Urteil
1 AGH 30/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1025.1AGH30.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1. Dem am 00.00.1966 geborenen Kläger wurde durch Urkunde der Beklagten vom 30.03.2006 die Berufsbezeichnung „Fachanwalt für (..)recht“ verliehen. In den Folgejahren kam der Kläger - teilweise allerdings erst nach Erinnerungen seitens der Beklagten und Auseinandersetzungen hinsichtlich der Geeignetheit vorgelegter Nachweise - seiner Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO nach. Für das Kalenderjahr 2023 legte der Kläger bis zum 31.12.2023 keine Fortbildungsnachweise vor, sodass die Beklagte ihm mit Schreiben vom 22.01.2024 gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 FAO Gelegenheit gab, dies bis zum 31.03.2024 nachzuholen. Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, gab die Beklagte ihm mit Schreiben vom 09.04.2024, per beA zugestellt am selben Tage, abermals unter Fristsetzung bis zum 26.04.2024 Gelegenheit den Fortbildungsnachweis zu führen. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 01.05.2024 mit, dass er die Fortbildungsvoraussetzungen erfüllt habe. Er erwarte die Teilnahmebescheinigung für eine im Jahr 2023 durchgeführte Veranstaltung ((..)) in S., um dann alle Nachweise zusammen zu übersenden. Derzeit befände er sich im Jahresurlaub. Die Zusendung werde unmittelbar nach Urlaubsrückkehr bis zum 13.05.2024 erfolgen. Dies geschah jedoch nicht. Unter dem 10.06.2024 erging sodann der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten. Dieser wurde unter Verweis auf den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt begründet. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass keine Umstände dafür vorlägen, die es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen würden, keinen Widerruf auszusprechen. Dies gelte insbesondere, da der Kläger auf die oben genannten Schreiben der Beklagten nicht ausreichend reagiert und keine Gründe für die Nichtvorlage des Fortbildungsnachweises vorgetragen hätte. Auch die angekündigte Nachholung des Nachweises habe er nicht geleistet. 2. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.07.2024 Klage erhoben. In der Klageschrift bestätigt er, dass er seiner Verpflichtung nicht nachkam, für das Jahr 2023 die jährlich abzuleisten und erforderlichen Fortbildungsstunden nachzuweisen. Er habe indes für das Jahr 2023 über 15 Stunden anerkannte Fortbildung durchgeführt. Er kündigt die Darlegung der Gründe und Umstände für die bis dahin nicht erbrachte Nachweisführung sowie die unverzügliche Nachholung des Nachweises an. Der Kläger beantragt den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 führt die Beklagte aus, dass der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht unaufgefordert zu erfolgen habe und für das Kalenderjahr 2023 seitens des Klägers bislang nicht erfolgt sei. Daher sei der Widerruf der Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung im (..)recht offensichtlich rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2024 trotz Abwesenheit des Klägers entscheiden. Der Kläger ist in der Terminsladung vom 19.07.2027, zugestellt am 27.07.2024, darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht erhoben. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Der für die Rücknahme und den Widerruf von Fachanwaltszulassungen gem. § 25 Abs. 1 FAO zuständige Vorstand der Beklagten hat den Widerruf wirksam erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 22.01.2024 und 09.04.2024 gem. § 25 Abs. 3 S. 1 FAO ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist gemäß § 25 Abs. 2 FAO fristgemäß erlassen sowie gemäß § 25 Abs. 3 2, 3 FAO seitens der Beklagten mit Gründen versehen und dem Kläger zugestellt worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Fachanwaltszulassung des Klägers gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO i.V.m. §§ 15, 25 FAO zu Recht widerrufen. Gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Die hier in Rede stehende Fortbildungspflicht ergibt sich aus § 15 Abs. 1 FAO. Danach muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen, der Aus -oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Gemäß § 15 Abs. 3 FAO darf die Gesamtdauer der Fortbildung je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Gemäß § 15 Abs. 5 FAO ist die Erfüllung der Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Diesen materiellen Fortbildungs-bzw. Nachweispflichten ist der Kläger für das Kalenderjahr 2023 im Hinblick