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Urteil

1 AGH 33/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1220.1AGH33.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Soweit sich eine Behörde entscheidet, einen Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung bekannt zu geben, muss sie die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten, auch wenn eine formlose Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausreichend gewesen wäre.

  • 2.

    Die Zustellung ist unwirksam, wenn es an dem nach § 180 S. 3 ZPO vorgesehenen Vermerks des Datums der Zustellung auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde fehlt.

  • 3.

    Die Streitbefangenheit einer Forderung führt nicht dazu, dass sie bei der Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, unberücksichtigt bleibt, sofern ein vollstreckbarer Titel über die Forderung vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit sich eine Behörde entscheidet, einen Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung bekannt zu geben, muss sie die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten, auch wenn eine formlose Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausreichend gewesen wäre. 2. Die Zustellung ist unwirksam, wenn es an dem nach § 180 S. 3 ZPO vorgesehenen Vermerks des Datums der Zustellung auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde fehlt. 3. Die Streitbefangenheit einer Forderung führt nicht dazu, dass sie bei der Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, unberücksichtigt bleibt, sofern ein vollstreckbarer Titel über die Forderung vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist seit dem 00.00.1989 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er betreibt eine Einzelkanzlei in W.. Die Beklagte erlangte aufgrund einer Mitteilung der Gerichtsvollzieherin R. vom 26.04.2024 Kenntnis davon, dass der Kläger in das Schuldnerverzeichnis bei dem Vollstreckungsgericht Hagen eingetragen ist. Eine Schuldnerverzeichnisabfrage der Beklagten ergab zwei Eintragungen des Klägers, und zwar zu den Aktenzeichen der Gerichtsvollzieherin N01 vom 09.04.2024 und N02 vom 25.04.2022. Gläubiger in der Vollstreckungssache N01 ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Die Beklagte drohte dem Kläger mit Schreiben vom 06.05.2024 unter Beifügung eines Ausdrucks des Schuldnerverzeichnisses den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO an und hörte ihn hierzu an. Das Schreiben der Beklagten enthält umfassende Hinweise zum Tatbestand des Vermögensverfalls, der Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO sowie zu der den Rechtsanwalt treffenden Darlegungslast. Am 08.05.2024 mahnte die Beklagte den Kammerbeitrag für das Jahr 2023 in Höhe von 336,00 € an. Die Gerichtsvollzieherin R. zeigte mit Schreiben vom 20.05.2024 zum Az.: N03 eine weitere Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis an. Gläubiger ist eine Familie O. mit Wohnsitz in P.. Mit Schreiben vom 23.05.2024 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, die Vollstreckungssache N01 (Versorgungswerk der Rechtsanwälte) beruhe nicht darauf, dass er die Forderung nicht zahlen könne, vielmehr habe er nicht zahlen wollen. Die Hauptforderung über 722,12 € habe er bereits am 09.04.2024 beglichen. Die Kosten der Gerichtsvollzieherin in Höhe von 52,09 € seien noch offen, weil diese nicht substantiiert dargelegt worden seien. Die Gerichtsvollzieherin habe bisher den Vollstreckungsauftrag nicht nachgewiesen. Im Übrigen verfüge er über Vermögen in Form einer Immobilie, deren Grundsteuerwert das Finanzamt mit 1.094.300 € bewertet habe. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 29.05.2024 darauf hin, dass seine Angaben zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht ausreichen würden. Eine erneute Schuldnerverzeichnisabfrage vom 12.07.2024 ergab den Fortbestand der drei Eintragungen zu den Aktenzeichen der Gerichtsvollzieherin R., N01, N03 und N02. Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 23.07.2024 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung lägen angesichts der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Die gesetzliche Vermutung sei aufgrund des Vortrags des Klägers in dessen Schreiben vom 23.05.2024 nicht widerlegt. In der Sache N01 sei festzustellen, dass die Kosten der Gerichtsvollzieherin nicht beglichen seien. Zu der Sache N02 fehle jeder Vortrag. Hinzugekommen sei die weitere Vollstreckungssache zu Az.: N03. Ausreichende Darlegungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien nicht erfolgt. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 23.08.2024. Er verweist darauf, dass der Zugang des Widerrufsbescheids auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde nicht vermerkt worden sei. Zur Sache führt er mit Schriftsatz vom 18.12.2024 aus, ein Vermögensverfall liege nicht vor. Er sei Alleineigentümer einer Immobilie in W., die das Finanzamt mit Grundsteuerbescheid vom 27.06.2023 auf den 01.01.2022 mit 1.094.300,00 € bewertet habe. Des Weiteren bestehe auf seinem Konto bei der B.-Bank (..) ein Guthaben von 21.689,46 €. Er verfüge außerdem über 6 verschiedene Pkw des Herstellers I., die allesamt zugelassen und fahrbereit seien. Er lebe mit seiner Ehefrau zusammen, die über vier Immobilien verfüge und ihn finanziell ohne jedes Zögern unterstützen würde. Nachweise über Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit könne er nicht vorlegen. Seine anwaltliche Tätigkeit nehme er gerade erst wieder auf. Die Corona-Maßnahmen hätten bei ihm derartig psychisch negative Eindrücke bewirkt, dass ihm eine berufliche Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wiederholt er zunächst seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Zu der Forderung der Familie O. trägt er ergänzend vor, dass er zwei Immobilien der Familie verwaltet und nach dem Tod des Herrn O. senior die Erbschaftsangelegenheit abgewickelt habe. Da das Finanzamt die Konten der Familie eingefroren habe, sei es der Familie nicht möglich gewesen, seine anwaltlichen Rechnungen zu begleichen. Er habe deshalb einen Grundschuldberief zurückbehalten. Vor dem Landgericht Köln habe er den Prozess um das Zurückbehaltungsrecht an dem Grundschuldbrief verloren, der ihm überdies entwendet worden sei. Er wolle auf die Forderung der Familie O. keine Zahlungen erbringen. Ihm stünden Gegenforderungen zu, die er aufgrund des Aufenthalts der Familie in P. nicht realisieren könne, deshalb beabsichtige er, die Aufrechnung zu erklären. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat hat am 15.11.2024 und am 20.12.2024 mündlich verhandelt. Am 15.11.2024 hat der Kläger um 9:15 Uhr telefonisch mitgeteilt, er befinde sich auf der Autobahn und habe eine Autopanne. Daraufhin ist Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 20.12.2024 anberaumt worden. Mit einer bei der Poststelle des OLG Hamm am 20.12.2024 um 8:28 Uhr eingegangenen E-Mail hat der Kläger eine Verlegung des für 11:00 Uhr anberaumten Termins beantragt. Der über das beA eingereichte Terminsverlegungsantrag ist am 20.12.2024 um 11:48 Uhr beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der Senat hat am Schluss der um 11:16 Uhr aufgerufenen Sitzung entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N04 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. I. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und über die Anfechtungsklage entscheiden. Die Beteiligten sind mit der Ladung gem. § 102 Abs.2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage am Schluss der Sitzung vom 20.12.2024 hatte der Senat keine Kenntnis von dem Terminsverlegungsantrag vom gleichen Tage. Aus diesem Grunde hat der Senat über die begehrte Terminsverlegung auch nicht vor Verkündung des Urteils entschieden. Der per beA ordnungsgemäß angebrachte Terminsverlegungsantrag ist erst nach Aufruf und Verhandlung der Sache beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Davon, dass der Senat von dem Antrag vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung Kenntnis erlangen und über den Terminsverlegungsantrag entscheiden würde, konnte der Kläger nicht ausgehen. II. Die erhobene Anfechtungsklage ist gem. §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. § 42 Abs.1 VwGO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheids am 23.08.2024 beim AGH eingegangen. Für die Zulässigkeit der Klage kommt es deshalb nicht auf das Fehlen des Datums auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde an. Ein Vorverfahren ist entbehrlich, §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 68 Abs.1 S.2 BRAO, 110 Abs.1 JustG NRW. III. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. 1. Die Widerrufsverfügung ist dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden.Das Fehlen des Zustellungsdatums auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde stellt zwar nach der Rechtsprechung des BGH einen Mangel der Zustellung dar. Dieser ist aber geheilt. Soweit sich eine Behörde entscheidet, einen Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung bekannt zu geben, muss sie die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten, auch wenn eine formlose Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausreichend gewesen wäre (vgl. Kopp/Ramsauer/Tegethoff, VwVfG, 25. Aufl., § 41 Rn.9b). Daher hat die Zustellung des Widerrufs per Postzustellungsurkunde wirksam zu erfolgen, sonst fehlt es an einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Ohne Bekanntgabe ist die Widerrufsverfügung rechtlich nicht existent (vgl. Kopp/Ramsauer/Tegethoff, VwVfG, 25. Aufl., § 41 Rn.15). Die Zustellung ist unwirksam, wenn es an dem nach § 180 S.3 ZPO vorgesehenen Vermerks des Datums der Zustellung auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.07.2022, AnwZ (Brfg) 28/20, Tz. 15 ff; BGH, Versäumnisurteil v. 15.03.2023, VIII ZR 99/22; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 180 Rn.9; anders noch BGH, Beschl. v. 14.01.2019, AnwZ (Brfg) 59/17). Der Zustellungsmangel ist jedoch gem. § 189 ZPO und § 8 VwZG geheilt. Die Zustellung gilt dann als bewirkt, sobald das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2022, AnwZ (Brfg) 28/20, Tz. 15 ff; BGH, Versäumnisurteil v. 15.03.2023, VIII ZR 99/22, Tz.18). Dem Kläger ist die Widerrufsverfügung offensichtlich zugegangen, da er sie mit der Klage angreift. Daher ist ihm der Verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben worden. 2. Der Bescheid vom 23.07.2024 ist nach Anhörung des Klägers formell und materiell rechtmäßig ergangen. Dem Kläger ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen worden. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch nicht gefährdet sind, § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO. a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Von der Vermutung abgesehen, kann der Vermögensverfall aufgrund von Beweisanzeichen festgestellt werden. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel, Vollstreckungsmaß-nahmen und offene Forderungen (BGH, Beschl. v. 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18 Tz.4, juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2020, AnwZ (Brfg) 6/20, Tz.7, juris; BGH, Beschl. v. 15.0.2019, AnwZ (Brfg) 6/19, Tz.17, juris). aa) Im vorliegenden Fall wird der Vermögensverfall vermutet. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 23.07.2024 mit drei Positionen, nämlich zu den Forderungen mit den Aktenzeichen der Gerichtsvollzieherin R., N01, N03 und N02, in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Hagen eingetragen. Dabei begründen auch die unter den Aktenzeichen N01 und N03 geführten Eintragungen den Vermutungstatbestand. Zum Az.: N01 hat der Kläger zwar die Hauptforderung des Versorgungswerks ausgeglichen, nicht aber die Kosten der Gerichtsvollzieherin in Höhe von 52,09 €. Ob die Gerichtsvollzieherin die Kosten materiellrechtlich zu Recht geltend macht, ist unerheblich. Die Streitbefangenheit einer Forderung führt nicht dazu, dass sie bei der Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, unberücksichtigt bleibt (vgl. AGH NRW, Urt. v. 20.11.2015, 1 AGH 32/15 Tz.31 f; BGH, Beschl. v. 17.03.2016, AnwZ (Brfg) 6/16, Tz.7, juris). Es kommt ausschließlich darauf an, ob ein vollstreckbarer Titel über die Forderung vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.2016, AnwZ (Brfg) 6/16, Tz.7; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13, Tz.7; AGH NRW, Urt. v. 20.11.2015, 1 AGH 32/15, Tz.31 f). Dieser liegt in Form des Kostenansatzes der Gerichtsvollzieherin nach § 5 GvKostG vor. Im Falle der Nichtzahlung trotz Mahnung werden die Kosten auf der Grundlage des JBeitrG beigetrieben (vgl. hierzu: Toussaint/Volpert, Kostenrecht, 54. Aufl., § 1 JBeitrG Rn.28). Die zum Az.: N03 geführte Forderung der Familie O. valutierte auch nach dem Klagevortrag in voller Höhe. Der Kläger hat sich bisher die Aufrechnung mit Gegenforderungen lediglich vorbehalten. Ob und in welcher Höhe diese Gegenforderungen bestehen, kann aus der Akte nicht nachvollzogen werden. bb) Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (BGH, Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 7/15, Tz.4 f; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.02.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 65/17, Tz.6, juris) nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Insbesondere sind allgemeine Darlegungen, dass ein Vermögensverfall nicht vorliegt, zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichend. Darauf ist die Kläger in der Terminsverfügung vom 10.09.2024 unter den Absätzen zu lit.a) und lit.b) ausdrücklich hingewiesen worden (Bl.20 ff d.A.). Der Kläger hat die Vermutung nicht widerlegt. Zur Höhe der Forderungen, wegen derer der Kläger unter den Aktenzeichen der Gerichtsvollzieherin N03 und N02 im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, hat er schon nichts vorgetragen. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob dem Kläger ausreichende liquide finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Forderungen zu erfüllen. Dabei ist nach eigenem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass er über keine regelmäßigen Einkünfte verfügt, die ihm unter Berücksichtigung anderweit bestehender Verbindlichkeiten (Kanzleimiete/-kosten, Lebenshaltungskosten, etwaige sonstige Verbindlichkeiten) die Erfüllung der Forderungen möglich machen. Aus der Akte ergibt sich auch nicht, dass der Kläger über ausreichend liquides Vermögen verfügt, um die Forderungen zu erfüllen. Der Verweis des Klägers auf vorhandenes Vermögen in Form der Immobilie Z.-straße 00 in W. hilft dem Kläger nicht. Aus dem Steuerbescheid ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe die Immobilie belastet ist. Die Festsetzung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt beruht zudem auf eigenen nicht prüfbaren Angaben des Klägers. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, ob der Wertfestsetzungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Davon abgesehen kommt es für die Feststellung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, ohnehin nicht darauf an, ob das Vermögen des Klägers dessen Verbindlichkeiten im Sinne eines positiven Saldos übersteigt. Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (BGH, Beschl. v. 15.10.2019, AnwZ (Brfg) 6/19, Tz.29, juris; BGH, Beschl. v. 07.10.2017, AnwZ (Brfg) 39/17, Tz.7, juris). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es ist weder ersichtlich, dass eine Verwertung des Einfamilienhauses in Rede steht, noch, dass der Kläger die Immobilie belastet hat, um die Forderungen zu begleichen. Soweit der Kläger ein Guthaben auf dem Girokonto bei der B.-Bank verweist, ergibt sich aus der zur Akte gereichten Kontenübersicht nicht, dass es sich tatsächlich um ein Konto des Klägers handelt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob es sich um eigenes Vermögen des Klägers handelt, über das er frei verfügen kann. Da die Höhe der valutierenden Forderungen unbekannt ist, können auch keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob das Guthaben zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht.. Ebenso wenig reichen der Hinweis auf die angeblich vorhandenen Fahrzeuge des Klägers und das Immobiliarvermögen seiner Ehefrau aus. Es ist weder nachgewiesen, dass die behaupteten Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind noch, dass sie in absehbarer Zeit liquidiert werden können. b) Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht besteht. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Diese Annahme ist wegen des Umgangs des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15). Daher liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO, Rn.34). Vortrag hierzu findet sich weder in der Akte noch in der Beiakte. IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 5906 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.