OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 9/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0621.1AGH9.24.00
1mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Eine Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin kann nicht gem. § 59b Abs. 2 BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft zugelassen werden.

2. Als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO können nur anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriften sowie dem Wortlautvergleich mit entsprechenden Normen anderer Berufsgruppen sowie aus der ausdrücklichen Gesetzesbegründung.

3. Dieses Verständnis des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO begegnet im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege sowie im Interesse einer in der Praxis mit vertretbarem Aufwand möglichen und ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit der Rechtsanwaltskammern auch keinen verfassungsrechtlichen und keinen unionsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin kann nicht gem. § 59b Abs. 2 BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft zugelassen werden. 2. Als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO können nur anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriften sowie dem Wortlautvergleich mit entsprechenden Normen anderer Berufsgruppen sowie aus der ausdrücklichen Gesetzesbegründung. 3. Dieses Verständnis des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO begegnet im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege sowie im Interesse einer in der Praxis mit vertretbarem Aufwand möglichen und ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit der Rechtsanwaltskammern auch keinen verfassungsrechtlichen und keinen unionsrechtlichen Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (im Folgenden BAG) nach § 59b Abs. 2 BRAO. Die Klägerin ist eine GmbH. Nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter dieser GmbH sind die L. GmbH Steuerberatungsgesellschaft (zugelassen bei der Steuerberaterkammer I., 52%), Steuerberaterin D. (zugelassen bei der Steuerberaterkammer H., 9%) und Steuerberaterin A. (zugelassen bei der Steuerberaterkammer H., 9%). Weiterer Gesellschafter und vertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin ist Rechtsanwalt und Steuerberater U. (zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer H. und Steuerberaterkammer H., 30%). Sie hat die begehrte Zulassung zur BAG nach § 59b Abs. 2 BRAO bei der Beklagten unter 30.01.2023 beantragt. Nachdem die Beklagte auf Bedenken hingewiesen hatte, weil eine Steuerberatungsgesellschaft nicht Gesellschafterin einer anwaltlichen BAG sein könne, hat die Klägerin zu ihrem Antrag ergänzend ausgeführt, § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO sei mit der Entscheidung des BVerfG nicht vereinbar. Es sei überhaupt nicht nachzuvollziehen, warum eine Zulassung nicht möglich sein solle, weil ein Gesellschafter eine Steuerberatungsgesellschaft sei. Denn die Änderung des Berufsrechts solle es ermöglichen, dass sich Rechtsanwälte und Steuerberater in einer BAG miteinander verbinden, ohne dass jede der beiden Berufsträgergruppen die Mehrheit haben müsse. Die Beteiligung eines Steuerberaters an einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei nach geltendem Recht zulässig; gleiches gelte auch umgekehrt. Daher sei die Bedingung für die Zulassung einer BAG unzulässig, dass ein Steuerberater gleichzeitig Kammermitglied bei einer Rechtsanwaltskammer sein müsse, was ohne Mehrfachqualifikation nicht möglich sei. Ergänzend hat die Klägerin ein Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vorgelegt mit weiteren Ausführungen zur Beteiligungsfähigkeit einer steuerberatenden BAG an einer anwaltlichen BAG. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, sodass die Vorschrift zumindest verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die von der Klägerin begehrte Zulassung nicht verwehrt werden dürfe. Der Wortlaut der Vorschrift schließe andere BAGen als anwaltliche Gesellschaften nicht aus, auch wenn § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur von „Steuerberatern“ und nicht von „Mitgliedern der Steuerberaterkammer“, aber von „Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer“ und „Mitgliedern der Patentanwaltskammer“ spreche. Nach der Vergleichsnorm des § 50 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 StBerG könnten sich Mitglieder einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer zu einer BAG zusammenschließen; nach § 55a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StBerG könnten auch zugelassene BAGen i.S.d. BRAO Gesellschafter einer BAG sein. Eine solche Unterscheidung erscheine unter dem gesetzlich gewollten Aspekt der „Angleichung der Berufsrechte“ widersinnig. Dementsprechend ergebe sich auch – entgegen des vermeintlich klaren Wortlauts des § 59i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO – aus der Gesetzesbegründung ein anderer Grundtenor, nämlich die grundsätzliche Zulässigkeit mehrstöckiger Gesellschaften. Im Übrigen würde die Absicherung der berufsrechtlichen Grundpflichten bereits gesetzlich über §§ 59d, 59e BRAO (vgl. § 51 StBerG) sichergestellt, sodass die gesetzliche Einschränkung nicht erforderlich und angemessen sei (Art. 12 Abs. 1 GG) und im Hinblick auf die nahezu identischen Berufspflichten von Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie der Unterscheidung zwischen der Beteiligung von Steuerberatern und steuerberatenden BAGen auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Nachdem die Beklagte die Klägerin unter dem 14.12.2023 nach Beratung der zuständigen Abteilung mit ausführlicher Begründung auf ihre weiterhin bestehenden Bedenken hinsichtlich der Zulassung hingewiesen und die Klägerin hierzu im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer o.g. Auffassung Stellung genommen hatte, hat die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 15.02.2024 abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, nach dem engen Gesetzeswortlaut des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO sei die Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer BAG nicht möglich, denn eine BAG in Sinne dieser Vorschrift sei nur eine nach § 59f BRAO zugelassene BAG. Andere BAGen etwa nach dem StBerG oder der WPO würden von der Vorschrift nicht erfasst. Nachdem sich § 55a StBerG auf „anerkannte Berufsausübungsgesellschaften“ und § 28 WPO auf „Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ bezögen und damit alle drei Parallelvorschriften konsistent die jeweils spezifische Bezeichnung der jeweils geregelten Berufsgruppe verwandten, müsse der Ausdruck „zugelassene Berufsausübungsgesellschaft“ in § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO so verstanden werden. Tatsächlich sei auch nur § 55a Abs. 1 S. 1 StBerG in der Weise weiter gefasst, als er auch auf „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung“ (Ziff. 2.) und „anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ (Ziff. 3.) verweise. Demgegenüber erfasse § 28 Abs. 4 Nr. 1a. WPO nur Steuerberater und Rechtsanwälte und § 52c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PAO nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als natürliche Personen, ebenso wie § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Damit lasse allein das StBerG eine Doppelstöckigkeit über den eigenen Berufsstand hinaus zu. Deshalb könnten aus der fehlenden negativen Regelung in § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO auch nicht die von der Klägerin vorgenommenen Rückschlüsse gezogen werden. Anderes ergebe sich auch nicht aus §§ 59d, 59e BRAO, auch wenn diese die Einhaltung der Berufspflichten durch die BAG und deren Gesellschafter sicherstellen sollten. Denn eine Steuerberatungsgesellschaft werde nicht von dieser Kontrolle erfasst, weil §§ 59d Abs. 1 S. 1, 59e Abs. 2 S. 2 BRAO auf § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO verwiesen, der jedoch Steuerberatungsgesellschaften gerade nicht nenne. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27670, S. 191) lasse keine andere Beurteilung zu, weil die Neuregelung des Berufsrechts keine vollkommene Angleichung der jeweiligen Regelungen zum Ziel gehabt habe, sondern nur „weitgehend einheitliche (...) Regelungen“ und ein „kohärentes Gesellschaftsrecht für die anwaltlichen und steuerberatenden Berufe“ habe schaffen sollen. „Soweit die rechtliche Stellung oder die tatsächliche Situation der Berufsgruppen sich voneinander unterscheiden, soll(t)en erforderliche Abweichungen bestehen bleiben“. Deshalb sei nach der Gesetzesbegründung eine Doppelstöckigkeit nur innerhalb des eigenen Berufszweigs von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zugelassen worden, ausdrücklich aber nicht für anwaltliche BAGen. Dort „sollen nur solche Gesellschaften eine Gesellschaftsposition innehaben dürfen, die selber den Anforderungen der §§ 59b ff. BRAO-EG genügen“, um die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben durch die Rechtsanwaltskammer sicherzustellen. Noch deutlicher werde der gesetzgeberische Wille mit Blick auf die Gesetzesbegründung zu § 55a StBerG, in welcher die rechtsanwaltliche BAG und Wirtschaftsprüfergesellschaft als Gesellschafter einer doppelstöckigen Gesellschaft ausdrücklich angeführt würden (BT-Drs. 19/27670, S. 282). Der Ausschluss berufsfremder BAGen in § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO sei damit beabsichtigt gewesen. Daran sei die Beklagte auch unter Berücksichtigung der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gebunden. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, zu deren Begründung sie ergänzend meint, der einzig denkbare Grund für ein Verbot interprofessioneller BAGen nach der BRAO sei die nur eingeschränkten Rechtsdienstleistungsbefugnisse einer Steuerberatungsgesellschaft gegenüber den umfassenden Beratungs- und Vertretungsbefugnissen von Rechtsanwälten in allen Rechtsbereichen, damit auch im gesamten Feld der Steuerberatung. Insoweit bestehe aber kein Unterschied zu einem Steuerberater als natürlicher Person, der Gesellschafter einer anwaltlichen BAG sein dürfe. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, weil die notwendige Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten durch die RAKn gerade durch die §§ 59d, 59e BRAO erreicht werde und die Steuerberatungsgesellschaft ohnehin eigener Kammeraufsicht unterliege. Abgesehen davon sei § 59i Abs. 1 S. 2 BRAO auch europarechtswidrig, weil durch diese die Freiheit des Kapitalverkehrs gem. Art. 63 Abs. 1 AEUV beschränkt werde. Denn die Vorschrift stehe dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch eine Steuerberatungsgesellschaft entgegen, ohne dass eine Rechtfertigung dieses Eingriffs i.S.v. Art 15 Abs. 3 c der Dienstleistungsrichtlinie ersichtlich sei. Nach der Dienstleistungsrichtlinie sei es zwar zulässig, Beschränkungen vorzusehen, welche die Unabhängigkeit der Rechtsberatung und eine geordnete Rechtspflege sicherstellten. Solche Einschränkungen müssten aber verhältnismäßig sein, was vorliegend zweifelhaft sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 15.02.2024 zu verpflichten, sie als Berufsausübungsgesellschaft zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO). Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen (§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 110 Abs.1 JustG NRW). B. Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 30.01.2023, sie als BAG nach § 59 Abs. 2 BRAO zuzulassen, nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat den Zulassungsantrag der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung insgesamt anschließt. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigen die begehrte Zulassung nicht. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin können als „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“ i.S.d. § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO nur BAGen verstanden werden, die nach den §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind, also anwaltliche BAGen. Auch wenn der Wortlaut der betreffenden Vorschrift diese nicht ausdrücklich als anwaltliche BAG bezeichnet, ergibt sich Entsprechendes aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriften, die sich mit den Voraussetzungen der Zulassung von BAGen beschäftigen. Wenn in diesem Zusammenhang mit „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“ eine BAG hätte gemeint sein sollen, die nicht diesen Voraussetzungen entspricht, hätte dies ausdrücklich aufgeführt werden müssen. Gem. § 59c Abs. 1 BRAO können sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b BRAO (u.a.) mit „Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern“ verbinden – ausdrücklich nicht mit „Mitgliedern der Steuerberaterkammer“. Neben dem Verweis der Beklagten auf den Wortlaut von § 55a StBerG und § 28 WPO zeigt auch ein Vergleich der betreffenden Normen der verschiedenen Berufszweige - § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO, - § 9 Abs. 2 S. 1 BNotO, - § 52c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PAO, - § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 1a. WPO und - § 55a Abs. 1 S. 1 StBerG eindeutig, dass der Gesetzgeber sehr bewusst danach unterschieden hat, wer Gesellschafter einer BAG nach der betreffenden Rechtsordnung sein kann, nämlich - natürliche Personen der betreffenden Berufsgruppe (Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftspüfer, etc.), - Mitglieder einer bestimmten Kammer (Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer, Steuerberaterkammer) oder - BAGen. Dabei ist zu beachten, dass BAGen aus anderen als in dem betreffenden Gesetz geregelten Rechtsgebieten als mögliche Gesellschafter ausschließlich in § 55a Abs. 1. S. 1 StBerG genannt und dabei auch „namentlich“ aufgezählt werden, nämlich neben „anerkannten Berufsausübungsgesellschaften“ (Nr. 1) „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung“ (Nr. 2), „anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ (Nr. 3) und „anerkannte Buchprüfungsgesellschaften“ (Nr. 4). In der WPO werden nur „Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ genannt (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WPO) und in § 59i Abs. 1. S. a BRAO ebenfalls nur „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“. 2. Da der Gesetzgeber nach der betreffenden Gesetzesbegründung auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zwar eine „Öffnung für sogenannte mehrstöckige Gesellschaften“ vorgesehen ist, deren berufsrechtliche Vorgaben nunmehr vereinheitlicht, diese aber nur grundsätzlich zugelassen werden sollen ( BT-Drs. 19/27670, S. 190/191 ), zeigt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber hier eine bewusste Differenzierung vorgenommen hat. Das gilt umso mehr, als er in seiner Gesetzesbegründung weiter ausgeführt hat, dass „die Beteiligung einer Gesellschaft an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft (…) nur in engen Grenzen möglich (ist). Es sollen nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition innehaben dürfen, die selber den Anforderungen der §§ 59b ff. BRAO-E genügen. Durch die Beschränkung auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften und die damit verbundene Kammerzulassung wird die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben durch die Rechtsanwaltskammer sichergestellt“ ( BT-Drs. 19/27670, S. 191 ). Damit kann auch eine verfassungskonforme Auslegung, welche die Klägerin hier fordert, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn eine solche findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie – wie vorliegend – zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2017, AnwZ (Brfg) 33/16 juris-Rn 44 m.w.N.). 3. Insofern käme in der Sache nur eine andere Entscheidung als die von der Beklagten getroffene in Betracht, wenn die betreffende Vorschrift des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO – wie es die Klägerin auch meint – verfassungswidrig wäre. Davon ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht auszugehen. a) § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt und gilt gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als GmbH, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist. In dieses Grundrecht darf nur auf gesetzlicher Grundlage – hier § 59i Abs. 1. S. 1 BRAO – und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2017, AnwZ (Brfg) 33/16 juris-Rn 47-49 m.w.N.). An die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind bei einer Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) wie im vorliegenden Fall geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl. Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft. Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen die Regelung zu dienen bestimmt ist ( BVerfG, Urteil vom 13.12.2000, 1 BvR 335/97 juris-Rn 26; vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2017, AnwZ (Brfg) 33/16 juris-Rn 51 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO. Wie sich aus den Einzelheiten der Gesetzesbegründung ergibt, ging es dem Gesetzgeber darum, die berufsrechtlichen Vorgaben für mehrstufige Gesellschaften zu vereinheitlichen und diese grundsätzlich zuzulassen, durch die Beschränkung auf gelassene BAGen und die damit verbundene Kammerzulassung aber gleichzeitig die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben nach der BRAO durch die Rechtsanwaltskammern sicherzustellen ( BT-Drs. 19/27670 S. 191 ). Das ist sicherlich vernünftig und als Mittel auch geeignet und erforderlich. Die betreffende Einschränkung ist für die Klägerin auch zumutbar, weil es ihr bzw. ihren Gesellschaftern weiterhin möglich ist, ihren Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2017, AnwZ (Brfg) 33/16 juris-Rn 53 ). b) § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der verlangt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt wird ( BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016, 1 BvR 713/13 juris-Rn 18 m.w.N.). (1) Vorliegend wird nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt, denn – vereinfacht gesagt – Steuerberater sind keine Rechtsanwälte und umgekehrt. Bei aller Ähnlichkeit von zumindest Teilen ihrer Tätigkeit, der berufsrechtlichen Struktur und auch beispielsweise der Verschwiegenheitsverpflichtung, geht der Tätigkeitsbereich von Rechtsanwälten doch – wie auch die Klägerin selbst als „einzig denkbaren Grund“ anführt – bei Weitem über das hinaus, was Gegenstand der Tätigkeit des Steuerberaters ist und sein darf. Insofern gelten für sie auch eigenständige Regelung zu ihren Berufspflichten (vgl. §§ 43 ff. BRAO, §§ 1 ff. BOStB), die – wie die Klägerin wiederum selbst anführt – lediglich „nahezu identischen“ sind. Insbesondere die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist dabei zu beachten (vgl. BT-Drs. 19/27670 S. 179 ). Deshalb ist der Gesetzgeber auch zu Recht davon ausgegangen, dass, soweit sich die rechtliche Stellung oder die tatsächliche Situation der Berufsgruppe voneinander unterscheiden, erforderliche Abweisungen bestehen bleiben sollen (vgl. BT-Drs. 19/27670 S. 133 ). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts besteht darin nicht. (2) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass zwar Steuerberater (als natürliche Personen) Teil einer rechtsanwaltlichen BAG sein dürfen, aber keine steuerberaterliche BAG. Gerade im Hinblick auf die vom Gesetzgeber herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege und – nicht zuletzt auch im Interesse einer in der Praxis mit vertretbarem Aufwand möglichen und ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollmöglichkeit der Rechtsanwaltskammer – gebotenen Transparenz ist es nicht zu beanstanden, in diesem Zusammenhang für Anwälte berufsübergreifend mehrstöckige Gesellschaften in der von der Klägerin begehrten Form nicht zuzulassen. Der Hinweis der Klägerin auf §§ 59d, 59e BRAO verfängt an dieser Stelle nicht. Denn die §§ 59d Abs. 1 S. 1, 59e Abs. 2 S. 2 BRAO verweisen, wie die Beklagte zu Recht bereits in ihrem Bescheid ausgeführt hat, auf § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO, der aber gerade eine Steuerberatungsgesellschaft nicht nennt. 4. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen die europarechtliche Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art. 63 AEUV [EUArbeitsweisevertrag]) oder die Rechte der Dienstleistungsrichtlinie vor. Die Unabhängigkeit der Rechtsberatung, die Wahrung des Transparenzgebots und die Sicherheit der beruflichen Verschwiegenheit sind durch den EuGH als Ziele der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen können, anerkannt ( EuGH, Urteil vom 02.12.2010 – C-225/09; vgl. Anwaltsgerichtshof München, EuGH-Vorlage vom 20.04.2023, BayAGH III - 4 - 20/21 juris-Rn 157 ). Auch nach der Dienstleistungsrichtlinie ist es zulässig, Beschränkungen vorzusehen, die die Unabhängigkeit der Rechtsberatung und eine geordnete Rechtspflege sicherstellen. Gemäß Art. 15 Abs. 3c der Dienstleistungsrichtlinie müssen solche Beschränkungen aber verhältnismäßig sein ( Anwaltsgerichtshof München, EuGH-Vorlage vom 20.04.2023, BayAGH III - 4 - 20/21 juris-Rn 159 betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Rechtsanwaltsgesellschaft an Personen ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft). Davon ist aus den bereits dargestellten Gründe auszugehen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2005, AnwZ (B) 83/04 ). Der Senat hat die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 S. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.