Urteil
1 AGH 15/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0816.1AGH15.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1961 geborene Klägerin wendet sich gegen den von der Beklagten angeordneten Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klägerin ist seit dem 14.07.2001 als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Ihre Kanzleiräume befinden sich – nach den Angaben auf ihrer Internetseite ( https://www.kanzlei-B..de/ ) – unter der Anschrift E.-straße #, ~ V., mit einer Niederlassung in H. unter der Anschrift I.-straße N01. Mit Schreiben vom 21.12.2023 – der Klägerin nach der vorliegenden PZU am 30.12.2023 durch Einlegen in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten unter der Anschrift E.-straße #, ~ V. zugstellt – hörte die Beklagte sie wegen der Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BRAO an. Zur Begründung verwies die Beklagte auf eine Forderungsaufstellung, aus der sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen geringer Forderungen und insgesamt fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergaben. Der Vermögensverfall werde aufgrund der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vermutet. Nachdem die Klägerin sich innerhalb der ihr von der Beklagten gesetzten Frist nicht geäußert hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2024 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen unter Hinweis auf die betreffende Forderungsübersicht. Sie habe wegen rückständigen Mitgliedsbeitrags aufgrund vollstreckbarer Zahlungsaufforderung vom 15.08.2023 gegen sich die Vollstreckung ergehen lassen. Nach Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin M. sei sie zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen und daher ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden (DR II 1080/23). Insgesamt lägen fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor, einmal für die Beklagte. Auf das Anhörungsschreiben habe die Klägerin ebenso wie auf eine eMail mit dringender Rückrufbitte nicht reagiert und telefonisch sei sie am 22.01.2024 trotz mehrfacher Versuche nicht erreichbar gewesen. Die Vermutung des Vermögensverfalls sei daher ebenso wie die dadurch indizierte Gefährdung der Interessen Rechtssuchender nicht ausgeräumt. Nachdem dieser Bescheid der Klägerin nicht unter der o.g. Anschrift E.-straße #, ~ V. hatte zugestellt werden können, erfolgte die Zustellung nach der hier vorliegenden PZU am 29.02.2024 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Adresse K.-straße N02, ~ V.. Gegen diesen Widerruf wendet sich die Klägerin mit ihrer am 02.04.2024 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage. Sie meint, der Widerrufsbescheid sei bereits formell unwirksam. Nach Angaben der Beklagten sei er an ihre Privatadresse zugestellt. Diese befinde sich aber unter der Anschrift I.-straße N01 in N03 H. (s. Personalausweis, Bl. 15/16 d.A.). Unter der auf dem zugestellten Umschlag genannten Adresse K.-straße N02, ~ V. sei ihre Kanzlei bis 2006 ansässig gewesen und habe sie bis 2014 gewohnt. Darüber hinaus seien auf dem Umschlag weder das Zustelldatum noch eine Unterschrift aufgebracht (vgl. Bl. 14 d.A.). Aus den gleichen Gründen sei auch keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt. In der Sache habe die Beklagte ihre Zulassung zu Unrecht entzogen, weil Interessen Rechtsuchender nicht gefährdet seien. Denn sie sei Eigentümerin eines Einfamilienhauses in H. mit einem Wert von mindestens 250.000,00 € und ihre Schulden erreichten den Wert dieses Aktivvermögens bei weitem nicht. Zwar sei sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes und Covid19 in eine ungünstige finanzielle Situation geraten, die zur Zeit geklärt und bereinigt würde. Da kein Insolvenzverfahren anhängig sei, sei der Widerruf im Hinblick auf den geringen Umfang der Schulden unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, 1. die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 14.02.2024 aufzuheben. 2. festzustellen, dass die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft vom 14.07.2001 unverändert fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, aufgrund der Angaben in der vorliegenden PZU sei der Widerrufsbescheid der Klägerin wirksam zugestellt worden. Durch die fehlenden Angaben auf dem Umschlag würde die Wirksamkeit nicht tangiert, sofern die Identität des Adressaten – wie vorliegend – nicht angezweifelt werden könne und keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Fehler minderten allenfalls die Beweiskraft nach § 418 ZPO. Auch das Anhörungsschreiben sei der Klägerin zugestellt worden und mehrfach versucht worden, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Sie sei daher ausreichend angehört worden, zumal ein etwaiger Anhörungsfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens geheilt werden könne. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls vor, was weiter ausgeführt wird. Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind beide Parteien nicht erschienen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Der Senat konnte auch ohne die im Termin nicht erschienen Parteien entscheiden, nachdem beide ordnungsgemäß zum Termin geladen und mit dieser Ladung darauf hingewiesen worden waren, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden könne (§ 112c A.s. 1 BRAO i.V.m. 102 Abs. 2 VwGO). 2. a) Die Klage der Klägerin ist als Anfechtungsklage zulässig. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Feststellung des Fortbestands ihrer Anwaltszulassung begehrt, ist ihre Klage unzulässig. Wäre der Widerrufsbescheid vom 14.02.2024 antragsgemäß aufzuheben, bestünde kein Rechtsschutzinteresse an der darüber hinausgehenden Feststellung. b) Die Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustG NRW) zulässig. Sie ist jedenfalls fristgerecht eingelegt worden. (1) Der angefochtene Bescheid vom 14.02.2024 ist der Klägerin nach der vorliegenden PZU am Donnerstag, den 29.02.2024, durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung unter der Anschrift K.-straße N02, ~ V. zugestellt worden. Allerdings ist die Zustellung unwirksam, weil auf dem zugestellten Umschlag kein Zustellungsdatum angegeben ist. Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 S. 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt ( BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, VIII ZR 99/22 juris-Rn 18 ff.; BGH, Beschluss vom 29.07.2022, AnwZ (Brfg) 28/20 juris-Rn 15; OLG Koblenz, Urteil vom 13.N02.2023, 10 U 472/23 Rn 22; Zöller-Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 180 Rn 9 ). Die Ausführungen der Beklagten zur Wirksamkeit dieser Zustellung gehen an der Sache vorbei, weil sie etwaige Unrichtigkeiten in den Angaben auf der Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 2 ZPO betreffen. Darum geht es hier aber nicht, sondern um die fehlende Datumsangabe auf dem der Klägerin zugestellten Briefumschlag (§ 180 S. 3 ZPO). Die Zustellung der Widerrufsverfügung war daher nicht wirksam, hat also den Lauf der Klagefrist nicht ausgelöst. Dies hat jedoch – wohl entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin – keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Widerrufs (vgl. BeckOK-Schemmer, VwVfG, 64. Edition Stand: 01.07.2024, § 43 Rn. 39). (2) Unabhängig davon wäre die Klage aber auch unter Berücksichtigung von §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB rechtzeitig erhoben worden, weil der 29.03.2024 Karfreitag war. 3. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. a) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 Abs. 1 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch die Präsidentin ergangen. Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass die Klägerin gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört werden muss. Die Klägerin behauptet, diese Anhörung sie „aufgrund des gleichen Sachverhalts“, den sie zur Zustellung des Widerrufsbescheids vorgetragen hat, nicht erfolgt. Dieser Einwand verfängt nicht. Nach der hier vorliegenden PZU ist der Klägerin das Anhörungsschreiben vom 21.N02.2023, in dem die unstreitigen Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis genannt sind, die auch Grundlage des Widerrufs sind, am 30.12.2023 durch Einlegen in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten unter der Anschrift E.-straße #, ~ V. zugestellt worden. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 LZG NRW i.V.m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde § 418 ZPO, d.h. sie begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Gem. § 418 Abs. 2 ZPO ist dagegen zwar der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Dies erfordert allerdings den vollen Beweis des Gegenteils, also die substantiierte Darlegung und den Nachweis der Unrichtigkeit der betreffenden Zustellungsurkunde ( BVerfG NJW-RR 2002, 1008 ). Zur Entkräftung der Beweisanzeichen ist dafür eine plausible und schlüssige Darlegung erforderlich ( Zöller-Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 182 Rn 15 ). Eine solche hat die Klägerin nicht erbracht. Sie hat lediglich auf ihre Ausführungen zu ihrem Wohnsitz und zu der Anschrift K.-straße N02, ~ V. verwiesen, die aber in Bezug auf die Zustellung unter der o.g. Anschrift – nach den Angaben ihrer Internetseite ihre Kanzleianschrift – unerheblich sind. b) Der Widerruf ist in der Sache zu Recht erfolgt und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dadurch sind die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet. (1) (a) Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung ( BGH AnwZ (Brfg) 14/21, BeckRS 2021, 35096 ). Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ( BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 4; BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 5 ). Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die Klägerin unstreitig in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die vorgenannte Vermutung des Vermögensverfalls ist damit gegeben. (b) Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren ( BGH, Beschluss vom 20.N02.2022, AnwZ (Brfg) 22/22 Rn 7; BGH, Beschluss vom 24.10.2022, AnwZ (Brfg) 20/22 Rn 8 jew. m.w.N.). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor. Vielmehr verweist sie selbst darauf, nach dem Tod ihres Ehemannes und Covid19 in eine „ungünstige finanzielle Situation geraten“ zu sein. Diese solle zwar zur Zeit „geklärt und bereinigt“ werden. Dass oder wie das gelingt, bleibt offen. Allein der Hinweis auf ihr Eigenheim ist offensichtlich unzureichend. Immobilienvermögen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat ( BGH, Beschluss vom 22.01.2021, AnwZ (Brfg) 3/21 Rn 10 m.w.N. ; Weyland-Vossebürger, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 14 Rn 60 ). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich oder vorgetragen. (2) Durch den Vermögensverfall sind auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. BGH AnwZ (Brfg) 29/21 Rn 44 ). Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen ( BGH AnwZ (Brfg) 35/21 Rn 9 ). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin trägt insoweit nichts Erhebliches vor. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.