Urteil
1 AGH 31/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1220.1AGH31.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 00.00.1981 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 00.00.1997 wurde ihm die durch die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ verleihen. Mit Bescheid vom 09.07.2024 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht. Dem lag ausweislich des angefochtenen Bescheides und der beigezogenen Verfahrensakte folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte forderte den Kläger mit Schriftsatz vom 24.08.2021 erstmals auf, den Fortbildungsnachweis für das Jahr 2020 bis zum 15.09.2021 zu erbringen. Das Schreiben enthielt den Hinweis: „Wir wissen natürlich, dass die Absolvierung von Fortbildungen im vergangenen Jahr nicht einfach war und haben daher auch kommuniziert, dass die „Nachholung“ im Jahre 2020 versäumter Fortbildung im Jahr 2021 möglich sein wird. Der Kläger erwiderte unter dem 06.09.2021, dass in Betracht kommende Fortbildungsveranstaltung infolge der „staatlich verordneten Grundrechts- und Rechtsaussetzungen“ nicht stattgefunden hätten. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht sei ihm daher aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen weiterhin nicht möglich. Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom 28.09.2021 über konkrete Veranstaltungen im Kammerbezirk. Unter dem 07.01.2022 übersandte der Beklagten Fortbildungsnachweise für das Jahr 2021 im Umfang von 15 Zeitstunden. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 18.01.2022 den Eingang der Nachweise für 2021 und bat um Übersendung weiterer 15 Stunden zur Kompensation der fehlenden Fortbildung für 2020. In der Folge bestellte sich der Prozessbevollmächtigte und führte - nachdem er von der Beklagten Akteneinsicht erhalten hatte und mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert worden war – mit Schreiben vom 28.06.2022 aus, dass der Kläger die Fortbildungspflicht für das Jahr 2020 aufgrund höherer Gewalt nicht habe erfüllen können. Er sei Absolvent des ersten FA-Lehrgangs für Strafrecht und seither der Fortbildungspflicht „in weitaus erheblicherem Maße“ als gesetzlich vorgesehen nachgekommen. Er bearbeite jeden Monat die V.(*) und die L.(*) . Mit Schreiben vom 11.07.2022 entgegnete die Beklagte, dass nach der FAO ein Erlass von Fortbildungsstunden aufgrund höherer Gewalt nicht vorgesehen sei, zumal auch in 2020 die Möglichkeit der Teilnahme an Online-Fortbildungen bestanden habe. Zudem habe der Kläger die Gelegenheit erhalten, die fehlenden Fortbildung zu kompensieren, indem er im Jahr 2022 im Fachgebiet Strafrecht insgesamt 30 Fortbildungsstunden nachweise. Für das Jahr 2022 habe der Kläger 18,5 Stunden nachgewiesen. Für das Jahr 2023 seien bisher keine Nachweise erfolgt. Unter dem 07.03.2023 überreichte der Kläger Nachweise über 18,5 Fortbildungsstunden für das Kalenderjahr 2022. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 28.02.2024 um die Übersendung der Nachweise für 2023 bis zum 15.03.2024. Mit Schreiben vom 10.04.2024, zugestellt am 12.04.2024, forderte sie ihn nochmals unter Fristsetzung bis zum 15.05.2024 auf, die fehlende Fortbildung, im Einzelnen 11,5 Stunden Kompensation für 2020, 15 Stunden für 2023, also insgesamt 26,5 Stunden Fortbildung nachzuweisen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde der Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachanwalt-Titels angedroht. Das Schreiben blieb ohne Reaktion. Mit Bescheid vom 09.07.2024, zugestellt am 12.07.2024 an den Kläger persönlich und am 10.07.2024 an seinen anwaltlichen Vertreter, widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltitels nach § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO. Der Kläger habe für die Jahre 2020 und 2023 keine Fortbildung nachgewiesen und ist damit den Anforderungen von § 15 FAO, der eine jährliche Fortbildung von 15 Stunden voraussetzt, nicht nachgekommen. Es seien keine Gründe dargelegt, die die mangelnde Fortbildung entschuldigen würden. Es habe daher keine zu seinen Gunsten sprechenden Aspekte gegeben, die der Kammervorstand in seine Ermessenentscheidung hätte einbeziehen können. Mit Klageschrift vom 