Leitsatz: Ein Rechtsanwalt kommt seiner MItwirkungspflicht nach § 56 BRAO pflichtwidrig nicht nach, wenn er eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die Kammer unbeantwortet lässt und sich nicht - nach entsprechendem Hinweis - ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO). Gegen ihn kann daher ein Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 BRAO festgesetzt werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 650,-- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger ist als Rechtsanwalt im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150,00 € für die Androhung eines Zwangsgeldes sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €. Mit Schreiben vom 08.08.2023 wandte sich Herr P. (im Folgenden Beschwerdeführer) an die Rechtsanwaltskammer W., nachdem der Kläger beim Amtsgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bestellung eines Betreuers für Frau C. aus V. gestellt hatte. Der Antrag enthalte nach Auffassung des Beschwerdeführers Lügen und verleumderische Unterstellungen, sodass der Kläger durch sein Verhalten „krass gegen das Standesrecht für Anwälte“ verstoßen habe. Nachdem die Rechtsanwaltskammer W. die Sache zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben hatte, teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2023 mit, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt allein ein Verstoß gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO in Betracht komme, die Grenze zu einem justiziablen Verstoß jedoch nicht überschritten sein dürfte, sodass – vorbehaltlich einer gegenteiligen Mitteilung durch ihn – davon abgesehen werde, die Sache der Aufsichtsabteilung des Vorstandes vorzulegen. Gleichzeitig informierte die Beklagte den Kläger über die Eingabe des Beschwerdeführers und ihre entsprechende Antwort. Unter dem 06.09.2023 bat der Beschwerdeführer ausdrücklich um Vorlage der Sache an die Aufsichtsabteilung der Entscheidung, weil er im Verhalten des Klägers die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten sehe. Nach Mitteilung an die Beteiligten, dass die Sache nunmehr der Aufsichtsabteilung zur Prüfung vorgelegt werde, gewährte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03.11.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers binnen zwei Wochen, nachdem sie nach Beratung ein Aufsichtsverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO eingeleitet habe. Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger auf dessen Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO hin, wobei das Recht, die Auskunft zu verweigern, voraussetze, sich ausdrücklich darauf zu berufen. Nachdem sich der Kläger daraufhin nicht geäußert hatte, drohte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 12.01.2024 – zugestellt am 16.01.2024 – gem. § 57 Abs. 2 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an, weil er sich trotz seiner Verpflichtung zur Erteilung der verlangten Auskunft gem. § 56 Abs. 1 BRAO nicht zum Schreiben vom 03.11.2023 geäußert habe. Das Zwangsgeld werde festgesetzt, wenn seine Stellungnahme zu dem Verdacht des Verstoßes gegen §§ 43, 43a BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Beklagten eingehe. Mit Gebührenbescheid vom 29.02.2024 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt eine Gebühr von 150,00 € zu zahlen, weil für ein Zwangsgeldverfahren gem. § 3 der Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren der Rechtsanwaltskammer S. (im Folgenden GebO) eine Gebühr von 150,00 € erhoben werde, die mit Zustellung jedes Androhungsbescheids fällig werde. Nachdem sich der Kläger weiterhin nicht zur Sache geäußert hatte, hat die Beklagte am 13.03.2024 das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € gem. § 57 Abs. 1 BRAO gegen den Kläger festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld von 1.000,00 € angedroht, falls nicht binnen zwei Wochen eine Stellungnahme eingehe. Das Zwangsgeld sei unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, um den Sachverhalt aufzuklären und die dem Kammervorstand obliegende Berufsaufsicht effektiv ausüben zu können. Mit seiner am 28.03.2024 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Gebührenbescheids vom 29.02.2024 und – mit am 11.04.2024 eingegangener Klageerweiterung – die Aufhebung des Bescheids zur Zwangsgeldfestsetzung vom 13.03.2024. Zur Begründung führt er aus, eine Stellungnahme zu der – nach Auffassung des Klägers zurückgewiesenen – Beschwerde des Beschwerdeführers sei nicht beabsichtigt gewesen. So der Kläger im Strafverfahren nicht gezwungen werden könne Stellung zu beziehen, dürfte dies auch im Verfahren der Rechtsanwaltskammer nicht zulässig sein. Daher sei auch die Androhung eines Zwangsgeldes unzulässig. Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen ist, beantragt, 1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29.02.2024 aufzuheben; 2. den Bescheid vom 13.03.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Mitwirkungspflicht des Klägers nach § 56 Abs. 1 BRAO und darauf, dass das Auskunftsverweigerungsrecht voraussetze, dass sich der Kläger ausdrücklich auf dieses berufe. Das habe er nicht getan, sodass das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen gewesen sei. Für die – bestandskräftige – Zwangsgeldandrohung sei die Gebühr nach § 3 GebO zu erheben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. A. Der Senat konnte auch ohne den im Termin nicht erschienen Kläger entscheiden, nachdem dieser auf diese Möglichkeit in der Terminsladung hingewiesen worden war (§ 112c BRAO i.V.m. § 102 Abs.2 VwGO). B. Soweit sich der Kläger gegen die Erhebung der Gebühr nach § 3 GebO wendet, ist seine zulässige Klage nicht begründet, weil ihn der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 29.02.2024 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO. 1. Das Begehren des Klägers ist nach § 88 VwGO i.V.m. § 112c BRAO dahin auszulegen, dass er Anfechtungsklage hinsichtlich der Zahlungsaufforderung vom 29.02.2024 erhoben hat, weil er ersichtlich diese Zahlungsaufforderung aufgehoben wissen will. Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart. Zwar ist dem Bescheid vom 24.02.2021 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht beigefügt gewesen, so dass eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung nicht gegeben ist (zu deren Charakter als Verwaltungsakt Weyland-Kilimann, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 112c Rn 25a m.w.N.) Gleichwohl kommt dem mit "Gebührenbescheid" überschriebenen Schreiben, das mit einer Zahlungsaufforderung verbunden ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ebenfalls Verwaltungsaktcharakter zu ( Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 20/21 juris-Rn 18; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 31/21 juris-Rn 17 ). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, § 110 Abs. 1 JustG NRW. 2. Die Klage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid hat seine Grundlage in § 3 der seit dem 01.01.2021 geltenden Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren der Beklagten, wonach für ein Zwangsgeldverfahren gegen ein Kammermitglied (§ 57 BRAO) von diesem eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben wird. Fälligkeit tritt nach § 5 GebO im Falle des § 3 mit der Zustellung des Androhungsbescheides ein, die hier am 16.01.2024 erfolgt ist. Anhaltspunkte für formale Fehler bei der Fassung des entsprechenden Kammerbeschlusses (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) hat der Kläger nicht dargelegt und sind für das Gericht nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die GebO der Beklagten unwirksam sein könnte, sind ebenfalls weder dargetan noch sonst erkennbar. Die betreffende Gebühr wäre nur dann zu erstatten, respektive nicht zu erheben, wenn eine Entscheidung i.S.v. § 3 GebO aufgehoben oder zurückgenommen wird. Nach § 4 Satz 2 GebO gilt dies jedoch nicht, wenn die Aufhebung oder Rücknahme der Entscheidung auf Tatsachen beruht, die nach Erlass der Entscheidung eingetreten sind oder auf solchen Tatsachen beruht, die der Betroffenen vor der Entscheidung hätte vortragen können, aber schuldhaft erst nach der Entscheidung vorgetragen hat ( Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 20/21 juris-Rn 24/25; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 31/21 juris-Rn 23/24 ). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Zwangsgeld ist – bestandskräftig – gegen den Kläger angedroht und anschließend – wie auszuführen sein wird, jedenfalls zunächst zu Recht – festgesetzt worden und der betreffende Bescheid jedenfalls nicht im vorliegenden Verfahren aufzuheben. 3. In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vorstand gegen ihn ein Zwangsgeld festsetzen, um ihn zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten (§ 57 Abs. 1. S. 1 BRAO; vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Beschluss vom 02.12.2022, 2 AGH 4/22 juris-Rn 9 ). Dieser Mitwirkungspflicht gegenüber der Beklagten ist der Kläger schuldhaft nicht nachgekommen. Denn er hat sich auf die Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme vom 03.11.2023 nicht geäußert. Es lag ein hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor. In der Übersendung eines Beschwerdeschreibens mit der Aufforderung, hierzu Stellung zu nehmen, ist grundsätzlich auch ein Auskunftsersuchen zu sehen, ob der in der Beschwerdefrist dargestellte Sachverhalt zutrifft (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Beschluss vom 07.06.2019, 2 AGH 5/19 juris-Rn 12 ). Entschuldigungsgründe für die unterlassene Mitwirkung durch den Kläger liegen nicht vor. Zwar weist er – wie auch die Beklagte in dem betreffenden Schreiben – zu Recht darauf hin, dass er zur Mitwirkung nicht verpflichtet ist, wenn und soweit er dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden, und er sich hierauf beruft (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO). Das Auskunftsverweigerungsrecht entsteht allerdings nur bei ausdrücklicher Berufung hierauf ( Anwaltsgerichtshof Hamm, Beschluss vom 07.06.2019, 2 AGH 5/19 juris-Rn 13; Anwaltsgerichtshof Celle, Beschluss vom 28.04.2022, AGH 2/22 (I 6) juris-Rn 13 ). Hierauf ist der Kläger in Anhörungsschreiben vom 03.11.2023 auch hingewiesen worden. Beruft sich der Rechtsanwalt aber nicht auf dieses Auskunftsverweigerungsrecht, sondern lässt er die Kammeranfrage einfach – wie vorliegend – unbeantwortet, dann handelt er pflichtwidrig ( Weyland-Nöker, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 56 Rn 25 ). Auf das Auskunftsverweigerungsrecht dürfte sich der Kläger wohl mit seinen Ausführungen in seiner Klagebegründung berufen haben. Selbst wenn damit das betreffende Verfahren durch Zweckerreichung gegenstandslos geworden wäre (vgl. Weyland-Nöker, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 57 Rn 31 ; Anwaltsgerichtshof Hamm, Beschluss vom 07.06.2019, 2 AGH 5/19 juris-Rn 14 ff. ), änderte das hinsichtlich der vorgenannten Gebührenanordnung nichts. Denn der Kläger hat sich – entsprechend der vorangegangenen Ausführungen – jedenfalls schuldhaft erst nach Erlass der Zwangsgeldfestsetzung auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. C. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2024 seine „Klage erweitert“ hat, ist dies – unabhängig von der Frage der Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung – unzulässig. Eine Anfechtungsklage – als solche ist die ausdrückliche Klageerweiterung des Klägers mit dem Begehren der Aufhebung des betreffenden Bescheids – auszulegen, ist nicht statthaft. Gem. § 57 Abs. 3 BRAO kann der Rechtsanwalt gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen, der dem Antrag, so er ihn für begründet hält, abzuhelfen hat, anderenfalls die Sache unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen hat, der dann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 307 bis 309 und 311a StPO ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden hat. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.