Urteil
2 AGH 2/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1004.2AGH2.23.00
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Tenor
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 5.12.2022 (1 AnwG 22/19 – 3 EV 538/18) wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 43, 43a Abs. 3, Abs. 5 a.F., 113, 114 BRAO, 266 StGB, § 4 Abs. 1 a.F. BORA.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 5.12.2022 (1 AnwG 22/19 – 3 EV 538/18) wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt. Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 3, Abs. 5 a.F., 113, 114 BRAO, 266 StGB, § 4 Abs. 1 a.F. BORA. Gründe: I. Mit Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2022 (1 AnwG 22/19 – 3 EV 538/18) ist der angeschuldigte Rechtsanwalt aufgrund der Hauptverhandlung vom selben Tag mehrerer Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 3, 5 a.F., 113, 114 BRAO, 266 StGB und §§ 4 Abs. 1 a.F. BORA schuldig gesprochen worden, aufgrund derer gegen ihn die Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist. Mit Schreiben vom 8.12.2022, eingegangen bei Gericht am 9.12.2022, hat der Angeschuldigte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger und den Rechtsanwalt erfolgte erst am 16.1.2023. II. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat seine Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf den Maßnahmenausspruch beschränkt. Darin ist eine Teilrücknahme der Berufung zu sehen, die gem. § 116 I S. 2 BRAO i.V.m. §§ 302, 303 StPO in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie eine von vornherein erklärte Beschränkung der Berufung zulässig ist (BGH in NJW 1985, 1089 ff.), denn aus dem Wortlaut der Berufungsschrift vom 8.12.2022 ergab sich keinerlei inhaltliche Beschränkung des Angriffs gegen das Urteil. Vielmehr sprachen der Antrag, sämtliche Zeugen erneut zu laden, und die Formulierung des Antrags, das Urteil des Anwaltsgerichts aufzuheben, dafür, dass auch die tatsächlichen Feststellungen zum tatbestandlichen Vorliegen der Berufspflichtverletzungen überprüft werden sollten, und demnach für eine unbeschränkte Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem, auch wenn dies nicht protokolliert worden ist, zugestimmt. 1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Sache tragen den Schuldspruch und bieten – in der Zusammenschau mit den vom Senat ergänzend getroffenen Feststellungen – eine ausreichende Grundlage für die Berufungsentscheidung. Der Maßnahmenausspruch des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts ist nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und kann vom Senat unabhängig von dem nicht angefochtenen Teil beurteilt werden. Zwischen den Erörterungen zur Schuld und zum Maßnahmenausspruch besteht nicht so eine enge Verbindung, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mit berührt würde. Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts sind daher gem. §§ 327 StPO, 116 I S. 2, 143 IV S. 1 BRAO in Rechtskraft erwachsen und der Prüfung durch den Senat gem. §§ 116 I S. 2 BRAO, 264 StPO entzogen (Senat, Urteil v. 6.9.2019, 2 AGH 1/19, BeckRS 2019, 38800 [Rz. 5-6]; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 143 Rn. 14). Die Teile der Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, etwa die Umstände schildern, die den Taten das entscheidende Gepräge gegeben haben, nehmen als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil; der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH NStZ-RR 2013, 91). Hinsichtlich dieser rechtskräftigen Feststellungen wird dementsprechend zunächst auf die Gründe zu II des Urteils der 1. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer P. vom 5.12.2022 (dort S. 5 bis 8, Bl. 332-335) Bezug genommen. 2. Hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Berufspflichtverletzungen stehen demnach aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen in Verbindung mit der Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts folgende Sachverhalte fest: a) In zahlreichen Fällen vereinnahmte der Rechtsanwalt insbesondere von der A. Rechtschutzversicherung für deren Versicherungsnehmer im Rahmen übernommener Mandate geleistete Vorschusszahlungen und versäumte in diesem Zusammenhang die Weiterleitung erhaltener Erstattungszahlungen, so dass er mit Versäumnisurteil des LG Düsseldorf vom 11.6.2018 (11 O 36/18) u.a. verurteilt wurde, an die A. Rechtsschutz Versicherungs AG insgesamt 15.524,22 € nebst Zinsen zu zahlen: aa) Nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt durch den O. e.V. mandatiert worden war, wurde durch dessen Rechtsschutzversicherer ein Betrag in Höhe von 919,28 € als Vorschuss auf ein Bankkonto der Kanzlei überwiesen. Am 11.11.2010 leistete der seinerzeitige Prozessgegner eine Zahlung in entsprechender Höhe, die allerdings anschließend nicht an die Rechtsschutzversicherung weitergeleitet wurde. bb) In einer Verkehrsunfallsache war der Angeschuldigte durch Herrn Q. mandatiert und erhielt von dessen Rechtsschutzversicherung einen Vorschuss. Der Prozessgegner zahlte im August 2013 auf das Kanzleikonto 2.982,26 € für die erste Instanz und im August 2014 weitere 1.524,15 € für die zweite Instanz. Eine Weiterleitung an die Versicherung unterblieb. cc) Einen Kostenvorschuss erhielt der Rechtsanwalt auch von dem Rechtsschutzversicherer der Eheleute D.. Die am 17.3.2015 auf einen insofern ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss erhaltene Zahlung in Höhe von 4.785,69 € leitete er wiederum nicht an jenen weiter. dd) In einer weiteren Verkehrsunfallsache betrug der von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten G. geleistete Kostenvorschuss 2.093,94 €. Nachdem es zu einer außergerichtlichen Regulierung gekommen war, in deren Rahmen der Unfallgegner am 15.1.2014 auf die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren 650,34 € gezahlt hatte, unterließ der Rechtsanwalt eine Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses an den Versicherer. ee) Für seinen durch den Angeschuldigten in einer Bußgeldangelegenheit vertretenen Versicherungsnehmer L. leistete der Rechtsschutzversicherer einen Kostenvorschuss in Höhe von 696,19 €. Nachdem sein Mandant freigesprochen worden war, erstattete am 20.6.2016 die Justizkasse dessen Gebühren und Auslagen, ohne dass der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang eine Rückzahlung an die Versicherung vornahm. ff) In der Verkehrsunfallsache des Mandanten S. erhielt der Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung einen Kostenvorschuss über 2.487,50 €, bevor Anfang Februar 2014 durch den unterlegenen Prozessgegner die gesamten angefallenen Kosten erstattet wurden. Eine Weiterleitung der erhaltenen Zahlung an den Versicherer erfolgte auch in diesem Fall nicht. gg) Vom Rechtsschutzversicherer seines Mandanten X. hatte der Rechtsanwalt in einer weiteren Verkehrsunfallangelegenheit 1.141,90 € als Vorschuss erhalten, als nach gerichtlicher Entscheidung vom Prozessgegner 396,54 € und von der Justizkasse am 15.3.2017 nicht verbrauchte Gerichtskosten in Höhe von 242,00 € auf ein Kanzleikonto gezahlt wurden. Der Betrag von 396,54 € wurde am 26.1.2019 an die A.-Rechtsschutzversicherung weitergeleitet, während dies hinsichtlich der 242,00 € vollständig unterblieb. b) Im Jahr 2012 wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt durch seinen erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Mandanten N. mit der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gegenüber dem Zahnarzt B. beauftragt. Nach Abschluss der ersten Instanz wurde seitens des Zahnarztes am 22.6.2016 ein Betrag von 1.279,22 € auf ein Kanzleikonto überwiesen. Nachdem ein Vergleich geschlossen worden war, wurden am 22.8.2017 nochmals 1.207,50 € auf dasselbe Konto gezahlt. Der Rechtsanwalt leitete die Zahlungen nicht an den Mandanten weiter, sondern machte diesem gegenüber unwahre Angaben dazu. c) In einer die Mandantin C. V. betreffenden Verkehrsunfallsache war der angeschuldigte Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt. Für den Unfallgegner überwies die T. Versicherung am 8.7.2017 auf das Kanzleikonto eine Summe von 3.479,96 €, in der auch Gutachter- und Abschleppkosten enthalten waren. Am 28.12.2017 leistete der Rechtsanwalt dann eine Zahlung an die – ebenfalls vom Anwaltsgericht als Zeugin gehörte – Mandantin in Höhe von 2.495,20 €, ohne jedoch die Rechnungen über die Gutachter- und Abschleppkosten auszugleichen. Deshalb wurden diesbezüglich Klageverfahren gegen Frau V. eingeleitet, in deren Rahmen sie mit Urteilen des AG Neuss vom 19.2.2019 (84 C 63/18) zur Zahlung von 480,17 € Gutachterkosten und vom 27.3.2019 (84 C 1676/18) zur Zahlung von 314,16 € Abschleppkosten verurteilt wurde, ohne dass der Rechtsanwalt sie darüber informiert hätte. Sie erhielt erst anlässlich der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen davon Kenntnis, erfüllte die Forderungen und nahm anschließend den Angeschuldigten durch ihren – ebenfalls vom Anwaltsgericht als Zeugen gehörten – Rechtsanwalt in Regress. Ihre Forderung konnte sie, nachdem sie ein Zweites Versäumnisurteil gegen ihn erwirkt hatte, schließlich im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren. d) Von seiner Mandantin Z. war der angeschuldigte Rechtsanwalt in einer Erbschaftsangelegenheit mandatiert und hatte u.a. aufgrund einer Kostennote aus August 2013 einen Betrag von 5.763,43 € erhalten, von dem 5.238,00 € auf Gerichtskosten für einen Rechtsstreit vor dem LG Konstanz (4 O 160/13 M) entfielen (Bl. 7 Sonderband Abl. Ermittlungsakte 30 Js 9000/17 StA Düsseldorf zu 3 EV 462/18). Von den Gerichtskosten wurde indes ein Teilbetrag von 3.492,00 € nicht an die Gerichtskasse eingezahlt, so dass der Rechtsstreit nicht weiter betrieben wurde. Mit Versäumnisurteil des LG Düsseldorf vom 12.7.2018 (1 O 11/18) wurden der Rechtsanwalt und die Partnerschaftsgesellschaft als Gesamtschuldner verurteilt, den Betrag von 5.238,00 € nebst Zinsen an Frau Z. zu zahlen. Der Angeschuldigte hat dagegen Einspruch eingelegt. e) In einer Verkehrsunfallsache war der angeschuldigte Rechtsanwalt durch die K.-H. GmbH mit der Durchsetzung von Ansprüchen beauftragt, zu deren Regulierung die R. Versicherung für den Unfallgegner am 2.12.2016 eine Zahlung über 9.409,28 € und am 27.4.2018 eine Zahlung über weitere 903,24 € auf das Kanzleikonto leistete. Eine Auszahlung an die Mandantin erfolgte anschließend seitens des Rechtsanwalts nicht. Im Rahmen des Strafverfahrens vor dem AG Neuss (9 Cs 120 Js 575/20 – 484/20) wurde die Einziehung des Betrags von 10.312,52 € angeordnet. Aufgrund des vom Rechtsanwalt geführten Zahlungsnachweises im Rahmen einer später diesbezüglich mit der Mandantin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung wurde die Einziehung inzwischen aufgehoben. 