11.08.2024, eingegangen am 12.08.2024, wendet sich der Kläger gegen den angefochtenen Bescheid. Die Fortbildungen in 2020, auch die nachgebuchten, seien alle wegen Corona, also höherer Gewalt, abgesagt worden. Der Klägervertreter habe zu 2020 keine Post bekommen und sei übergangen worden. In 2023 habe der Kläger aufgrund einer schweren Herzoperation die Fortbildung nicht absolvieren können, was er auch mitgeteilt habe. Der Bescheid setze sich für 2020 nur bruchstückhaft mit der Korrespondenz auseinander, für 2023 fehle die direkte Korrespondenz mit dem Kläger. Die Coronalage sei nicht angemessen berücksichtigt und eine Verpflichtung zur Online-Fortbildung entbehre einer gesetzliche Grundlage. Wenn es eine „Nachschulungsmöglichkeit“, also die Nachholung gebe, müsse es auch eine „Vorschulungsmöglichkeit“ geben. Bezüglich 2020 berufe er sich auf „Verwirkung“. Seit seinem Schreiben vom 28.06.2022 sei diesbezüglich nichts mehr passiert. In Bezug auf 2023 sei das rechtliche Gehör verletzt, da jedwede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers fehle. Unter dem 31.10.2024 ergänzte der Klägervertreter nach gewährter Akteneinsicht, dass sich die Beklagte vorgerichtlich nicht mit den Argumenten auseinandergesetzt habe. Er überreichte ein Schreiben, dass vom Kläger persönlich an die Beklagte gerichtet war und sich zur Fortbildungspflicht 2023 verhielt. Das Schreiben war nicht in der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte. Es datiert vom 01.03.2024 und darin heißt es: „…für das Jahr 2023 konnte die Fortbildung wegen mehrerer auswärtigen, zum Teil mit Operation verbundenen Klinikaufenthalten nicht erbracht werden“. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 wendet sie ein, der Kläger habe keine hinreichenden Gründe dargelegt, die die mangelnde Fortbildung entschuldigen würden. In 2020 habe es hinreichend Online-Fortbildungen gegeben, er hätte auch wissenschaftlich publizieren können. Auch die Möglichkeit der Kompensation im Folgejahr habe er nicht genutzt. Dass der Kläger in den Vorjahren zumindest teilweise mehr Fortbildungsstunden als vorgesehen absolviert habe, möge zutreffen, sei aber unerheblich. Eine „Vordienen“ der Fortbildung sei nach FAO nicht vorgesehen. Zudem habe er im Jahr 2013 „nur“ 11,5, also 1,5 Stunden mehr, im Jahr 2014 nur 11 Stunden, also 1 Stunde mehr und im Jahr 2019 17,5 Stunden, also 2,5 Stunden überobligatorisch geleistet. Mangels tragfähiger Gründe, aus welchem Grund die Fortbildungspflicht nicht habe erfüllt werden können, sei bei der Entscheidung eine Ermessenreduzierung auf Null gegeben. Mit weiterem Schriftsatz, eingegangen am 06.12.2024, wurde ergänzt: Dass der Kläger im Jahr 2013 und 2014 eine bzw. 15,5 Stunden übererfüllt habe, möge zutreffen, sei aber unerheblich. Ein „Vorholen“ von Fortbildungsstunden mit Hilfe einer deutlichen Übererfüllung in einem Kalenderjahr und der Übertragung auf folgende Jahre mit der Konsequenz der entsprechenden Ermäßigung oder gar des vollständigen Wegfalls der Pflicht sei nicht möglich. Dem stünden sowohl der Wortlaut als auch der Sinn des § 15 entgegen (Hartung/Scharmer/Scharmer, 8. Aufl. 2022, FAO § 15 Rn. 63). Selbst für den Fall, dass dem Kläger ein „Vorholen“ bzw. „Vordienen“ der Stunden ermöglicht werden müsse, handele es sich um insgesamt 2,5 Stunden, die zudem nicht in dem Jahr, welches vor dem Jahr der Nichterfüllung liegt, erbracht worden seien. Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 lehnte der Kläger den Senatsvorsitzenden als befangen ab, da dieser seinem Terminsverlegungsantrag mit Verfügung vom 06.12.2024 nicht entsprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zur Begründung des Terminsverlegungsantrags, der den Senat erst am Verhandlungstag erreichte, wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Der Senat konnte, nachdem er den Befangenheitsantrag des Klägers vom 20.12.2024 durch verkündeten Beschluss vom selben Tage als unzulässig verworfen hat, auch unter Beteiligung des Vorsitzenden verhandeln und entscheiden, denn das Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche ( BGH, Beschluss vom 14.06.2024, AnwZ (Brfg) 16/24 juris-Rn 37 zu AGH Hamm, Urteil vom 17.11.2023, 1 AGH 31/23 ; BGH, Beschluss