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Urteil

1 AGH 38/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0314.1AGH38.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1. Der am 00.00.1944 geborene Kläger wurde am 00.00.1976 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. In der Zeit zwischen dem 00.00.1982 und dem 00.00.2014 war er zugleich als Notar bestellt. Er übte seine Anwaltstätigkeit zuletzt als Einzelanwalt mit dem Kanzleisitz X.-straße 00 in V. aus. 2. Veranlasst durch Mitteilungen in Zivilsachen des Amtsgerichts Marl und der Gerichtsvollzieherin D. hörte die Beklagte den Kläger bereits im Juli 2022 sowie im Februar 2023 unter Beifügung aktueller Übersichten des Prozessheftes zu seinen Vermögensverhältnissen an. Mit Schreiben vom 21.03.2023 bestätigte der Kläger im Wesentlichen die gegen ihn gerichteten Forderungen und wies darauf hin, dass diese mittlerweile erledigt seien. Es folgten im Jahr 2024 weitere Mitteilungen in Zivilsachen des Amtsgerichts Marl. Am 01.07.2024 beschloss das Amtsgericht Essen (Az. 163 IN 33/24) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom gleichen Tage wurde die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung festgestellt. Die Beschlüsse wurden der Beklagten mit Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Essen vom 17.07.2024 vorgelegt. Daraufhin leitete die Beklagte das Widerrufsverfahren gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegen den Kläger ein und hörte ihn mit Schreiben vom 15.08.2024 unter Beifügung einer aktuellen Übersicht seines Prozessheftes zu seinen Vermögensverhältnissen und zu der Möglichkeit des Zulassungswiderrufs an. Danach bestanden folgende gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis: Nr. 18 unbekannt unbekannt ZV-Auftrag DR N01; Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß Anordnung vom 24.01.2024; Haftbefehl AG Marl vom 12.03.2024 (Az. 6a M 258/24 Nr. 19 F. GmbH & Co. KG 511,69 € ZV-Auftrag DR N02 sowie DR-N03; Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß Anordnung vom 28.02.2024 Nr. 20 K. AG 671,66 € ZV-Auftrag DR N04; Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß Anordnung vom 04.03.2024 Nr. 21 S. 280,57 € ZV-Auftrag DR N05 Nr. 22 Z. 1023,04 € ZV- Auftrag DR N06; Haftbefehl AG Marl vom 04.03.2024 (Az. 6a M 196/24) Nr. 23 J. AG 707,14 € ZV-Auftrag DR N07; VB AG Hagen vom 05.10.2023 (Az. 23- 2368171-0-7) Nr. 24 Kreis P. 398,90 € ZV-Auftrag DR N08 Mit Schreiben vom 02.09.2024 nahm der Kläger dazu Stellung. Die Nichtbearbeitung der aufgeführten Forderungen beruhe nicht auf einem finanziellen Problem. Er sei nicht über Nacht plötzlich insolvent geworden. Der Grund liege vielmehr in mehreren orthopädischen Operationen und dadurch bedingten erheblichen Fehlzeiten, in dem Umzug in kleinere Praxisräume sowie der Kündigung seiner langjährigen Bürovorsteherin. Zudem seien im Jahr 2021 durch sein Steuerbüro Fehler gemacht worden, nämlich die nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung 2021, wodurch es zu einer Steuerschätzung des Finanzamtes gekommen sei. Das Finanzamt habe im Rahmen der Schätzung die zu zahlende Steuer verdoppelt. Dieser Schätzungsbescheid sei ihm erst später zugestellt worden. Er habe dann erfahren, dass der Bescheid rechtskräftig geworden sei, weil kein Einspruch eingelegt worden sei. Im Dezember 2023 habe das Finanzamt bereits alle seine Konten und die seiner Ehefrau gepfändet. Letztlich habe er aufgrund der Fehler des Steuerbüros 6.500,00 € rechtsgrundlos an die Finanzverwaltung gezahlt. Zwischenzeitlich habe die Krankenkasse einen Insolvenzantrag gegen ihn gestellt, weil ohne sein Wissen Beiträge nicht mehr gezahlt worden seien. Auf dem durch das mit der Insolvenzverwaltung beauftragte Büro Q. und Kollegen, V., seien zwischenzeitlich rund 17.000,00 € eingegangen. Derzeit liege der Kontostand bei etwa 13.000,00 €. Im Hinblick auf die seitens der Beklagten zur Grundlage der Anhörung gemachten Positionen Nr. 18 bis 24 der Übersicht führte der Kläger im Einzelnen aus, dass diese wohl berechtigt seien und von ihm beglichen würden, gegebenenfalls nach Überprüfung. Schließlich wies der Kläger darauf hin, dass er derzeit kein eigenes Geschäftskonto mehr habe. Es könne nicht angenommen werden, dass von ihm nach 45 einwandfrei geführten Anwaltsjahren irgendeine Gefahr für die finanziellen Belange Dritter ausgehen könne. Er habe ohnehin die Absicht, seine Tätigkeit zum Jahresende 2024 einzustellen und bitte daher lediglich darum, ihm die Zulassung zu belassen, bis er noch einige Prozesse und Verfahren aufgearbeitet habe. Es handele sich insbesondere um Verfahren in Erbsachen mit Streitwerten von 1.000.000 € bzw. von über 150.000 €. Unter