Urteil
1 AGH 32/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1115.1AGH32.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die am 00.00.1970 geborene Klägerin wurde am 10.02.2003 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft (erst)zugelassen. Seit dem 18.01.2011 war sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Im November 2019 zeigte die Klägerin an, dass sie eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bundesagentur für Arbeit -Familienkasse- aufgenommen hatte. Die Beklagte wies sie unter dem 13.11.2019 und 03.12.2019 darauf hin, dass diese Tätigkeit mit dem Beruf einer niedergelassenen Rechtsanwältin unvereinbar sei. Mit Beschluss vom 17.02.2019 eröffnete das AG Köln auf den Eigenantrag der Klägerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin (Az. 70f IK 28/20). Unter dem 19.02.2020 verzichtete die Klägerin auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Beklagte widerrief diese mit Bescheid vom 08.04.2020, zugestellt am 11.04.2020. Mit Urteil vom 17.11.2020 verurteilte das Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Köln die Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in 15 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. (Az. 106 KLs 1/16 115 Js 142/13). Dem Urteil lag eine Verständigung zugrunde. Das Landgericht traf folgende u.a. Feststellungen: „Im Zeitraum von Februar 2010 bis Oktober 2011 schloss der mit der Angeklagten zunächst geschäftlich bekannte gesondert Verfolgte T W zusammen mit weiteren unbekannt gebliebenen Geschäftspartnern über ein eigens hierzu gegründetes Geflecht von ausländischen Scheinfirmen Anlageverträge mit vorwiegend deutschen und britischen Anlegern, denen die Gruppierung wahrheitswidrig vorspiegelte, ihr Anlagekapital diene dem Erwerb von Grundeigentum sowie der Beteiligung an einer forstwirtschaftlichen Unternehmung in Brasilien zur Produktion von Holz und Biomasse durch den Anbau von Eukalyptusbäumen. Allein von den deutschen Anlegern sammelte die Gruppe 239.500 €, insgesamt knapp über 1 Mio. €, ein. Gegenüber den Anlegern trat die Angeklagte in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin als Treuhänderin der Anlagegesellschaft auf, vereinnahmte die eingehenden Anlagegelder auf einem von ihr unterhaltenen Rechtsanwalts-Anderkonto und leitete diese sodann nach Abzug einer zuvor vereinbarten Provision entsprechend einem ihr laufend mitgeteilten Verteilungsschlüssel an den W sowie weitere, ihr selbst nicht bekannte Empfänger weiter, obgleich die Anlagegelder - wie von ihr zumindest billigend in Kauf genommen - nicht vereinbarungsgemäß investiert, sondern stattdessen zur Vergütung von Vermittlern und für eigene Zwecke der Hintermänner verwendet wurden. (S. 6 UA)“. „e) Treuhandvertrag und Anderkonto Die Angeklagte kam mit dem W darüber überein, dass sie auch für dieses Anlagemodell als Treuhänderin tätig werden und zu diesem Zweck ein Rechtsanwalt- Anderkonto unterhalten sollte. Von Beginn der Zusammenarbeit an rechnete sie damit, dass das beabsichtigte Anlagemodell kriminellen Zwecken dienen könnte. Zudem war ihr klar, dass die Einbindung einer Rechtsanwältin und die Errichtung eines Anderkontos dazu beitragen würde, dass das Anlagemodell in den Augen (potentieller) Anleger als seriös wahrgenommen würde. In Umsetzung dessen schlossen die Angeklagte, die U und die DA Worldwide Services S.A., eine Gesellschaft mit Sitz in O (Bahamas) [im Folgenden: D A], hinter der wirtschaftlich ausschließlich der W stand, am 20.11.2009 einen Treuhandvertrag (,,escrow agreement"). Hiernach verpflichtete sich die Angeklagte unter anderem, die Erlöse aus dem angedachten Verkauf landwirtschaftlicher Flächen treuhänderisch für die U zu halten und sodann entsprechend einer von U bzw. D A zu treffenden Vorgabe auszuzahlen. Als Honorar hierfür sollte die Angeklagte 3% der erzielten Erlöse erhalten. Zusätzlich wurde - außerhalb des Treuhandvertrags - eine Versendungspauschale von 50,00 € je Anlage vereinbart. Mit Antrag vom 17.11.2009 ließ die Angeklagte bei der Frankfurter Filiale der HypoVereinsbank ein Rechtsanwalts-Anderkonto einrichten, das ab dem 13.01.2010 unter der Kontonummer # geführt wurde. Als wirtschaftlich Berechtigte des Kontos wurde die U registriert. Einzig verfügungsbefugt in Bezug auf das Konto war die Angeklagte. 3. Tatgeschehen a) Vertragsabschlüsse im Allgemeinen Im Zeitraum von Februar 2010 bis Oktober 2011 schlossen der W und die weiteren Hintermänner im Namen der U und V T über unbekannt gebliebene Vermittler mit zahlreichen, vornehmlich deutschen und britischen Anlegern Grundstückskauf- und Dienstleistungsverträge über den Erwerb und die Bewirtschaftung von forstwirtschaftlichen Flächen in der Region C (Brasilien) zu den vorgenannten Konditionen, nachdem den Anlegern zuvor bewusst wahrheitswidrig die dargestellten Renditeversprechen durch die Pacht und die Beteiligung an den Verkaufserlösen in Aussicht gestellt worden waren. Die ganz überwiegend telefonisch geführten Verkaufsgespräche mit Anlegern - zu denen in der Regel keine vorherige Geschäftsbeziehung bestand - erfolgten in Deutschland durch einen Vermittler, der als Vertreter der europäischen Niederlassung der U unter der fiktiven Personalie E Q mit Büroanschrift und Telefonnummern im schweizerischen Zug auftrat. Tatsächlich wurden unter der angegebenen Anschrift keine Geschäftsräume für die U unterhalten. Bei den Telefonnummern handelte es sich um Skype-Anschlüsse, die keinem bestimmten Anschlussinhaber zuzuordnen sind. Die Anleger zahlten nach Unterzeichnung der Verträge den jeweils ausgehandelten Kaufpreis, der vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten gehaltene Anderkonto zu entrichten war, in dem Glauben, dass die Anlagegelder den Ankündigungen des Vermittlers entsprechend für den Erwerb und die Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen genutzt würden. Im Nachgang hierzu bestätigte die Angeklagte den Anlegern den Zahlungseingang und übersandte ihnen von der V T auf deren Namen ausgestellte Grundstücks-Eigentumszertifikate (,,land title certificates"), wobei die darauf enthaltenen Unterschriften des Finanzvorstands der V T, J X, erheblich variierten. b) Vertragsabschlüsse im Einzelnen Im Einzelnen kam es im vorgenannten Zeitraum zu folgenden Vertragsschlüssen mit deutschen Anlegern und jeweils wenig später zu den nachstehend aufgeführten Zahlungen von Anlagegeldern auf