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Urteil

2 AGH 03/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0307.2AGH03.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als "dreckige Lügnerin" stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar.

  • 2.

    Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

  • 3.

    Die Berufung des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 1 BRAO zur Auskunft oder zur Vorlage seiner Handakten aufgeforderten Rechtsanwalts auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht erfordert - insbesondere bei nachträglicher Geltendmachung nach bereits umfangreich getätigten Aussagen in dem Verfahren – eine zumindest ansatzweisen Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll, da es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann.

Tenor
  • 1.

    Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Tenor wie folgt lautet:Herr Rechtsanwalt U. ist schuldig, im Zeitraum vom 01.02.2021 bis zum 22.06.2021 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er- sich bei seiner Berufsausübung unsachlich verhalten hat und- auf Verlangen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands in Aufsichts- und Beschwerdesachen diesem seine Handakte nicht vorgelegt hat. Gegen ihn wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt: ein Verweis und eine Geldbuße von 250 € zu zahlen an die Rechtsanwaltskammer B..

  • 2.

    Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als "dreckige Lügnerin" stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar. 2. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. 3. Die Berufung des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 Abs. 1 BRAO zur Auskunft oder zur Vorlage seiner Handakten aufgeforderten Rechtsanwalts auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht erfordert - insbesondere bei nachträglicher Geltendmachung nach bereits umfangreich getätigten Aussagen in dem Verfahren – eine zumindest ansatzweisen Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll, da es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann. 1. Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Tenor wie folgt lautet:Herr Rechtsanwalt U. ist schuldig, im Zeitraum vom 01.02.2021 bis zum 22.06.2021 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er- sich bei seiner Berufsausübung unsachlich verhalten hat und- auf Verlangen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands in Aufsichts- und Beschwerdesachen diesem seine Handakte nicht vorgelegt hat. Gegen ihn wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt: ein Verweis und eine Geldbuße von 250 € zu zahlen an die Rechtsanwaltskammer B.. 2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Das Anwaltsgericht B. hat gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflicht gem. 43, 43a Abs. 3, 50, 56, 113, 114 BRAO mit Urteil vom 05. Dezember 2022 einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 250 € verhängt. Gegen das Urteil vom 05. Dezember 2022 wurde die Berufung am 12. Dezember 2022, eingegangen am 12. Dezember 2022, fristgerecht eingelegt und mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 begründet. II. 1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt wurde am 00.00.1971 in H. geboren. Er wurde am 00.00.2002 als Rechtsanwalt zugelassen; kanzleiansässig war er zunächst in V., dann in S. und H. und schließlich in B., dort an unterschiedlichen Adressen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist anwaltsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten. 2. Die Hauptverhandlung vom 07. März 2025 ergab folgenden Sachverhalt: Im Juli 2020 beauftragte Frau G. den angeschuldigten Rechtsanwalt mit der Regulierung eines Schadensfalls gegenüber der O., die Vermieterin ihrer Wohnung ist. In der Wohnung war es zu einem Kabelbrand gekommen, bei dem mehrere elektrische Geräte beschädigt wurden. Im Dezember 2020 beschwerte Frau G. sich bei der Rechtsanwaltskammer B. über den angeschuldigten Rechtsanwalt, weil er sie über den Fortgang des Verfahrens nicht informiere und sie ihn nicht erreichte. In der