Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf nach § 43c ABs. 4 S. 2 BRAO auszusprechen ist, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen. 2. Allein das vermeintlich Vorliegen von "typischen" Symptomen einer COVID-19-Infektion rechtfertigt nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 15.10.1997 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Am 23.10.2003 wurde ihm durch die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ verliehen. Mit Bescheid vom 15.08.2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (Vermögensverfall). Der Kläger erhob gegen den Widerrufsbescheid vom 15.08.2023 Anfechtungsklage zum Senat (Az. 1 AGH 34/23), die im Senatstermin vom 26.01.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Mit Bescheid vom 28.09.2023, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, widerrief die Beklagte auch die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“. Dem lag ausweislich des angefochtenen Bescheides und der beigezogenen Verfahrensakte der Beklagten folgender Sachverhalt zugrunde: Auf mehrfache Aufforderung im Frühjahr 2020 übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2020 Teilnahmebescheinigungen über 10 Zeitstunden einer einschlägigen Fachanwaltsfortbildung, die er im Jahre 2019 besucht hatte. Er kündigte an, eine Teilnahmebescheinigung für weitere 5 Zeitstunden betreffend das Seminar „E.“ am 00.00.2019 in J. nachzureichen. Dem kam er jedoch trotz (erneut) wiederholter Aufforderung durch die Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom 24.08.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 15.09.2021 den Nachweis für die 5 fehlenden Fortbildungsstunden für das Jahr 2019 und die kompletten 15 Zeitstunden für das Jahr 2020 zu erbringen. In dem Schreiben wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es aufgrund der Corona-Pandemie ausnahmsweise möglich sei, für das Jahr 2020 versäumte Fortbildungsstunden im Jahr 2021 nachzuholen. Auf dieses Schreiben erfolgte zunächst keine Reaktion des Klägers. Erst auf nochmalige Aufforderung reichte er mit Schreiben vom 17.11.2021 eine Teilnahmebescheinigung über 15 Zeitstunden der D.er Fachlehrgänge im Familienrecht (Seminar vom 00. bis 00.00.2021) ein. Mit Schreiben vom 24.08.2021, 01.12.2021, 01.02.2022, 06.04.2022, 23.05.2022, 27.07.2022 und 05.09.2022 forderte die Beklagte den Kläger abermals auf, die restlichen 5 Zeitstunden für das Jahr 2019 und die fehlenden 15 Zeitstunden für das Jahr 2020 nachzuweisen. Darauf erfolgte keine Reaktion des Klägers. Nachdem der Kläger auch für das Jahr 2022 keine Fortbildungsnachweise eingereicht hatte, drohte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 12.07.2023 den Widerruf des Rechts, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, an. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion des Klägers. Den Widerrufsbescheid vom 28.09.2023 stützte die Beklagte auf § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, wonach die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Dies sei bei dem Kläger für die Jahre 2019 (5 fehlende Stunden), 2020 und 2022 (je 15 Stunden) der Fall. Der Kläger habe keine Gründe, die dies entschuldigen könnten, vorgetragen. Deshalb gebe es keine zugunsten des Klägers sprechende Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden könnten. Gegen den Widerrufsbescheid, der ihm am 30.09.2023 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 30.10.2023, die am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Eine Begründung seiner Klage hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung nicht vorgetragen. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte hat nicht auf die Klage erwidert, sondern lediglich auf Anforderung des Senats den Verwaltungsvorgang vorgelegt. Die Parteien sind in den Ladungsverfügungen zum Verhandlungstermin am 16.02.2024 (Verfügung des Vorsitzenden vom 13.11.2023, Bl. 6 d.A., und vom 08.01.2024, Bl. 18 d.A.) auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens im Termin ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 (eingegangen um 16:06 Uhr) hat der Kläger Terminsverlegung beantragt und mitgeteilt, mit typischen COVID-19-Symptomen erkrankt und am Folgetag daher nicht reise- und verhandlungsfähig zu sein. Sein Arzt habe ihm geraten, nach Abschluss des Kölner Straßenkarnevals die Inkubationszeit bis zum 18.02.2024 abzuwarten und dann einen COVID-19 Test abzulegen. Bis dahin wolle er im Senatstermin