OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 8/25

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0516.1AGH8.25.00
1mal zitiert
35Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2001 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) gemäß § 86 Abs. 2 BRAO der Beklagten mit, dass der begründete Verdacht bestehe, wonach der Kläger seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkomme und Steuerforderungen aus Schätzungsbescheiden offen seien. Nur gegen Steuerschätzungen in Bezug auf die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 seien Einsprüche eingelegt, aber nicht begründet worden; eine für das Jahr 2019 eingelegte Klage vor dem Finanzgericht Köln sei mangels Klagebegründung als unzulässig abgewiesen worden. Umsatzsteuervoranmeldungen seien seit November 2022 nicht mehr abgegeben worden; auch insoweit seien Steuerschätzungen erfolgt. Lohnsteueranmeldungen seien letztmalig im Mai 2023 abgegeben worden; für Juni bis Dezember 2023 seien Schätzungen erfolgt. Aktuell beliefen sich die Steuerrückstände auf 60.916,50 €. Gegen den Kläger sei am 08.12.2023 ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2019-2021 und Umsatzsteuer für November 2022 bis Oktober 2023 in noch festzustellender Höhe eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde der Kläger daraufhin durch die Beklagte angehört und ihm wurde der Widerruf seiner Zulassung angedroht. Auf dieses Anhörungsschreiben hin beantragte mit Schreiben vom 23.07.2024 der Prozessbevollmächtigte des Klägers Fristverlängerung und Einsicht in die Personalakte. Er fügte dem Schreiben die elektronische Kopie einer vom Kläger aus seinem Urlaubsort G./Türkei per E-Mail übermittelten handschriftlichen Vollmacht vom 22.07.2024 bei, auf die wegen des Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 12 d.A.). Nach Übermittlung der Personalakte an den Prozessbevollmächtigten teilte dieser mit Schreiben vom 12.08.2024 mit, es habe Ende 2022 ein Zerwürfnis des Klägers mit seinem Steuerberater gegeben und der Kläger habe in den Folgemonaten die steuerliche Veranlagung „nicht mit Ernsthaftigkeit“ betrieben. Die Steuerschätzungen aus den Jahren 2019 und 2020 seien bis heute nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Forderungen der Finanzverwaltung seien vollständig befriedigt. Aus der Aufstellung der Steuerforderungen ergebe sich, dass Verbindlichkeiten bis 2022 getilgt seien. Da es sich um Schätzungen handele, sei eine verbindliche Festschreibung der Besteuerungsgrundlage nicht eingetreten. Ein Schätzungsbescheid für Einkommensteuer 2024 über 47.518,30 € sei nicht bekannt geworden. Dieser Betrag sei isoliert betrachtet jederzeit aus dem Vermögen des Klägers zu zahlen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten das gemeinsame Haus vor einigen Monaten verkauft. Daraus sei ein Erlös von 360.000,00 € auf das Konto der Ehefrau überwiesen worden. Die Mittel stünden weiterhin zur Verfügung. Die Kanzlei des Klägers werde erfolgreich betrieben, sodass etwaige Steuerverbindlichkeiten beglichen werden könnten. In einer beigefügten „Erklärung“ der Ehefrau des Klägers versicherte diese, dass die im Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 25.06.2024 genannte Steuerschuld von 60.916,50 € streitig sei und aus dem Vermögen und den laufenden Einkünften ihres den Familienunterhalt sicherstellenden Ehemannes bedient werden könnten. Es sei jedoch das steuerrechtliche Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren abzuwarten. Mit Schreiben vom 22.11.2024 teilte die OFD der Beklagten mit, dass das Steuerstrafverfahren auf die Jahre ab 2016 (Einkommensteuer) ausgeweitet worden sei. Dem Kläger werde Steuerhinterziehung in sechs Fällen mit einem Gesamtvolumen von 869.688 € vorgeworfen. Aus der beigefügten Übersicht über die Feststellungen der Betriebsprüfung ergebe sich für die Jahre 2016-2019 eine Steuerverkürzung infolge Auflösung unberechtigter Rückstellungen i.H.v. 608.182,00 €. Hinzu kämen verkürzte Steuern für die Jahre 2020 (203.284 €) und 2021 (58.222 €) aufgrund der zwischenzeitlich am 30.08.2024 erfolgten Steuererklärungen des Klägers. Die Beklagte hörte den Kläger – mit an seinen Bevollmächtigten gerichtetem Schreiben – auch dazu an und gab ihm auf, durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass er in der Lage sei, die Forderung bedienen zu können. Ferner gab sie ihm erneut auf, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen und eine Übersicht über bestehende Einnahmen und Ausgaben, vorhandenes Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.12.2024 informierte die OFD die Beklagte über aktuelle Steuerrückstände des Klägers i.H.v. 1.141.041,90 €. Der Beklagte befinde sich beim zuständigen Finanzamt in Vollstreckung. Es seien bereits Kontenpfändungen vorgenommen worden. Zudem solle zeitnah eine Liquiditätsprüfung durch das Finanzamt durchgeführt werden. Der beigefügte Kontoauszug des Finanzamts vom 05.12.2024 wies Rückstände