das von der Angeklagten gehaltene Anderkonto: Fall Anleger Datum Kaufvertrag Größe in ha. Zertifikats-Nr. Zahldatum Betrag in € 1. L 07.04.2010 1 1001021 22.04.2010 5.000,00 2. M 09.04.2010 1 1001022 13.04.2010 5.000,00 3. N 05.05.2010 4 1001032 14.05.2010 20.000,00 4. N 01.06.2010 5 09.06.2010 25.000,00 5. N unbekannt 2 1001044 23.10.2010 10.000,00 Fall Anleger Datum Kaufvertrag Größe in ha. Zertifikats-Nr. Zahldatum (1) Betrag in € 6. R 15.04.2010 8 1001029 09.04.2010 40.000,00 7. R 27.04.2010 7 28.05.2010 35.000,00 8. R 12.03.2011 10 1001065 12.04.2011 50.000,00 9. S 09.08.2010 1 1001035 11.08.2010 5.000,00 10. T 30.07.2010 2 1001034 05.08.2010 10.000,00 11. T 08.08.2011 2 1001086 18.08.2011 10.000,00 12. Y 21.02.2011 1 1001060 24.02.2011 5.500,00 13. Z 16.04.2011 2 1001078 02.05.2011/ 17.05.2011 5.000,00 5.000,00 14. Ö 09.08.2011 2 1001087 16.08.2011 9.000,00 15. P 08.09.2011 1 5.000,00 Gesamt (davon von Anlegern tatsächlich gezahlt) 244.500,00 239.500,00 (1) Zahldatum auf dem Anderkonto des Angeklagten Im Fall 15 kam es zu keiner Zahlung des Kunden P. Auf eine Zahlungserinnerung hin teilte dieser am 07.11.2011 der U mit, aufgrund säumiger eigener Kunden nicht zur Zahlung des Kaufpreises von 5.000 € in der Lage zu sein, ersuchte um Vertragsauflösung und kündigte an, dass der Kaufpreis anderenfalls durch die U eingeklagt werden müsse. Die Hintermänner ließen hieraufhin von weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 08.09.2011 ab. c) Mittelverwendung Während des gesamten unter Ziffer I1.3.a) genannten Tatzeitraums erkundigte sich der W fortlaufend bei der Angeklagten nach Zahlungseingängen in Bezug auf Anleger, die kurz zuvor einen Kauf- und Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hatten. Unmittelbar nach Erhalt der Zahlungseingangsbestätigung wies der W die Angeklagte vornehmlich per SMS oder Email an, die Anlagegelder auf die einzelnen Beteiligten zu verteilen. In Entsprechung dieser Vorgaben veranlasste die Angeklagte jeweils wenige Tage nach Zahlungseingängen auf dem Anderkonto zahlreiche Überweisungen, mit denen sie die vereinnahmten Anlagegelder weiterleitete. Auf ihr eigenes bei der HypoVereinsbank gehaltenes Privatkonto überwies sie sich den gemäß der Treuhandvereinbarung auf ihre Person entfallenen Anteil in Höhe von 3% der Anlagegelder zuzüglich einer Versendungspauschale in Höhe von 50,00 € pro Anlage, wobei sie ab Herbst 2010 vielfach dazu überging, ihren Anteil durch als Darlehen (,,loan") deklarierte Vorschüsse auszukehren bzw. wegen persönlicher finanzieller Schwierigkeiten private Verbindlichkeiten unmittelbar vom Anderkonto zu begleichen und anschließend mit ihren Provisionsansprüchen zu verrechnen. Für die unter Ziffer I1.3.b) aufgeführten Fälle erlangte die Angeklagte auf diese Weise mindestens 7.885,00 € [(3% von 239.500,00 € = 7.185,00 € Provision) + (14 x 50,00 € = 700,00 € Versendungspauschale)]. Insgesamt nahmen die Hintermänner während des Tatzeitraums von deutschen und internationalen Anlegern Anlagegelder in einer Höhe von 1.033.339,31 € ein. Zu keinem Zeitpunkt wurden die vereinnahmten Anlagegelder dazu verwendet, Landparzellen mit Eukalyptusbäumen zu kultivieren. Vielmehr wurde das Geld entsprechend dem zuvor von den Hintermännern gefassten Tatplan nach Abzug der für den Vertrieb anfallenden Vermittlungsprovisionen unter den Beteiligten aufgeteilt und für private Zwecke verwendet. Allein dem Anleger Freund zahlten die Hintermänner zu Verschleierungszwecken im August 2011 eine jährliche Rendite für den Zeitraum 2010/2011 in Höhe von 487,50 €, um die Entdeckung ihrer Taten und die Alarmierung der Ermittlungsbehörden hinauszuzögern. Weitere Renditezahlungen oder gar Rückzahlungen der Anlagegelder blieben indes aus. Mit der Gesamtsumme der eingenommenen 1.033.339,31 € veranlasste die Angeklagte durch zahlreiche Teilüberweisungen die nachfolgend aufgeführten Zahlungen: Empfänger Betrag in € Beteiligung in % A 452.816,90 43,82 B 310.076,60 30,01 Ü 114.587,00 11,09 Ä 53.398,42 5,17 E 36.540,00 3,54 F 15.313,00 1,48 G 14.628,72 1,42 H 6.982,50 0,68 Sonstige 26.649,66 2,56 Kosten (inkl. Kontoführung) 2.346,516 0,23 Gesamt 1.033.339,31 100,00 Nur zwei der Zahlungen an die U erfolgten dabei auf ein unmittelbar von der U gehaltenes Konto bei der HSBC Bank in London (Großbritannien). Die weiteren nach den Anweisungen des W anteilig auf die U entfallenden Zahlungen überwies die Angeklagte auf ein bei der Deutschen Bank geführtes Konto der The A Trust Company Limited (im Folgenden: ,,A"), einer nach dem Recht der Bahamas gegründeten Gesellschaft mit Sitz in O (Bahamas). Keine Feststellungen konnten dazu getroffen werden, ob die Gelder im Anschluss hieran nach Brasilien oder ein anderenorts von der U geführtes Konto weiterüberwiesen wurden. Die übrigen Zuwendungsempfänger B, E, F, G und die Sovereign Properties Worldwide waren der Angeklagten unbekannt. Die hinter den vorgenannten Gesellschaften stehenden wirtschaftlich Berechtigten konnten im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht mehr aufgeklärt werden. d) Vorsatz und Handlungsmotivation Die Angeklagte rechnete während des gesamten unter Ziffer 11.3.a) genannten Tatzeitraums mit der Möglichkeit, dass die Anleger über die wahre Mittelverwendung der für den Erwerb von Landparzellen und die Aufzucht von Eukalyptusbäumen gezahlten Anlagegelder getäuscht und die auf das Anderkonto eingezahlten Mittel von den Hintermännern abredewidrig insbesondere für private Zwecke verwendet würden, so dass den Anlegern der Totalverlust ihrer Anlage drohte. Gleichwohl nahm sie dies zumindest billigend in Kauf und übte ihre Treuhändertätigkeit ungeachtet dessen aus. Sie beteiligte sich insbesondere deshalb wie festgestellt an dem Anlagemodell „I", da sie über die vereinbarte Treuhänderprovision über einen längeren Zeitraum einen wirtschaftlichen Nutzen in Form eines nicht unerheblichen Zusatzverdienstes zur Aufbesserung ihrer prekären finanziellen Situation zu erzielen beabsichtigte.“ (Bl. 10 ff. UA) Die objektiven und subjektiven Feststellungen beruhten nach den weiteren Urteilsgründen im Wesentlichen auf dem als glaubhaft gewerteten Geständnis der Klägerin. Im Rahmen der Strafzumessung wurde u.a. zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt, dass die abgeurteilten Taten zu dem Zeitpunkt neun bzw. zehn Jahre zurücklagen und die Angeklagte sich seitdem beanstandungsfrei geführt habe. Zudem wurde die langjährige Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens und dabei insbesondere die festzustellende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung berücksichtigt (Bl. 31 UA). Zu Lasten wurde ua angeführt, dass sie ihre Stellung als Rechtsanwältin bewusst für die Begehung ihrer Taten ausgenutzt hat, um dem Anlagesystem einen Anstrich der Seriosität zu verleihen (Bl. 32 UA). Die positive Sozialprognose, die zu einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung führte, wurde u.a. wie folgt begründet: „Seit den Taten sind über neun Jahre vergangen, in denen sich die Angeklagte straffrei geführt hat. Auch zuvor war sie nicht vorbestraft. Die ihr zur Last gelegten Taten hat sie eingeräumt. Damit hat sie die Bereitschaft gezeigt, sich mit ihren Taten auseinanderzusetzen. Ebenso hat sie die Zeit nach den Taten dazu genutzt, ihre persönlichen Verhältnisse zum Besseren zu ordnen. Ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin, in deren Zusammenhang allein sie straffällig geworden ist, hat sie zwischenzeitlich durch Rückgabe der Anwaltszulassung beendet. Auch die mit ihrer beruflichen Selbständigkeit einhergehenden prekären wirtschaftlichen Verhältnisse, die dazu beigetragen haben, dass sich die Angeklagte zu den Taten hat hinreißen lassen, haben sich seit den Taten verbessert. Zwar durchläuft die Angeklagte derzeit ein von ihr selbst eingeleitetes Privatinsolvenzverfahren. Gleichwohl hat sie zwischenzeitlich eine Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst gefunden und hierbei die Probezeiterfolgreich absolviert. Sie lebt nunmehr in weitaus gefestigteren Verhältnissen, so dass die Kammer zuversichtlich ist, dass die Angeklagte den nunmehr eingeschlagenen Weg zum Positiven mit Erfolg fortsetzen wird.“ (Bl. 34 f. UA) Mit Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Köln vom 23.05.2023 wurde der Klägerin Restschuldbefreiung erteilt. Unter dem 29.11.2023 stellte die Klägerin einen Antrag auf Widerzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Sie gab an, Ihre Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit zum 31.12.2022 beendet zu haben und eine Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin aufnehmen zu wollen. Aufgrund eines Wasserschadens in ihrem Hause seien viele Dokumente vernichtet worden, so auch ihre Examenszeugnisse, sodass sie diese nicht im Original vorlegen könne. Sie wies auf das Insolvenzverfahren hin und überreichte den Beschluss über die Restschuldbefreiung vom 23.05.2023. Sie teilte mit, dass gegen sie mit Urteil des Landgerichts Köln eine Strafe von 9 Monaten auf Bewährung aufgrund von Beihilfe zum Anlagebetrug verhängt wurde und dass die Tatzeitpunkte aus den Jahren 2010 und 2011 stammten und mithin knapp 12 Jahre zurücklägen. Ausweislich eines Schreibens vom LG Köln vom 22.11.2023 sei beabsichtigt, die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen. Mit E-Mail der Beklagten vom 7.12.2023 wurde die Klägerin zum Nachreichen einer Kopie des Ausweises und dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung aufgefordert. Sie wurde gebeten, sich zu der Lücke in ihrem Lebenslauf seit dem 1.1.2023 zu äußern. Die Klägerin übersandte mit E-Mail vom gleichen Tag einen Scan ihres Personalausweises und teilte mit, dass sie seit dem 1.1.2023 eine Auszeit genommen habe. Die Berufshaftpflichtpolice werde sie nachreichen. Mit weiterer E-Mail der Beklagten vom 14.12.2023 forderte diese weitere Unterlagen, und zwar das „vollständige Insolvenzgutachten (einschließlich der Gläubigerliste)“ sowie unter Hinweis auf § 7 Nr. 9 BRAO Auskunft, ob derzeit Verbindlichkeiten bestünden, etwa solche die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst seien oder auch neue, sowie Angaben zu den weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Außerdem wurde die Vorlage der Examenszeugnisse gefordert. Mit E-Mail vom 17.01.2024 überreichte die Klägerin die Insolvenztabelle nach § 175 InsO sowie Scans der Examenszeugnisse. Neue Verbindlichkeiten gäbe es nicht. Bis zum 31.12.2022 sei sie bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt gewesen und habe im November 2023 im Zuge eines Arbeitsgerichtsprozesses eine Abfindung iHv 18.500 EUR erhalten, die im Dezember 2023 ausgezahlt worden sei. Sie werde finanziell von ihrem Lebensgefährten unterstützt, sodass sie diesbezüglich abgesichert sei. Nähere Ausführungen zur Art, Höhe oder Dauer der Unterstützung wurden nicht vorgebracht. Mit Schreiben der Beklagten vom 31.01.2024, zugestellt am 02.02.2024, wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihrem Antrag auf Wiederzulassung nach vorläufiger Einschätzung und vorbehaltlich einer Entscheidung der zuständigen Vorstandsabteilung vor dem Hintergrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht stattgegeben werden könne. Sie wurde zur Übersendung der Zweitschriften der Examenszeugnisse im Original aufgefordert und auf die erheblichen Verbindlichkeiten aus der Gläubigerliste, insbesondere ggü. dem Land NRW, hingewiesen. Weiter wurde auf die Auswertung der Akte der Staatsanwaltschaft zum vorgenannten Strafverfahren eingegangen. Die Sichtung des Akteninhalts zeige, dass seinerzeit ganz erhebliche Schäden entstanden seien. Die Taten vom 17.11.2009 bis zum 17.05.2012 hätten sich auf den Vermögensbereich bezogen und seien erst unter dem 23.12.2015 angeklagt und mit Urteil vom 17.11.2020 geahndet worden. Dem von der Klägerin eingerichteten Treuhandkonto seien 1.033.339,31 EUR gutgeschrieben worden, wovon 239.500 EUR auf deutsche Anleger entfallen seien. Hinsichtlich des Verbleibes des Geldes der ausländischen Anleger sei nach § 154 Abs. 1 StPO verfahren worden. Aus dem Vermerk über die Verständigung vom 12.06.2020 könne zudem noch entnommen werden, dass es weitere Verfahren gegen die Klägerin gegeben habe, die nach § 154 StPO eingestellt worden seien. Die Aktenzeichen des AG Köln lauteten 588 Ds 69/20 und 530 Ds 430/18. Die Klägerin wurde aufgefordert, hierzu, sowie zu einem weiteren Verfahren, das sich aus der Akte ergebe, Stellung zu nehmen. Hierbei handelte es sich um eine Anklageschrift vom 5.6.2018, mit der der Klägerin eine Untreue zum Nachteil eines Zeugen K vorgeworfen wurde (Az. 74 Js 197/17). Hierzu fehlten, so die Beklagte, jegliche Angaben. Mit Stellungnahme vom 29.04.2024 trug der anwaltliche Vertreter der Klägerin nach erfolgter Akteneinsicht bzgl. der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug (Az. 106 KLs 1/16) vor, dass die Klägerin im Verlauf eines zunächst gutgläubig begründeten Treuhandverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt die Unlauterkeit des Anlagemodells erkannt habe oder habe erkennen müssen. Sie bereue ihren Tatbeitrag. Die Freiheitsstrafe sei mit Beschluss vom 14.12.2023 erlassen worden. Sie habe eine maßvolle Honorarabrede mit den Hinterleuten getroffen (3 % der Anlagegelder). Die Tathandlungen beträfen den Zeitraum von Februar 2010 bis Oktober 2011. Den Feststellungen des Landgerichts habe ein glaubhaftes Geständnis zugrunde gelegen und sie habe ihre Zulassung seinerzeit selbst zurückgegeben, was ihr – angesichts der Jahresgrenze, die nicht erreicht war – in der Gesamtabwägung zugute zu halten sei. Bzgl. der Unwürdigkeit wurde vorgebracht, dass die Taten zwar berufsbezogen, aber nicht im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit gelegen hätten. Die Anleger seien keine Mandanten oder Rechtsuchende gewesen, sodass die Wartefrist von 15-20 Jahren unterschritten werden könne. Die letzte Tat liege über 12 Jahre zurück, sie habe ein umfassendes aufrichtiges Geständnis abgelegt und sich mit dem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Die Beihilfe zum Betrug sei ihre einzige Straftat im Leben gewesen. Ihre Depressionserkrankung im Vorfallszeitraum spreche nicht gegen sie, sie habe die Krankheit überwunden und lebe seit Jahren ohne ärztlichen Behandlungsbedarf und medikamentenfrei. Ihre finanziellen Angelegenheiten habe sie durch ein Privatinsolvenzverfahren geordnet. Das weitere Verfahren wegen Steuerhinterziehung (113 Js 232/18 588 Ds 69/20) sei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die seinerzeit bestehende Steuerschuld in Höhe von 38.548,00 EUR habe sie bis zur Restschuldbefreiung aus ihrem Arbeitsentgelt mit 29.000 EUR bedient. Das weitere Verfahren (74 Js 197/15 530 Ds 430/18) sei ebenfalls nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es habe im Zusammenhang mit einer berufsrechtlich zu beanstandenden Vortäuschung eines anwaltlichen Tuns zur Wahrung von Mandanteninteressen gestanden. Das seinerzeitige Fabrizieren eines gerichtlichen Ladungsschreibens, das selbst straflos sei, sei nur Ausdruck ihrer Depression gewesen (Kopf in den Sand stecken). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gälten die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet. Die Abfrage im Schuldnerverzeichnis durch die Beklagte vom 12.12.2023 habe keinen Eintrag ergeben. Mit Bescheid vom 23.07.2024, zugestellt an die Klägerin am 27.07.2024, lehnte die Beklagte die Wiederzulassung aus formalen und sachlichen Gründen ab. Die Klägerin habe die Examenszeugnisse entgegen der zuletzt am 31.01.2024 erfolgten Aufforderung nicht im Original vorgelegt und sei dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass bereits ein Versagungsgrund aus formalen Gründen vorliege. In sachlicher Hinsicht wurde die Ablehnung auf § 7 Nr. 5 BRAO gestützt. Die Klägerin sei wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zum Anlagebetrug verurteilt worden. Hierbei handele es sich um eine gravierende Straftat mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit, die auch den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit betroffen habe. Die Anleger seien zwar keine Mandanten der Klägerin gewesen, diese trat jedoch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin gegenüber den Anlegern auf, um dem „Anlagekonstrukt“ einen Anstrich der Seriösität zu verleihen. Entscheidend sei, dass die Klägerin ihre Stellung als Rechtsanwältin in diesem Zusammenhang ausgenutzt habe. Ferner sei bei vorsätzlichen Straftaten wegen Vermögensdelikten nicht entscheidend, zu wessen Lasten diese Straftaten begangen wurden. Unwürdig sei ein solches Verhalten nicht nur dann, wenn Mandanten geschädigt wurden, sondern auch, wenn Dritte geschädigt würden. Eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft sei daher in der Regel erst nach 15-20 Jahren möglich. Die Taten seien zwischen dem 17.11.2009 und dem 17.5.2012 begangen, sodass der von der Rechtsprechung vorgegebene Zeitrahmen noch nicht abgelaufen ist. Allerdings könne auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindere (BGH Beschluss vom 03.11.2008 –AnwZ (B) 1/08, Rz. 4 mwN). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, ließe sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlange eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände (aaO.). Die Klägerin habe ihre berufliche Stellung als Rechtsanwältin und das ihr damit entgegengebrachte Vertrauen der Anleger ausgenutzt und Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Betruges geleistet. Es seien eine Vielzahl von Anlegern in nicht unerheblichem Maße geschädigt worden und sie habe entgegen ihrem Vortrag nicht nur gering finanziell partizipiert. Auch der Einwand, sie sei ansonsten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, gehe ins Leere. Weitere Strafverfahren gegen die Klägerin seien eingestellt worden und die Freiheitsstrafe sei erst mit Beschluss vom 14.12.2023 erlassen worden. Die straffreie Führung nach einer Verurteilung dürfe nicht entscheidend zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (BGH Beschluss vom 1.3.1993, AnwZ (B) 49/92, BGH Beschluss vom 10.5.2010, AnwZ (B) 117/09 mwN). Vielmehr müsse das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (BGH Beschluss vom 21.6.1999, AnwZ (B) 79/98). Zu berücksichtigen sei ferner das Insolvenzverfahren. Es hätten Forderungen in Höhe von knapp 124.000 € gegen die Klägerin bestanden, davon mehr als die Hälfte seitens des Landes Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang bestünden auch Bedenken hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin ihr Leben zwischenzeitlich wieder geordnet habe. Sie gebe einerseits an, das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß durchlaufen zu haben, andererseits habe sie ihre letzte berufliche Tätigkeit zum 31.12.2022 beendet, nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden war. Seitdem habe sie keine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen und werde von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt. Ein Abweichen von der in Fällen schwerwiegender berufsbezogener Straftaten angenommenen „Wartefrist“ zwischen 15-20 Jahren sei nicht angebracht. Das bisherige „Wohlverhalten“ der Klägerin sei noch nicht ausreichend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erscheine zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht. Gegen den Ablehnungsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage vom 23.08.2024, die am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Tatbestand der Unwürdigkeit nicht gegeben sei. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und sie habe einen Rechtsanspruch auf die Zulassung nach § 4 BRAO. Der Bescheid verletze sie in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Die Beklagte habe in Bezug auf die Straftaten aus 2010 und 2011 verkannt, dass sie innerhalb ihres seinerzeitigen Kenntnisstandes bei der Mandatsannahme die damalige Situation falsch beurteilt habe. Sie habe anfangs an der Lauterkeit ihres Auftraggebers keine Zweifel gehabt. Sie sei nicht wegen Täterschaft verurteilt worden und habe das betrügerische Anlagemodell weder mitentwickelt noch zähle sie zu den Hauptinitiatoren. Ihre Tatbeiträge hätten in der Einrichtung und Unterhaltung des Anderkontos, der Versendung der Anlagegelder und der Versendung der Zertifikate an die Anleger gelegen. Das Landgericht habe festgestellt, dass sie damit zumindest billigend in Kauf genommen hätte, dass die Anleger über die Verwendung der Gelder getäuscht wurden und die eingezahlten Gelder von den Hintermännern abredewidrig für private Zwecke verwendet wurden, so dass den Anlegern ein "Totalverlust“ drohte. Ferner habe es zu ihren Lasten gewertet, dass sie ihre Stellung als Rechtanwältin ausgenutzt habe, um dem Anlagemodell durch ihre Einbindung als Rechtsanwältin zumindest den Anstrich einer Seriosität zu verleihen. Gegenüber ihrem Auftraggeber, der U, hätte sie alle Gelder weisungs- und ordnungsgemäß abgeführt und habe so ihre Aufgabe aus dem Mandatsverhältnis korrekt ausgeführt. Unstreitig hätte sie mangels eines Vertragsverhältnisses mit den Anlegern diesen gegenüber keine Vermögensbetreuungspflicht, sodass auch keine Verurteilung wegen Untreue erfolgt sei. Die Beklagte habe diese Umstände bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht berücksichtigt und somit liege ein Ermessensnicht-, jedenfalls aber ein Ermessensfehlgebrauch vor. Ebenso seien die zugunsten der Klägerin sprechenden Umstände nicht berücksichtigt worden, wie das Geständnis und die beanstandungsfreie Bewährungszeit. Der Betrug sei die einzige Straftat gewesen, da die weiteren eingestellten Strafverfahren wegen der Unschuldsvermutung nicht nachteilig berücksichtigt werden dürften. Es sei außerdem zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Bei üblichem Verfahrensgang hätte der Ablauf der Bewährungszeit bereits länger zurückgelegen. Außerdem fehle es gänzlich an einer Prognose bzgl. der Tragbarkeit des Bewerbers für die Rechtspflege. Die Ablehnung werde nur auf vergangenes Verhalten gestützt. Das Landgericht habe der Klägerin im Strafverfahren eine günstige Sozialprognose bescheinigt. Die Wartezeit von 15-20 Jahren sei in der Rechtsprechung nur bei Straftaten angenommen, deren Schwere nicht ansatzweise mit dem hiesigen Fall vergleichbar sei (Hinweis auf AGH NRW, Urt. vom 14.02.2020, 1 AGH 28/19 ; AGH NRW, Urt. vom 13.02.2009, 1 AGH 102/08 = BGH Beschluss v. 10.05.2010 AnwZ (B) 67/09 ; BGH, Beschl. v. 12.07.2010 – AnwZ (B) 116/09 ; AGH München, Urt. v. 27.01.2021 – BayAGH I 1 – 12/20 ; BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – AnwZ (Brfg) 55/14) . Ein Unterschreiten der Wartefrist sei eher angezeigt, (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10.07.2000, AnwZ (B) 40/99 ; BGH, Beschluss v. 10.05.2010 – AnwZ (B) 117/09) Abschließend sei von geordneten Lebensverhältnissen auszugehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei der Sphäre der Arbeitsagentur zuzuordnen gewesen, wie im Arbeitsgerichtsprozess festgestellt worden sei. Im Rahmen der Einstellung im Oktober 2019 habe die Klägerin eine Vorstrafenerklärung abgeben müssen, wo u.a. auch nach derzeit laufenden Ermittlungsverfahren gefragt worden sei. Diese habe sie wahrheitsgemäß beantwortet und angegeben, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs laufe. Trotz positiver Kenntnis des Ermittlungsverfahrens habe die Bundesagentur für Arbeit die Klägerin im November 2019 unter der auflösenden Bedingung eingestellt, dass sofern die Klägerin zu einer Strafe verurteilt wird, welche eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entgegensteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Nach der Verurteilung im Dezember 2020 zu 9 Monaten auf Bewährung habe die Arbeitsagentur das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wogegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben habe. Mit Urteil vom 08.10.2021 habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Verwendung der Bedingungsklausel gegen geltendes Recht verstieße. Aufgrund dieses obsiegenden Urteils habe die Bundesagentur die Klägerin von ihrer ursprünglich juristischen Tätigkeit im Januar 2022 in die Arbeitsvermittlung „strafversetzt". Zudem kam, dass die bis dahin aufgelaufenen Löhne von insgesamt 15 Monaten nicht an die Klägerin ausgezahlt wurden, sondern unter Verletzung von Pfändungsfreigrenzen an die damalige Insolvenzverwalterin sowie aufgrund eines seitens der Bundesagentur verschuldeten steuerbedingten Progressionsschadens an das Finanzamt. Auch die nachfolgenden Löhne seien bis August 2022, dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung, nicht an die Klägerin, sondern weiterhin im vollen Umfang an die Insolvenzverwalterin gezahlt worden, woraufhin die Klägerin von ihrem Recht auf Zurückbehaltung ihrer Arbeitskraft Gebrauch machte und sonach im Zuge der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts fristlos gekündigt worden sei. Hiergegen habe die Klägerin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln eingereicht, wobei man sich im Kammertermin im November 2023 gegen Zahlung einer Abfindung auf eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 einigte. Sie bewerbe sich als Volljuristin bei Unternehmen, leider erfolglos und lebe derzeit von Bürgergeld. Sie absolviere nach Bewilligung durch das Jobcenter ein Karrierecoaching und bemühe sich nach Kräften, eine Anstellung zu finden und ihr Einkommen zu sichern. Eine Erleichterung sei es, wenn sie sich zumindest einen Teil als selbständige Anwältin dazuverdienen könnte. Sie erhalte aus ihrem Bekanntenkreis und von früheren Mandanten immer wieder Beratungsanfragen. Es seien keine Indizien vorgetragen, die die Annahme ungeordneter Lebensverhältnisse rechtfertigen würden. Das Insolvenzverfahren sei aufgehoben worden und das Schuldnerverzeichnis weise keinen Eintrag auf. Die Klägerin sei schuldenfrei. Die Arbeitslosigkeit stelle keine Vermutungswirkung für einen Vermögensverfall dar. Auf § 7 Nr. 9 BRAO als Versagungsgrund dürfe sich die Versagung nicht stützen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unverzüglich als Rechtsanwältin zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie mit Klageerwiderung vom 24.10.2024 im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 23.07.2024. Ergänzend trägt sie folgendes vor: Soweit die Klägerin vortragen lasse, dass sie innerhalb ihres seinerzeitigen Kenntnisstandes bei der Mandatsannahme die damalige Situation falsch beurteilt habe, den Gegenstand Ihrer Mandatierung falsch als rechtskonform beurteilt und anfangs an der Lauterkeit Ihres Auftraggebers keine Zweifel gehabt habe, sei dies richtigzustellen. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe sich, dass sie von Beginn der Zusammenarbeit damit rechnete, dass das Anlagemodell kriminellen Zwecken dienen könne und dass Anleger „betuppt“ würden. Eine Abwägung in Bezug auf die anzunehmende Wartefrist sei auch vorgenommen worden. Es liege ein berufsbezogenes Vermögensdelikt im Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit vor. Der Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit sei jedenfalls vor dem Hintergrund betroffen, als die Klägerin im Rahmen des Anlagesystems ihre Stellung als Rechtsanwältin ausgenutzt hat, um das Anlagesystem als seriös erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass die Klägerin ihr Rechtsanwaltsanderkonto für die Transaktionen, nicht nur zur Verfügung stellte, sondern dass sie sich ausschließlich selbst um dessen Verwaltung kümmerte, habe Anleger dazu motivieren können, in das Anlagesystem zu investieren. Dies ließe sich den Ausführungen im Strafurteil eindeutig entnehmen. Die Beteiligten – die Klägerin eingeschlossen – seien sich sehr wohl im Klaren darüber gewesen, dass potenzielle Anleger darauf vertrauen würden, dass es sich um ein solides Anlagesystem handelt, wenn die Verwaltung des Anlagekapitals über ein Rechtsanwaltsanderkonto abgewickelt wird. Die Anleger hätten auf die Seriosität des Anlagemodells aufgrund der Tatsache vertraut, dass eine Rechtsanwältin daran partizipierte. Die Klägerin habe zudem nach Eingang des Geldes auf ihrem Rechtsanwaltsanderkonto den Anlegern den Geldeingang schriftlich bestätigt. Selbst wenn der Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit nicht betroffen sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich jedenfalls um ein gravierendes berufsbezogenes Delikt handelt. Die Tatsache, dass sie als Gehilfin verurteilt worden ist, sei nicht zu ihrem Vorteil zu berücksichtigen. Entscheidend sei, dass die Klägerin wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde. Die berufsrechtlichen Vorschriften würden hierbei keine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme vornehmen. Entscheidend sei, dass die Klägerin beteiligt war und im Ergebnis verurteilt worden ist. Das niedrige Strafmaß sei ebenfalls nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Es sei in erster Linie dem Umstand der langen Verfahrensdauer geschuldet. Bezüglich des Verhaltens in Wohlverhaltensphase sei keine Einschätzung der Beklagten möglich gewesen, da die Antragstellung bereits vor Ablauf der Bewährungszeit erfolgt sei. Dennoch sei eine Prognose vorgenommen worden, wobei neben dem Fehlverhalten auch die Lebenssituation der Klägerin herangezogen worden sei. Die positive Sozialprognose des Landgerichts sei unerheblich, weil sie sich auf die Begehung weiterer Straftaten beziehe. Die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO beinhalte die Prüfung, ob der Antragsteller aufgrund seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf wieder tragbar erscheint. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe sich nicht um eine Wiedergutmachung des Schadens der Anleger verdient gemacht. Auch seien die zahlreichen weiteren Verfahren gegen die Klägerin zu berücksichtigen. Ferner gehe die Beklagte nicht von geordneten Lebensverhältnissen aus. Neben dem Insolvenzverfahren und den hohen Verbindlichkeiten gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, also der Allgemeinheit, ließen die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf ihre Anstellung als Juristin bei der Arbeitsagentur abermals den Eindruck entstehen, dass die Klägerin keine Verantwortung für eigenes Fehlverhalten übernehme. Die Umstände im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie erstmals in der Klageschrift mitgeteilt. Die Schlussfolgerung der Klägerin, sie wolle aufgrund „zermürbender Erfahrungen im Anstellungsverhältnis“ wieder als selbstständige Rechtsanwältin tätig sein, erscheine wenig nachvollziehbar, wenn man sich den bisherigen Lebenslauf der Klägerin vor Augen führe. Das gesamte bisherige Berufsleben sei von Schwierigkeiten geprägt gewesen bis hin zum Anstellungsverhältnis bei der Arbeitsagentur. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Zulässigkeit Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist für die Verpflichtungsklage von einem Monat nach Ablehnung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsaktes (§ 74 Abs. 2 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Ablehnungsbescheids an die Beklagte erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.07.2024. Die Klageschrift ist per beA am 23.08.2024 eingegangen. II. Begründetheit 1. Formelle Rechtmäßigkeit Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Vorstand hat durch die zuständige Abteilung entschieden. Der diese Entscheidung umsetzende Bescheid ist von dem Präsidenten unterzeichnet. Eine vorherige Anhörung der Klägerin hat stattgefunden. 2. Materielle Rechtsmäßigkeit Der Klägerin steht - zur Zeit – kein Anspruch zur Rechtsanwaltschaft zu. Gemäß § 6 Abs. 2 BRAO besteht – bei Vorliegen der formellen Zulassungsvoraussetzungen – ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 6 Rn. 8), sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt. Darin liegt ein Verweis auf die Versagungsgründe des § 7 BRAO (Henssler/Prütting/Henssler, a.a.O.). a. Versagungsgrund Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) - Voraussetzungen Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 21.07.2008, AnwZ (B) 12/08, juris Rn. 6). Es ist zu berücksichtigen, dass eine Einschränkung der freien Berufswahl nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Entsprechend kann ein Bewerber nur dann als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lässt und, dass dabei das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 – 1 BvR 1822/16 –, Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 8; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. September 2022 – AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 42). Wegen der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 – 1 BvR 1822/16, juris Rn. 25). Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (BGH, Beschluss vom 12. September 2022 – AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 42). Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; dabei sind auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 112 c BRAO nachträglich bekannt gewordene Umstände einzubeziehen (AGH Baden-Württemberg Urt. v. 28.1.2022 – AGH 13/2021 I, BeckRS 2022, 30413 Rn. 53, beck-online; Weyland/Vossebürger, 11. Aufl. 2024, BRAO § 7 Rn. 38). Der Beklagten wird von der Rechtsprechung zwar ein „erheblicher Beurteilungsspielraum“ eingeräumt. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für den Bewerber und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung durch die Gerichte aber nicht auf die bloße Vertretbarkeit der Entscheidung beschränkt, sondern führt letztlich zu einer weitgehenden inhaltlichen Prüfung der Wertung (Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, Rn. 46; für volle Überprüfbarkeit dagegen: Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 7 Rn. 3). Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist, ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung und dem Zeitpunkt der Wiederzulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten hält der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten. Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Beschluss vom 19. August 2021 – AnwZ (Brfg) 18/21 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 9 mwN). Gleiches gilt für Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit bzw. für Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12). Auch hier hält der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6). Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – AnwZ (B) 116/09 –, Rn. 9, juris; Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; Beschl. v. 4. April 2005, AnwZ (B) 21/04, juris Rdn. 9; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt 2007, 77 [Ls], juris Rdn. 11; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris Rdn. 20). Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Weyland/Vossebürger, 11. Aufl. 2024, BRAO § 7 Rn. 40). b. Beurteilung Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft derzeit zu versagen, im Ergebnis nicht zu beanstanden und nach der gebotenen Abwägung auch der von der Klägerin in diesem Verfahren vorgebrachten Umstände zutreffend. (1) Wohlverhaltensphase Der Klägerin sind sowohl gravierende Straftaten vorzuwerfen als auch Straftaten im Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit. (a) Gravierende Straftaten im Kernbereich der Berufsausübung als Rechtsanwalt Die Klägerin wurde wegen Beihilfe zu 15 Fällen des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs verurteilt, wobei eine Tat im Versuchsstadium verblieb. Sie hat sich über einen langen Zeitraum aus wiederholter Tatbegehung eine Einnahmequelle verschafft. Bereits Ende 2009 schloss sie mit dem gesondert Verfolgten W sowie den beteiligten Gesellschaften einen Treuhandvertrag, mit dem sie sich verpflichtete, die Erlöse aus den angeblichen Geschäften treuhänderisch zu halten und entsprechend einer Vorgabe der Gesellschaften auszuzahlen. Dafür sollte sie 3% der erzielten Erlöse als Honorar erhalten. Zusätzlich solle sie eine Versendungspauschale von 50 EUR je Anlage erhalten. Hierzu richtete ebenfalls bereits Ende November 2009 ein Rechtsanwaltsanderkonto bei der Frankfurter Filiale der HypoVereinsbank ein. Wirtschaftlich berechtigt war eine der Gesellschaften und einzig verfügungsberechtigt die Klägerin. Von Beginn dieser Zusammenarbeit an rechnete sie damit, dass das beabsichtigte Anlagemodell kriminellen Zwecken diene, so die auf dem Geständnis der Klägerin beruhenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. Bl. 10 f. UA). Im Zeitraum von Februar 2010 bis Oktober 2011 schlossen die Hintermänner u.a. 15 Verträge mit deutschen Anlegern, wobei es zu 14 Zahlungen auf das Rechtsanwaltsanderkonto in einer Gesamthöhe von 239.500 EUR kam. Insgesamt nahmen die Hintermänner während des Tatzeitraums von deutschen und internationalen Anlegern Anlagegelder in einer Höhe von 1.033.339,31 EUR ein, wobei die Klägerin die Verteilung dieser Gelder in vielen Teilüberweisungen an die beteiligten Gesellschaften über ihr Rechtsanwaltsanderkonto veranlasste. Zu keinem Zeitpunkt wurden die vereinnahmten Anlagegelder dazu verwendet, wie vorgegeben Landparzellen mit Eukalyptusbäumen zu kultivieren. Das Geld wurde entsprechend dem zuvor von den Hintermännern gefassten Tatplan nach Abzug der für den Vertrieb anfallenden Vermittlungsprovisionen unter den Beteiligten aufgeteilt und für private Zwecke verwendet. Allein einem deutschen Anleger zahlten die Hintermänner zu Verschleierungszwecken im August 2011 eine jährliche Rendite für den Zeitraum 2010/2011 in Höhe von 487,50 EUR, um die Entdeckung ihrer Taten und die Alarmierung der Ermittlungsbehörden hinauszuzögern. Weitere Renditezahlungen oder gar Rückzahlungen der Anlagegelder blieben aus. Die Angeklagte erlangte für die (einzig verurteilten deutschen Fälle) mindestens 7.885,00 EUR (= 3% von 239.500 EUR = 7.185,00 EUR Provision zzgl. 14x 50,00 EUR = 700 EUR Versendungspauschale). Die Straftaten haben Bezug zur beruflichen Tätigkeit bzw. sind als Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts anzusehen. Die Klägerin war zwar nicht als Beraterin in rechtlichen Angelegenheiten tätig, sie trat aber gegenüber den Anlegern in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin auf, um dem Anlagekonstrukt den Anschein von Seriösität zu verleihen. Ebenso nutzte sie das eigens bereits für kriminelle Zwecke eingerichtete Rechtsanwaltsanderkonto. Die Taten sind von der Klägerin unstreitig vorsätzlich begangen worden. (b) Dauer der Wohlverhaltensphase Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei den hier festzustellenden gravierenden Straftaten im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin von einer grundsätzlichen Dauer der Wohlverhaltensphase von in der Regel 15 bis 20 Jahren auszugehen. Diese Dauer ist derzeit noch nicht abgelaufen und könnte allenfalls als abgelaufen angesehen werden, wenn diese Grenze aufgrund der sonstigen in die Würdigung der Gesamtprognose einzubeziehenden Umstände unterschritten werden könnte. Setzt man die jüngsten Taten in der zweiten Jahreshälfte 2011 an, so sind gerade erst 13 Jahre vergangen. Es ist zudem nicht allein von dem Datum der Begehung der Taten bzw. der Verurteilung auszugehen. Allerdings darf die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht. Das beanstandungsfreie Verhalten muss geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Weyland/Vossebürger, 11. Aufl. 2024, BRAO § 7 Rn. 40). Hier war die 9-monatige Freiheitsstrafe erst nach Antragstellung auf Wiederzulassung, also erst mit Beschluss vom 14.12.2023 erlassen worden. Zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids (23.07.2024) war gerade ein halbes Jahr nach Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Strafe verstrichen. Diese kurze Zeit des Wohlverhaltens, die nicht unter dem Druck einer laufenden Bewährung stand, ist nicht ausreichend, zumal bereits die Untergrenze der Regeldauer, 15 Jahre, nicht erreicht ist. Die beanstandungsfreie Zeit von der Erstzulassung bis zur ersten Straftat ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht auf die Wohlverhaltensphase anzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnungsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. (2) Prognoseentscheidung der Beklagten Die Dauer der Wohlverhaltensphase wäre dann ausreichend, wenn man die Grenze der Regeldauer unterschreiten könnte und nicht die weiteren in die Gesamtabwägung einzubeziehenden Umstände zu dem Ergebnis führen, dass die Prognoseentscheidung der Beklagten weiter nicht zu beanstanden ist. (a) geordnete Lebensverhältnisse Die Beklagte hat ihrer Prognoseentscheidung im Wesentlichen Zweifel an den geordneten Lebensverhältnissen der Klägerin zugrunde gelegt. Sie habe ihre letzte berufliche Tätigkeit Ende 2022 beendet und angegeben, neben der Abfindung aus dem Arbeitsgerichtsprozess von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt zu werden. Die Bewertung ist ermessensfehlerfrei. Die Klägerin hat zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich angegeben, dass nach dem Durchlaufen des Insolvenzverfahrens keine neuen Verbindlichkeiten bestehen würden und sie durch ihren Lebensgefährten abgesichert sei. Es fehlen Angaben dazu, ob sich die Klägerin mit den geschädigten Anlegern geeinigt hat oder ob sie sich ggfs. noch den deliktischen Forderungen, die nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind, wird stellen müssen. Derartige Ansprüche dürften vor dem Hintergrund des § 852 BGB noch nicht verjährt sein. Weiter fehlen belastbare Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen, zu Einnahmen und Ausgaben. Die Höhe und Dauer der Unterstützung durch den Lebensgefährten ist unklar. Dies umso mehr, als sie im Prozess abweichend angab, von Bürgergeld zu leben. Soweit die Klägerin die günstige Sozialprognose des Landgerichts im Rahmen der Bewährungsfähigkeit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe einwendet, ist zu berücksichtigen, dass die Prognose u.a. gerade deshalb positiv ausfiel, weil die Klägerin auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und nicht mehr anwaltlich tätig war. (b) weiteres schuldhaftes Verhalten/Berücksichtigung weiterer Strafverfahren Ebenso ist im Rahmen der Prognoseentscheidung die Berücksichtigung des berufsrechtlich relevanten Fehlverhaltens aus dem Verfahren Az. 74 Js 197/15 530 Ds 430/18 nicht zu beanstanden. Der Begriff des „schuldhaften“ Verhaltens i.S.d. § 7 Nr. 5 ist im untechnischen Sinne zu verstehen. Voraussetzung ist ua, dass das Verhalten des Bewerbers unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar ist (vgl. Henssler, aaO Rz. 39). Die Klägerin trug im Antragsverfahren vor, ein gerichtliches Ladungsschreiben „fabriziert“ zu haben, um Fortgang der Sache in einem Mandatsverhältnis vorzutäuschen. Es erfolgte keine Verurteilung, sondern eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, gleichwohl hat die Klägerin das schuldhafte Verhalten im Wiederzulassungsverfahren selbst vorgetragen und eingeräumt. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung kann darin nicht gesehen werden. (c) fehlende Vergangenheitsbewältigung Soweit die Klägerin vortragen lässt, sie habe gegenüber ihrer damaligen Auftraggeberin, der U, die Pflichten aus dem „Mandatsverhältnis“ erfüllt und alle Anlegergelder vereinbarungsgemäß abgeführt und weitergeleitet, offenbart dies eine fehlende Auseinandersetzung mit ihren Taten. Dass sie sich innerhalb des kriminellen Systems an den vereinbarten Tatplan gehalten hat und ihre Hilfeleistung wie verabredet durchgeführt hat, indem sie Anlagegelder angenommen und an die Haupttäter weitergeleitet hat, kann nicht zu ihren Gunsten gewertet werden. Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass sie anfangs an der Lauterkeit ihrer Auftraggeber keine Zweifel gehabt habe, steht dies im Gegensatz zu den oben zitierten objektiven und insbesondere auch subjektiven Feststellungen im Urteil, die auf dem Geständnis der Klägerin beruhen. Dass sie ihr Verhalten im Nachhinein als pflichtgemäß im „Mandatsverhältnis“ ansieht und dadurch verharmlost und nun auch nicht mehr vorsätzlich gehandelt haben will, spricht dafür, dass sie die von ihr begangenen Straftaten nicht akzeptiert und damit keine Grundlage für eine Verarbeitung legt, die ihr ein zukünftiges straffreies Verhalten ermöglichen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten ist auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. c. Versagungsgrund aus formalen Gründen Auf die Frage, ob der Ablehnungsbescheid bereits aufgrund der fehlenden Mitwirkung (Übersendung der Examenszeugnisse nicht im Original, sondern nur als Scan) allein rechtmäßig war, kommt es nicht an. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.