3. Im Übrigen hat der Senat aufgrund der Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen, welche maßgeblich auf der Einlassung des Angeschuldigten und den glaubhaften Angaben der Zeugin Y. beruhen, getroffen: a) Der angeschuldigte Rechtsanwalt wurde am 00.00.1957 in F. geboren. Er ist Deutscher und in zweiter Ehe verheiratet. Er hat einen erwachsenen Sohn aus der ersten Ehe. Die beiden Staatsprüfungen legte er am 00.00.1983 bzw. 00.00.1987 jeweils in P. ab. Erstmals als Rechtsanwalt zugelassen wurde er am 00.00.1987. Am 00.00.1997 verzichtete der Angeschuldigte auf die Rechte aus seiner Zulassung. Im Oktober desselben Jahres erging gegen ihn eine Verurteilung durch das AG Düsseldorf wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen. Zu dieser Zeit bestand bei dem angeschuldigten Rechtsanwalt eine inzwischen überwundene Alkoholerkrankung. Bereits in Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung wurde der Angeschuldigte durch den erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt E. vertreten, in dessen Kanzlei in J. er später als freier Mitarbeiter mit einem Monatseinkommen von ca. 2.000,00 € tätig wurde. Unter dem 00.00.2007 wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt, nachdem er bereits einige Jahre als freier Mitarbeiter für den Rechtsanwalt E. in dessen Rechtsanwaltskanzlei gearbeitet hatte, wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, um anschließend in der Kanzlei des Rechtsanwalts E. als Rechtsanwalt tätig zu werden. In diesem Zusammenhang schlossen der angeschuldigte Rechtsanwalt und der Rechtsanwalt E. als Seniorpartner unter dem 28.12.2007 einen Partnerschaftsvertrag, nach dessen Inhalt der Angeschuldigte mit 1% beteiligt sein sollte, wobei die Partnerschaftsanteile auch für die Verteilung der Gewinne maßgeblich sein sollten. Geschäftsführender Partner war der Rechtsanwalt E., der sein Einzelunternehmen mit sämtlichen Aktiva und Passiva einbrachte. Der angeschuldigte Rechtsanwalt sollte nach dem Inhalt des Vertrags für seine Tätigkeit einen Vorabgewinn von monatlich 4.500,00 € erhalten. Tatsächlich wurden durch ihn zunächst ca. 4.000,00 € monatlich entnommen. Der Vertrag sah vor, dass den festgestellten Anteil am Jahresgewinn übersteigende Entnahmen auf Verlangen des Seniorpartners zurückzuzahlen seien, wobei es dazu nie kam. Für den Fall des Ausscheidens von Rechtsanwalt E. sollte bezüglich dessen Anteilen an der Partnerschaft dem Angeschuldigten ein Vorkaufsrecht zustehen. Rechtsanwalt E. zog sich im Verlauf der gemeinsamen Berufsausübung mehr und mehr derart zurück, dass er Mandate überwiegend nicht in den Kanzleiräumen, sondern von zu Hause aus bearbeitete. Dabei bestand er indes darauf, Chef der Kanzlei zu sein. Der Angeschuldigte bearbeitete seine Mandate im Wesentlichen selbständig und war – insbesondere nach der RVG-Reform – für die Erteilung von Gebührenrechnungen weitgehend allein zuständig. Er verfügte über Vollmachten für die beiden Kanzleikonten, hinsichtlich derer ihm abgelichtete Kontoauszüge regelmäßig vorgelegt wurden. Allerdings waren die Dispositionsrahmen dieser Konten regelmäßig, auch aufgrund privater Entnahmen des Rechtsanwalts E., so weit ausgeschöpft, dass Verfügungen darüber nur eingeschränkt möglich waren. Teilweise wurden Mandate des Rechtsanwalts E. auf dessen Anweisung hin nicht ins Prozessregister eingetragen und von jenem unmittelbar mit den Mandanten abgerechnet. Obwohl der angeschuldigte Rechtsanwalt dies dem älteren Rechtsanwalt E. gegenüber – auch im Hinblick auf auszukehrende Fremdgelder - wiederholt ansprach, trat, von einer zwischenzeitlichen Erhöhung des Verfügungsrahmens abgesehen, keine Besserung ein: es blieb bei der Ausschöpfung des finanziellen Rahmens der Kanzleikonten. Das Gehalt der fest angestellten Zeugin Y. wurde allerdings stets pünktlich und in voller Höhe gezahlt. Mit Wirkung zum 31.12.2016 schied Rechtsanwalt E. aus der Kanzlei aus. Aufgrund einer in diesem Zusammenhang zwischen ihm und dem Angeschuldigten getroffenen Vereinbarung hatte dieser für die Übernahme der Kanzlei einen Kaufpreis in Höhe von 45.000,00 € zu zahlen, indem er u.a. die Sollsalden der Kanzleikonten ausgleichen sollte, und bestehende Verbindlichkeiten zu übernehmen hatte. Der angeschuldigte Rechtsanwalt lebt in J.. Der Sitz seiner seit dem Ausscheiden des früheren Zeugen E. von ihm allein betriebenen Rechtsanwaltskanzlei liegt seit ca. Juni 2017 in W., wo er unter der Anschrift M.-straße N01 Räumlichkeiten angemietet hat. Er erzielt regelmäßige Umsätze von zwischen 5.000,00 € und 7.000,00 € bei Kosten von ca. 3.500,00 € monatlich. b) Berufsrechtlich ist der Angeschuldigte derart vorbelastet, dass er durch das AnwG Düsseldorf mit Urteil vom 17.10.2016 zum Az. 2 AnwG 19/15 wegen nicht unverzüglicher Weiterleitung von Fremdgeldern zum Nachteil des Mandanten VS. zwischen Januar 2011 und März 2012 verurteilt wurde. Als Maßnahmen wurden ein Verweis und eine Geldbuße von 2.000,00 € verhängt. Wegen einiger der Sachverhalte, die Gegenstand dieses Verfahrens und der erstinstanzlichen Verurteilung sind, wurde der Angeschuldigte – jeweils rechtskräftig – durch das AG Neuss zu Geldstrafen verurteilt. Im Einzelnen waren das: Verurteilung mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6.11.2018, 9 Cs 30 Js 9000/17 – 669/18 zu 120 Tagessätzen je 100,00 € wegen Untreue zum Nachteil der Z.; Verurteilung mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15.9.2020, 9 Cs 120 Js 313/20 – 313/20 zu 120 Tagessätzen je 15,00 € wegen Untreue zum Nachteil der XX. V. sowie Verurteilung mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8.12.2020, 9 Cs 120 Js 575/20 – 484/20 zu 270 Tagessätzen je 65,00 € wegen Untreue zum Nachteil der K.