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Beschluss

1 AGH 3/19, 1 AGH 7/19

Anwaltsgerichtshof Rostock 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Plant die Rechtsanwaltskammer eine Widerrufsverfügung und reagiert ein Berufsträger auf mehrere Schreiben der Kammer mit Widerrufsandrohung nicht oder nicht adäquat (hier: unzureichende Fortbildungsnachweise), darf die Kammer auf eine förmliche Rüge oder eine weitere Frist verzichten. Die Kammer darf nämlich annehmen, dass diese Mittel nicht dazu geeignet sind, den Berufsträger zum Nachweis etwaiger Fortbildungsmaßnahmen anzuhalten.(Rn.32)
Tenor
1. Die Verfahren 1 AGH 3/19 und 1 AGH 7/19 werden gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 1 AGH 3/19 führt. 2. Die Kosten des erledigten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 12.700,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Plant die Rechtsanwaltskammer eine Widerrufsverfügung und reagiert ein Berufsträger auf mehrere Schreiben der Kammer mit Widerrufsandrohung nicht oder nicht adäquat (hier: unzureichende Fortbildungsnachweise), darf die Kammer auf eine förmliche Rüge oder eine weitere Frist verzichten. Die Kammer darf nämlich annehmen, dass diese Mittel nicht dazu geeignet sind, den Berufsträger zum Nachweis etwaiger Fortbildungsmaßnahmen anzuhalten.(Rn.32) 1. Die Verfahren 1 AGH 3/19 und 1 AGH 7/19 werden gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 1 AGH 3/19 führt. 2. Die Kosten des erledigten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 12.700,00 Euro festgesetzt. I. Die Parteien haben über den Widerruf des Titels „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ gestritten und begehren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen wechselseitig die Kostenauferlegung. Dem ist folgendes vorausgegangen: 1. Die Klägerin ist seit dem 10.04.1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Beschluss des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.05.1987 wurde ihr die Erlaubnis verliehen, die Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungsrecht" zu führen. Mit Schreiben vom 02.02.2018 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie für das Jahr 2017 bisher lediglich einen Fortbildungsnachweis über 8,75 Std. vorgelegt habe. Sie forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 16.02.2018 auf, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2017 vollständig nachzuweisen. Mit Schreiben vom 12.02.2018 teilte die Klägerin daraufhin mit, es sei ihr nicht möglich, weitere Nachweise für 2017 beizubringen. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die von ihr absolvierte zweitägige Fortbildung (“Warener Baurechtstage“ am 07./08.12.2017) einen hinreichenden Stundennachweis belege. Hierauf reagierte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16.02.2018, wonach der Klägerin gestattet wurde, die fehlenden 6,25 Std. für 2017 durch „überobligatorische Fortbildung“ in 2018 nachzuholen. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis zum 27.02.2018 mitzuteilen, bis wann die Fehlstunden nachgeholt würden. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Erst mit Schreiben vom 01.06.2018 legte sie ohne weitere Erklärung eine Bescheinigung über eine Fortbildung vom 23.04.2018 über 6 Zeitstunden (Seminar „Die Datenschutzgrundverordnung - neue Herausforderungen für die Praxis“ der BÖR e.V. Berlin) vor. Die Beklagte teilte der Klägerin ausweislich des diesbezüglichen Telefonvermerks vom 03.08.2018 daraufhin fernmündlich mit, dass eine Anerkennung der Tagung ohne nähere Erläuterung nicht erfolgen könne. Die Klägerin entgegnete hierauf, dass eine Nichtanerkennung für sie ansich kein Problem sei, sie dies aber für falsch halte, und noch „etwas Erläuterndes schicken“ werde. Dies geschah nicht. Mit Schreiben vom 08.02.2019 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie für das Jahr 2018 überhaupt keine Fortbildung nachgewiesen habe und forderte zur Abhilfe bis zum 01.03.2019 auf. Mit Schreiben vom 14.02.2019 legte die Klägerin zwei Teilnahmebescheinigungen über insgesamt 11 Std. für das Jahr 2018 vor. Ergänzend wies sie darauf hin, dass sie zum 30.06.2019 ihre Tätigkeit in der Rechtsanwaltspartnerschaft beenden und keine neuen Mandate übernehmen werde; allenfalls „einige Altfälle“ beabsichtige sie abschließend zu bearbeiten. Vor diesem Hintergrund bat sie darum, die nachgewiesene Fortbildung als ausreichend anzusehen. Mit per Zustellungsurkunde zugestelltem Schreiben vom 06.03.2019 wies die Beklagte die Klägerin unter präziser Auflistung der vorgelegten Nachweise darauf hin, dass die Fortbildungsverpflichtungen für 2017 und 2018 nicht vollständig belegt seien und dass die mitgeteilten beruflichen Pläne der Klägerin keine abweichende Beurteilung zulasse. Es drohe nunmehr der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Die Beklagte setzte eine nochmalige Erklärungsfrist bis zum 01.04.2019, die die Klägerin ungenutzt verstreichen ließ. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2019 widerrief die Beklagte die Erlaubnis. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe in den Jahren 2017 und 2018 ihre Fortbildungspflicht nicht vollständig erfüllt, worauf sie mehrfach hingewiesen worden sei. Entschuldigungsgründe habe sie nicht vorgetragen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung seien keine durchgreifenden zu Gunsten der Klägerin sprechenden Aspekte zu erkennen. Weder die langjährige berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin und Fachanwältin noch der Umstand, dass die Klägerin ihre anwaltliche Tätigkeit alsbald beenden wolle, rechtfertigten eine andere Sicht der Dinge. Nach allem sei nur der Widerruf der Fachanwaltserlaubnis gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO in Betracht gekommen. Gegen diesen am 30.04.2019 zugestellten Bescheid hat die Klägerin unter dem 29.05.2019 Widerspruch eingelegt, den sie trotz entsprechender Ankündigung nicht begründet hat. Den Widerspruch hat die Beklagte mit der Klägerin am 05.07.2019 zugestelltem Bescheid vom 03.07.2019 zurückgewiesen und hierfür eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung hat die Klägerin mit fristwahrendem (weiterem) Widerspruch vom 05.08.2019, bei der Beklagten an demselben Tag eingegangen, angefochten, den die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 27.09.2020 zurückgewiesen hat. 2. Mit am 05.08.2019 beim Anwaltsgerichtshof eingegangener Klage vom 02.08.2019 (1 AGH 3/19) begehrte die Klägerin, die vorgenannten Bescheide der Beklagten aufzuheben. Zur Begründung führte die Klägerin im wesentlichen aus, die Beklagte habe ihr die Tagung zur Datenschutzgrundverordnung zu Unrecht nicht anerkannt. Zum Inhalt dieser Tagung führte die Klägerin - erstmalig - näher aus und legte das umfangreiche Veranstaltungsskript vor. Auch habe die Beklagte ihre, der Klägerin, langjährige Mitgliedschaft / den Vorsitz im Fachausschuss für Verwaltungsrecht nicht in ihr Ermessen einbezogen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13.09.2019, die Klage abzuweisen. Die Tagung zur Datenschutzgrundverordnung sei zu Recht nicht anerkannt worden, da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung hierzu deren Relevanz nicht erläutert habe. Nunmehr sei dieser Vortrag präkludiert. Die langjährige Tätigkeit der Klägerin, auch im Fachausschuss für Verwaltungsrecht, änderten nichts an der Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung und den Konsequenzen im Falle des - insbesondere - nachhaltigen Verstoßes hiergegen. 3. Mit ihrer weiteren Klage vom 30.10.2019, am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen (1 AGH 7/19) wendete sich die Klägerin gesondert gegen die o.g. Gebührenfestsetzung. Die Beklagte beantragte auch insoweit Klagabweisung. 4. In der Folgezeit erklärte sich die Beklagte zur Aufhebung ihres Bescheides vom 29.04.2019 unter der Bedingung bereit, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens übernehme. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Unter dem 30.03.2020 teilte die Klägerin mit, dass sie zwischenzeitlich (Schreiben vom 02.03.2020) gegenüber der Beklagten auf die Führung der Fachanwaltsbezeichnung verzichtet habe und erklärte vor diesem Hintergrund die Erledigung der Hauptsache. Dem hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2020 angeschlossen. II. 1. Der Senat hat - entsprechend der Anregung der Parteien - die Verfahren 1 AGH 3/19 und 1 AGH 7/19 gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, da die Sachen denselben Gegenstand betreffen. 2. Aufgrund der Erledigung des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 1 2. Alt. VwGO lediglich noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. a. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 W VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, wobei es wegen des Vereinfachungszwecks des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO keiner abschließenden Klärung schwieriger Rechtsfragen bedarf (vgl Kopp/R.-P. Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 161 Rn. 15, 16). b. Dies zugrunde gelegt, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Sie wäre in der Hauptsache mutmaßlich unterlegen. Die gegen den Widerrufsbescheid vom 29.04.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2019 gerichtete, statthafte Anfechtungsklage ist zwar form- und fristgerecht angebracht worden, §§ 112c Abs.1 Satz 1 BRAO, 74 Abs.1 VwGO, mithin zulässig. Sie wäre in der Sache jedoch, ebenso wie die Klage im verbundenen Verfahren, ohne Erfolg geblieben. Die angefochtenen Bescheide verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie formell und materiell rechtmäßig ergangen waren. aa) Der Bescheid vom 29.04.2019 ist ordnungsgemäß ergangen. Die Beklagte hat die Klägerin vor der Entscheidung über den Widerruf gem. § 25 Abs.3 Satz 1 FAO angehört. Die Beklagte hat die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 06.03.2019, zugestellt am selben Tag, unter präziser Auflistung der vorgelegten Nachweise nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fortbildungsverpflichtungen für 2017 und 2018 nicht vollständig nachgewiesen seien, weshalb nunmehr der Widerruf der Fachanwaltserlaubnis drohe. Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert. Der Widerruf vom 29.04.2019 ist auch innerhalb der Jahresfrist nach § 25 Abs.2 FAO erfolgt. Nachdem die Klägerin Anfang August 2018 angekündigt hatte, die Tagung zur Datenschutzgrundverordnung noch zu erläutern, durfte und musste die Beklagte vor einer Entscheidung über den Widerruf abwarten, ob die Klägerin dies tun würde. Dass die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtungen auch für 2018 keine hinreichenden Fortbildungsnachweise vorlegen würde, konnte die Beklagte zudem frühestens Anfang 2019 wissen und monieren. Der Widerruf ist sodann nach nochmaliger Mahnung im März 2019 mit dem Bescheid vom 29.04.2019 zeitnah erfolgt. bb) Der Widerruf der Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ist auch in der Sache zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 43 c Abs.4 Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 25, 15 FAO. Danach kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wurde. Nach § 15 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich wissenschaftlich publizieren oder an einer fachspezifischen Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung hörend oder dozierend teilnehmen. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor. (1) Die Beklagte stützt den Widerruf zu Recht auf die Verletzung der Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2017 und 2018. Die Klägerin hatte bereits die Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2017 nicht vollständig erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BGH stand mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2017 fest, dass die Klägerin ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen war, denn nach dem Ablauf des Kalenderjahres kann sich der Rechtsanwalt für das vergangene Jahr nicht mehr fortbilden (vgl. BGH BRAK-Mitt 2013, 181; BGH NJW-RR 2014, 1083, - juris -); eine "Nachholung" der Fortbildung ist nur im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Auch für das Jahr 2018 lässt sich die vollständige Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nicht feststellen. Die Klägerin hatte die Fortbildungstauglichkeit der Teilnahme an der Veranstaltung zur Datenschutzgrundverordnung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus § 15 Abs.5 FAO nicht nachgewiesen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die die Feststellungslast für die Teilnahme an den Pflichtfortbildungen trägt (vgl. Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn.100). (2) Der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat das gesetzlich vorgesehene Ermessen ausgeübt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheids vom 29.04.2019. (a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer entscheidet im Falle des Widerrufs nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH NJW 2001, 1945). Der Senat hat nach § 114 VwGO dementsprechend nur zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht in entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist. (b) Fehler in dieser Hinsicht sind nicht ersichtlich. Die Rechtsanwaltskammer hat ausweislich des angefochtenen Bescheides erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und ihr Ermessen ausgeübt. Die Entscheidung (Widerruf) hält sich ersichtlich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, da sie eine Rechtsfolge vorsieht, die auch in der Ermächtigungsgrundlage genannt ist. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Ein solcher ist nur gegeben, wenn die Behörde von dem ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von einem unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen Sachverhalt oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder die Behörde einzelnen Gesichtspunkten ein Gewicht beimisst, dass ihm nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstiger einschlägiger Rechtssätze ihren Wertgrundsätzen nicht zukommt (vgl. Kopp/W.