Urteil
1 AGH 41/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0216.1AGH41.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Der am 00.00.19XX geborene Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten angeordneten Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 II Nr. 7 BRAO). Der Kläger ist seit dem 00.00.19XX als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich bei XYZ Rechtsanwälte, A-Straße 01, in B . Mit Urteil des LG Dortmund vom 29.04.2021 (25 O 17/20) wurde der Kläger rechtskräftig (28 U 192/21 OLG Hamm) verurteilt, 169.715,00 € zzgl. Nebenkosten an die Firma Rohrreinigung24 GmbH zu zahlen. Wegen dieser Forderung (insgesamt 212.586,77 €) wurde der Kläger am 18.07.2023 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, nachdem er zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war; außerdem erließ das Amtsgericht Unna am 10.08.2023 insoweit Haftbefehl nach § 802g ZPO gegen ihn (11 M 297/23). Mit Schreiben vom 24.08.2023 – dem Kläger am 28.08.2023 zugstellt – hörte die Beklagte ihn wegen der Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 II Nr. 7, IV BRAO an. Zur Begründung verwies sie auf den o.g. Sachverhalt sowie weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage des im Zusammenhang mit dem o.g. Verfahren gegen den Kläger ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Vermögensverfall werde aufgrund der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vermutet. Mit Schreiben vom 07.09.2023 teilte der Kläger daraufhin mit, dass der entsprechende Titel zwar bestehe, aber hinsichtlich der Hauptforderung inzwischen erledigt sei. Lediglich die Kosten seien noch streitig; über diese würde aber in Kürze eine Einigung erzielt, sodass er davon ausgehe, dass die Angelegenheit bis Ende September/Anfang Oktober 2023 erledigt sei. Insofern sehe er sich nicht veranlasst, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, weil kein Vermögensverfall vorliege. Nachdem der Kläger innerhalb der ihm von der Beklagten gesetzten und auf seine Bitte hin verlängerten Frist bis zum 20.10.2023 keine Erledigungsnachweise vorgelegt hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2023 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen unter Hinweis auf den o.g. Sachverhalt, weil der Kläger keine Erledigungsnachweise vorgelegt habe und der Vermögensverfall wegen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vermutet werde. Deshalb habe die zuständige Abteilung V des Vorstandes der Beklagten nicht davon ausgehen können, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers trotz der Vollstreckungsmaßnahmen geordnet seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensinteressen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet wären, seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Widerruf wendet sich der Kläger mit seiner am 06.12.2023 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage. Die Klage sei zulässig, weil die streitgegenständliche Widerrufsverfügung erst am 06.11.2023 zugestellt worden sei. Die anderslautende Postzustellungsurkunde (PZU) stünde dem nicht entgegen, weil auf dem dem Kläger zugestellten Umschlag das Datum „04. Okt. 2023“ vermerkt sei. Aufgrund dieser fehlerhaften Aufzeichnung des Zustelldatums dürfe der Kläger selbst im Falle einer – ausdrücklich bestrittenen – früheren Zustellung davon ausgehen, dass die Widerrufsverfügung an dem Tag zugestellt worden sei, als er davon Kenntnis erlangt habe. In der Sache meint er, die Vermutung des Vermögensverfalls sei bereits erschüttert, weil er deutlich gemacht habe, dass er mit der Gegenseite eine Einigung erzielt habe und offensichtlich seit dem 10.08.2023 keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien. Zudem sei er nur von einer Gläubigerin in Anspruch genommen worden. Insoweit habe er inzwischen ein Ruhen der Vollstreckung wegen laufender, voraussichtlich erfolgsversprechender Vergleichsverhandlungen erreicht. Des weiteren trägt er zuletzt vor, in tatsächlich geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben, weil er über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 7.000,00 € verfüge und seine Ehefrau über ein solches in Höhe von 2.600,00 €. Sie lebten in einem Haus im Wert von 500.000,00 €, welches nur in Höhe von 70.000,00 € belastet sei, und verfügten zudem über jederzeit abrufbare Lebensversicherungen im Wert von 45.000,00 € bzw. 150.000,00 €. Für das Haus zahlten sie monatlich etwa 800,00 €, die übrigen Lebenshaltungskosten betrügen rund 2.000,00 € monatlich. Schließlich seien keine Interessen Rechtssuchender gefährdet, weil der Kläger nahezu ausschließlich als Strafverteidiger tätig sei. Ggf. wäre ein partieller Widerruf der Zulassung auf den Bereich des Zivilrechts als milderes Mittel indiziert gewesen. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 02.11.