vom 04.09.2023, AnwZ (Brfg) 23/23 Rn 25 zu AGH Hamm, Urteil vom 17.03.2023, 1 AGH 13/22; BGH, Beschluss vom 22.11.2021, AnwZ (Brfg) 3/21 Rn 28 ). Der Kläger ist der Auffassung, der Vorsitzende hätte seinem Terminsverlegungsantrag stattgegeben müssen, insbesondere weil er, der Kläger, nicht rechtzeitig zum Termin auf den letzten Schriftsatz der Beklagten erwidern könne. Im Übrigen habe sich der Vorsitzende nicht hinreichend mit dem Klägervortrag auseinandergesetzt. Dies vermag offensichtlich nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Sinne von § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1, 2 ZPO zu begründen. Denn auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es an dieser Stelle nicht an ( BGH, Beschluss vom 14.06.2024, AnwZ (Brfg) 16/24 juris-Rn 40; BGH, Beschluss vom 04.09.2023, AnwZ (Brfg) 23/23 Rn 29 jew. m.w.N.). Die Tatsache, dass der betreffende Befangenheitsantrag des Klägers – nach Zurückweisung seines Terminsverlegungsantrags bereits mit Verfügung vom 06.12.2024, ihm zugegangen am 9.12.2024 – erst am Morgen des Tags der mündlichen Verhandlung um 8:40 Uhr gestellt worden ist, lässt erkennbar den Schluss zu, dass das Gesuch offensichtlich ausschließlich gestellt worden ist, um die zuvor abgelehnte Terminsverlegung und damit verbundene weitere Verzögerung des Verfahrens zu erreichen. Der Kläger hat es damit als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke, also rechtsmissbräuchlich eingesetzt. II. In der Sache ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids formgerecht durch Einreichung eines elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 55d VwGO erhoben. 2. Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. a. Formelle Rechtmäßigkeit Eine vorherige Anhörung des Klägers und die Androhung des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung haben stattgefunden. b. Materielle Rechtmäßigkeit Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung (hier: Fachanwalt für Strafrecht) war rechtmäßig. Gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Darin liegt ein Verweis auf die Regelungen der Fachanwaltsordnung (FAO), die ihre Rechtsgrundlage neben § 43c BRAO in der Ermächtigung des § 59a Abs. 2 Nr. 2 BRAO hat. Gem. § 15 Abs. 1 FAO muss der Fachanwalt kalenderjährlich auf dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Gem. § 15 Abs. 3 FAO darf die Gesamtdauer der Fortbildung 15 Zeitstunden nicht unterschreiben. Nach § 15 Abs. 4 FAO ist bis zu einem Anteil von 5 Zeitstunden eine Fortbildung im Wege des Selbststudiums ausreichend (vgl. dazu Hartung/Scharmer/Scharmer, 8. Aufl. 2022, FAO § 15 Rn. 88-92). Gem. § 15 Abs. 5 FAO ist die Erfüllung der Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildungen durch Selbststudium sind durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen zu belegen. Der Verstoß gegen die aus § 15 Abs. 3 FAO folgende Pflicht, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, rechtfertigt allerdings für sich genommen nicht einen Widerruf nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO (BGH, Urteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 –, Rn. 13, juris). Eine Ausschlussfrist für die Vorlage der Belege existiert nicht. Nachweise können daher auch noch im Klagverfahren vorgelegt werden; zu berücksichtigen ist der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 –, Rn. 11, 12, juris; Hartung/Scharmer/Scharmer, 8. Aufl. 2022, FAO § 15 Rn. 96). Der Fortbildungspflicht ist der Kläger für die Jahre 2020 nicht vollständig und für 2023 nicht nachgekommen. Der Kläger hat ausweislich der beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten für das Jahr 2020 zunächst keinerlei Fortbildungszeiten belegt. Dies begründete er im Wesentlichen mit höherer Gewalt. Aufgrund der Rechts- und Grundrechtsaussetzungen (wohl wegen der Corona-Pandemie) seien die in Betracht kommenden Fortbildungsveranstaltungen abgesagt worden. Für das Jahr 2021 reichte er Anfang 2022 den Nachweis über 15 Stunden ein. Für 2022 übersandte er im März 2023 den Nachweis über 18,5 Stunden. Die Beklagte erkannte die 3,5 Stunden, die in 2022 über die 15 erforderlichen Stunden hinaus belegt waren, als Kompensation für die