-H. GmbH. Mit Beschluss des AG Neuss vom 28.6.2022 zum Az. 9 Cs 120 Js 575/20 – 484/20 ist nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 450 Tagessätzen je 69,00 € gebildet worden. III. Dass die festgestellten Handlungen als Verletzungen der anwaltlichen Berufspflichten zu bewerten sind, wurde während des Verfahrens von dem Angeschuldigten nicht in Abrede gestellt. Es steht darüber hinaus infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch fest. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat gegen das Gebot, gem. § 43 BRAO seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich dabei der Achtung und des Vertrauens, das dem anwaltlichen Berufsstand entgegengebracht wird, würdig zu erweisen, schuldhaft verstoßen, indem er regelmäßig für die Mandanten bestimmte Zahlungen auf die Kanzleikonten veranlasste, obwohl ihm bewusst war, dass dort immer wieder der finanzielle Rahmen für eine Weiterleitung eingehender für seine Mandanten bestimmter Geldbeträge nicht vorhanden war, sowie indem er solche Geldeingänge auch tatsächlich in zahlreichen Fällen nicht weiterleitete und auch nicht auf einem Anderkonto verwahrte. 1. Das festgestellte Verhalten des Angeschuldigten begründete dementsprechend Verletzungen seiner Berufspflichten aus §§ 43, 43a Abs. 5 a.F. BRAO, 4 Abs. 1, Abs. 2 a.F. BORA. Der Angeschuldigte hat nicht nur bei der Verwirklichung der rechtskräftig festgestellten Straftaten seine sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten beim Umgang mit Fremdgeldern schuldhaft verletzt, sondern auch in den anderen Fällen. Behält ein Rechtsanwalt Fremdgelder längere Zeit auf seinem Kanzleikonto, handelt er seiner berufsrechtlichen Pflicht zuwider (Weyland/Träger, a.a.O., § 43a Rn. 90). Die unverzügliche Weiterleitung von Fremdgeld ist ein eherner Grundsatz anwaltlicher Berufspflichten. a) Für den Mandanten oder einen von diesem bestimmten Empfänger eingehende Gelder hat ein Rechtsanwalt unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür zu sorgen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (BGH, NStZ 2015, 517, 519 Rn. 17; AGH Bayern, Urteil v. 1.2.2022, BayAGH II - 3 - 9/21, BeckRS 2022, 6772 Rn. 70). Die Straftaten des Angeschuldigten gem. § 266 StGB zum Nachteil der Mandanten Z., V. und K.-H. GmbH sind strafrechtlich bereits in Form der jeweiligen Strafbefehle mit nicht unerheblichen Geldstrafen geahndet worden. Die jeweilige rechtliche Würdigung als Untreue steht zwar nicht aufgrund der Strafbefehle als solche rechtskräftig fest, liegt indes angesichts der Sachverhalte auf der Hand. Der Umstand, dass gegen den Rechtsanwalt ein Strafbefehl ergangen ist, gegen den er keinen Einspruch erhoben hat, stellt zudem im anwaltsgerichtlichen Verfahren regelmäßig ein gewichtiges Indiz für seine Schuld im Sinne des Strafbefehlsvorwurfs dar (Weyland/Reelsen, a.a.O., § 118 Rn. 45). Wenn ein Rechtsanwalt Fremdgelder nicht bestimmungsgemäß weiterleitet, um sie für eigene Zwecke zu nutzen bzw. dem Zugriff seiner Gläubiger auszusetzen, kommt eine Untreue im Sinne von § 266 StGB regelmäßig in Betracht (Weyland/Träger, a.a.O., § 43a Rn. 90). Denn insoweit gilt allgemein: Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, begeht eine Untreue (BGH NStZ 2015, 277). Das Nichtweiterleiten nach jedem Zahlungseingang führt zur Tatmehrheit, da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Zahlungszeitpunkten Sorge zu tragen (BGH, NStZ-RR 2022, 246, 247). Daher ist der Straftatbestand des § 266 StGB auch im Fall des Mandanten N. sowie im Verhältnis zur A. Rechtsschutzversicherung erfüllt, denn auch in diesen Fällen veranlasste der angeschuldigte Rechtsanwalt für die jeweiligen Mandanten bestimmte Zahlungen auf ein Kanzleikonto, von dem er wusste, dass es häufig bis zum Dispositionslimit überzogen war, ohne für die unverzügliche Weiterleitung der Gelder an die jeweils materiell Berechtigten Sorge zu tragen. b) Dabei unterließ der Angeschuldigte über lange Zeiträume jede Information der Berechtigten über den Geldeingang und sorgte auch nicht dafür, dass bei ihm selbst ein dem Geldeingang entsprechender Betrag zur Auskehr zur Verfügung stand. Insofern kommt es nicht darauf an, dass der Angeschuldigte nicht Inhaber der Kanzleikonten war und der Seniorpartner seinen geäußerten Bedenken kein Gehör schenkte. Es handelte sich in allen von den Anschuldigungen umfassten Fällen um allein vom angeschuldigten Rechtsanwalt bearbeitete Mandate, in denen er den Schriftverkehr führte und dabei Briefbögen mit den auf Rechtsanwalt E. geführten Konten nutzte, hinsichtlich derer er über eine eigene Kontovollmacht verfügte. Für die Mandanten war in keiner Weise erkennbar, dass dem angeschuldigten Rechtsanwalt, der während des Tatzeitraums teilweise auch Briefbögen verwendete, in denen auf ein Ausscheiden des Rechtsanwalts E. zu einem bereits vergangenen Zeitpunkt hingewiesen wurde, eine Verfügung über die Konten nur eingeschränkt möglich sein könnte. Er war deshalb verpflichtet, nicht nur