niemanden dem Risiko der Ansteckung aussetzen. In der am 16.02.2024 durchgeführten Verhandlung, zu der weder der Kläger noch die Beklagte erschienen sind, hat der Senat dem Kläger nachgelassen, durch Einreichung eines aussagekräftigen Attestes bis zum 26.02.2024 seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nachzuweisen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Senat kann trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin über die Klage entscheiden, ohne den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 ordnungsgemäß und unter Hinweis darauf geladen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs.2 VwGO. Er ist dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben. Die vom Kläger beantragte Verlegung bzw. Vertagung des Termins vom 16.02.2024 oder eine Wiedereröffnung zur Durchführung einer erneuten Verhandlung war abzulehnen. Die hierfür gem. § 112c BRAO, § 173 S.1 VwGO, §§ 156, 227 Abs.1 ZPO erforderlichen erheblichen Gründe hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hätte durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen müssen, dass er am Terminstag verhandlungsunfähig war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 102 Rn.4). Dazu ist ihm Gelegenheit gegeben worden, die er jedoch nicht genutzt hat, ohne Gründe dafür mitzuteilen. Eine Verhandlungsunfähigkeit ist mit dem Schriftsatz vom 15.02.2024 nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es lag dem Kläger offenbar nicht einmal ein positiver (Schnell-)Test auf COVID-19 vor. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger einem etwaigen Ansteckungsrisiko durch entsprechende Vorkehrungsmaßnahhmen wie dem Tragen einer FFP2-Maske begegenen können. Dass die nicht näher beschriebene „typischen“ COVID-19-Syptome auch auf eine andere Erkrankung bzw. andere Ursachen hindeuten können, ist allgemein bekannt. Ob die Symptome zu einer Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des Klägers am Terminstag geführt haben, ist nicht dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, ob es sich um Symptome handelte, die am Tag der Verhandlung fortbestanden bzw. am nächsten Morgen mit weiterem zeitlichen Abstand seit dem Ende des Straßenkarnevals wieder abgeklungen waren. II. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten konnte ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) erhoben werden (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids formgerecht (§ 55d VwGO) per beA beim zuständigen Anwaltsgerichtshof eingereicht (vgl. zur Frist BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AnwZ (Brfg) 28/20 –, Rn. 14, juris). Dass die Klageschrift entgegen § 82 Abs. 1 VwGO keine Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthielt, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit, sondern allenfalls auf den anzuwendenden Prüfungsumfang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18, BeckRS 2018, 33700 Rn. 8, beck-online; Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 82 Rn. 29). III. Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung des Klägers und Androhung des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung haben stattgefunden. Gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung (hier: Fachanwalt für Familienrecht) widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Darin liegt ein Verweis auf die Regelungen der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO), die ihre Rechtsgrundlage neben § 43c BRAO in der Ermächtigung des § 59a Abs. 2 Nr. 2 BRAO hat. Gem. § 15 Abs. 1 FAO muss der Fachanwalt kalenderjährlich auf dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Gem. § 15 Abs. 3 FAO darf die Gesamtdauer der Fortbildung 15 Zeitstunden nicht unterschreiben. Nach § 15 Abs. 4 FAO ist bis zu einem Anteil von 5 Zeitstunden eine Fortbildung im Wege des Selbststudiums ausreichend (vgl. dazu Hartung/Scharmer/Scharmer, 8. Aufl. 2022, FAO § 15 Rn. 88-92). Gem. § 15 Abs. 5 FAO ist die Erfüllung der Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildungen durch Selbststudium sind durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen zu belegen. Der Verstoß gegen die aus § 15 Abs. 3 FAO folgende Pflicht, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, rechtfertigt allerdings für sich genommen nicht einen Widerruf nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO (BGH, Urteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 –, Rn. 13, juris). Eine