fehlenden Zeiten in 2020 an und forderte den Kläger mehrfach auf, die noch fehlenden Nachweise für 2020 (offen nach Anrechnung 11,5 Stunden) und 2023 einzureichen. Für das Jahr 2023 sind keinerlei Fortbildungszeiten belegt. Dies begründete der Kläger mit „mehreren auswärtigen, zum Teil mit Operation verbundenen Klinikaufenthalten“. Hierbei soll es sich um eine schwere Herzoperation gehandelt haben. Weiterer Vortrag oder Nachweise wurden nicht erbracht. Die Ermessenentscheidung der Beklagten, die Erlaubnis zu widerrufen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kam auf mehrfache Aufforderung über mehrere Jahre hinweg seiner Nachweisverpflichtung nicht vollständig nach. Es sind keine Gründe dargetan, die dies entschuldigen könnten. Nachdem er für 2020 keinerlei Nachweise erbrachte, wurden ihm im Wege der Kompensation die überobligatorischen Fortbildungszeiten aus 2022 (3,5 Stunden) auf das Jahr 2020 angerechnet. Damit verblieben 11,5 nicht geleistete Fortbildungsstunden für 2020. Durch diese Gestattung des Nachholens und der Anrechnung - sogar erst zwei Jahre später - reagierte die Beklagte ausreichend auf eventuelle Härten im Zusammenhang mit der Pandemielage. Auf die Möglichkeit der Nachholung aufgrund der Pandemielage wies die Beklagte sogar mehrfach hin und bot mehrfach eine Nachholung an, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Zudem waren auch während der Pandemielage, beginnend ab 2020, nach Kenntnis des Senates ausreichend Fortbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Strafrechts verfügbar. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der ganz überwiegende Teil der Fachanwälte für Strafrecht seiner Fortbildungspflicht nachkommen konnte, sei es hörend, dozierend, publizierend oder im Wege des durch eine Lernkontrolle nachgewiesenen Selbststudiums. Für das Jahr 2023 wies der Kläger keinerlei Fortbildungsstunden nach und begründete dies mit einer schweren Herzoperation und mehreren Klinikaufenthalten. Der/die Klinikaufenthalt(e) wegen der Herzoperation sind der Beklagten erst nach der Entscheidung über den Widerruf bekannt geworden, sodass sie dies nicht bei ihrer Entscheidung berücksichtigen konnte. Gleichwohl ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Es ist nicht dargetan, welche Dauer die Behandlungen hatten oder wann die Klinikaufenthalte stattgefunden haben. Dem Kläger wurde seitens der Beklagten noch bis zum 15.05.2024 die Gelegenheit gegeben, die Fortbildungszeiten (sogar noch für 2020) nachzuweisen. Irgendwelche Gründe, die ihn im Jahr 2024 an der Fortbildung gehindert hätten, sind nicht dargetan. Irgendwelche sonstigen Gründe, die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegen einen Widerruf der Erlaubnis sprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 12. Juli 2019 – 1 AGH 2/19 –, Rn. 17 f., juris), ist hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf auszusprechen ist, regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen (vgl. auch Hartung/Scharmer/Scharmer, 8. Aufl. 2022, FAO § 15 Rn. 108). Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass dem Kläger nur eine einmalige Verletzung der grds. nicht rückwirkend heilbaren Fortbildungspflicht zur Last fällt, die möglicherweise nicht zwingend zum Widerruf führt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – AnwZ (Brfg) 76/13 –, Rn. 10, juris; AGH München, Urteil vom 25. Januar 2024 – BayAGH III - 4 - 7/23 –, juris Rn. 27). Vielmehr erstreckte sich die Verletzung der Fortbildungspflicht über mehrere Jahre. Der Kläger hat die mehrfach angebotene Nachholung nicht angenommen. III. Dem Kläger war keine weitere Stellungnahmefrist zum letzten Schriftsatz der Beklagten einzuräumen. Weder enthielt der Schriftsatz der Beklagten neue, entscheidungserhebliche Äußerungen zur Sache, noch ist ersichtlich, dass der Kläger bis zur und in der mündlichen Verhandlung nicht zu den entscheidungserheblichen Punkten – tatsächlich in 2023 und 2024 erbrachte Fortbildungsstunden – hätte Stellung nehmen können. Seine weiteren Ausführungen zu etwaigen Widersprüchen in den Stellungnahmen der Beklagten sind für die vorliegende Entscheidung unerheblich. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.