die Abläufe zu verfolgen und insbesondere die Zahlungseingänge zu überwachen, sondern auch für eine ausreichende Liquidität zu sorgen, um seiner Pflicht zu einer unverzüglichen Weiterleitung der Fremdgelder zu entsprechen. Alternativ hätte er dafür sorgen müssen, dass die Zahlungen auf andere Konten - insbesondere an die Mandanten unmittelbar - geleistet würden, oder hätte die Auszahlung an die Mandanten aus eigenen Mitteln sicherstellen und diese jedenfalls über die Geldeingänge informieren müssen. Außerdem hatte er die zwingende Bestimmung des im Tatzeitraum durchgehend geltenden § 4 Abs. 1 BORA a.F. zu beachten, wonach für sämtliche Fremdgeldbeträge, die nicht unverzüglich weitergeleitet bzw. ausgekehrt wurden, zu deren Verwaltung Anderkonten hätten eingerichtet werden müssen. Hinsichtlich dieser Anderkonten hätte dann die Ausschöpfung des Dispositionsrahmens auf dem Kanzleikonto kein Auszahlungshindernis darstellen können. Die Vorschrift konkretisierte während der hier betroffenen Tatzeiträume die in § 43a Abs. 5 BRAO normierte Grundpflicht des Rechtsanwalts zum sorgfältigen Umgang mit fremden Vermögenswerten (Träger/Brüggemann in Weyland, a.a.O., § 4 BORA Rn. 1). Sie erweiterte die Pflicht dahingehend, dass jeder Rechtsanwalt verpflichtet war, ein Anderkonto einzurichten, damit er in jedem Fall, in dem ihm eine fristgerechte Weiterleitung von Fremdgeldern nicht möglich wäre, diese unverzüglich darauf einzahlen konnte (Träger/Brüggemann in Weyland, a.a.O., § 43a Rn. 91a). Dieser Pflicht ist der Angeschuldigte über Jahre nicht nachgekommen. Der Angeschuldigte unterließ dabei nicht nur beharrlich die gebotene Information der jeweiligen Mandanten und reagierte nicht bzw. nicht adäquat auf deren Nachfragen, sondern bekundete den erstinstanzlich gehörten Zeugen N. und K. gegenüber Unwahrheiten diesbezüglich. 2. Auf Grundlage der Ergebnisse der Hauptverhandlung kann von einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltshaft nicht abgesehen werden. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Maßnahmenausspruch ist demnach nicht angezeigt. Die anwaltsgerichtliche Beurteilung der festgestellten Pflichtenverstöße, also der Schädigung der Mandanten bzw. der A. Rechtsschutz Versicherungs AG durch schuldhafte Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht gem. §§ 43, 43a Abs. 5 BRAO, 266 StGB, 5 Abs. 1 BORA über Jahre durch das Anwaltsgericht ist nicht zu beanstanden, sondern zutreffend. Die Maßnahme der Ausschließung aus der Anwaltschaft ist erforderlich, um die rechtsuchende Bevölkerung und die Allgemeinheit vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen. Angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit der Pflichtverletzungen und der fortbestehenden Gefahr ähnlicher Taten, kann eine mildere Maßnahme nicht verhängt werden (vgl. Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 33). Sie hat nach Maßgabe der §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu erfolgen, denn diese Normen bilden die Rechtsgrundlage für die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen. a) Es ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens auf eine bestimmte Maßnahme gem. § 114 BRAO zu erkennen. Gem. § 113 Abs. 1 BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220; Schulz, a.a.O., S. 207, 209). Mehrere Pflichtverletzungen, die gleichzeitig anwaltsgerichtlich geahndet werden, sind mit nur einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu belegen (Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 35; Weyland/Reelsen, a.a.O., § 113 Rn. 57). b) Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Der Schuldgehalt der Tat hat dabei im standesrechtlichen Verfahren eine geringere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Berufsrechtsverletzungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679; Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 36). Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, inwieweit der Rechtsanwalt den angerichteten Schaden wieder gutgemacht hat. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Weyland/Reelsen, a.a.O., § 114 Rn. 67). aa) Die Ausschließung aus der Anwaltschaft stellt schon allgemein betrachtet eine so gravierende Maßnahme dar, dass auf sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur erkannt werden darf, wenn ansonsten eine Gefährdung der Rechtspflege nicht verhindert werden kann. Allein das berufspolitische Bedürfnis, den Anwaltsstand rein zu halten, rechtfertigt eine Ausschließung nur im Zusammenhang mit dem Schutz einer funktionsfähigen Rechtspflege und kann dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dieses Gemeinschaftsgut keines Schutzes vor dem Rechtsanwalt mehr bedarf. Die Maßnahme kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, namentlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Die schwerste Sanktion des § 114 BRAO muss also geeignet und erforderlich sein, insbesondere muss im Rahmen der Gesamtabwägung festgestellt werden, dass eine mildere Maßnahme nicht ausreicht (Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 36; AGH Bayern, Urteil v. 1.2.2022, BayAGH II - 3 - 9/21, BeckRS 2022, 6772 Rn. 99). bb) Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue – insbesondere zum Nachteil von Mandanten – der Regelfall. Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung gegen Mandanten einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist. Das gilt erst recht, wenn mehrere Untreuehandlungen mit hohen veruntreuten Summen vorliegen (Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 37). Die Straftat der Untreue ist nämlich in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Senat, NJOZ 2017, 193, 195). Die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion ist deshalb im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs jedenfalls bei Patentanwälten gem. § 96 PAO, der ein zeitlich und gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot nicht als mögliche berufsgerichtliche Maßnahme vorsieht, der Regelfall (BGH NJOZ 2014, 1537, 1538). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann deshalb ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Berufspflichtverletzungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679). Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise etwa von der Verhängung eines Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO abzusehen ist, auch wenn dieses angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätte (Senat, Urteil v. 6.11.2015, Az. 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594). Entscheidend ist, ob nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes das Verhalten und die Persönlichkeit des Rechtsanwaltes erwarten lassen, dass vergleichbare Pflichtverletzungen auch in Zukunft geschehen könnten und die rechtsuchende Bevölkerung anders als durch eine Ausschließung aus der Anwaltschaft nicht geschützt werden kann (Senat, Urteil v. 6.5.2022, 2 AGH 06/21, BeckRS 2022, 14589 Rn. 21). c) Im Fall des hier angeschuldigten Rechtsanwalts sind im Rahmen der gebotenen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls besondere Aspekte von solchem Gewicht, dass sie die Gefahr ähnlicher Pflichtverletzungen für die Zukunft als nicht gegeben erscheinen ließen und deshalb ausnahmsweise eine mildere Sanktion rechtfertigen könnten, nicht festzustellen. Zwar ist als erwiesen anzusehen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt sich in der Organisation der Kanzlei dem Seniorpartner E. unterordnete und deshalb nur eingeschränkt Einfluss nehmen sowie dessen Verfügungen über die Kanzleikonten nicht verhindern konnte. Er hat jedoch von sich aus keine Anstrengungen unternommen, um eine Aufarbeitung in Gang zu setzen oder daran aktiv mitzuarbeiten. Zwar hat er Stellungnahmen abgegeben, in denen er, ebenso wie anlässlich seiner glaubhaften Einlassung, die partnerschaftliche Organisation der Kanzlei und Kontoverfügungen des Seniorpartners als Gründe für die Fremdgeldverstöße anführte. Diese Erklärungen gab er allerdings erst nach Einleitung des Verfahrens ab und erläuterte sie in der Verhandlung vor dem Anwaltsgericht Köln, vor dem er nicht erschienen war, nicht. Zu einer Selbstanzeige oder freiwilligen Leistungen kam es über Jahre ebenfalls nicht. Vielmehr hat der Rechtsanwalt regelmäßig die unzweifelhaften Forderungen seiner Mandanten auf Auszahlung der Fremdgelder nicht und auch nach deren gerichtlicher Geltendmachung nicht sogleich befriedigt oder wenigstens anerkannt, sondern sich verklagen lassen und jeweilige Verfahren durch Rechtsmittel auch noch verzögert. Zwar sind inzwischen alle Forderungen erfüllt, allerdings ist das nicht aufgrund eigenen proaktiven Handelns des Rechtsanwalts geschehen, sondern nach gerichtlicher Inanspruchnahme seitens der Geschädigten. Dabei hat sich die Wiedergutmachung über mehrere Jahre hingezogen, obwohl der Angeschuldigte nach eigenem Bekunden infolge des Verkaufs einer Eigentumswohnung in ca. 2019/ 2020 zwischenzeitlich über liquide Mittel in Höhe von ca. 70.000,00 € verfügte, nachdem er seine zu dem Zeitpunkt bestehenden sonstigen Verbindlichkeiten beglichen hatte. Diese Mittel verbrauchte er für die private Lebensführung. Im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Mandate ist von einem erheblichen Vertrauensverlust und einem schweren Schaden für das Ansehen der Anwaltschaft auszugehen. aa) Dabei erstreckte sich der Zeitraum der hier zu beurteilenden Taten von 2010 bis einschließlich 2018, also über einen Zeitraum von ca. acht Jahren, wobei sich der Angeschuldigte auch durch die Anschuldigungsschrift vom 10.8.2015 sowie die daraufhin erfolgte (erste) anwaltsgerichtliche Verurteilung vom 17.10.2016 wegen nicht unverzüglicher Weiterleitung von für den Mandanten VS. vereinnahmten Geldbeträgen nicht von seinem Fehlverhalten abbringen ließ. Obwohl dies aufgrund der Kanzleiorganisation und einer möglicherweise überlegenen Stellung des Rechtsanwalts E. schwierig war, hätte der Angeschuldigte spätestens nach Kenntnis der Anschuldigungsschrift handeln und die für die dort angeschuldigte Pflichtverletzung ursächlichen Umstände für die Zukunft ändern müssen, wurde aber nicht selbst aktiv. Seiner eigenen Einlassung zufolge hat er zu keinem Zeitpunkt eigene Maßnahmen zur Sicherstellung der unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern unternommen, sondern sich damit ausschließlich an den Seniorpartner gewandt, obgleich er wusste, dass dieser nicht dazu bereit war, etwa ein weiteres Konto zu eröffnen oder eine erneute Erhöhung der Dispositionskredite zu veranlassen. Die notwendige Information seiner Mandanten über die Geldeingänge unterließ er weiterhin. Vor allem veranlasste er weiterhin Fremdgeldzahlungen auf die Kanzleikonten oder ließ sie jedenfalls zu. Aufgrund der insofern übereinstimmenden Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts und der Zeugin Y. steht zudem fest, dass Rechtsanwalt E. zum 31.12.2016 ausschied und der Angeschuldigte seit dem 1.1.2017 die Kanzlei allein führte. Auch nach diesem Zeitpunkt kam es allerdings weiterhin zu gleichartigen Pflichtverletzungen, nämlich zum Nachteil der A. Rechtsschutz Versicherung betreffend das Mandat X. hinsichtlich des Zahlungseingangs vom 15.3.2017, zum Nachteil des Mandanten N. wegen des Zahlungseingangs vom 22.8.2017, zum Nachteil der Mandantin V. wegen der am 8.7.2017 erhaltenen Zahlung, die am 28.12.2017 lediglich teilweise ausgekehrt wurde, ohne die Ansprüche des Gutachters und des Abschleppunternehmers zu erfüllen, sowie zum Nachteil der K.