für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2019-2024 aus inklusive Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen. Die Beklagte hörte den Kläger (erneut über seinen Bevollmächtigten) auch zu dieser Mitteilung an und drohte den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schreiben vom 06.01.2025, die Besteuerung sei noch nicht abgeschlossen und des handele sich lediglich um ein Zwischenergebnis in Form einer Schätzung. Der Kläger habe für die Jahre 2019 und 2020 enorme Rückstellungen gebildet, weil die Rechtsschutzversicherer seiner Mandanten die im Rahmen der Deckungszusage gewährten und geleisteten Anwaltsgebühren zurückgefordert hätten bzw. eine Rückforderung erfolgen sollte. Diese Rückstellungen seien von der Steuerverwaltung nicht anerkannt worden und so sei es zu der Nachveranlagung gekommen. Die noch zu erlassenen Einkommensteuerbescheide müssten im finanzgerichtlichen Verfahren angefochten werden. Sobald richtigerweise die Rückstellungen als berechtigt anerkannt worden seien, verbleibe voraussichtlich eine Steuerverbindlichkeit von unter 300.000,00 €. Diese könne durch den Erlös des Hausverkaufs beglichen werden. Die Vorschusskostenrechnungen 2024 an die Rechtsschutzversicherer für die bisherige vorgerichtliche Tätigkeit des Klägers aus Mandaten nach Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung beliefen sich ausweislich seiner Aufstellung bis 10.12.2024 auf 1.467.736,81 € (netto 1.234.021,41 €). Hinzu kämen künftig die Gebühren nach Überführung der Angelegenheiten in das gerichtliche Verfahren. Forderungen könne er an die Steuerverwaltung ggf. abtreten. Das Steuerstrafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Für Steuerrückstände hafte der Kläger nicht alleine, sondern als Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau. Mit Bescheid vom 27.01.2025 (Bl. 14 ff. d.A.) widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Bescheid wurde dem Kläger selbst unter seiner Kanzleiadresse in L. mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten am 28.01.2025 (Bl. 22 d.A.) zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich darauf, dass das Finanzamt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger betreibe und Forderungen des Finanzamts i.H.v. 1.141.041,09 € bestünden. Ferner sei die Durchführung der Liquiditätsprüfung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme angekündigt. Auch der Kammerbeitrag für das Jahr 2024 sei nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung gezahlt worden. Der Kläger habe diese Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall nicht widerlegt und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei vor diesem Hintergrund gegeben. Mit Schreiben vom 06.03.2025 informierte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Nachfrage über den Widerrufsbescheid und die Zustellung an den Kläger am 28.01.2025. Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 11.03.2025 (Bl. 2 d.A.), die am 12.03.2025 per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist (Bl. 1 d.A.). Der Kläger trägt vor, der Widerrufsbescheid sei seinem Prozessbevollmächtigten erst am 06.03.2025 durch die Beklagte auf Nachfrage bekannt gemacht worden. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Anhörungsverfahren aufgetreten sei und eine Prozessvollmacht des Klägers vorgelegt habe, habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, den Widerrufsbescheid dem Bevollmächtigten des Klägers zuzustellen, verstoßen. Die Zustellung ausschließlich an den Kläger selbst sei damit rechtswidrig und unwirksam. Bis zur Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten habe der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von der Zustellung des Widerrufs möglicherweise durch Niederlegung in seinem Kanzleibriefkasten nehmen können. Denn er halte sich in der Türkei auf. Ein vom Kläger durch die Rechtsanwaltskammer bestellter amtlicher Vertreter hätte die an ihn persönlich und vertraulich gerichteten Briefsendungen ohnehin nicht geöffnet bzw. weitergeleitet. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ihm persönlich ein Widerrufsbescheid zugestellt werde. Ihm sei deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Sache sei der Widerrufsbescheid unrechtmäßig. Die Steuerverbindlichkeiten seien nicht bestandskräftig festgestellt. Sie beruhten lediglich auf Schätzungen. Abgegebene Steuererklärungen seien von der Oberfinanzdirektion noch nicht inhaltlich verwertet worden. Der Kläger müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, die entsprechenden jährlichen Einkommensteuerveranlagungen nicht eingereicht zu haben. Dies werde derzeit von dem durch den Kläger beauftragten Steuerberater veranlasst. Danach werde die Steuerverbindlichkeit auf einen Betrag unter 300.000 € festgesetzt werden. Der Kläger verwahre aus den steuerlich zulässigen Rückstellungen hinreichend finanzielle Mittel. Zudem könnten aus dem Erlös des Verkaufs des Hausgrundstücks 