OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 27/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0920.1AGH27.24.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Streitgegenstand ist die Verfügung der Beklagten vom 06.05.2024, mit der sie die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls gem.§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat. 1. Der am 00.00.1974 geborene Kläger wurde am 00.00.1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2. Der Kläger war am 16.04.2024 mit einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis (DR II N01 v. 24.01.2024) vermerkt. Mit Schreiben vom 16.04.2024 forderte die Beklagte den Kläger mit Fristsetzung von 1 Woche auf, sich zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu erklären und zum Bestand bzw. zur Erfüllung der Forderungen Stellung zu nehmen und Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen. Diesem Schreiben war der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beigefügt. Angaben zu Art und Höhe der Forderung waren nicht enthalten. Der Kläger äußerte sich nicht zu der Anhörung. Die Widerrufsverfügung vom 06.05.2024 ist auf 2 Einträge in das Schuldnerverzeichnis (DR II v. 24.01.2024 und DR II v. 05.04.2024) ohne weitere Angaben zu Art und Höhe der Forderung gestützt. 3. Mit am 10.06.2024 bei Gericht eingegangener Klage wird der streitgegenständliche Bescheid angefochten und eine Begründung der Klage „aufgrund der fortdauernden Erkrankung“ des Klägers angekündigt. Diese angekündigte Klagebegründung lag bis zur mündlichen Verhandlung nicht vor. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 10.05.2024 (gemeint ist 06.05.2024) aufzuheben. Die Beklagte hat schriftlich angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen Weder der Kläger noch die Beklagte sind trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung erschienen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 VwGO, 110 JustG NRW) eine Anfechtungsklage zulässig (§§ 42 VwGO, 112 c) Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichthof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112 Abs. 1 BRAO). II. Die Klage ist nicht begründet. 1. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gemäß § 33 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO (im Umlaufverfahren) gehandelt und der Bescheid ist entsprechend §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. 2. Die Widerrufsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 882 b) ZPO) eingetragen ist. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegen vor. a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ(B) 11/09 –). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b) ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ(B) 11/09 – NJW 2011 3234). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung war der Kläger mit zwei Einträgen im zentralen Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht Hagen eingetragen. Tatsachen, die die vorgenannte Vermutung widerlegen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. b) Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (BGH, NJW-RR 2011, 438; AGH NRW, Urteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 –). Es obliegt danach dem Kläger dazulegen, warum trotz Vorliegens der Regelvermutung eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht zu besorgen ist. Dazu muss er seine Vermögensverhältnisse offen legen. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht insoweit nicht genüge getan hat, ist Abweichendes von der Regelvermutung nicht ersichtlich. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 144 VwGO und §§ 197 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.