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach sei die Klage bereits unzulässig, weil der Widerrufsbescheid dem Kläger – nach der Beweiskraft der PZU (§§ 182, 418 ZPO) dem Kläger am 04.11.2023 zugestellt worden sei. Bei dem auf dem Briefumschlag angegebenen Datum, welches ohnehin nicht entscheidend sei, handele es sich offensichtlich um einen Fehler, weil der Widerrufsbescheid erst am 02.11.2023 erlassen worden sei. Eine tatsächliche Einstellung der Zwangsvollstreckung habe der Kläger nicht nachgewiesen und auch ansonsten keine Erledigungsnachweise vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, hinsichtlich der Ansprüche aus dem o.g. Prozess vor dem LG Dortmund mit der Gläubigerin im Dezember 2023 eine Einigung erzielt zu haben, nach welcher er auf die Hauptforderung insgesamt 20.000,00 € zu zahlen habe, auf die Kosten insgesamt 9.000,00 €, und zwar in drei Raten zu je 3.000,00 €. Die erste Rate habe er im Dezember gezahlt, die zweite gestern; die dritte Rate würde im März fällig. Die Hauptforderung sei noch in Höhe der vereinbarten 20.000,00 € offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a I, 112c I 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 I 1 Nr. 1 VwGO, § 110 I 1 JustG NRW) zulässig. Sie ist nicht verfristet. Der angefochtene Bescheid vom 02.11.2023 ist dem Kläger nach der vorliegenden PZU am Samstag, den 04.11.2023 durch Niederlegung in den Briefkasten der Kanzleiräume des Klägers zugestellt worden. Diese Zustellung ist jedoch unwirksam, weil auf dem dem Kläger zugestellten Umschlag ein anderes Zustellungsdatum als in der PZU angegeben ist. Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 S. 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt ( BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, VIII ZR 99/22 juris-Rn 18 ff.; BGH, Beschluss vom 29.07.2022, AnwZ (Brfg) 28/20 juris-Rn 15; OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2023, 10 U 472/23 Rn 22; Zöller-Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 180 Rn 9 ) Mangels wirksamer Zustellung hat diese den Lauf der Klagefrist nicht ausgelöst, sodass die Klage rechtzeitig eingegangen ist. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 I BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 I BRAO i.V.m. § 39 I VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt; der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläger gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden ist. Die Widerrufsverfügung ist auf die Gesichtspunkte (Zwangsvollstreckung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aufgrund der Verurteilung durch das LG Dortmund) gestützt, die auch in dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24.08.2023 angeführt worden sind. b) Der Widerruf ist auch in der Sache zu Recht erfolgt. Gem. § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. (1) (a) Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 II InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung ( BGH AnwZ (Brfg) 14/21, BeckRS 2021, 35096 ). Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ( BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 4; BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 5 ). Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Kläger unstreitig in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die vorgenannte Vermutung des Vermögensverfalls ist damit gegeben. (b) Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren ( BGH, Beschluss vom 20.12.2022, AnwZ (Brfg) 22/22 Rn 7; BGH, Beschluss vom 24.10.2022, AnwZ (Brfg) 20/22 Rn 8 jew. m.w.N.). Hierzu trägt der Kläger zwar zuletzt etwas vor, jedoch offensichtlich nicht umfassend, insbesondere nicht erkennbar bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs und ohne Angaben zu seinen Verbindlichkeiten, und vor allem ohne Vorlage jeglicher Nachweise. Das ist nicht ausreichend. Die Vermutung greift auch dann nicht, wenn die Eintragung im Schuldnerverzeichnis im maßgeblichen Zeitpunkt bereits tilgungsreif war, weil die ihr zugrundeliegende Forderung schon vollständig getilgt war ( BGH, Beschluss vom 01.09.2023, AnwZ (Brfg) 24/23 Rn 8 ). Auch davon ist nicht auszugehen. In seinem Anhörungsschreiben hat der Kläger zwar darauf verwiesen, dass die Hauptforderung bereits beglichen sei. Tatsächlich ist die Forderung aber – wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – bis heute nicht getilgt. Gleiches gilt für die Kostenschuld aus dem betreffenden Verfahren (2) Durch den Vermögensverfall sind auch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. Nach der in § 14 II Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 44 ). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen ( BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 9 ). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In Bezug auf die Kanzleistruktur beim Kläger sind keinerlei Vorkehrungen getroffen, die einen Zugriff des Klägers auf das Fremdgeldkonto verhindern. Darüber hinaus ist unerheblich, dass der Kläger geltend macht, „nahezu ausschließlich“ als Strafverteidiger tätig zu sein (Bl. 4 d.A.), denn durch die Tätigkeit als Strafverteidiger ist der Erhalt von Fremdgeldern nicht ausgeschlossen. So kann dem Strafverteidiger Fremdgeld für etwaige Kautionen anvertraut werden. Daneben können auch Schadenswiedergutmachung und die Zahlung von Geldauflagen oder -strafen den Umgang mit fremdem Geld veranlassen. Auch wenn der Verteidiger zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge tätig wird, kann es zum Erhalt von Fremdgeldern kommen (st. Respr., BGH, Beschluss vom 07.06.2023, AnwZ (Brfg) 3/23 Rn 6; BGH, Beschluss vom 30.12.2021, AnwZ (Brfg) 27/21 juris-Rn 15; Senat, Urteil vom 23.04.2021, 1 AGH 37/20 juris-Rn 45 ). II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.