-R.Schenke/Ruthig a.a.O. § 114 Rdnr. 13 ff.). Derartige Fehler sind hier nicht zu erkennen. Die Klägerin hat die Fortbildungsverpflichtung unstreitig nicht vollständig erfüllt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung aufgrund der Verletzung der Fortbildungsverpflichtung in den Jahren 2017 und 2018 zu widerrufen, ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert und keine besonderen Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen, ist hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf auszusprechen ist, regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43 c BRAO Rn. 77). Besondere Gründe, die in diesem Fall dem Widerruf entgegenstehen könnten, lassen sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände nicht feststellen. Zwar kann die Rechtsanwaltskammer von einem Widerruf absehen, wenn der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder aus anderen Gründen unverschuldet gehindert war, die Fortbildungspflicht zu erfüllen (Offermann-Burckart in Henssler/Prütting a.a.O. § 43 c BRAO Rn. 77). Dass die Klägerin insoweit unverschuldet an der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gehindert war, wird indes weder von der Klägerin vorgetragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus der Akte. Feststellbare triftige Gründe, die die Verletzung der Fortbildungspflicht entschuldigen würden (vgl. Scharmer a.a.O. § 43 c BRAO Rn.79), ergeben sich aus dem Schreiben nicht. Da die Klägerin außerdem weder für das Jahr 2017 noch für das Jahr 2018 ein "erhöhtes Fortbildungskontingent" nachgewiesen hat, fehlen auch Ansatzpunkte für Erwägungen, aufgrund "nachgeholter" Fortbildungen ausnahmsweise von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen (vgl. hierzu BGH BRAK-Mitt. 2013, 181; BGH NJW-RR 2014, 1083). Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Zwar hat die Beklagte davon abgesehen, vor Erlass der Widerrufsverfügung eine förmliche Rüge gem. § 74 BRAO auszusprechen. Aber selbst wenn eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten angenommen würde, vor dem Widerruf der Erlaubnis als milderes eine förmliche Rüge wegen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht auszusprechen (so Quaas in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 3. Aufl., § 25 FAO Rn.3), war der Widerruf im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Infolge einer im Jahr 2019 ausgesprochenen Rüge hätte die Klägerin die Verletzung der Fortbildungsverpflichtung in den Jahren 2017 und 2018 ohnehin nicht mehr kompensieren können. Da die Klägerin außerdem auf diverse Schreiben, zuletzt vom 06.03.2019 mit Widerrufsandrohung nicht bzw. nicht adäquat reagiert hat, konnte die Beklagte annehmen, dass eine förmliche Rüge und eine weitere Frist keine geeigneten Mittel sind, die Klägerin zum Nachweis etwaiger Fortbildungsmaßnahmen anzuhalten (vgl. AGH Celle, Urteil vom 09.09.2013 - AGH 6/13 - Rn. 31, - juris -). Soweit die Klägerin moniert, dass die Beklagte ihre langjährige (fach)anwaltliche Tätigkeit und Mitgliedschaft im Fachausschuss für Verwaltungsrecht nicht in ihr Ermessen einbezogen habe, stellt dies keinen Rechtsfehler dar. Jeder Fachanwalt unterliegt unabhängig von Rechtsgrundlage und Dauer seiner Fachanwaltsbezeichnung der jährlichen Fortbildungs- und Nachweispflicht nach § 15 FAO. Insoweit gebührt dem Interesse der Rechtssuchenden an einer einheitlichen Qualitätssicherung der Vorrang vor einem etwa denkbaren Vertrauensschutz von langjährig, schon vor der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts in den Jahren 1991 bis 1997 (Inkrafttreten der FAO) tätigen Fachanwälten an der Aufrechterhaltung einer sanktionslosen Fortbildungspflicht (vgl. AGH Hamburg, Beschluss vom 17.06.2003 - I ZU 9/02 - juris -). Die Fortbildungs- und Nachweispflicht gilt uneingeschränkt für sämtliche Fachanwälte, unabhängig von persönlicher Leistung, Eignung, Verdiensten oder Alter (AGH Hamm, Beschluss vom 03.09.1999 - 1 ZU 42/99 - juris -). (3) Dass die Klägerin die Tagung zur Datenschutzgrundverordnung mit Klageerhebung - erstmalig - näher spezifiziert hat, konnte dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar sind bei Widerrufsentscheidungen ggf. auch nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres eintretende Umstände noch zu berücksichtigen. Für Ereignisse nach Erlass des Widerrufsbescheides kann dies aber nicht gelten (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 09.08.2016 - AnwZ (Brfg) 13/16 - juris -). cc) Auch die weitere, gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsverfahren gerichtete Klage (verbundenes Verfahren 1 AGH 7/19) wäre ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte hat sich diesbezüglich zu Recht auf ihre Beitrags-, Gebühren- und Umlageordnung gestützt; die Klägerin argumentiert in dieser Hinsicht auch nur mit der aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Entziehung der Fachanwaltsbezeichnung, die auf das Widerspruchsverfahren durchschlage - was, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bemessung eines Streitwerts von 12.500,00 Euro in Verfahren betreffend das Führen der Fachanwaltsbezeichnung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/11 - juris -). Hinzu kommt der Wert der verbundenen Sache. IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 158 Abs. 2, 161 Abs. 1 Satz 1 VwGO.