360.000,00 € eingesetzt werden. Der Kläger habe bislang davon Abstand genommen, jedenfalls die berechtigte Forderung von 300.000,00 € zu bezahlen, weil dies aus seiner Sicht eine „fast geständnisgleiche Einlassung“ wäre. Aus den aufgeführten und im Einzelnen aufgelisteten Vorschussforderungen für das Jahr 2024 in Höhe von 1.467.736,81 € ließen sich darüber hinaus die vermeintlichen Steuerrückstände i.H.v. 1.141.041,90 € decken. Ein Vermögensverfall des Klägers könne nicht auf angebliche Beweisanzeichen gestützt werden. Schätzungsbescheide stellten kein ausreichendes Indiz für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers dar. Den Kammerbeitrag 2024 habe der Kläger aus bloßer Nachlässigkeit zunächst nicht gezahlt. Zu einer Vollstreckung sei es aber nicht gekommen. Der Kläger habe bereits in seiner Stellungnahme vom 06.01.2025 darauf hingewiesen, dass eine vollständige Offenbarung aller vom Kläger unterhaltenen Konten, der Kontostände, der sonstigen Mobilien und Immobilienwerte seines Vermögens nicht erfolgen könne, um der OFD aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Beklagten keine weiteren Zugriffsmöglichkeiten zu eröffnen. Es sei keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu erkennen. Diese könne nicht aus der persönlichen wirtschaftlichen Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung abgeleitet werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2025 über den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Klage beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der - objektiv - abgelaufenen Klagefrist bezüglich des Bescheides der Beklagten vom 27.01.2025 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei nach ihrer Auffassung nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung bereits unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht erfolgen. Lediglich bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, und zwar im Original, seien Zustellungen zwingend an den Bevollmächtigten zu richten. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hätten lediglich die Kopie einer Vollmacht vorgelegt. Es habe deshalb im Ermessen der Beklagten gelegen, an den Kläger selbst den Widerrufsbescheid zuzustellen. Dieses Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Der Widerrufsbescheid sei im Übrigen rechtmäßig. Es hätten hinreichende Beweisanzeichen für den Rückschluss auf das Vorliegen eines Vermögensverfalls vorgelegen. Die Oberfinanzdirektion habe im Dezember 2024 Steuerrückstände von 1.141.041,90 € mitgeteilt. Diesbezüglich seien Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und Kontenpfändungen durchgeführt worden. Seiner Mitwirkungslast dahingehend, diese Beweisanzeichen zu widerlegen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Es komme nicht darauf an, ob die Steuerforderungen lediglich auf Schätzungsbescheiden beruhten. Vielmehr habe der Kläger auch nach eigener Darstellung erhebliche Rückstellungen gebildet. Er lege keine Belege dafür vor, dass die Rückstellungen tatsächlich liquide vorhanden seien. Der Kläger hätte seine Liquidität leicht nachweisen können. Dies sei auch nicht durch die Behauptung geschehen, jährlich ca. 500.000,00 € Gewinn zu erzielen bzw. Honoraransprüche i.H.v. 1.467.736,81 € generiert zu haben. Auf eine etwaige Verschwiegenheitspflicht der Beklagten komme es nicht an. Der Vortrag dazu sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe in den Jahren 2021-2024 die Kammerbeiträge jeweils nicht zum Fälligkeitszeitpunkt beglichen. Auch dies spreche für eine ungeordnete und prekäre finanzielle Lage. Schließlich sei die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden gegeben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten konnte am 12.03.2025 ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) erhoben werden (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Die Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat ist zwar nicht eingehalten worden, wenn man auf die Zustellung des Widerrufsbescheids an den Kläger persönlich am 28.01.2025 abstellt. Diese erfolgte Zustellung ist allerdings unwirksam. Es ist vielmehr auf die Übersendung der Widerrufsverfügung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.03.2025 abzustellen. Deshalb erfolgte der Eingang der Klageschrift beim Anwaltsgerichtshof am 12.03.2025 noch rechtzeitig. 1. Das Erfordernis der Zustellung des Widerrufsbescheides an den Betroffenen ist in § 34 BRAO geregelt. Für das Verfahren der Zustellung verweist § 32 Abs. 1 BRAO auf die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze, hier das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW. Nach § 42 Abs. 5 VwVfG NRW sind wiederum die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung maßgeblich. Dabei handelt es sich um einen Verweis auf das Landeszustellungsgesetz NRW (künftig: LZG), das für die Beklagte als Landesbehörde in NRW gilt (vgl. Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 34 Rn. 6; Weyland/Kilimann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 34 Rn. 6; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 34 Rn. 1; BeckOK BRAO/Beyme, 26. Ed. 1.11.2023, BRAO § 34 Rn. 13). Hier hat die Beklagte die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gewählt (§ 3 LZG). Nach § 3 Abs. 2 LZG gelten nur für die Ausführung der Zustellung die §§ 177-182 ZPO entsprechend. Hinsichtlich der weiteren Verfahrensvorgaben enthält das LZG autonome Regelungen. Für die relevante Frage der Zustellung an Bevollmächtigte gilt dementsprechend die Sonderregelung des § 7 LZG. Eine schriftliche Vollmacht nach § 7 Abs. 1 S. 2 LZG ist nicht vorgelegt worden. Dazu wäre nach allg. Meinung die Vorlage eines Originals (oder einer beglaubigten Kopie) erforderlich gewesen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 B 897/12 –, Rn. 18, juris; Olthaus in: Sadler/Tillmanns, VwVG, 11. Auflage 2024, § 7 VwZG, Rn. 10; BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch, 66. Ed. 1.10.2019, VwZG § 7 Rn. 23). Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im Verwaltungsverfahren nur die Kopie eines ihm per E-Mail aus der Türkei übermittelten Fotos einer ggf. handschriftlichen Vollmacht vorgelegt. Die Beklagte leitet aus § 7 Abs. 1 S. 1 LZG ab, dass auch durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten immer das Original einer Vollmacht vorzulegen ist (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 13. Aufl. 2025, VwZG § 7 Rn. 7). Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend ist, obwohl bei Rechtsanwälten grundsätzlich der Nachweis der Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden kann (str., vgl. BeckOK OWiG/Preisner, 45. Ed. 1.1.2025, VwZG § 7 Rn. 6; BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch, 66. Ed. 1.10.2019, VwZG § 7 Rn. 25, beck-online; Danker, Verwaltungszustellungsgesetz, VwZG § 7 Rn. 2, beck-online). Denn jedenfalls war das der Beklagten ohne Vorlage einer Original-Vollmachtsurkunde gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 LZG NRW eröffnete Ermessen dahingehend auszuüben, dass die Zustellung an den Vertreter erfolgen musste. Zwar kann das Gericht gem. § 114 VwGO nur prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind. Ein Ermessensfehlgebrauch oder auch Ermessensmissbrauch kann gerichtlich festgestellt werden, wenn sich die Behörde bei der Auswahl des Empfängers von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Eine Grenze der Ermessensausübung ist dort gegeben, wo der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, nämlich des Gebotes gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt, willkürlich verletzt worden ist (Olthaus in: Sadler/Tillmanns, VwVG/, 11. Auflage 2024, § 7 VwZG, Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist eine willkürliche Auswahl nicht schon dann gegeben, wenn sich die Behörde im Verwaltungsverfahren im Vorfeld eines Verwaltungsakts zunächst an den Vertreter des Betroffenen wendet und den das Verfahren abschließenden Verwaltungsakt dem Betroffenen selbst zustellt (BFH Urt. v. 29.7.1987 - I R 367, 379/83, juris Rn. 13 ff.; Olthaus in: Sadler/Tillmanns, VwVG, 11. Auflage 2024, § 7 VwZG, Rn. 8). Diese Rechtsprechung lässt sich allerdings auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der Rechtsanwalt des Klägers hat nicht nur seine Bevollmächtigung angezeigt. Er hat darüber hinaus eine Kopie der Vollmachtsurkunde vorgelegt, allerdings ohne sie urkundlich im Original nachzuweisen. In diesen Fällen wird teilweise davon ausgegangen, dass die Behörde entweder auf die Vorlage der schriftlichen Originalvollmacht verzichten oder dem Bevollmächtigten eine Frist für die Vorlage der Vollmacht setzen muss (Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 13. Aufl. 2025, VwZG § 7 Rn. 7, beck-online). Dies ist nicht geschehen. Damit hat die Beklagte aus Sicht des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten zu erkennen gegeben, dass sie auf die Vorlage eines Originals der Vollmacht verzichtet. Sie hat dies auch dadurch dokumentiert, dass sie den Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren zur Durchführung der erforderlichen Anhörungen unmittelbar angeschrieben und dem Bevollmächtigten auf dessen Akteneinsichtsantrag die Personalakte des Klägers zur Verfügung gestellt hat. Der Inhalt der in Kopie übermittelten „Vollmacht und Prozessvollmacht“ ergibt mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger seinen Anwalt mit der umfassenden Vertretung im hier einschlägigen Verwaltungsverfahren wegen Prüfung des Widerrufs der Zulassung durch die Beklagte beauftragt hat. Sie sollte auch für ein eventuell anschließendes gerichtliches Verfahren gelten. Es ist in der Vollmacht zwar keine ausdrückliche Regelung zu Zustellungen erwähnt. Allerdings enthält die Erklärung die Befugnis zu einer „allumfassenden Vertretung“ in dem explizit aufgeführten Verfahren. Eine solche Vertretung in einem Verwaltungsverfahren ist