Folge ging es vor allem darum, ob der angeschuldigte Rechtsanwalt ein Schreiben der O. vom 29.09.2020 erhalten hat und wenn ja, ob er es an Frau G. weitergeleitet hat. In dem sich anschließenden Austausch schrieb der angeschuldigte Rechtsanwalt Frau G. an und bezeichnete ihre Eingabe als „verleumderische Beschwerde". In seiner an sie gerichteten E-Mail vom 01.02.2021 heißt es wörtlich: „Und wo ist der restliche Schadensersatz den ich verlangt habe? Denken Sie, Sie können einfach lügen über mich bei staatlichen Stellen verbreiten, mir hier durch Arbeit bereiten und das hat keinerlei Konsequenzen für Sie? Natürlich hat das Konsequenzen. Wenn man lügt wie eine böse alte Frau, dann wird man auch völlig zu Recht zum Schadensersatz verurteilt. Und in der mündlichen Verhandlung werde ich sie bloßstellen, was für eine dreckige Lügnerin sie sind. Ich freue mich schon darauf.“ Auf die Aufforderung des Vorstandes der RAK B., ihm die Handakte vorzulegen, antwortete er in seinem Schreiben vom 22.06.2021 u.a. das Folgende: „ ... Um die Durchsetzung dieser Ansprüche ging es der Beschwerdeführerin aber auch gar nicht. Dies wird durch ihr Verhalten bewiesen. Tatsächlich ging es der Beschwerdeführerin einzig und allein darum, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesen in eine Falle zu locken, damit sie sich über den Rechtsanwalt beschweren kann. Dies tut die Beschwerdeführerin zu ihrem Vergnügen, damit das Leben wenigstens noch diesen Sinn hat. Und bei einer solcher Beschwerdeführerin, die für ihre falschen Behauptungen keinen Beweis anbieten kann und deren Schilderungen vollkommen lebensfremd sind, werde ich von der Rechtsanwaltskammer zunächst mehrfach aufgefordert, Stellung zu nehmen und dann auch noch meine Akte vorzulegen, damit die Rechtsanwaltskammer sich etwaige Beweise heraussuchen kann. Dieses Ansinnen ist eine Unverschämtheit. Ein Rechtsanwalt wird haltlos mit Dreck beworfen. Ich bin aber nicht bereit, der Rechtsanwaltskammer meine Akte zu übersenden, damit der Beschwerdeführerin so die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast abgenommen wird. Wieder einmal hat mich eine allein querulatorische Beschwerde mehrere unbezahlte Stunden meiner verplanten Arbeitszeit gekostet. Der Nachweis hätte auch nicht durch eine Einsichtnahme in meine Akte geführt werden können. Denn wenn das Schreiben tatsächlich hier eingegangen wäre, hätte ich es vor der Versendung der Akte natürlich aus der Akte herausgenommen. Alle ihre Stellungnahme- und Aktenvorlageverlangen an mich waren also vollkommen sinnlos. Für die Zukunft werde ich mir nun selbst helfen. Jede weitere eindeutig unberechtigte Inanspruchnahme durch Sie werde ich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft als strafbare Nötigung anzeigen.“ In der Hauptverhandlung am 07. März 2025 erklärte der Verteidiger, dass sich der angeschuldigte Rechtsanwalt auf sein Vorlageverweigerungsrecht berufe; er machte ferner geltend, der angeschuldigte Rechtsanwalt sei über dieses Verweigerungsrecht nicht ausreichend belehrt worden. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den in der Hauptverhandlung erörterten Angaben aus der Anschuldigungsschrift, die durch den Verteidiger, der den nicht anwesenden Rechtsanwalt mit ausreichender Bevollmächtigung vertrat, bestätigt und ergänzt wurden. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Erklärungen des Verteidigers für den angeschuldigten Rechtsanwalt, soweit diesen gefolgt werden konnte sowie der im Protokoll aufgeführten und verlesenen Urkunden. IV. Sowohl die getätigten Aussagen gegenüber Frau G. als auch die nicht erfolgte Herausgabe der Handakte an die Rechtsanwaltskammer B. werden von dem angeschuldigten Rechtsanwalt nicht bestritten. Er ist lediglich der Auffassung, dass seine Wortwahl im Zusammenhang mit dem „Kampf ums Recht“ gesehen werden müsse und er der Aufforderung der Rechtsanwaltskammer nicht habe nachkommen müssen, weil die Aufforderung von vornherein untauglich gewesen sei, den beabsichtigten Zweck zu erfüllen. V. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat schuldhaft gegen das Gebot verstoßen, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten. Dies erfüllt den Tatbestand der Verletzung seiner Berufspflicht aus §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO. 1. Dabei ist nicht zu verkennen, dass ein Rechtsanwalt mit den Verfahrensbeteiligten nicht stets so umgehen muss, dass sich diese nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich starke, eindringliche Ausdrücke benutzen. Es muss beim „Kampf um das Recht" auch ein anwaltliches Verhalten hingenommen werden, das ungehörig, als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühlempfunden oder allgemein als unsachlich gewertet wird, selbst wenn es des Ansehens des Anwaltsstandes abträglich ist. Um einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO annehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie der berufsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. AnwGH Bremen, Urteil vom 17.9.2009 - 1 AGH 3/09), die Schwelle zu sanktionswürdigen Pflichtverletzungen erst überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 76,171 = NJW 1988, 191; zuletzt: BVerfG, NJW 2008, 2424; AnwGH Saarland, NJW 2002,2572 L = NJW-RR 2002, 923; AnwG Hamburg, NJW-RR 2009, 846). Diese Schwelle hat der angeschuldigte Rechtsanwalt mit seinen Äußerungen gegenüber Frau G. – der eigenen Mandantin – überschritten. Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten sind zu berücksichtigen. Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2025, 427; BVerfG, NJW 2016, 2173). Die Einschätzung des angeschuldigten Rechtsanwalts, die Bezeichnung als „dreckige Lügnerin“ sei keine Formalbeleidigung, sondern eine Meinungsäußerung, ist unzutreffend, weil nicht sein subjektives Verständnis maßgebend ist. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern grundsätzlich der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, DVBl 2025, 427; BVerfGE 93, 266; BVerfG, NJW 2022, 680; BVerfG, NStZ-RR 2024, 168). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (BVerfG, DVBl 2025, 427; BVerfGE 93, 266, 295). Die mit der E-Mail vom 01.02.2021 getätigten Äußerungen sind im Kontext mit der bereits zuvor – mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einer Woche – gewählten Bezeichnung der Eingabe an die Rechtsanwaltskammer als verleumderisch zu sehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung als „dreckige Lügnerin“ nicht als übliche Meinungskundgabe verstanden, sondern hat eine eindeutige, auch weitgehend kontextunabhängig herabwürdigende Bedeutung. Das ergibt sich bereits aus dem vom Rechtsanwalt selbst artikulierten Verständnis, wonach die Bezeichnung als „dreckig“ u.a. die Bedeutung von „verachtenswert“ umfasse. „Lügen“ bedeutet, das Gegenteil der Wahrheit sagen, absichtlich Unwahres sagen, um Andere zu täuschen. Dementsprechend wird unter einer Lüge die absichtlich falsche Aussage, eine Aussage zur bewussten Täuschung Anderer verstanden. Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt der Mandantin vorgehalten hat, vorsätzlich objektiv Unwahres zu sagen. Der Vorwurf wahrheitswidrigen Vortrags birgt im Kern eine ehrverletzende Äußerung (OLG Stuttgart, GWR 2011, 124) Durch seine Äußerung zog der angeschuldigte Rechtsanwalt die Vertrauenswürdigkeit seiner Mandantin generell in Zweifel, denn wer wiederholt objektiv Unwahres sagt, dessen Worte sind nichts wert. Diese Äußerung stellt nach allgemeinem Verständnis die pauschale Verunglimpfung des Adressaten dar (vgl. LAG Hessen, NZA-RR 2007, 245), insbesondere in Verbindung mit dem expliziten Hinweis, dies bewusst mit Schädigungsvorsatz zu tun. Durch die Bezeichnung als Lügner wird typischerweise die persönliche Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der angesprochenen Person in Frage gestellt (LAG Hessen, BeckRS 2013, 70303). Das sieht auch der Senat so. Zwar könnten die gewählten Formulierungen, insbesondere in Form rhetorischer Fragen, in ihrem Zusammenhang für eine im Zustand der Erregung getätigte Aussage sprechen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu würdigen, dass die E-Mail außerhalb eines aktuellen und unmittelbaren Dialogs verfasst wurde, so dass Gelegenheit bestand, die Eignung und Bedeutung der Wortwahl vor dem Absenden in ihrer Gesamtheit zu prüfen und kein aktueller Äußerungsdruck bestand. Abwägungsrelevant kann ferner u.a. sein, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen – beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren – die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. Der angeschuldigte Rechtsanwalt war aufgrund seiner juristischen Bildung und seiner umfangreichen beruflichen Erfahrung als seit ca. 20 Jahren zugelassener Rechtsanwalt grundsätzlich zur Erkenntnis in der Lage, dass die Bezeichnung als „dreckige Lügnerin“ eine auch im legitimen Kampf ums Recht unangemessen herabwürdigende Formulierung war. Ähnlich negativ konnotierte Formulierungen hatte die Mandantin in ihrem an die Rechtsanwaltskammer gerichteten Schreiben hinsichtlich des Rechtsanwalts sowie ihren E-Mails an den Rechtsanwalt nicht gewählt und demnach keinen konkreten Anlass zu einer Entgegnung in dieser Schärfe gegeben. In diesem Zusammenhang ist zudem erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (vgl. BVerfG, DVBl 2025, 427 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfG, DVBl 2025, 427; BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG, NJW 2020, 2622, und BVerfG, NStZ 2022, 734). Beim sog. Gegenschlag sind angesichts der heutigen Reizüberflutungen auch harte einprägsame Formulierungen hinzunehmen, sofern mit ihnen keine persönliche Herabwürdigung verbunden ist (Huber/Voßkuhle/Paulus, 8. Aufl. 2024, GG Art. 5 Rn. 312). Vor dem Hintergrund, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt die gegen ihn vorgebrachte Beschwerde für unberechtigt und den dazu vorgetragenen Sachverhalt für unzutreffend hielt, wäre die Bezeichnung dessen als Lüge oder der Mandantin als Lügnerin nach diesen Maßstäben noch von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Die Formulierungen zu einem Lügen wie eine „böse alte Frau“ und „dreckige Lügnerin“ gingen indes auch in diesem Kontext über eine scharfe Erwiderung hinaus, denn sie implizieren, dass die Mandantin in niederträchtiger Weise aus reiner Bosheit handelte. Dafür bestanden indes keine konkreten Anhaltspunkte und solche werden vom Rechtsanwalt auch nicht bezeichnet. Angesichts der Umstände, dass der Rechtsanwalt ausweislich der Aussage, den von der Mandantin erhobenen Vorwurf in einer mündlichen Verhandlung als Lüge zu offenbaren, davon ausging, seine pflichtgemäße Mandatsführung belegen zu können, während die Mandantin aufgrund der ihr von der O. erteilten Auskunft davon ausgehen konnte, dass der Rechtsanwalt deren Schreiben vom 29.9.2020 erhalten hatte, bestand aus objektiver Sicht für den Rechtsanwalt kein Anlass, das im Ansatz nachvollziehbare Begehren der Mandantin als absolut ungerechtfertigt und sogar als „verleumderisch“ anzusehen. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ist auch von Bedeutung, dass der Rechtsanwalt die vehement angekündigte Schadensersatzklage, von der auch in seiner Berufungsbegründung noch wiederholt die Rede gewesen ist, tatsächlich bislang nicht erhoben hat. Denn dieser Umstand lässt darauf schließen, dass es ihm nicht in erster Linie um die Wahrnehmung seiner beruflich-wirtschaftlichen Interessen gegangen ist, sondern um der Mandantin zu drohen. Insgesamt ist hier nach Ansicht des Senats von einer durch Art. 5 GG nicht mehr gedeckter Schmähkritik auszugehen. Durch die gewählten Bezeichnungen stellte der Rechtsanwalt nicht mehr den Streit um die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung in den Vordergrund, sondern einen Angriff auf die persönliche Integrität der Mandantin, nämlich wegen vermeintlicher Boshaftigkeit der Mandantin als Grund ihrer Beschwerde. Eine Schmähung ist eine Äußerung – unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext –dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, NZA 2018, 924). Das ist hier nach Ansicht des Senats der Fall, weil die Äußerungen des angeschuldigten Rechtsanwalts in ihrem Zusammenhang nicht mehr darauf abzielten, seine Interessen zu wahren, sondern die Person der Mandantin herabzuwürdigen, indem diese als „dreckige Lügnerin“ und ihr Handeln als das „wie eine böse alte Frau“ bezeichnet wurden. Auch bei einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des angeschuldigten Rechtsanwaltes nach Art. 5 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mandantin ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten eines Rechtsanwaltes gegenüber einer (ehemaligen) Mandantin nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Wie dargestellt, sind die Äußerungen des angeschuldigten Rechtsanwaltes nicht ad hoc in einer hitzigen Situation oder einem persönlichen Dialog gefallen, sondern in einer offensichtlich überlegten Mail mit weitergehendem Inhalt. Zwar mag der angeschuldigte Rechtsanwalt sich über die Beschwerde der Mandantin geärgert haben; aufgrund Qualifizierung, seiner beruflichen Stellung und seiner jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwalt war es ihm aber zuzumuten, auch in einer solchen, nicht einmal besonders emotionalen Situation die Grenzen der Meinungsfreiheit zu kennen und zu wahren und das Persönlichkeitsrecht der Mandantin in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Inhaltlich gab es auch keinen objektiven Grund zu den genannten Äußerungen. Denn die Mandantin behauptete noch nicht einmal, er, der angeschuldigte Rechtsanwalt, lüge; sie berichte in ihrer Beschwerde lediglich von der Information, die sie von der Versicherung erhalten hat. Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und mit welcher Außenwirkung die Äußerungen gefallen sind. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfG, DVBl 2025, 427), etwa unter Nutzung von Bildnissen des Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird (vgl. BVerfG, DVBl 2025, 427; BVerfG, NStZ 2022, 734). Im vorliegenden Fall war die Bezeichnung als dreckige Lügnerin nur an die Mandantin als unmittelbare Empfängerin – und damit an den denkbar kleinsten Empfängerkreis – gerichtet. Sie wurde allerdings in Form einer E-Mail und getätigt und damit perpetuiert. Außerdem erhob der angeschuldigte Rechtsanwalt die zugrunde liegenden Vorwürfe von Schikane auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Für den Rechtsanwalt war aufgrund des Beschwerdeverfahrens der Mandantin mit der Rechtsanwaltskammer auch vorhersehbar, dass ein größerer Kreis, nämlich zunächst einmal mindestens der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, von seinen Äußerungen Kenntnis erlangen würde. Tatsächlich ist durch das vorliegende anwaltsgerichtliche Verfahren der Empfängerkreis der Äußerung, die der angeschuldigte Rechtsanwalt auch während des ganzen anwaltsgerichtlichen Verfahrens inhaltlich aufrechterhalten hat, ein deutlich größerer Empfängerkreis, nämlich über die Rechtsanwaltskammer hinaus die Generalstaatsanwaltschaft, die Mitglieder des Anwaltsgerichtes und schließlich die Mitglieder des Senats erweitert worden. Außerdem unterstellte der angeschuldigte Rechtsanwalt in seinem an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerichteten Schreiben vom 22.6.2021 der Mandantin, deren Leben habe nur noch den einen Sinn, einen Rechtsanwalt gezielt mit dem Vorsatz zu beauftragen, sich dann über ihn zu beschweren. Auch diese Aussage impliziert – einem erweiterten Personenkreis gegenüber – eine unverhältnismäßige Herabsetzung der Mandantin, indem einerseits deren Leben jeglicher anderweitige Sinn abgesprochen und andererseits ein planvolles Vorgehen mit Schädigungsabsicht unterstellt wird. Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 193 StGB wird von dem angeschuldigten Rechtsanwalt weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Auch der Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen greift nicht ein. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie die o.g. Verschärfungen der Wortwahl der legitimen eigenen Interessenwahrnehmung dienen könnten und/oder sollten. 2. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat weiterhin gegen §§ 56 Abs. 1 BRAO verstoßen, indem er es abgelehnt hat, der Aufforderung des Vorstandes der RAK B. nachzukommen und seine Handakte vorzulegen. Spätestens mit der Aufforderung des Vorstandes der RAK an den Rechtsanwalt, sich zu einem erhobenen Vorwurf zu äußern, befindet sich das Verfahren im Stadium der Vorermittlungen bzgl. eines eventuellen berufsgerichtlichen Verfahrens. Nach Ansicht des Senats wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt in ausreichendem Maße über sein Recht zur Aussageverweigerung sowie zur Nichtvorlage seiner Handakten belehrt. Die Hinweispflicht nach § 56 Abs. 1 S. 3 soll der drohenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Anwalts, nämlich des Rechts, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, vorbeugen. An die Hinweispflicht sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Der Betroffene muss klar und inhaltlich eindeutig in verständlicher Sprache über seine Rechte unterrichtet werden. Der Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht muss beschreibend in Worten, möglichst mit dem Gesetzeswortlaut, erfolgen. Insbesondere muss der Hinweis auf berufsrechtliche Konsequenzen erfolgen, wenn er es unterlässt, sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht ausdrücklich zu berufen, dass es also einen Pflichtenverstoß darstellt, einfach nicht zu antworten. Mit dem bloßen Hinweis auf die Rechtsnorm des § 56 Abs. 1 S. 2 und 3 werden die Anforderungen an die Hinweispflicht nicht erfüllt (Nöker/Weyland, 11. Auflage 2024, § 56 BRAO Rdn. 35). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, genügt die Belehrung der RAK B. mit Schreiben vom 28.12.2020, welches ausführlich über das Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Auch in den folgenden Schreiben – im Rahmen des einheitlichen Auskunftsbegehrens (siehe dazu Scharmer in Hartung, § 56 BRAO Rdn. 36) – wird ausdrücklich auf die in diesem Schreiben erteilte Belehrung verwiesen. Nach Ansicht des Senates ist die Belehrung durch den Verweis ausreichend erfolgt und umfasste auch die Belehrung, dass die Handakte nicht vorzulegen sei, falls ein Verweigerungsgrund nach § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO vorläge und der Rechtsanwalt sich hierauf beruft. Der angeschuldigte Rechtsanwalt beruft sich in seinen Schreiben an die RAK B. nicht – auch nicht konkludent – auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht, sondern trägt lediglich vor, er hätte selbstverständlich die Handakte vor der Übersendung verändert und aus diesem Grunde würde eine Übersendung keinen Sinn ergeben. Das Ansinnen der Rechtsanwaltskammer sei eine „Unverschämtheit“, die nur seine kostbare Zeit in Anspruch nehme. Auch in die Formulierung: „ Ich bin aber nicht bereit, der Rechtsanwaltskammer meine Akte zu übersenden, damit der Beschwerdeführerin so die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast abgenommen wird.“ kann man im Gesamtkontext der E-Mail kein (konkludentes) Berufen auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht hineininterpretieren, da er in der E-Mail die „(Un)Sinnhaftigkeit“ der Übersendung in den Vordergrund stellt und mit der hier getätigten Aussage lediglich die Haltlosigkeit der Vorwürfe untermauern will. Eine Berufung auf das Vorlageverweigerungsrecht hat auch in der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht B. nicht stattgefunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Hauptverhandlung am 07. März 2025 Erklärung des Verteidigers, dass sich der angeschuldigte Rechtsanwalt nunmehr auf sein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht berufe, überhaupt rückwirkende Wirkung hat, denn die bloße Äußerung ist nicht ausreichend. Es bedarf – zumindest nach bisher nicht erfolgter Berufung auf dieses Recht und bereits umfangreich getätigter Aussagen in dem Verfahren – einer zumindest ansatzweisen Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll. Die Notwendigkeit dieser Substantiierung folgt schon daraus, dass es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann (siehe AGH Hamburg, BeckRS 2016, 131578). Dieser Anforderung genügte die pauschale Berufung des Verteidigers keinesfalls. Die Entscheidung über die Frage, ob die Vorlage der Handakte sachdienlich ist oder nicht, obliegt sodann nicht dem Rechtsanwalt, sondern dem Kammervorstand. Ihm