vermögen zum Nachweis der Möglichkeit einer kurzfristigen Begleichung der Verbindlichkeiten anzuerkennen sind (std. Rspr.; BGH, Beschluss vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg), 56/14 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.02.2015 – AnwZ (Brfg) 57/14 -, juris Rn. 3). Der Nachweis eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine Geldzahlung, wie hier aus dem Grundstückskaufvertrag oder auch aus den im Anhörungsverfahren vorgelegten Mietverträgen, reicht insoweit nicht aus. b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, für die der Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (std. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - AnwZ (Brfg) 29/22 -, juris Rn. 12; Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich nicht aus der Aktenlage. Die Klägerin selbst hat dazu nichts vorgetragen. Sie betreibt ihre Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwältin. Besondere Sicherungsinstrumente, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern könnten, sind offensichtlich nicht gegeben. Auch eine Gesamtwürdigung der Person der Klägerin führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Vielmehr dokumentieren die wiederholten Anhörungen der Klägerin seitens der Beklagten hinsichtlich eines drohenden Widerrufs ihrer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls, dass es der Klägerin schon über einen längeren Zeitraum hin nicht gelungen ist ihre Vermögensverhältnisse in Ordnung zu bringen. Die Klage war daher abzuweisen. II. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c BRAO, § 154 VwGO und § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c BRAO, § 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.