Urteil
1 AGH 33/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0216.1AGH33.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Bei dem Kläger handelt es sich um einen seit dem 00.00.2010 im Bezirk der Beklagten zugelassenen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 02.03.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls auf Grund einer am 07.02.2023 angeordneten Eintragung in das gem. § 882b ZPO geführte Schuldnerverzeichnis an. Der Kläger nahm mit Schriftsätzen vom 24.03.2023, 21.04.2023 und innerhalb der ihm antragsgemäß gewährten verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 02.05.2023 Stellung und erläuterte im Wesentlichen die Ursachen seiner Zahlungsschwierigkeiten. Diese seien nur temporär. Er habe mit einer C.er Kanzlei kooperiert und im Rahmen dessen Fälle im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal bearbeitet. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Thematik stagniere diese Tätigkeit, nach seiner Einschätzung jedoch nur vorübergehend. Im Jahr 2016 sei er Opfer eines medizinischen Behandlungsfehlers geworden und führe deswegen auch seit 2019 einen Schadenersatzprozess. Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis rühre aus einer Honorarforderung der Kanzlei A. (ursprünglich 7.159,48 EUR, aktuell 5.483,78 EUR) her, die er mit der Prozessführung beauftragt habe. Im Vorfeld der Beauftragung habe ihm eine Freund die Übernahme der Anwaltskosten zugesagt, dies dann aber nicht eingehalten. Mit Bescheid vom 17.07.2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der von ihrem Präsidenten unterzeichnete Bescheid wurde dem Kläger am 19.07.2023 zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die Vermutungswirkung der fortbestehenden Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie auf zwei weitere, zwischenzeitlich erfolgte Eintragungen. Der Kläger habe eine Konsolidierung seiner Situation weder dargelegt noch bewiesen. Ein Ausdruck der Schuldnerverzeichnisabfrage (Stand: 17.07.2023) war dem Bescheid als Anlage beigefügt. Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 21.08.2023 (Montag), die am selben Tag als elektronisches Dokument per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Zur Begründung führte der Kläger erneut aus, dass es sich um eine vorübergehende finanzielle Schieflage handele, in die er seit August/September 2022 u.a. wegen des Auftragseinbruchs im Zusammenhang mit Diesel-Verfahren geraten sei. Seine Einkommenssituation werde sich jedoch aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und BGH zum Abgasskandal in Kürze positiv verändern. Er generiere außerdem Aufträge über die Plattform F. bzw. Z.. Weiter sei aufgrund des Behandlungsfehlers sein rechtes Bein vom Knie ab etwa zu 90 % gelähmt und er habe einen Grad der Schwerbehinderung von 60 %. Er könne, so ein Gutachten, nur noch 4 Stunden pro Tag arbeiten und bekomme eine private Berufsunfähigkeitsrente iHv rund 1.350 EUR. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis betreffend A. Rechtsanwälte sei rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 ergänzte er, dass die Schulden, um die es bei den Einträgen in das Schuldnerverzeichnis ginge, gerade einmal 6.764,82 € betrügen. Andere Schulden würden mit entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarungen bedient. Im Jahr 2023 habe er seine Schulden bereits um 10.000 EUR reduzieren können. Zwar könne er entgegen seiner Prognose aus Anfang 2023 keine Einkünfte über Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem den Dieselskandal generieren, aber die Mandate, die er über die Anwalts-Plattform Z. generiere würde, seien auskömmlich. Zu seiner Einkommenssituation in der zweiten Jahreshälfte 2023 trug er vor, monatlich Einkünfte iHv 5.412,21 € zu haben, wobei diese seinen geschätzten Gewinn, die Berufsunfähigkeitsrente, Kindergeld für zwei Kinder und das Teilzeitgehalt seiner Ehefrau enthielten. Dem stünden monatliche Ausgaben (inklusive der Schuldenabtragung) in Höhe von 6.546,17 € gegenüber. Das monatliche Minus in Höhe von 1.133,96 € könne er durch die Einkünfte über die Anwaltsplattform Z. ausgleichen. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden liege nicht vor. Er sei neben ein paar noch verbleibenden Fällen im Verkehrsrecht ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig. Gelder würden stets direkt an Mandanten gezahlt, er habe keine Berührungspunkte mit Mandantengeldern. Alternativ könnten Gelder auf das Fremdgeldkonto seines Kooperationspartners Z. fließen. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Vermögensverfall habe der Kläger selbst eingeräumt, ihm sei die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nicht gelungen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung habe sich die seit 2016 bestehende, auf bedauerliche Umstände gegründete Situation nicht konsolidiert. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids formgerecht durch Einreichung eines elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 55d VwGO erhoben. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat eine vorherige Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 02.03.2023 stattgefunden. Ihm ist dabei auch der Widerruf angedroht worden. 2. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b Abs. 1 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a). a. Hier bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die drei oben aufgeführten Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis. Die aus den Eintragungen abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch in der Klagebegründung widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris). Das ist nicht erfolgt. Zwar hat der Kläger seine Verbindlichkeiten bereits wie dargelegt reduzieren können. Der fortbestehende Vermögensverfall wird jedoch durch die vom Kläger dargelegte Einkommenssituation gestützt. Den regelmäßigen Einkünften stehen danach bereits nach dem Vortrag des Klägers regelmäßige Ausgaben entgegen, die eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 1.133,96 EUR ausmachen. Ob er diese Unterdeckung tatsächlich durch die erwarteten Honorare über die Plattform Z. ausgleichen kann, ist keinesfalls gesichert, sondern schlicht ungewiss. b. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2023 – AnwZ (Brfg) 21/23 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 21/23 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 38/21; BGH, Beschluss vom 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; BGH, Beschluss vom 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17; BGH, Beschluss vom 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17; BGH, Beschluss vom 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18; Stark, jurisPR-InsR 11/2022 Anm. 4). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 – AnwZ (Brfg) 8/23 –, Rn. 16, juris). Hier behauptet der Kläger lediglich selbst auferlegte Beschränkungen der Entgegennahme von Fremdgeldern. Er sei aufgrund seiner fachlichen Ausrichtung fast ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig, wobei erstrittene Gelder direkt an die Mandanten fließen würden. Es bestehe außerdem die Möglichkeit, das Fremdgeldkonto seines Kooperationspartners Z. zu nutzen. Abgesehen von seiner anwaltlichen Versicherung bestehen keine Vorkehrungen oder rechtlich bindende Maßnahmen zum Schutz der Mandanten. Es ist anerkannt, dass die bloße Behauptung, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit keinen „Umgang“ mit Fremdgeldern zu haben, nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2023 – AnwZ (Brfg) 3/23 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – AnwZ (Brfg) 29/21 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – AnwZ (Brfg) 27/21 –, Rn. 15, juris; Senat, Urteil vom 23. April 2021 – 1 AGH 37/20 –, Rn. 45, juris). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.