Urteil
1 AGH 14/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0816.1AGH14.24.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist zunächst am 00.00.1999 beim Amtsgericht/Landgericht Mönchengladbach als Rechtsanwältin zugelassen worden. Am 03.05.2006 wurde ihr bereits schon einmal wegen Vermögensverfalls die Zulassung widerrufen. Die Wiederzulassung erfolgte nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung am 09.01.2015. Seitdem unterhält die Klägerin ihre Kanzlei in I. unter wechselnden Anschriften. Mit Schreiben vom 21.12.2023 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen an, nachdem sie Kenntnis darüber erhalten hatte, dass sie im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen mit insgesamt fünf Einträgen verzeichnet ist. Zwei Einträge erfolgen für die Beklagte selbst und drei weitere Einträge für Herrn J. E., die O. GmbH und die V. GmbH. Die Einträge zugunsten der Beklagten belaufen sich auf 1.083,83 € bzgl. eines Zwangsgeldbescheides vom 16.08.2023, 402,28 € über eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung und über weitere 1.003,45 € hinsichtlich eines weiteren Zwangsgeldbescheides vom 18.10.2023. Die Gesamtforderung des Herrn E. beträgt zum Stichtag 08.01.2024 379,51 €. Die Forderung der Firma O. GmbH beläuft sich auf 561,18 € und die Forderung der Firma V. GmbH beläuft sich auf 191,98 €. Die Klägerin reagiert auf das Anhörungsschreiben nicht. Sie gibt im Rahmen des Widerrufsverfahrens keinerlei Erklärungen ab. Die Beklagte widerruft daraufhin mit Bescheid vom 14.02.2024 die Zulassung unter Berufung auf die vorstehend genannten Forderungen sowie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Die Zustellung erfolgt am 01.03.2024. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024, der am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof eingeht, beantragt die Klägerin 1. festzustellen, dass der Widerruf der Anwaltszulassung der Klägerin vom 14.02.2024, zugestellt am 01.03.2024, nichtig ist. 2. den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2024, zugestellt am 01.03.2024, über den Widerruf der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nimmt die Klägerin den Antrag zu Ziffer 1. zurück und bittet des Weiteren darum, die Berufung zuzulassen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Forderungen der Beklagten zu den Positionen 1. und 2. der Forderungsaufstellung könnten zur Begründung des Vermögensverfalls nicht herangezogen werden. Die Beklagte habe insoweit das Bankkonto der Klägerin gepfändet und die Bank habe aufgrund dieser Pfändung das Geld separiert. Aufgrund dessen hätte die Beklagte zunächst zuwarten müssen, bis diese Pfändung bedient wird. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt die Beklagte insoweit, dass Zahlungen aus diesen beiden Pfändungen nicht geflossen seien. Die Beklagte habe allerdings die Bescheide zurückgenommen. Es sei ihr aber bislang nicht gelungen, die Pfändungen aufzuheben. Weiterhin erklärt sie, dass die übrigen Forderungen erfüllt seien. Die Zahlungen seien aber erst nach Zugang des Widerrufsbescheides erfolgt. Sie trägt weiterhin unter Vorlage von Kontoauszügen vor, dass sie ein Guthaben auf ihrem Konto zum Stand 31.01.2024 in Höhe von 1.525,56 € besessen habe und dass der Kontostand zum 29.02.2024 2.125,21 € betragen habe. Es sei also ausreichend Deckung vorhanden gewesen, um die Forderungen zu begleichen. Sie ist ferner der Auffassung, dass eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Mandanten bei derart geringen Forderungen nicht angenommen werden könne. Es sei statt dessen zu vermuten, dass ein Rechtsanwalt diese finanziellen Verhältnisse innerhalb kürzester Zeit ordnen könne, ohne dass seinen Mandanten dadurch ein Vermögensschaden entstehen würde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in ihrem Widerrufsbescheid. Entscheidungsgründe I. Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ihren ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 1. zurückgenommen hat, ist nur noch über den bisherigen Klageantrag zu Ziffer 2. zu entscheiden. Diese Anfechtungsklage ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NRW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheides formgerecht durch Einreichung eines elektronisches Dokumentes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 55 d VwGO erhoben, da der 01.04.2024 ein Feiertag (Ostermontag) war. II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell wie auch materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurecht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 b ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bestanden insgesamt fünf Eintragungen zulasten der Klägerin im Schuldnerverzeichnis. Ob die Forderungen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch bestanden oder ob die Bescheide schon zurückgenommen waren, kann letztendlich dahinstehen. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, hierzu substantiiert vorzutragen. Aber selbst wenn diese Forderungen durch Rücknahme der entsprechenden Bescheide entfallen wären, verbleiben noch die drei übrigen Forderungen, von denen die Klägerin eingeräumt hat, dass diese zum Zeitpunkt des Erlass des Widerrufsbescheides noch bestanden. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens. Danach eintretende Einwirkungen bleiben einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21, AGH NRW, Urteil vom 20.10.2023, 1 AGH 17/23). Zur Widerlegung der aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis folgenden Vermutung seines Vermögensverfalls muss der Rechtsanwalt ein vollständiges, detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und der Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie nachweisen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (AGH NRW, Urteil vom 25.08.2023, 1 AGH 4/23). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Allein die Vorlage von Kontoauszügen für zwei Monate reicht dafür nicht aus. Auch die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach es sich um geringfügige Forderungen handele, die sie jederzeit hätte ausgleichen können, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Für die Vermutungswirkung ist es unerheblich, welchen Umfang die Eintragung der im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung hat. Vielmehr kann der Umstand, dass es selbst wegen kleinerer Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt, gerade dafür sprechen, dass eben keine geordneten Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorliegen (BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - AnwZ (BrfG) 18/23; Beschluss vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23). Der Vermögensverfall der Klägerin gefährdet auch die Interessen der Rechtssuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, so kann sie doch nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trägt (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes setzt die Annahme einer derartigen Sondersituation voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät und in einem Angestelltenverhältnis ausübt und darüber hinaus rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert (BGH, Beschluss vom 15.12.2017 – AnwZ (Brfg) 11/17; Beschluss vom 21.02.2018 – AnwZ (Brfg) 72/17). Einen derartigen Sachverhalt trägt die Klägerin nicht vor. Aus ihrem Briefkopf ergibt sich vielmehr, dass sie nach wie vor als Einzelanwältin tätig ist. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124, a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3. VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.