offenkundig nur dann möglich, wenn der Vertreter auch die Verfügungen der Behörde erhält. Deswegen bedurfte es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den Prozessbevollmächtigten besteht, wenn ein Bevollmächtigter eindeutig gerade als Bekanntgabeadressat für den Betroffenen bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten ergibt (LSG Sachsen Urt. v. 6.8.2008 – L 2 AS 32/08, BeckRS 2009, 57890; BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch, 66. Ed. 1.10.2019, VwZG § 7 Rn. 19). Auch dies war der Fall. Denn aus der Erklärung ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich der Kläger jedenfalls bei Abgabe der Erklärung nicht im Inland aufhielt, sondern in G.. Auch dieser Umstand gab Anlass dazu, in die Ermessenserwägungen einzustellen, dass der Kläger gegebenenfalls aufgrund seines Auslandsaufenthalts an ihn gerichtete Zustellungen nur mit zeitlicher Verzögerung zur Kenntnis nehmen konnte. Dadurch wären Rechtsmittelfristen eventuell verkürzt, was sich durch eine unmittelbare Zustellung an den Bevollmächtigten vermeiden lässt. Insgesamt ist eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten (vgl. NK-VwVfG/Thomas Smollich, 2. Aufl. 2019, VwZG § 7 Rn. 2, beck-online) und die Beklagte ist ermessenswidrig von ihrer eigenen Praxis während des Anhörungsverfahrens abgewichen, ohne dass ein sachlicher Grund dafür vorlag. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger aufgrund seiner Kanzleipflicht grundsätzlich gehalten war, für eine zügige Kenntnisnahme bzw. Bearbeitung von eingehenden Schriftstücken auch während seiner Abwesenheit zu sorgen. Denn der Kläger hat jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten und das in Bezug auf seine Person geführte Widerrufsverfahren durch die von der Beklagten akzeptierte Bevollmächtigung eines anderen Anwalts ausreichend Vorkehrungen dafür getroffen, dass Zustellungen entgegengenommen werden können. Dass der Beklagte aufgrund seiner Kanzleipflicht zusätzlich Vorkehrungen für entgegen dieser Bevollmächtigung (ausschließlich) an ihn persönlich gerichtete Schreiben treffen müsste, ist deshalb im Verhältnis zur Beklagten nicht relevant. 2. Die ermessensfehlerhafte Zustellung an den Kläger persönlich unter Verstoß gegen das Auswahlermessen aus § 7 Abs. 1 S. 1 LZG führte zur Unwirksamkeit der erfolgten Zustellung (Danker, Verwaltungszustellungsgesetz, 2012. VwZG § 7 Rn. 4, beck-online; Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 13. Aufl. 2025, VwZG § 7 Rn. 8, NK-VwVfG/Thomas Smollich, 2. Aufl. 2019, VwZG § 7 Rn. 2, beck-online; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 185. Lieferung, 4/2025, § 7 VwZG, Rn. 8). Fristen, insbesondere die Klagefrist, werden durch die unwirksame Zustellung nicht in Gang gesetzt (vgl. Kopp/Ramsauer/Tegethoff, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Auflage, § 41 Rn. 35). Der Verstoß ist (für die Zukunft) gem. § 8 LZG heilbar. Danach gilt die Zustellung in dem Moment als erfolgt, in dem das Dokument dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Das war hier am 06.03.2025 der Fall, als die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Widerrufsbescheid auf dessen Nachfrage per beA übermittelte. Dass die Beklagte dem Schreiben (zunächst) nicht die zweite Seite der Postzustellungsurkunde beigefügt hat, ist für die Heilung irrelevant. Ausgehend von der wirksamen Zustellung am 06.03.2025 war die Klageerhebung mit Eingang am 12.03.2025 rechtzeitig, sodass es auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nicht ankommt. Der auf Wiedereinsetzung gerichtete, nur hilfsweise gestellte Antrag ist damit gegenstandslos. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr, vgl. nur Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 30. August 2024 – AnwZ (Brfg) 22/24 –, Rn. 6, juris). Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 – AnwZ (Brfg) 2/25 –, Rn. 5, juris). Hier bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids unstreitig keine Eintragungen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis. Die Beklagte stützt sich dementsprechend auch nicht auf eine entsprechende Vermutungswirkung. Es lagen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Widerrufsbescheids hinreichende Beweisanzeichen für den Vermögensverfall vor. Gibt es offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 10.11.2020, AnwZ (Brfg) 29/20 juris-Rn 8; BGH, Beschluss vom 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18 juris-Rn 4 m.w.N.). Dazu bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (BGH, vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2024 – AnwZ (Brfg) 22/24 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 23.05.2024, AnwZ (Brfg) 12/24 Rn 14 m.w.N.; vgl. insgesamt Senat, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 1 AGH 28/24 –, Rn. 47, juris). Ein Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall kann die Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden sein (BGH, Beschluss vom 10. September 2020 – AnwZ (Brfg) 21/20 –, Rn. 14, juris). Auch bereits das bloße Bestehen von umfangreichen Steuerrückständen kann ein für die Annahme eines Vermögensverfalls hinreichendes Indiz darstellen (BGH, Beschluss vom 6. April 2020 – AnwZ (Brfg) 6/20 –, Rn. 8 - 9, juris). Der BGH geht dabei in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN und vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8). Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2023 – AnwZ (Brfg) 18/23 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 14. Oktober 2022 – AnwZ (Brfg) 17/22 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 6/19 –, Rn. 21, juris; Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8). Dies gilt für alle Arten von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen. Eine Einschränkung dahingehend, dass von der Steuerverwaltung selbst geschaffene Titel (§§ 249, 251 AO) von der Tatbestandswirkung ausgenommen sind, weil ihnen keine gerichtliche Prüfung vorangegangen ist, erscheint nicht angezeigt. Dies würde auch der Rechtsprechung widersprechen, wonach bereits (erhebliche) Steuerforderungen Beweisanzeichen für Vermögensverfall sind. Es ist auch irrelevant, dass die Vollstreckung bei Steuerforderungen grds. nichts darüber aussagt, ob die Steuerbescheide bestandskräftig sind oder noch angefochten werden können, da weder der Einspruch noch die Klage als solche aufschiebende Wirkung haben, sondern die Vollziehung zunächst auf entsprechenden Antrag ausgesetzt werden muss (§ 69 FGO, § 361 AO). Jedenfalls der Aussetzungsantrag hätte dem Kläger als Möglichkeit, sich gegen unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen zu wehren, offengestanden. a. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach derzeitigem Stand ein Vermögensverfall beim Kläger bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids anzunehmen. Dass der Kläger in der Vergangenheit teilweise Kammerbeiträge erst auf Druck der Zwangsvollstreckung gezahlt hat, ist allerdings schon deshalb kein ausreichendes Indiz, weil die Vollstreckung bei Erlass des Widerrufsbescheids bereits durch Zahlung erledigt war. Die darüber hinaus erwähnte Liquiditätsprüfung ist Teil der Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes (Bruschke NZI 2003, 636, 637) und deshalb nicht als eigenständiges Indiz zu werten. Sie bedarf auch der Zustimmung und Mitwirkung des Betroffenen und konnte (wohl aus diesem Grund) nicht durchgeführt werden. Die Beklagte hat sich aber zutreffend auf die Mitteilung der OFD vom 09.12.2024 gestützt, wonach seinerzeit Steuerrückstände des Klägers i.H.v. 1.141.041,90 € bestanden. Die OFD hat mitgeteilt, dass sich der Kläger hinsichtlich dieser Rückstände beim zuständigen Finanzamt in Vollstreckung befand. Nach der Mitteilung waren bereits Kontenpfändungen vorgenommen worden. Zahlungen waren bis dahin nicht eingegangen. Diese Tatsachengrundlagen werden vom Kläger in seiner Klageschrift und in den vorgerichtlichen Anhörungen nicht in Zweifel gezogen. Er bestreitet insbesondere nicht, dass Vollstreckungen wegen der Steuerforderungen liefen und Kontenpfändungen vorgenommen worden sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der OFD in ihrem Schreiben vom 09.12.2024 unzutreffend oder bis zum Erlass des Widerrufsbescheids überholt gewesen sein könnten. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme seines Vermögensverfalls mit dem Argument, es habe sich um unverbindliche und überhöhte Schätzungsbescheide gehandelt. Die Steuerforderungen bestünden auch deshalb nicht in der behaupteten Höhe, weil die erfolgte Auflösung von Rückstellungen unzutreffend gewesen sei. Aus der Aufstellung als Anlage Mitteilung der OFD vom 19.11.2024 an die Beklagte ergab sich, dass mit Stand Ende 2022 eine erhebliche Steuerschuld bestand. Die Steuerschuld für Einkommensteuer (ESt) 2016 bis 2020 war dann wohl jedenfalls bis Juni 2024 getilgt, denn in der Mitteilung der OFD vom 25.06.2024 waren nur noch Rückstände in Höhe von 60.916,50 € verzeichnet, die sich aber ausschließlich auf Veranlagungszeiträume 2023-2024 bezogen. Aus dem Kontoauszug vom 05.12.2024 folgt, dass – wohl aufgrund einer Betriebsprüfung – für die Jahre 2019 und 2020 am 02.10.2024 (neue) Steuerbescheide ergangen sind. Die Steuerschuld für das Jahr 2019 ist mit 634.722,00 € aufgeführt. Das korrespondiert damit, dass eine Auflösung der vom Finanzamt nicht anerkannten Rückstellungen für die Jahre 2016-2019 sich insgesamt auf das Jahr 2019 ausgewirkt hat. Die Steuerschuld für das Veranlagungsjahr 2020 ist im Zuge der Betriebsprüfung nach einer Steuererklärung des Klägers vom 30.08.2024 auf 124.000,00 € festgesetzt worden. Die Steuer für 2021 betrug auf Grundlage einer Steuererklärung des Klägers vom 30.08.2024 noch 58.220,00 €. Die weiteren Forderungen bis zu dem im Kontoauszug des Finanzamtes vom 05.12.2024 aufgeführten Gesamtbetrag der Steuerforderungen von 1.141.041,90 € ergaben sich aus Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Umsatzsteuer und die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen ESt 2023-2024. b. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger angeblich gebildeten Rückstellungen für eine mögliche Rückforderung durch die Rechtsschutzversicherungen seiner Mandanten zu Recht erfolgt sind, sich der Kläger also in erheblichem Umfang einer auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Schadensersatzforderung seiner Mandanten ausgesetzt sähe. Mit einer Rückstellung wird aus steuerlich bzw. bilanziell gebotener Vorsicht eine künftige Inanspruchnahme auf Rückzahlung bereits im Jahr der Entstehung der Einnahmen bilanziert (§ 249 HGB). Diesem Bilanzposten stehen aber nicht notwendig auch echte liquide Mittel gegenüber, die aufgebracht werden müssten, wenn die Regressforderungen gegen den Kläger tatsächlich durchgesetzt werden. Es besteht also entweder die vom Finanzamt festgesetzte Steuerforderung aus aufgelösten Rückstellungen in Höhe von über 600.000 € oder weiterhin die Gefahr einer Inanspruchnahme durch die Rechtsschutzversicherung in diesem Umfang. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, dass er die bilanziell zurückgestellten Beträge tatsächlich als liquide Mittel zurückgelegt hat und darauf jederzeit zugreifen kann. c. Darüber hinaus findet sich an verschiedenen Stellen seiner Einlassungen der Einwand des Klägers, bei der Steuerfestsetzung handele es sich um unverbindliche und vorläufige bloße Steuerschätzungen, gegen die er sich nicht habe wehren können. Dabei räumt der Kläger ein, dass die Schätzungsbescheide deshalb ergangen sind, weil er seine Verpflichtung, zum Fälligkeitszeitpunkt entsprechende Steuererklärungen abzugeben, aus Nachlässigkeit zunächst nicht eingehalten hat. Das säumige Abgabe- und Zahlungsverhalten kann bei der Beurteilung ungeordneter finanzieller Verhältnisse gewürdigt werden. Der Kläger kann sich gegen die festgesetzten Steuerforderungen auch nicht mit dem Argument wenden, dass erfolgte Steuerschätzungen lediglich unverbindliche Ermittlungen zur vorläufigen Festsetzung der Steuern darstellten. Steuerschätzungen und daraufhin ergehende Schätzungsbescheide führen vielmehr zu einer endgültig bestandskräftigen Steuerschuld, wenn sie nicht angefochten werden. Es handelt sich um Steuerbescheide und das Finanzamt ist nach § 162 Abs. 2 AO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet, sofern der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben hat (BFH Urt. v. 15.7.2014 – X R 42/12, BeckRS 2014, 96470, beck-online). Rechtsschutz gegen Schätzungsbescheide ist grundsätzlich, wie bei jedem anderen Steuerbescheid auch, durch Einspruch und Klage möglich (Koenig/Gercke, 5. Aufl. 2024, AO § 162 Rn. 129-134). Allerdings kann der Schätzungsbescheid nur dahingehend überprüft werden, ob die Schätzung als Ermessensentscheidung zutreffend war. Der Steuerpflichtige kann dennoch, gegebenenfalls durch (nachträgliche) Abgabe einer Steuererklärung, darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt worden sind (Klein/Rüsken, 18. Aufl. 2024, AO § 162 Rn. 101, beck-online). So kann er die „richtige“ Festsetzung herbeiführen und ist dazu gezwungen, wenn er es nicht bei dem Schätzungsbetrag belassen will. Damit stand dem Kläger der Rechtsschutz gegen die Schätzungsbescheide des Finanzamts offen und er hatte in diesem Rahmen die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Schätzungen zu belegen. Soweit die Schätzungsbescheide also bestandskräftig geworden sind, ist die Tatbestandswirkung der Bescheide als Indiz für den Vermögensverfall des Klägers geeignet. d. Unabhängig von diesen Ausführungen des Klägers zur Frage der Steuerschätzung und zur Auflösung von Rückstellungen ist ein Vermögensverfall des Klägers aber bereits deshalb festzustellen, weil auch nach seiner eigenen Darstellung erhebliche Steuerrückstände für die Jahre 2020 und 2021 bestehen. Es handelt sich um Steuerforderungen des Finanzamtes für Einkommensteuer 2020 in Höhe von 124.400,00 € und für das Jahr 2021 in Höhe von 58.222,00 €, insgesamt also insoweit 182.622,00 €. Die Steuerforderungen für die Jahre 2020 und 2021 sind Resultat der vom Kläger selbst abgegebenen Steuererklärungen und sind damit unabhängig von irgendwelchen aufgelösten Rückstellungen oder Schätzungsbescheiden. Für beide Jahre hat der Kläger in der Folgezeit keine Zahlungen geleistet, so dass erhebliche Säumniszuschläge und Zinsen anfielen. Hinzu kam jeweils ein Verspätungszuschlag für die verspätet abgegebene Steuererklärung. Ferner wurde der Solidaritätszuschlag 2020 und 2021 erhoben. Die Steuerrückstände für das Jahr 2020 und 2021 waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids weiterhin offen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kontoauszug des Finanzamtes L.