Ausschlussfrist für die Vorlage der Belege existiert nicht. Nachweise können daher auch noch im Klagverfahren vorgelegt werden; zu berücksichtigen ist der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 –, Rn. 11, 12, juris; Hartung/Scharmer/Scharmer, 8. Aufl. 2022, FAO § 15 Rn. 96). Hier hat der Kläger ausweislich der beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten für das Jahr 2019 lediglich 10 der erforderlichen 15 Zeitstunden Fortbildung nachgewiesen und für die Jahre 2020 und 2022 keinerlei Fortbildungszeiten belegt. Für das Jahr 2021 ist er demgegenüber seiner Fortbildungsverpflichtung vollständig nachgekommen. Die im Jahre 2019 fehlenden 5 Stunden will der Kläger zwar während eines Seminars am 00.00.2019 absolviert haben. Er hat dazu auch Seminarunterlagen vorgelegt und angekündigt, eine Teilnahmebescheinigung nachzureichen. Ferner hat er ein Anschreiben vom 20.04.2020 an die Veranstalterin (P. Seminare) vorgelegt. Die entsprechende Bescheinigung, die zur Erfüllung der den Kläger treffenden Feststellungslast erforderlich ist, fehlt jedoch. Die Gründe dafür sind vom Kläger weder vorgerichtlich gegenüber der Beklaten noch im Klageverfahren nicht erläutert worden. Auch für die übrigen Fehlstunden sind keine Gründe vom Kläger geltend gemacht worden. Er hat sich schon im Verwaltungsverfahren nicht geäußert, obwohl er mehrfach von der Beklagten aufgefordert worden ist und § 15 Abs. 5 FAO regelt, dass der Anwalt von sich aus Bescheinigungen vorzulegen hat. Da der Kläger auf mehrfache Aufforderung über mehrere Jahre hinweg seiner Nachweisverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist und für das Jahr 2022 sowie für das Jahr 2020 keinerlei Fortbildungsstunden nachgewiesen sind, ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Erlaubnis zu widerrufen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger während der Corona-Pandemie im Jahre 2020 gestattet war, versäumte Fortbildungsstunden nachzuholen. Insoweit hat die Beklagte ausreichend auf eventuelle Härten im Zusammenhang mit der Pandemielage reagiert. Der Kläger hat diese Gelegenheit allerdings nicht genutzt. Wollte man die in 2021 vom Kläger nachgewiesenen 15 Fortbildungsstunden nachträglich auf das Jahr 2020 anrechnen, fehlten diejenigen Fortbildungsstunden, die die Beklagte auf das Jahr 2021 angerechnet hat. Irgendwelche Gründe, die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegen einen Widerruf der Erlaubnis sprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Senat sind im Klageverfahren keine für den Kläger sprechenden Umstände mitgeteilt worden, obwohl der Kläger auch im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung über den Widerruf seiner Anwaltszulassung ausreichend Zeit und Gelegenheit dazu hatte. Irgendwelche Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen bestanden damit nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 12. Juli 2019 – 1 AGH 2/19 –, Rn. 17 f., juris), ist hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf auszusprechen ist, regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen (vgl. auch Hartung/Scharmer/Scharmer, 8. Aufl. 2022, FAO § 15 Rn. 108). Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass dem Kläger nur eine einmalige Verletzung der grds. nicht rückwirkend heilbaren Fortbildungspflicht zur Last fällt, die möglicherweise nicht zwingend zum Widerruf führt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – AnwZ (Brfg) 76/13 –, Rn. 10, juris; AGH München, Urteil vom 25. Januar 2024 – BayAGH III - 4 - 7/23 –, juris Rn. 27). Vielmehr erstreckte sich die Verletzung der Fortbildungspflicht über mehrere Jahre. Der Kläger hat auch im Anschluss kein „erhöhtes Fortbildungskontingent“ nachgewiesen. Damit fehlen jegliche Ansatzpunkte für Erwägungen, aufgrund „nachgeholter“ Fortbildungen ausnahmsweise von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 5. Mai 2014 – AnwZ (Brfg) 76/13 –, Rn. 10, juris; Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 – 1 AGH 2/19 –, Rn. 18, juris). Die Beklagte, die den Kläger mehrfach eindringlich aufgefordert hat, seiner Verpflichtung nachzukommen, war auch im vorliegenden Fall nicht gehalten, zunächst eine förmliche Rüge als milderes Mittel auszusprechen (vgl. Senat, a.a.O.). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO (vgl. BGH Beschl. v. 19.4.2022 – AnwZ (Brfg) 1/22, BeckRS 2022, 13542, Rn. 31). Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.