-H. GmbH bezüglich des Zahlungseingangs vom 27.4.2018. Am 20.6.2016, dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung in dem Mandat L. – A. Rechtsschutz - und am 22.6.2016, bei Erhalt der ersten für den Mandanten N. bestimmten Zahlung, war dem Rechtsanwalt jedenfalls die Anschuldigungsschrift der GStA Düsseldorf vom 10.8.2015 bekannt, denn diese war ihm am 24.8.2015 zugestellt worden. Das anwaltsgerichtliche Urteil in jenem Verfahren lag jedenfalls bei Erhalt der Zahlungen für die K.-H. GmbH am 2.12.2016 und 27.4.2018, am 15.3.2017 bei Erhalt der Zahlung im Mandat X. – A. Rechtsschutz, am 8.7.2017 bei Eingang der für die Mandantin V. bestimmten Zahlung sowie am 22.8.2017, zum Zeitpunkt des Erhalts der zweiten Zahlung für den Mandanten N., vor. Dennoch kam es weiter zu den gravierenden Pflichtverletzungen. bb) Dazu kommt noch der Umstand, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt schon in der Vergangenheit in Zusammenhang mit einer Alkoholerkrankung Veranlassung gesehen hatte, auf die Rechte aus seiner Zulassung zu verzichten. Im Anschluss war der Angeschuldigte für einen Zeitraum von 10 Jahren nicht als Rechtsanwalt zugelassen, bevor er die Zulassung im Jahr 2007 zurückerhielt, um dann in der Kanzlei des Zeugen E. als Rechtsanwalt tätig zu werden. Bereits im Jahre 2010 kam es dann zur ersten hier erfassten Tat zum Nachteil der A. Rechtsschutzversicherung. Angesichts dessen ist nur ein vergleichsweise kurzer Zeitraum der Berufsausübung feststellbar, während dessen es nicht zu Verletzungen der kardinalen anwaltlichen Berufspflichten kam. cc) Die Länge der Zeiträume, über die hinweg der Angeschuldigte den Geschädigten die ihnen zustehenden Geldbeträge vorenthielt, war erheblich. Regelmäßig hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto die Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Wochen zu erfolgen (Senat, Urteil v. 6.5.2022, 2 AGH 06/21, BeckRS 2022, 14589 Rn. 27; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.5.2019, 24 U 171/18, BeckRS 2019, 11282 Rn. 18; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 43a Rn. 322). Teilweise wird sogar eine Höchstfrist von nur einer Woche angenommen (Weyland/Träger, a.a.O.). In den hier zu beurteilenden Fällen wurde demgegenüber die Weiterleitung der Gelder zumeist um Jahre verzögert. Nur in einzelnen Fällen erfolgten freiwillige Auszahlungen in überschaubaren (aber immer noch viel zu langen) zeitlichen Abständen nach Erhalt, nämlich in Höhe von 396,54 € an den Rechtsschutzversicherer des Mandanten X. nach beinahe zweijähriger Verzögerung und in Höhe von 2.495,20 € an die Zeugin V. mit ca. 4,5 Monaten Verzögerung – mithin ebenfalls nicht unverzüglich. In allen anderen Fällen kam es zu einer Befriedigung der Mandanten des Angeschuldigten erst aufgrund entsprechender Rechtsverfolgung im Rahmen der Zwangsvollstreckung bzw. der Rückgewinnungshilfe nach Jahren. dd) Auch die Gesamthöhe der pflichtwidrig nicht ausgekehrten Fremdgeldbeträge war beträchtlich. Sie belief sich auf insgesamt mehr als 34.000,00 € wie folgt: Mandant Geschädigter Betrag O. e.V. A. Rechtsschutz 919,28 € Q. A. Rechtsschutz 4.506,41 € D. A. Rechtsschutz 4.785,69 € G. A. Rechtsschutz 2.093,94 € L. A. Rechtsschutz 696,19 € S. A. Rechtsschutz 2.487,50 € X. A. Rechtsschutz 242,00 € N. N. 2.486,72 € V. V. 984,76 € Z. Z. 5.238,00 € K.-H. GmbH K.-H. GmbH 10.312,52 € 34.753,01 € d) Angesichts dessen ist gem. § 115b BRAO eine (zusätzliche) anwaltsgerichtliche Ahndung trotz der strafrechtlichen Verurteilungen erforderlich, um zukünftig ähnliche Pflichtverletzungen durch den Angeschuldigten zu verhindern. Im Anwendungsbereich von § 115b BRAO ist zwar zwingend zu berücksichtigen, dass nur der disziplinare Überhang die zusätzliche berufsrechtliche Sanktion rechtfertigt und deshalb bei der Bemessung der Maßnahme eine erfolgte Sanktion berücksichtigt werden muss, hier ist indes ein solcher Überhang unzweifelhaft gegeben, denn der Angeschuldigte ist bislang lediglich zu Geldstrafen bzw. einer nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe verurteilt worden, auch wenn diese erheblich ist. aa) Gem. § 115b S. 2 BRAO a.F. bzw. S. 3 BRAO n.F. stehen die Verurteilungen einer Maßnahme gem. § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BRAO ohnehin nicht entgegen. Hat der Rechtsanwalt sich so schwere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, dass er als Rechtsanwalt untragbar und seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder ein Vertretungsverbot erforderlich ist, kann eine strafrichterliche Verurteilung oder eine anderweitige