Beschluss
2 AGH 8/22
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1025.2AGH8.22.00
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Tenor
Der Antrag des Rechtsanwaltes E. vom 27.09.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Rechtsanwaltes E. vom 27.09.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. Der Senat hat die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer I. vom 28.09.2022 mit Urteil vom 11.08.2023 verworfen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil vom 11.08.2023 wurde am gleichen Tag verkündet und der Geschäftsstelle übergeben. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023, eingegangen am gleichen Tage, hat der angeschuldigte Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 StPO liegen nicht vor. Der Antrag ist zwar fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO gestellt, enthält aber weder geeignete Tatsachen zur Begründung des Antrags nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO noch eine ausreichende Glaubhaftmachung. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass zur Entschuldigung geeignete Tatsachen geltend und glaubhaft gemacht werden. Fehlt die Glaubhaftmachung, ist der Antrag unzulässig (BGH v. 06.08.2013 – 1 StR 245/13), wobei die schlichte Erklärung des Antragstellers als Mittel der Glaubhaftmachung regelmäßig nicht ausreicht (BGH v. 05.08.2010 – 3 StR 269/10). Zudem kann der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seiner Entscheidung als zur Entschuldigung nicht genügend gewürdigt hat (Löwe-Rosenberg, StPO, § 329 Rn. 118; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 329 Rn. 42 – jeweils m.w.N.). Der angeschuldigte Rechtsanwalt beschränkt sich auf das wörtliche Zitat seines dem Senat im Zeitpunkt der Verwerfungsentscheidung bereits bekannten Schriftsatzes vom 11.08.2023, ohne auch nur die vermeintlich unverschuldete Verhinderung an der Terminswahrnehmung am 11.08.2023 durch z.B. ein jetzt aussagekräftiges ärztliches Attest wenigstens im Nachhinein zu plausibilisieren und damit glaubhaft zu machen.