auf die von ihm geführte Fachanwaltsbezeichnung für (..)recht weder zu Beginn des Jahres 2024 noch im Anschluss daran bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nachgekommen. Wenngleich der Widerrufsgrund des § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO nicht auf das Unterlassen der Nachweisführung gemäß § 15 Abs. 5 FAO, sondern auf das Unterlassen der Fortbildungsverpflichtung selbst abstellt, ist bei einem Verstoß gegen die Pflicht des unaufgeforderten Fortbildungsnachweises, welche eine sogenannte Bringschuld des Fachanwalts darstellt (Quaas, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, FAO, § 15 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen), der Rückschluss auf einen Verstoß gegen die materielle Fortbildungspflicht an sich zulässig. Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der notwendige Fortbildungsnachweis für ein gesamtes Kalenderjahr trotz mehrfacher Erinnerung bzw. entgegen entsprechender Ankündigungen des Fachanwalts nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend der Tatbestand des § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO erfüllt und die Beklagte hatte im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung des Klägers zu entscheiden. Der Senat hat insoweit gemäß 112c BRAO i.V.m. § 114 VwGO lediglich zu prüfen, ob der Widerrufsbescheid rechtswidrig ist, weil die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung der Anwaltskammer gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO ist zum einen der Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgebotes zu beachten, andererseits der Umstand, dass sich aus § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO ein sogenanntes intendiertes Ermessen ergibt. Danach ist die Fachanwaltserlaubnis bei Fehlen des in § 15 FAO vorgeschriebenen Nachweises im Regelfall zu widerrufen. Ein Absehen von dem Zulassungswiderruf kommt nur dann in Betracht, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, da anderenfalls der Zweck der mit § 15 FAO beabsichtigten „formalisierten“ Fortbildung, nämlich die rechtsförmliche Sicherung einer einheitlichen Befähigung spezialisierter Rechtsanwälte (BVerfG, Beschl. vom 13.05.1981 – 1 BvR 610/77, 1 BvR 451/80 -, BVerfGE 57, 121, 135 ff.) unterlaufen würde (Quaas,.a.a.O, BRAO, 43c Rn. 57; ähnlich Vossebürger, in: Weyland. BRAO, 10. Aufl. 2020, § 43c, Rn. 42). Nach der Rechtsprechung des BGH, Senat für Anwaltssachen (vgl. zuletzt Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24 – m.w.N.) sind im Rahmen der Ermessensausübung alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Beklagte insoweit knapp, aber im Ergebnis zutreffend ihre Ermessenserwägungen dokumentiert. Es hätten sich für die Mitglieder des zuständigen Fachanwaltsausschusses der Beklagten keine Umstände dafür ergeben, dass hier im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens einen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigen würden. Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigte, entspricht diese Vorgehensweise auch der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Ermessensausübung der Beklagten hält sich in dem durch § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Insbesondere war es in der gegebenen Situation, in dem der Kläger nach mehrfacher Erinnerung den Fortbildungsnachweis für ein gesamtes Kalenderjahr zwar angekündigt, jedoch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erbracht und auch keine Gründe dafür vorgetragen hat, aufgrund derer der Nachweis der obligatorischen Fortbildung nicht fristgerecht erfolgen konnte oder er seiner Fortbildungspflicht in anderer Form nachgekommen ist, jedenfalls nicht zwingend geboten, als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf zunächst eine Rüge oder eine nur zeitweise Untersagung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung (bis zu einer etwaigen Nachholung der Fortbildung) auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24 –). Für eine restriktive Ermessensausübung spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass der Kläger in den zurückliegenden Jahren wiederholt an eine ordnungsgemäße Dokumentation der Erfüllung seiner Fortbildungspflicht erinnert werden musste. Der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung des Klägers seitens der Beklagten erfolgte somit nicht ermessensfehlerhaft. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Klage war daher abzuweisen. III. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.