Maßnahme einem anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht entgegenstehen (Weyland/Reelsen, a.a.O., § 115b Rn. 41). Das ist hier angesichts der Natur und der Anzahl der Pflichtverletzungen sowie der o.g. Umstände der Fall (vgl. Senat, Urteil v. 6.5.2022 – 2 AGH 06/21, BeckRS 2022, 14589 Rn. 16). bb) Zudem handelt es sich ausnahmslos um im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung begangene Straftaten und Pflichtverletzungen, die zumindest in drei Fällen unmittelbar zum Nachteil der jeweiligen Mandanten wirkten und – jedenfalls in den Fällen der Mandantinnen V. und Z. - auch über den rein wirtschaftlichen Verlust der Geldbeträge hinaus weitere nachteilige Konsequenzen mit sich brachten, denn die Zeugin V. wurde ihrerseits gerichtlich und sodann zu ihrer Überraschung im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen, während die Ansprüche der Mandantin Z. nicht auftragsgemäß gerichtlich geltend gemacht wurden, so dass sich u.a. das Risiko der Verjährung ergab. cc) Zwar ist auch von Bedeutung, dass der Angeschuldigte wirtschaftlich auf die Einnahmen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit angewiesen ist, weil er nicht Mitglied des Versorgungswerks ist, so dass ein Ausschluss aus der Anwaltschaft für ihn besonders schwere wirtschaftliche Folgen hat. Allerdings sind die aus den Pflichtverletzungen herrührenden Forderungen sowie die Geldstrafen inzwischen beglichen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist 67 Jahre alt und hat damit das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht. Er hat vor dem Senat erklärt, für seine Mandanten noch ca. zwei bis drei Jahre tätig sein zu wollen. Eine Ausschließung aus der Anwaltschaft trifft ihn daher weniger hart als einen jüngeren Kollegen, der den Beruf als Rechtsanwalt noch über einen längeren Zeitraum hätte ausüben wollen oder müssen. Im Ergebnis muss maßgebend berücksichtigt werden, dass der Gefahr erneuter schwerwiegender Berufspflichtverletzungen nach Ansicht des Senats mit milderen Maßnahmen nicht ausreichend wirksam begegnet werden kann. Angesichts der Anzahl der Pflichtverletzungen, die wenigstens teilweise auch noch nach einer früheren, gleich gelagerten anwaltsgerichtlichen Anschuldigung und Verurteilung begangen wurden und die über Jahre erfolgten, geht der Senat davon aus, dass nicht auszuschließende zukünftige finanzielle Schwierigkeiten erneut Anlass zu Untreuehandlungen geben können. Die Tatsache, dass die frühere anwaltsgerichtliche Verurteilung die Begehung weiterer Taten nicht verhinderte, und die Vielzahl der über Jahre hinweg begangenen Pflichtverletzungen sprechen in Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeschuldigte bereits in der Vergangenheit in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte, nach Auffassung des Senats für die Notwendigkeit, dem Angeschuldigten durch die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die Möglichkeit des Umgangs mit mandatsbezogenen Fremdgeldern insgesamt zu entziehen. Auch unter Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen der letzten Tathandlung im Jahr 2018 und der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, während dessen weitere Pflichtverletzungen nicht bekannt geworden sind, hält vor diesem Hintergrund der Senat ein geringeres Mittel nicht für ausreichend. Die Verhängung eines Vertretungsverbots ist allein nicht geeignet, der Gefahr ähnlich gelagerter Berufspflichtverletzungen in der Zukunft zu begegnen, weil der angeschuldigte Rechtsanwalt auf mehreren Rechtsgebieten regelmäßig Gelegenheit zur Verfügung über Fremdgelder erhalten kann – z.B. im Hinblick auf durch Mandanten oder Rechtsschutzversicherungen geleistete Kostenvorschüsse oder vergleichsweise geleistete Zahlungen. Allein ein langer Zeitablauf zwischen Tat und anwaltsgerichtlicher Entscheidung ist – jedenfalls bei derartig schweren und wiederholten Verletzungen von Kernpflichten des Anwaltsberufs - grundsätzlich nicht geeignet, die erforderliche Maßnahme des Ausschlusses entfallen zu lassen (vgl. Senat, Urteil v. 6.5.2022, 2 AGH 06/21, BeckRS 2022, 14589 Rn. 35; AGH Bayern, Urteil v. 25.6.2013, BayAGH II-3-3/13, BeckRS 2013, 18069). Das gilt auch im Fall des Angeschuldigten. Und auch der Umstand, dass der Angeschuldigte in diesem Zeitraum die Kanzlei allein und in ausschließlich eigener Verantwortung geführt hat, kann nicht die Annahme begründen, dass eine weniger belastende Maßnahme ausreichen würde, die Gefahr ähnlicher Pflichtverletzung gegenüber seinen Mandanten wirksam auszuschließen. Denn der Einfluss des Seniorpartners kann nach den getroffenen Feststellungen zumindest in den letzten Fällen nicht ausschlaggebend gewesen sein und jedenfalls nicht mit den Geschehnissen, welche zum Zulassungsverzicht in 1997 geführt hatten, in Zusammenhang gestanden haben. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat sich zwar in der Verhandlung vor dem Senat einsichtig gezeigt und glaubhafte Reue geäußert, der Senat hat indes aufgrund des Gesamteindrucks von dessen Persönlichkeit, von dem Nachtat- und Prozessverhalten sowie vom bisherigen beruflichen Werdegang des Angeschuldigten nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtsuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 BRAO. Die Revision ist von Gesetzes wegen zulässig, § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO.