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Beschluss

2 AGH 7/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1206.2AGH7.24.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 18.12.2023 gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts Köln zu Ziff. 2 des Beschlusses vom 24.11.2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde vom 18.12.2023 gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts Köln zu Ziff. 2 des Beschlusses vom 24.11.2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit Urteil des AG Bergheim vom 31.3.2017, 42 Ls 10/17, in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 12.5.2020, 154 Ns 67/17, rechtskräftig seit dem 22.12.2020, wurde der hiesige Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz eines nach dem WaffG verbotenen Gegenstands, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichen Überlassens einer halbautomatischen Kurzwaffe an einen Nichtberechtigten, Beihilfe zum unerlaubten Herstellen von Schusswaffen, unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie vorsätzlicher unsachgemäßer Aufbewahrung von Schusswaffen und des vorsätzlichen Handeltreibens mit Schusswaffen verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht ganz wesentlich ein umfassendes Geständnis und führte außerdem u.a. aus: „Strafmildernd hat das Gericht insbesondere und zusätzlich gewürdigt, dass der Angeklagte nicht vorbelastet gewesen ist, er Untersuchungshaft verbüßte, der Angeklagte auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtete und er mit dem Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechnen muss.“ Die Berufung gegen dieses Urteil blieb trotz Widerrufs des früheren Geständnisses im Berufungsverfahren ohne Erfolg, weil das Landgericht u.a. zu dem Ergebnis kam, dass damit Täterwissen offenbart worden und neuer Vortrag, wonach das Geständnis allein aufgrund ausgeübten Drucks abgegeben worden sei, unglaubhaft war. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision wurde vom Oberlandesgericht Köln verworfen. Mit der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 28.1.2022, 10 EV 122/16 (Bl. 267-282) wurde daraufhin dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwischen April 2015 und 1.10.2019 als Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen zu haben, indem er die vom AG Bergheim rechtskräftig verurteilten Taten beging sowie von Behörden zur Einsichtnahme erhaltene Originalunterlagen nicht sorgfältig verwahrte und nicht unverzüglich zurückgab, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, keine Kanzlei einrichtete und unterhielt und die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in der Kanzlei nicht vorhielt sowie schließlich auch am 1.10.2019 noch im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition war, die in seinem privaten Schlafzimmer aufgefunden wurden. Der Beschwerdeführer gab daraufhin Einlassungen vom 30.3., 3.4., 6.4. und 10.4.2022 ab, mit denen er im Wesentlichen vorbrachte, bei der Verurteilung vom 31.3.2017 handele es sich um ein Unrechtsurteil aufgrund eines erpressten falschen Geständnisses, welches er zuvor aufgrund Aktenstudiums eingeübt und allein zum Wohl seiner Kinder abgegeben habe, so dass er der Heranziehung der Entscheidungsgründe widerspreche; für alle dort bezeichneten Taten sei seine psychisch kranke Ex-Frau verantwortlich. Außerdem machte der Beschwerdeführer, der zahlreiche Beweisanträge formulierte, geltend, die Taten beträfen ausschließlich außerhalb des Berufs liegendes Verhalten und könnten angesichts des langen Zeitraums seit den Taten und der Verurteilung gem. § 113 II BRAO eine berufsrechtliche Sanktionierung nicht mehr begründen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, 121 Js 608/15, sei im Rahmen einer rechtswidrigen Durchsuchung aufgefunden und zu Unrecht in Besitz genommen worden – ihn treffe insofern keine Pflichtverletzung, da er die Akte im Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft nochmals erhalten habe, nachdem diese zuvor bereits ordnungsgemäß zurückgegeben gewesen sei. Die am 1.9.2019 aufgefundenen Vorderladerpistolen sowie die Munition seien unbrauchbar gemacht gewesen und hätten deshalb ohne Erlaubnis besessen werden dürfen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Köln unter dem 10.5.2022 eine weitere Stellungnahme abgegeben und die Einlassungen des seinerzeit angeschuldigten Rechtsanwalts gewürdigt hatte (Bl. 343-348), wurde mit Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 27.9.2022, 4 AnwG 5/22 – 10 EV 122/16, die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zugelassen (Bl. 397-398). Das Anwaltsgericht führte u.a. aus, der angeschuldigte Rechtsanwalt sei der in der Anschuldigungsschrift vom 28.1.2022 bezeichneten Pflichtenverstöße hinreichend verdächtig, ohne dass Anlass bestehe, den seinerseits gestellten Beweisanträgen im Zwischenverfahren nachzugehen, weil es gem. § 118 III BRAO an die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil gebunden und der Vortrag des hiesigen Beschwerdeführers nicht geeignet sei, daran erhebliche Zweifel zu begründen. Das Anwaltsgericht Köln bestimmte Verhandlungstermine am 4.12.-7.12.2023 und lud die in der Anschuldigungsschrift benannten Zeugen F., V., Q. sowie E.. Aufgrund der Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 7.11.2023 (Bl. 510), dass die Verfügung vom 16.3.2022, mit der die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden war, durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4.9.2023, AnwZ (Brfg) 23/23 (NJOZ 2024, 25), zugestellt am 6.10.2023, rechtskräftig ist, hob das Anwaltsgericht die Verhandlungstermine auf. Mit Beschluss vom 24.11.2023 (Bl. 534-535) hat es erkannt: „1. das Verfahren wird eingestellt; 2. die Verfahrenskosten einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen trägt der ehemalige Rechtsanwalt.“ Zur Begründung hat das Anwaltsgericht ausgeführt, die Einstellung erfolge entsprechend §§ 13, 139 III Nr. 1, 116 S. 2 BRAO, 206a I StPO, während die Kostenentscheidung darauf beruhe, dass bei summarischer Prüfung die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Gegen die mit diesem Beschluss, der ihm am 9.12.2023 zugestellt worden ist (Bl. 545), unter Ziff. 2. getroffene Kostenentscheidung wendet sich der frühere Rechtsanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.12.2023, welche am selben Tag beim Anwaltsgericht eingegangen ist (Bl. 550-554). Zu deren Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus den im Zwischenverfahren abgegebenen Einlassungen und meint, dass aus den dort angeführten Gründen die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nicht zu erwarten gewesen sei. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft, denn gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach § 116 S. 2 BRAO in Verbindung mit § 464 III StPO zulässig, wenn die Wertgrenze von 200,00 € erreicht ist (AGH Berlin Beschl. v. 29.12.2015 – II AGH 14/15, BeckRS 2016, 67239; Weyland/Kilimann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 197 Rn. 17). a) Der frühere Rechtsanwalt ist unabhängig vom Erlöschen seiner Zulassung beschwerdeberechtigt. Denn beschwerdeberechtigt ist, wer als Verfahrensbeteiligter oder Dritter durch eine Kosten- und Auslagenentscheidung oder durch deren Unterbleiben beschwert ist (MüKoStPO/Grommes, 2. Aufl. 2024, StPO § 464 Rn. 47). b) Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 311 II StPO binnen einer Woche einzulegen, wobei die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35) zu laufen beginnt, und sich nach § 43 StPO berechnet (MüKoStPO/Grommes, 2. Aufl. 2024, StPO § 464 Rn. 51). Die Wochenfrist begann mit Zustellung am Samstag, den 9.12.2023, und endete gem. § 43 II StPO mit Ablauf des auf den nächsten Samstag folgenden Werktags, also des 18.12.2023. Die Wertgrenze ist erreicht, denn schon die Gebühr gem. Ziff. 1110 im ersten Abschnitt der Anlage zu § 195 BRAO allein beträgt 240,00 €. 2. Die Einstellung des Verfahrens war nach § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i. V. m. § 206a StPO zwingend und wird mit der sofortigen Beschwerde auch explizit nicht angegriffen. § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO sieht die Einstellung des Verfahrens u.a. in dem Fall vor, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 13 BRAO durch bestandskräftigen Widerrufsbescheid erloschen ist. Die Einstellung kann auch außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss entsprechend § 206a StPO erfolgen (BGH, Beschluss v. 3.11.2020 – AnwSt (R) 10/20, BeckRS 2020, 32003 Rn. 3; BGH, Beschluss v. 12.06.2009 - AnwSt (B) 14/08; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 139 BRAO Rn. 12). 3. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat gem. § 197 I S. 2 BRAO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss v. 3.11.2020 – AnwSt (R) 10/20, BeckRS 2020, 32003 Rn. 4). Die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme jedenfalls in Form eines Verweises oder/ und einer Geldbuße wäre hier zu erwarten gewesen. a) Das ergibt sich bereits aus den infolge der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bergheim vom 31.3.2017, 42 Ls 10/17, bindend feststehenden Umständen. Wie vom Anwaltsgericht bereits in dessen Beschluss vom 27.9.2022 zutreffend ausgeführt, ist vom Bestehen der Bindungswirkung auszugehen. Für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind die Feststellungen des Urteils im Strafverfahren bindend, auf denen die Entscheidung beruht (BGH, NJW 1985, 1089, 1090; Weyland/Reelsen, 11. Aufl. 2024, BRAO § 118 Rn. 30). Eine Lösung dieser Bindung kommt nur in Ausnahmefällen, beim Vorliegen erheblicher Zweifel in Betracht; das Anwaltsgericht hat nicht von Gesetzes wegen die Aufgabe, strafgerichtliche Feststellungen nachzuprüfen. Die Bindung ist vielmehr die Regel, das Festhalten an ihr bedarf keiner Begründung im Urteil. Solange seine Bindung besteht, ist dem Anwaltsgericht eine Beweisaufnahme über die tragenden Feststellungen des Strafurteils verschlossen; darauf abzielende Beweisanträge sind unzulässig (BGH, NJW 1985, 2037; Weyland/Reelsen, 11. Aufl. 2024, BRAO § 118 Rn. 35). Der Inhalt der Einlassungen des Beschwerdeführers ist auch in der Gesamtschau nicht geeignet, zur Annahme eines Ausnahmefalls führende erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen zu begründen. Der frühere Rechtsanwalt widerrief sein Geständnis bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens, ohne dass dies zu einer Änderung des Schuldspruchs geführt hätte. Seine Angaben zu Handlungen und Äußerungen seiner früheren Ehefrau lassen einen belastbaren Schluss darauf, dass diese alleinige Täterin war, nicht zu. Dass die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer dem diesbezüglichen Vorbringen Glauben geschenkt hätte. Eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (vgl. § 57 II Nr. 2 StGB i.V.m. § 57 I 2 StGB) bereits im Juli 2022 war vielmehr von vornherein nicht ausgeschlossen, zumal der ehemalige Rechtsanwalt zum Zeitpunkt seiner Verurteilung nicht vorbestraft und zudem Vater von fünf Kindern war (vgl. BGH, NJOZ 2024, 25, 27 Rn. 17). b) Den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend gebieten bereits Umfang und Schwere der rechtskräftig feststehenden Taten eine zusätzliche berufsrechtliche Sanktionierung, obwohl sie keinen materiellen Bezug zu dessen beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt hatten. Bei Vorsatzdelikten, mehrfach wiederholtem Fehlverhalten, insbesondere wenn dies auf eine innere Gleichgültigkeit gegenüber dem rechtlich Gebotenen oder auf eine Bereitschaft, aus Eigennutz sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, schließen lässt, sind die Voraussetzungen einer Anwendung von § 113 II BRAO häufig zu bejahen (Weyland/Reelsen, 11. Aufl. 2024, BRAO § 113 Rn. 20). Um solche Taten geht es hier. Es handelt sich um eine ganze Reihe vorsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht begangener schwerer Straftaten, durch die u.a. Dritte in die Lage versetzt wurden, mit nicht registrierten Schusswaffen ggf. weitere Straftaten begehen zu können. c) Dass der Beschwerdeführer die ihm zur Einsicht überlassene Ermittlungsakte nicht unverzüglich zurückgab, begründete eine unmittelbar zur anwaltlichen Berufsausübung gehörende Pflichtverletzung des Beschwerdeführers. Gem. § 19 I S. 3 BORA ist ein Rechtsanwalt zur sorgfältigen Verwahrung und unverzüglichen Rückgabe ihm zum Zweck der Akteneinsicht überlassener amtlicher Originalunterlagen verpflichtet (Jacklofsky in Hartung/Scharner, BORA, 8. Aufl., § 19 Rn. 36-37). Für die Richtigkeit seines Vorbringens, die Akte sei ihm im Dezember 2017 erneut übersandt worden, nachdem er sie bereits zurückgegeben hatte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. An der aufgefundenen Akte befand sich noch das Übersendungsschreiben vom 12.11.2017. Ein Beweisverwertungsverbot war in diesem Zusammenhang nicht anzunehmen. Eine Durchsuchung von Kanzleiräumen ist grundsätzlich bei Bestehen eines Anfangsverdachts ggf. auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren gem. §§ 102 StPO, 116 S. 2 BRAO nicht ausgeschlossen (Weyland/Reelsen, 11. Aufl. 2024, BRAO § 116 Rn. 107). d) Dass der Beschwerdeführer auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das AG Bergheim noch im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition war (10 EV 69/20), belegt zudem eine bei einem Rechtsanwalt, der unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Seine Einlassung, Waffen und Munition seien unbrauchbar gewesen, ist als Schutzbehauptung anzusehen. Angesichts der waffenkundlichen Begutachtung konnte die beantragte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zur Entlastung nicht geeignet sein. Da die Waffen und die Munition in den Wohnräumen des Beschwerdeführers aufgefunden wurden, ist er als Besitzer anzusehen. Auf seine Behauptung, nicht Eigentümer gewesen zu sein, kommt es nicht an. Die Tat ist in Zusammenhang mit den früheren Tathandlungen und der darauf beruhenden Verurteilung durch das Amtsgericht zu sehen, so dass eine anwaltsgerichtliche Verfolgung und Ahndung gem. § 113 II BRAO angezeigt gewesen ist. e) Der anwaltsgerichtlichen Ahndung der angeschuldigten Pflichtverletzungen hätte schließlich auch § 115b BRAO nicht entgegengestanden. Zwar wäre jedenfalls hinsichtlich der Taten, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren, die dort verhängte Freiheitsstrafe, die teilweise tatsächlich vollstreckt worden ist, zu beachten, wobei eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Sanktionierung neben der bereits verhängten Strafe als Ausnahme nur in besonderen Fällen zulässig ist, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten (BGH, NJW 1976, 526, 527; AGH Niedersachsen Urt. v. 23.9.2019 – AGH 37/16 (I 11), BeckRS 2019, 35048 Rn. 25). aa) Ein solcher Fall konnte hier vom Anwaltsgericht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung angenommen werden, weil es sich um mit hoher krimineller Energie in systematischer Weise begangene Taten handelte und das Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Gunsten des Beschwerdeführers u.a. berücksichtigt hatte, dass dieser mit dem Entzug seiner Zulassung als Rechtsanwalt rechnen musste. Zwar ist es tatsächlich zu einem rechtskräftigen Widerruf der Zulassung gekommen, jedoch beruht dieser auf dem Eintritt des Vermögensverfalls und nicht gem. § 14 II Nr. 2 BRAO auf der strafgerichtlichen Verurteilung. Außerdem kann § 115b BRAO schon tatbestandlich nicht zur Anwendung kommen, soweit die angeschuldigten Taten nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren, also hinsichtlich des Verstoßes gegen § 19 I BORA sowie wegen des späteren Verstoßes gegen das Waffengesetz, bezüglich dessen das Ermittlungsverfahren gem. § 154 II StPO eingestellt wurde. bb) Außerdem könnten dem früheren Rechtsanwalt gem. § 197 I S. 3 BRAO die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens selbst dann auferlegt werden, wenn dieses gem. § 139 III Nr. 2 in Verbindung mit § 115b BRAO hätte eingestellt werden müssen; die Entscheidung darüber steht im Ermessen des Gerichts (Riedel in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 197 Rn. 5). f) Wegen des geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung wäre wegen aller von der Anschuldigung umfassten Tathandlungen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Fehlverhaltens auf eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gem. § 114 BRAO zu erkennen gewesen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220; Schulz, a.a.O., S. 207, 209). Mehrere Pflichtverletzungen, die gleichzeitig anwaltsgerichtlich geahndet werden, sind nämlich mit nur einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu belegen (Senat, NJOZ 2023, 825, 828 Rn. 35; Weyland/Reelsen, a.a.O., § 113 Rn. 57). Vor diesem Hintergrund ist hier mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass nach Durchführung der Hauptverhandlung auf eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen wäre, wenn nicht dessen Zulassung zwischenzeitlich erloschen wäre. Ob auch ein Verstoß gegen die Kanzleipflicht festgestellt worden wäre, kann dementsprechend dahinstehen. 4. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 197 II S. 1 BRAO.