ist bei der Frage, ob er in Beschwerde- und Aufsichtssachen von seinen Mitgliedern eine Auskunft gemäß § 56 Abs. 1 BRAO anfordert, ein weites Ermessen eingeräumt. Es kann nicht von ihm verlangt werden, in jedem Einzelfall zunächst abschließend darüber zu beraten und zu beschließen, ob eine Beschwerde gegebenenfalls auch ohne die Einholung einer Auskunft des Rechtsanwalts abgewiesen werden könnte (vgl. AGH Baden-Württemberg, BeckRS 2016, 18267). Vergleichbares gilt für die Frage einer Vorlage der Handakte. Es liegt auch kein rechtlich relevanter Irrtum vor, wenn der angeschuldigte Rechtsanwalt meint, er habe aus Gründen der allgemeinen Beweis- und Darlegungslast ein Zurückbehaltungsrecht. § 50 Abs. 1 BRAO dient zwar vor allem dem Rechtsanwalt selbst, aber auch dem Mandanten, der die Handakte als Beweismittel nutzen darf und mit ihr ein Beweismittel für ein etwaiges Fehlverhalten des Anwalts erhält (BGH, NJW 2018, 2319; BeckOK BRAO/Günther BRAO § 50 Rn. 8-13). Das gegen die nach seiner Ansicht unrechtmäßige Anfrage der Rechtsanwaltskammer eingewendete Argument des angeschuldigten Rechtsanwaltes, dass er im Zweifel das in Rede stehende Schreiben der O. aus der Handakte herausgenommen und diese damit unvollständig herausgegeben hätte, ist rechtlich nicht relevant. Der Kammervorstand muss nicht damit rechnen, dass ein Rechtsanwalt eine vorzulegende Handakte vorsätzlich manipuliert. Das Vorlagerecht des Kammervorstandes ist insoweit nicht eingeschränkt; die Akte ist auf Verlangen vollständig herauszugeben (vgl. Träger/Weyland, 10. Auflage BRAO § 50 Rdn. 17-20). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, als allein diese Ankündigung potenziell einen Verstoß gegen § 43 BRAO darstellt. Soweit die Handakte eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB darstellt, wäre das Entfernen potenziell eine Straftat. Soweit die Handakte keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist, belegt die Ankündigung des Rechtsanwalts, der Handakte Unterlagen entnehmen und sie unvollständig herausgeben zu wollen, dass er nicht bereit ist, das anwaltliche Berufsrecht zu achten und seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. VI. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der angeschuldigte Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen, indem er sich bei seiner Berufsausübung unsachlich verhalten hat und auf Verlangen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands in Aufsichts- und Beschwerdesachen diesem seine Handakte nicht vorgelegt hat, schuldig gemacht. Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung des einzelnen Rechtsanwalts das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (AnwGH Nordrhein-Westfalen, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, 5. Auflage, § 114 BRAO, Rdn. 5; Reelsen/Weyland 10. Auflage, § 114 BRAO Rdn. 42). Dabei ist es Aufgabe der Anwaltsgerichte, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen haben, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Nach Überzeugung des Gerichts ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzung des angeschuldigten Rechtsanwalts durch Ausspruch eines Verweises und Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 250 € keinesfalls zu hoch, selbst wenn man zugunsten des angeschuldigten Rechtsanwaltes berücksichtigt, dass er berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und im Hinblick auf die objektiven Umstände geständig ist. Vor dem Hintergrund, dass die getätigten Äußerungen gegenüber seiner eigenen Mandantin einen gewissen Schweregrad erreichen, waren eine Geldbuße und ein Verweis jedoch zwingend notwendig, um dem angeschuldigten Rechtsanwalt die Beachtlichkeit des Berufsrechtsverstoßes hinreichend vor Augen zu führen, ihn anzuhalten, zukünftig seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen und weitere Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege abzuwenden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 I BRAO. Die Revision war nicht zuzulassen, da über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, nicht zu entscheiden war (§ 145 Abs. 2 BRAO).