-H. vom 05.12.2024 Bezug genommen (Anl. 7 zur Klageerwiderung). Ferner ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 05.12.2024, dass der Kläger für die Jahre 2023 und 2024 die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht gezahlt hat. Auch insoweit sind Säumniszuschläge festgesetzt worden. Hier handelt es sich bezüglich der Vorauszahlungen für Einkommensteuer 2023 um 96.008,00 € und für 2024 um 95.036,00 €. Hinzu kommen auch hier erhebliche Säumniszuschläge sowie der Solidaritätszuschlag. Der Kläger räumt selbst Steuerrückstände ein. Insgesamt gesteht er zu, dass nach Abschluss aller gegen ihn laufenden Verfahren eine Steuerforderung von „unter 300.000 €“ bestehen werde. Dabei lässt er offen, auf welchen genauen Zeitraum er diese Forderung bezieht und ob er weiter auflaufende Steuerforderungen aus Vorauszahlungen etc. für die Jahre 2023 und 2024 mit einbezieht. Es wäre im Rahmen von geordneten Vermögensverhältnissen naheliegend und ist entsprechend zu fordern, dass der Kläger die ihn treffenden Steuerforderungen, die nach seiner Auffassung begründet sind, bezahlt und nicht weiterhin Säumniszuschläge in Kauf nimmt. Das vom Kläger vorgetragene Argument, in der Zahlung berechtigter Steuerforderungen könne ein Schuldanerkenntnis für Steuerhinterziehungen zu sehen sein, wertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Ob der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt wird, ist für die Beurteilung irrelevant, da der Kläger allein als Gesamtschuldner die gesamte Steuer schuldet (§ 44 Abs. 1 AO). e. Liegen – wie hier – hinreichende Indizien für die Feststellung des Vermögensverfalls vor, trifft den Kläger die Feststellungslast, die Indizien zu widerlegen. Der betroffene Rechtsanwalt kann den Schluss auf seinen Vermögensverfall bei ausreichenden Indizien nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 10. September 2020 – AnwZ (Brfg) 21/20 –, Rn. 14, juris). Zur konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse wäre die Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten des Klägers erforderlich gewesen. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger bereits von der Beklagten im Verwaltungsverfahren hingewiesen worden. Er hat vom Senat nochmals entsprechende Hinweise mit der Terminsladung erhalten. Dass der Kläger aufgrund des laufenden Steuerstrafverfahrens berechtigt gewesen sein könnte, Angaben über seine Vermögenslage gegenüber der Beklagten zurückzuhalten, damit das Finanzamt keinen Zugriff auf sein Vermögen erhält, ist fernliegend und im Interesse der rechtsuchenden Mandanten mit dem Schutzzweck des Widerrufsverfahrens nicht vereinbar. Der Kläger hat bereits auf seine Anhörung durch die Beklagte eine Auflistung angeblich bestehender Gebührenforderungen von 1.467.736,81 € (netto 1.234.021,41 €) vorgelegt, die sich auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 bezieht. Nähere Erläuterungen dazu trägt der Kläger nicht vor. Es ist insbesondere nicht konkret dargelegt, ob die Beträge dem Kläger bereits zugeflossen sind (und wo sie dann geblieben sind) bzw. ob es sich um werthaltige Forderungen handelt oder ob auch insofern eine Zahlungsverweigerung bzw. Rückforderung der Rechtsschutzversicherung im Raume steht. Der Kläger beruft sich darüber hinaus darauf, dass ihm und seiner Ehefrau aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks 361.551,54 € zugeflossen seien. Seine Ehefrau hat die Zahlung vom 21.06.2024 unter dem 09.08.2024 in einer zur Akte gereichten Erklärung bestätigt. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Zahlung auf das Konto der Ehefrau des Klägers erfolgt ist. Ob der Kläger bezogen auf den Widerrufszeitpunkt liquiden Zugriff darauf hatte, ist nicht ersichtlich. Der Zahlungseingang erfolgte bereits über ½ Jahr vor dem Widerruf. Ein Kontoauszug mit entsprechendem Guthaben zum Zeitpunkt des Widerrufs ist nicht vorgelegt worden. Der Kläger behauptet lediglich, das Geld sei noch verfügbar. Darüber hat der Kläger keine geordnete Zusammenstellung der Verbindlichkeiten des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegt. Deshalb ist bereits vor diesem Hintergrund die Aufstellung etwaiger offener Forderungen unzureichend. 2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7), was auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2025 – AnwZ (Brfg) 48/24 –, Rn. 19 ff., juris). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschl. v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 38/21; BGH, Beschl. v. 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; BGH, Beschl. v. 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17; BGH, Beschl. v. 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17; BGH, Beschl. v. 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18; Stark, jurisPR-InsR 11/2022 Anm. 4). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18 –, Rn. 7, juris). Derartige Umstände hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO (vgl. BGH Beschl. v. 19.4.2022 – AnwZ (Brfg) 1/22, BeckRS 2022, 13542, Rn. 31). Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.