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Urteil

1 AGH 17/25

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0919.1AGH17.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1. Der am 00.00.1968 geborene Kläger wurde am 00.00.2002 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit zuletzt als Einzelanwalt mit dem Kanzleisitz C.-straße 00 in M. aus. 2. Veranlasst durch einen eigenen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wegen eines rückständigen Mitgliedsbeitrages des Klägers für das Jahr 2023 erlangte die Beklagte durch den zuständigen Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Wuppertal Kenntnis davon, dass der Kläger am 19.10.2023 beim Finanzamt M.-I. die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Aufgrund dessen leitete die Beklagte das Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 20.11.2023 an, in dem sie ihm unter Fristsetzung von vier Wochen und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Anwaltszulassung einschließlich einer Anordnung der sofortigen Vollziehung Gelegenheit zur Vorlage einer eingehenden Stellungnahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorlage einer vollständigen Aufstellung seiner weiteren Verbindlichkeiten gab. Eine Forderungsaufstellung vom 20.11.2023 verzeichnete folgende gegen den Kläger gerichtete Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Mit Schreiben vom 20.12.2023 bat der Kläger um Fristverlängerung und kündigte die Vorlagen von Unterlagen hinsichtlich des aktuellen Forderungsstandes sowie eine Tilgung der offenen Forderung durch den Verkauf einer Immobilie an. Die Fristverlängerung wurde ihm mit Schreiben der Beklagten vom 21.12.2023 gewährt. Auf der Grundlage eines weiteren Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis erstellte die Beklagte unter dem 22.01.2023 eine weitere Forderungsaufstellung Mit Schreiben vom 21.01.2024 teilte der Kläger mit, dass er seine Eigentumswohnung zu einem Preis von 105.000,00 € verkauft habe. Eine Abschrift des notariellen Vertrages solle in den kommenden Tagen bei ihm eingehen. Zudem erwarte er noch eine aktuelle Forderungsaufstellung seitens eines Gläubigervertreters. Mit Schreiben vom 25.01.2024 nahm der Kläger sodann inhaltlich zu seiner wirtschaftlichen Situation Stellung. Eine Eigentumswohnung habe er für einen Betrag von 105.000,00 € veräußert. Ferner existiere ein Betrag von 55.885,36 € auf seinem Anderkonto. Demgegenüber existierten diverse Verbindlichkeiten, welche im Einzelnen erläutert wurden. Danach könne eine Regulierung der Verbindlichkeiten erfolgen. Durch den Verkauf der Eigentumswohnung könne er per Saldo schuldenfrei sein. Insofern würde kein Vermögensverfall drohen. Die fehlenden Unterlagen würde er unmittelbar nach Eingang bei der Beklagten einreichen. Weiter führte der Kläger aus, dass er hauptsächlich im Bereich des Strafrechts tätig sei und ein Großteil seiner derzeitigen Tätigkeit sich daraus ergebe, dass er Terminvertretungen wahrnehme, somit also nicht mit etwaigen Zahlungen von oder für seine Mandanten in Berührung komme. Mit der Vergütung für diese Terminvertretungen in Höhe von monatlich zwischen ca. 600,00 bis ca. 1.200,00 € netto könne er seinen Lebensunterhalt decken. Er sei auch seitens des BGH als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass mit höheren Einnahmen über einen längeren Zeitraum zu rechnen sei. Der Kläger bat daher darum, ihm die Zeit zur Klärung seiner finanziellen Situation einzuräumen. Der Entzug der Anwaltszulassung würde einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für ihn bedeuten, weil er einen erheblichen Teil seines Mandantenstamms verlieren würde, was wiederum einen Neustart nach Schuldentilgung massiv erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen würde. Mit Schreiben vom 05.02.2024 gewährte die Beklagte eine weitere Fristverlängerung bis zum 05.03.2024. Dem Schreiben war eine weitere aktuelle Forderungsaufstellung vom 05.02.2024 beigefügt. Mit Schreiben vom 04.03.2024 legte der Kläger eine Kopie des Kaufvertrages vom 18.01.2024 des Notars F., M., betreffend die Eigentumswohnung (Kaufpreis 105.000,00 €) vor. Mit Schreiben vom 10.04.2024 unterrichtete die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen die Beklagte darüber, dass gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70,00 € festgesetzt worden sei. Der Strafbefehl war beigefügt. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2024, dass sich der Kaufvertrag weiterhin in Vollzug befände. Es müsse aktuell geprüft werden, ob ein Notaranderkonto eingerichtet werden müsse. Der Kläger bat abermals um Fristverlängerung. Er verwies noch einmal auf die Beiordnung als Pflichtverteidiger in einem größeren Strafverfahren vor dem BGH, in dem bereits 20 Verhandlungstage vereinbart worden seien, wodurch zusätzliche Einnahmen zur Absicherung einer Ratenzahlung gegenüber dem Versorgungswerk zu erwarten seien. Abermals wurde dem Kläger eine Fristverlängerung bis zum 31.07.2024 gewährt. Mit Schreiben vom 31.07.2024 bat der Kläger erneut um Fristverlängerung, da sein Hauptgläubiger bislang seine Zustimmung zum Verkauf der Immobilie verweigere und der Kaufvertrag daher zu seinen Gunsten abgeändert worden sei. Der geänderte Kaufvertrag war beigefügt. Mit Schreiben vom 02.08.2024 teilte der Kläger unter Beifügung einer Bestätigung des Notars mit, dass der Verkauf der Eigentumswohnung nunmehr zustande gekommen sei. Der Kläger kündigte eine Mitteilung über die Zahlung des Kaufpreises an. Mit Schreiben vom 20.02.2025 übersandte der Kläger eine Reihe von Unterlagen betreffend den Verkauf der Eigentumswohnung und anschließende Löschungsbewilligungen betr. diverser Sicherungshypotheken. Daraus ergebe sich, dass die Hauptforderungen beglichen worden seien. Lediglich mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte befände er sich noch in Verhandlungen betreffend eine Stundung und eine Neuberechnung. Sobald mit dem Versorgungswerk die Höhe der Raten geklärt sei, könne er die dann eventuell noch offenen Restforderungen begleichen. Abermals bat der Kläger eine Zurückstellung der Entscheidung seitens der Beklagten in dem Widerrufsverfahren. Erledigungsnachweise waren dem Schreiben nicht beigefügt. In seiner Sitzung vom 12.03.2025 beschloss der Vorstand der Beklagten den Widerruf der Zulassung des Klägers. Unter dem 13.03.2025 erging sodann der angefochtene Widerrufsbescheid, dem eine aktuelle Forderungsaufstellung von demselben Tag beigefügt war. In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis verzeichnet sei und die Vermögensauskunft abgegeben habe. Auf die beigefügte aktuelle Forderungsaufstellung wurde verwiesen und im Übrigen der Verlauf des Widerrufsverfahrens mit den Einlassungen des Klägers zusammengefasst. Nach dem vorliegenden Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 20.02.2025 sei der Kläger aktuell mit insgesamt 10 Einträgen verzeichnet. Die Vermutung des Vermögensverfalls sei daher bis zum Erlasszeitpunkt nicht ausgeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeräumt sei, seien nicht ersichtlich. Daher sei die klägerische Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf die Möglichkeit der Klage beim Anwaltsgerichtshof des Landes NRW innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides hingewiesen wird. Der Bescheid wurde dem Kläger per PZU am 19.03.2025 zugestellt. Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.04.2025, beim AGH per beA eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Widerruf der Anwaltszulassung seitens der Beklagten unter falschen Voraussetzungen geschehen sei. So werde z.B. in der beigefügten Kostenaufstellung eine Forderung von 51.138,75 € angeführt, welche aber bereits erloschen sei, worüber die Beklagte auch informiert worden sei. Schon deshalb sei der Bescheid aufzuheben. Eine ergänzende Stellungnahme wird angekündigt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2025, Aktenzeichen N01 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 überreichte die Beklagte in Ergänzung ihres Verwaltungsvorgangs die Mitteilung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Finanzverwaltung Münster, vom 14.07.2025, nach der gegen den Kläger erneut ein Steuerstrafverfahren wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. Quartal 2023 bis zum 1. Quartal 2025 sowie wegen der Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe von Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen eingeleitet worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.07.2025 legte die Beklagte eine Mitteilung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte (..) vom 25.07.2025 gemäß § 36 Abs. 2 BRAO vor, der zufolge sich die in Vollstreckung befindliche Beitragsforderung gegen den Kläger aufgrund des Titels vom 04.04.2023 auf aktuell 17.067,44 € belaufe und das Beitragskonto des Klägers aktuell Rückstände i.H.v. 59.304,18 € ausweise. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2025 trotz Abwesenheit des Klägers entscheiden. Der Kläger ist in der Terminsladung vom 19.05.2025 darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß §§ 112c BRAO, 55d, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht erhoben. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerrufsbescheid der Beklagten wurde dem Kläger am 19.03.2025 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 19.04.2025 auf einen Samstag fiel und der 21.04.2025 ein Feiertag (Ostermontag) war, endete die Klagefrist mit Ablauf des 22.04.2025. Mithin war die am 21.04.2025 eingereichte Klage fristgemäß. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 20.11.2023 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 11. Auflage 2024, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Weitere Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 6. Auflage 2024, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Er hat überdies keine Argumente dazu vorgetragen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet werden. a) Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen ihn lagen zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zehn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Darüber hinaus waren hinsichtlich weiterer zehn Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Zudem hatte der Kläger am 19.10.2023 gem. §§ 802c ff. ZPO die Vermögensauskunft abgegeben. Vor diesem Hintergrund vermag ihn sein Hinweis in der Klagebegründung, die dem Widerrufsbescheid zugrunde liegende Forderung i.H.v. 51.138,75 € sei bereits erloschen, nicht zu entlasten Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Gleiches gilt hinsichtlich weiterer Beweisanzeichen, wie insbesondere der dokumentierten Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger in der Ladungsverfügung des Senats auch hingewiesen worden. Gemessen an diesen Anforderungen vermögen die seitens des Klägers dazu im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Widerrufsbescheides vorgelegten Stellungnahmen und sein Vortrag in der Klageschrift den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht zu widerlegen. Letztlich bestreitet der Kläger die gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis auch nicht, sondern beschränkt sich auf die Behauptung teilweise erfolgter Forderungstilgungen und die Darlegung erwarteter Einnahmen. Eine umfassende Dokumentation seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde seitens des Klägers indes nicht vorgelegt. Ebenso erfolgte bis zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung auch keine Bereinigung des Schuldnerverzeichnisses. Die nach Erlass des Widerrufsbescheides erfolgte Einleitung eines erneuten Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger sowie die Mitteilung des Versorgungswerks (..) über Rückstände des klägerischen Beitragskontos i.H.v. 59.304,18 € sind zwar für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids nicht unmittelbar relevant, bestätigen aber die in der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls enthaltene prognostische Wertung. b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus einem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Der Kläger betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt. Es ist von ihm nicht vorgetragen und belegt worden, dass für seine anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf Mandantengelder besondere Sicherungsstrukturen bestünden, die die Vermögeninteressen der Mandanten vor unberechtigten Zugriffen bewahren. Sein Argument, er sei hauptsächlich im Bereich des Strafrechts tätig und ein Großteil seiner derzeitigen Tätigkeit ergebe sich aus der Wahrnehmung von Terminvertretungen, sodass er nicht mit etwaigen Zahlungen von oder für seine Mandanten in Berührung komme, lässt aus den oben genannten Gründen die Annahme eines atypischen Falls, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, nicht zu. Verlässliche und dem Zugriff des Klägers entzogene Sicherungsstrukturen, die zulasten seiner Mandanten eine Verwendung eingenommener Gelder zur unmittelbaren Gläubigerbefriedigung ausschließen, bestehen nicht. Auch eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Dahingehende Gesichtspunkte werden seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Die Klage war daher abzuweisen. II. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.