dem 11.09.2024 erging der angefochtene Widerrufsbescheid, dem eine aktuelle Prozessheftübersicht beigefügt war und der dem Kläger am 12.09.2024 zugestellt wurde. In der Begründung des Bescheides wurde auf die laufenden Nr. 18 bis 24 der Prozessheftübersicht verwiesen und der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 02.09.2024 wiedergegebenen. Es seien jedoch keine Erledigungsnachweise vorgelegt worden. Die Vermutung des Vermögensverfalls liege bereits durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Diese Vermutung sei im Falle eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan oder angenommener Schuldenbereinigungsplan vorliege, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegen den Gläubiger befreit werde. Mit einem Beschluss nach § 287a InsO sei die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls dagegen nicht widerlegt. Es komme bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vermögensverfalls nicht auf die Ursachen und Hintergründe an, ebenso nicht darauf, ob dem Rechtsanwalt ein Verschulden trifft. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage habe die Abteilung N09 des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht davon ausgehen können, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers geordnet seien, sodass der Widerruf der Zulassung auszusprechen sei. Der Vermögensverfall führe auch zu einer nachhaltigen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sei, seien nicht ersichtlich. Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.10.2024, beim AGH per beA eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Stellungnahme vom 02.09.2024 im Rahmen des Anhörungsverfahrens. Er habe in den bisherigen 48 Jahren seine Anwaltstätigkeit, eingeschlossen seiner Tätigkeit als Notar, 45 Jahre überhaupt keine finanziellen Probleme gehabt. Bis 2015 habe es gar keine Verfahren gegen ihn gegeben. Eine Klage gegen ihn im Jahre 2016 sei abgewiesen worden. Seine Haftpflichtversicherung habe er nur einmal in Anspruch nehmen müssen. Die zurückliegende Zeit von gut 45 Jahren sei bei der Beurteilung einer von ihm ausgehenden Gefahr für die Interessen seiner Mandanten mit zu berücksichtigen. Alle Zahlungseingänge würden über das Insolvenzsonderkonto abgewickelt. Für anstehende Fremdgelder werde von ihm darauf hingewiesen, dass Zahlungen nur auf das jeweils angegebene Konto der Mandanten zur befreienden Wirkung erfolgen müssten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 11.09.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 10.12.2024 wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Begründung des Widerrufsbescheides. Im Übrigen sei laut Mitteilung des Amtsgerichts Marl vom 06.11.2024 eine weitere Forderung in Höhe von 1.578,07 € zuzüglich Zinsen hinzugekommen, wegen derer ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden sei. Zudem sei beim Amtsgericht Marl eine Klage der M. AG mit einem Gegenstandswert i.H.v. 500,00 € anhängig geworden (laufende Nr.n 14 und 27 der als Anlage beigefügten Übersicht des klägerischen Prozessheftes). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht erhoben. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 15.08.2024 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Weitere Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf dem bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Er hat überdies keine erheblichen Argumente dazu vorgetragen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet werden. a) Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen ihn lagen zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Darüber hinaus waren hinsichtlich vier weiterer Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Zudem war durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.07.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Rechtlich irrelevant sind dabei Gegenstand und Höhe der der Eintragung bzw. den Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Forderungen. Die durch die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.24 detailliert angeforderten Erledigungsnachweise wurden nicht vorgelegt. Auf die entsprechende Dokumentation in der Verfahrensakte kann hier verwiesen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Gleiches gilt hinsichtlich weiterer Beweisanzeichen, wie insbesondere der dokumentierten Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Widerlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger in der Ladungsverfügung des Senats vom 28.12.2023 auch hingewiesen worden. Vorliegend ergibt sich auch keine andere Wertung im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und die Feststellung der Zulässigkeit des klägerischen Antrags auf Restschuldbefreiung. Von ungeordneten Vermögensverhältnissen kann insoweit erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigte Insolvenzplan (§ 248 InsO) vorliegt, die Gläubiger einem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) zugestimmt haben oder deren Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 29.12. 2016 – AnwZ (Brfg) 53/16 -; Weyland-Vossebürger, a.a.O. § 7 Rn. 148; § 14 Rn. 60). Allein die während des laufenden Insolvenzverfahrens beantragte Restschuldbefreiung lässt die Vermutung des Vermögensverfalls indes nicht entfallen. So liegt es auch im hier vorliegenden Fall. Gemessen an diesen Anforderungen vermögen die seitens des Klägers dazu im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Widerrufsbescheides vorgelegten Stellungnahmen den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht zu widerlegen. Letztlich bestreitet der Kläger das Bestehen der gegen ihn gerichteten Forderung und die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen auch nicht, sondern beschränkt sich auf Erklärungen zu den Hintergründen dieser Entwicklung. Die Ausführungen des Klägers mögen nachvollziehbar sein und die vorstehend beschriebenen Fehlentwicklungen erklären. Der Senat glaubt dem Kläger auch, dass eine Reihe unglücklicher Ereignisse zusammengekommen sind, welche er möglicherweise nicht zu vertreten hat. Für den objektiven Befund des Vermögensverfalls ist die Frage nach einem eventuellen Verschulden indes ohne rechtliche Relevanz. Die nach Erlass des Widerrufsbescheides eingetretene und durch die fortlaufend aktualisierte Prozessheftübersicht dokumentierte Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers bestätigt im Übrigen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, insbesondere die in ihr enthaltene prognostische Wertung. b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Im Falle eines über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffneten Insolvenzverfahrens sind die Interessen der Mandantschaft in der Regel schon deshalb gefährdet, weil diese das Honorar grundsätzlich nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen können. Auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung lässt die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht entfallen, solange das Insolvenzverfahren nicht zu einem Abschluss gelangt ist, bei dem verlässlich mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Erforderlich sind insoweit die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger bzw. das Insolvenzgericht (siehe oben). Auch die Einrichtung eines (Insolvenz-) Anderkontos bietet letztlich keine hinreichende Gewähr dafür, dass Mandantengelder vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt werden und damit eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist (Weyland-Vossebürger, a.a.O. § 14 Rn. 63 m.w.N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus einem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Der Kläger betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt. Es ist von ihm nicht vorgetragen und belegt worden, dass für seine anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf Mandantengelder besondere Sicherungsstrukturen bestünden, die die Vermögeninteressen der Mandanten vor unberechtigten Zugriffen bewahren. Sein Argument, die Zahlungsabwicklung erfolge über das Insolvenzsonderkonto und er weise für anstehende Fremdgelder darauf hin, dass Zahlungen nur auf das angegebene Konto der Mandanten mit befreiender Wirkung erfolgen müssten, lässt aus den oben genannten Gründen die Annahme eines atypischen Falls, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, nicht zu, da es dem Kläger selbstverständlich möglich wäre, diese von Ihnen geschilderte Handhabung zu ändern, ohne dass der Senat dies unterstellen würde. Verlässliche und dem Zugriff des Klägers entzogene Sicherungsstrukturen, die zulasten seiner Mandanten eine Verwendung eingenommener Gelder zur unmittelbaren Gläubigerbefriedigung ausschließen, bestehen nicht. Auch eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Auch in diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger kein unsachgemäßer Umgang mit Mandantengeldern in der Vergangenheit vorgeworfen oder ihm ein derartiges Fehlverhalten in der Zukunft konkret unterstellt wird. Maßgeblich sind allein die vorstehend beschriebenen Rahmenbedingungen seiner Anwaltstätigkeit, welche nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu dem objektiven Befund einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden führen. Die Klage war daher abzuweisen. III. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herren-straße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.