Urteil
AGH 23/2013 (II)
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.(Rn.32)
2. Nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013, AnwZ (Brfg) 25/13).(Rn.34)
3. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls muss der Rechtsanwalt eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07).(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.(Rn.32) 2. Nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013, AnwZ (Brfg) 25/13).(Rn.34) 3. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls muss der Rechtsanwalt eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07).(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Klage hat keinen Erfolg I. 1. Die Klage ist zulässig. Die gem. §§ 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO, § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Das Widerspruchsverfahren . wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchstrist (§ 1.12 c Abs. 1 BRAO, § 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. 2. Der Kläger ist prozessfähig. a) Nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind alle nach bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen auch prozessfähig. b) Die Bestellung eines Vertreters nach § 53 Abs. 5 BRAO durch die Beklagte ändert nichts an der rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit des Rechtsanwalts (Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 54 Rn. 71 f.). c) Die Bestellung eines Vertreters für das Widerrufsverfahren nach §§ 32, 35 BRAO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG umfasste nur die Vertretung im Verfahren über den Widerruf der Anwaltszulassung vor der Beklagten. Dieses Verfahren ist mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Selbst wenn man von einem Fortbestand der Vertreterbestellung ausgehen würde, würden in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG die Vorschriften über die Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) gelten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 16 Rn. 32). Das bedeutet, dass der Betreuer zwar nach § 1902 BGB im Rahmen seines Aufgabenkreises als Vertreter auftreten kann, die rechtliche Handlungs- und damit die Prozessfähigkeit aber unberührt bleibt (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1902 Rn. 7). Die abweichende Regelung des § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 53 ZPO greift hier nicht, weil der Rechtsstreit nicht vom Betreuer für den Kläger, sondern von diesem selbst geführt wird (Schwab, a.a.O., § 1902 Rn. 13). d) Ob der Kläger trotz seiner Krankheit prozessfähig ist, ist vom Senat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Zwar wurde im Verfahren über den Widerruf der Zulassung ein ärztliches Attest vorgelegt; nach dem der Kläger wegen einer Krebserkrankung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst in einem Gerichtsverfahren in angemessener Weise zu verteidigen. Diese Einschätzung wird mit Müdigkeit, Erschöpfung, Depression, Konzentrationsstörungen sowie plötzlich auftretenden Schweißausbrüchen und Kreislaufstörungen begründet. Geschildert werden damit körperliche Störungen. Für einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) ist daraus nichts ersichtlich. Die vom Kläger eingereichten Schriftsätze belegen, dass er in der Lage ist, wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen und sachgerecht vorzutragen. Der Senat konnte· sich auch in der mündlichen Verhandlung von der Prozessfähigkeit des Klägers überzeugen. 3. Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt Nachdem der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht (§ 112 c Abs. 1 Satz 2 BRAO) besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Klage gegen den Widerruf der Zulassung entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 1 VwGO). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt erst, wenn der Widerruf bestandskräftig geworden ist(§ 13 BRAO, vgl. auch BGH, BRAK-Mitt. 2012, 247). Der Kläger kann sich deshalb als Rechtsanwalt nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 3 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO selbst vertreten. Die Klageerhebung durch den Kläger war wirksam. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid vom 18.03.2013 ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Beklagte hat insbesondere nicht gegen ihre Verpflichtung verstoßen, das Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen (§ 32 Satz 1 BRAO i.V.m. § 10 Satz 2 VwVfG). Die Beklagte ist danach verpflichtet, im Verfahren innerhalb. angemessener Frist zu entscheiden. Welche Frist als angemessen anzusehen ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, insbesondere auch von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 10 Rn. 18 ff.). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Verfahren innerhalb angemessener Frist beendet. Die Beklagte wurde mit Schreiben des Amtsgerichts S vom 13.09.2012 darüber informiert, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S eingetragen ist. Auf dieses Schreiben hat die Beklagte unverzüglich reagiert und den Kläger mit Schreiben vom 25.09.2012 aufgefordert, zum beabsichtigten Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Kläger hat dann selbst um Fristverlängerung gebeten und mit Schreiben vom 14.12.2012 Stellung genommen. Im Hinblick auf den beabsichtigten Widerruf der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen hat die Beklagte eine vom Kläger in seiner Stellungnahme erwähnte ärztliche Bescheinigung nachgefordert, die dann am 17.01.2013 bei der Beklagten eingegangen ist. Zwei Monate später und damit nach Einschätzung des Senats in angemessener Frist hat die Beklagte das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausgesprochen. Nachdem mit dem ärztlichen Attest bestätigt wurde, dass der Kläger gesundheitlich in der Lage ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, wurde der Widerruf nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützt. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Zügigkeitsgebot aus § 32 BRAO i.V.m. § 10 Satz 2 VwVfG annehmen würde, hätte dies nicht die Fehlerhaftigkeit des das Verfahren abschließenden Verwaltungsaktes zur Folge (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 10 Rn. 22), denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte. bei einer Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt vom Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls abgesehen hätte(§ 32 Satz 1 BRAO i.V.m. §46 VwVfG). 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW 1991, 2083; BGH, B. v. 08.02.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Juris Rn. 4). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheides, abzustellen. Die Beurteilung . danach eingetretener Entwicklungen ist dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, B. v. 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 = BRAK-Mitt. 2011, 246). 3. Nach diesem Maßstab lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 17.09.2013 Vermögensverfall vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger wegen der Anordnung der Haft (§ 901 ZPO) in drei Verfahren in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S (§ 882 b ZPO) eingetragen. Bei Erlass des Widerspruchsverfahrens lagen deshalb die Voraussetzungen des Vermögensverfalls vor. Ob der Kläger wegen seiner Erkrankung unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist, ist unerheblich. Nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (BGH, B. v. 09.07.2013 - AnwZ (Brfg) 25/13, Juris Rn. 3). Der Kläger hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet. ·Er ist der Aufforderung der Beklagten, einen konkreten Vermögensstatus vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Einlassungen des Klägers vor Erlass des Widerrufsbescheides vom 18.03.2013 und im Widerspruchsverfahren waren nicht ausreichend, um die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Soweit der Kläger vorgetragen hat, in der Angelegenheit ... seien 2.200,00 € im Wege der Forderungsverrechnung geflossen, genügt dies nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Weist der Betroffene nur hinsichtlich einzelner bekanntgewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nach, bleibt es bei der Vermutung des Vermögensverfalls. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt seine Einkommens und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, B. v. 31.013.2008- AnwZ (B) 8/07, Juris Rn. 9 = BRAK-Mitt. 2008, 221). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er hat vielmehr selbst eingeräumt, dass die zwei verbleibenden Gläubiger ihn mit ca. 14.000,00 € in Anspruch nehmen. Zwar behauptet der Kläger, dass diesen Forderungen wiederum titulierte Außenstände gegenüberstünden.· Das Bestehen und die Werthaltigkeit dieser Forderungen wurden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht substantiiert dargelegt. 4. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden, irisbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (BGH, NJW 2005, 511; BGH, B. v. 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Juris Rn. 7). Es kann deshalb nur in Ausnahmefällen, in denen keine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts vorliegt, vom Widerruf der Rechtsanwaltszulassung abgesehen werden. Eine solche Sondersituation ist hier nicht gegeben. Ein Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese ausschließlich für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern (BGH, B. v. 25.04.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 = NJW-RR 2013, 1012). Diese Sonderfallkonstellation liegt nicht vor. Der Kläger hat vielmehr dargelegt, dass er seine selbständige Rechtsanwaltstätigkeit in geringem Umfang fortsetzt. Nicht ausreichend für eine Sondersituation ist die Einlassung des Rechtsanwalts, er sei zwar weiter als Einzelanwalt tätig, nehme aber keine Mandantengelder ein, weil er kaum entsprechende Mandate erhalte und bei seinen seltenen Mandaten etwaige Schuldner regelmäßig aufforderte, Beträge nicht auf sein Konto, sondern direkt auf das Konto des Mandanten zu zahlen (BGH, B. v. 25.04.2013- AnwZ (Brfg) 9/13 = NJW-RR 2013, 1012; B. v. 05.09.2012- AnwZ (Brfg) 26/12 = NJW-RR 2013, 175). Die entsprechende Einlassung des Klägers reicht mithin nicht, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auszuschließen. Das Gleiche gilt für die Behauptung, für den seltenen Fall der Verwaltung von Fremdgeldern Anderkonten einzurichten. Der Kläger legt auch insoweit keine effektiven Kontroll- oder Sicherungsmaßnahmen· dar, die die Annahme rechtfertigen könnten; dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Klägers nicht zu befürchten ist. Gegen die Widerlegung der Vermutung sprach schließlich der von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 08.02.2013 mitgeteilte Sachverhalt. Der Strafbefehl ist zwar wegen der Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 17.09.2013 gegenstandslos geworden. Die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses hat aber nur die Wirkung·eines Prozessurteils und schließt eine neue Anklage nicht aus (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 206 a Rn. 11). Der von der Staatsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt rechtfertigt jedenfalls - unabhängig von der Würdigung der Strafbarkeit im konkreten Fall die Annahme, dass es im Jahr 2010 wegen des Vermögensverfalls des Klägers auch zu Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von Mandantengeldern gekommen ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 112 c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Danach ist in Streitigkeiten um den Widerruf der Zulassung ein Regelstreitwert von 50.000,00 € anzunehmen. Die finanzielle und gesundheitliche Situation des Klägers rechtfertigt eine Reduzierung des Regelstreitwerts um die Hälfte. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gem. § 112 e Satz 1 BRAO in Verbindung mit §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Entscheidung des Senats handelt es sich um die Anwendung der vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze auf einen Einzelfall. V. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet(§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Über den Prozesskostenhilfeantrag konnte zusammen mit dem Urteil entschieden werden, weil dem Kläger dadurch keine Nachteile entstehen (BVerwG, NVwZ 2004, 111). Nachdem der Kläger sich selbst vertreten konnte, war er für die Erhebung einer zulässigen· Klage nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen. Der am ... 1951 geborene Kläger wurde am 10.09.1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben des Amtsgerichts S vom 13.09.2012 wurde die Beklagte darüber informiert, dass der Kläger mit den nachstehenden Einträgen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S verzeichnet ist: Aktenzeichen Eintragungsgrund Datum Anordnung der Haft (§ 901 ZPO) 12.06.2012 Anordnung der Haft (§ 901 ZPO) 04.04.2012 Anordnung der Haft (§ 901 ZPO) 22.02.2012 Mit Schreiben vom 25.09.2012, dem Kläger zugestellt am 05.10.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die Zulassung wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, die Vermögensverhältnisse binnen vier Wochen detailliert darzulegen. Nach Fristverlängerung ·nahm der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2012 Stellung. Er teilte mit, er beabsichtige mit sämtlichen Gläubigern im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs eine gütliche Einigung, die die Haftbefehle in Wegfall geraten lasse. Die Interessen der Rechtssuchenden seien nicht gefährdet, da sich seine Tätigkeit auf wenige Einzelfälle beschränke und eine Gefährdung von Mandantengeldern ausgeschlossen sei. Wenn Fremdgelder vereinnahmt Würden, gingen diese direkt vom Schuldner an den Mandanten. Mit Schreiben vom 08.02.2013 erhielt die Beklagte von der Staatsanwaltschaft S· den Abdruck eines (nicht rechtskräftigen) Strafbefehls vom 08.02.2013, mit dem gegen den Kläger eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 20,00 €, insgesamt also 3.200,00 € wegen eines Vergehens der Untreue (§ 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB) und eines Vergehens des Betrugs (§§ 263 Abs. 1, 13 StGB) festgesetzt wurde (Az: : ...). Laut dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt hatte der Kläger im Jahr 2010 insgesamt 5.017,38 € nicht an seine Mandanten weitergeleitet. Mit Bescheid vom 18.03.2013, dem Kläger zugestellt am 26.03.2013, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 HRAO. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle. Die Vermutung des Vermögensverfalls sei trotz Aufforderung nicht durch Vorlage geeigneter Nachweise widerlegt worden. Mit Schreiben vom 24.04.2013, bei der Beklagten eingegangen am 26.04.2013, legte der Kläger Widerspruch ein. Er beantragte außerdem, ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte einen geeigneten Kollegen beizuordnen. Wegen seiner schweren Erkrankung sei er nicht in der Lage, sich in das Zulassungsrecht und das Verwaltungsrecht einzuarbeiten. Zum Nachweis wurde außerdem ein Attest von Herrn Dr. ... vom 19.04.2013 vorgelegt. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst vor Gericht angemessen zu verteidigen. Mit Beschluss des Notariats S vom 27.08.2013 wurde für den Kläger auf Antrag der Beklagten vom 16.07.2013 nach §§ 32, 35 BRAO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG die Verfahrenspflegschaft angeordnet. Zum Verfahrenspfleger wurde Herr Rechtsanwalt H bestellt. Der Wirkungskreis des Pflegers umfasst nach dem Beschluss die Vertretung im Verfahren über den Widerruf der Anwaltszulassung vor der Rechtsanwaltskammer Mit Bescheid vom 17.09.2103, dem Verfahrenspfleger zugestellt am 24.09.2013, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Schriftsatz vom 18.10.2013, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 22.10.2013, erhob der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 18.10.20.13 und den Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013. Die Klage wurde vom Kläger selbst auf dem Briefbogen seiner Anwaltskanzlei erhoben. Hinsichtlich der drei Haftbefehle trägt der Kläger vor, die Eintragung in der Schuldnerliste hinsichtlich des Verfahrens ... könne gelöscht werden, weil der Gläubiger dieses Verfahren nicht weiter betreibe. Von den beiden verbleibenden Gläubigern werde er mit ca. 14.000,00 € in Anspruch genommen. Diesen Ansprüchen stünden titulierte Forderungen des Klägers gegenüber. Eine Beitreibung werde von ihm krankheitsbedingt nicht weiter betrieben. Eine Gefährdung von Mandantengeldern sei praktisch ausgeschlossen. Entweder würden die Gelder direkt vom Schuldner an die Mandanten weitergeleitet bzw. fallbezogen ein Anwaltsanderkonto eingerichtet. Es sei auch nicht richtig, dass nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom 18.03.2013 weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet worden seien. Darüber hinaus beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Er sei arm im Sinne des Gesetzes, wie sich aus dem vorgelegten Bescheid über Leistungen aus dem SGB II ergebe. Der Kläger beantragt, 1. den Widerrufsbescheid vom 18.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2013 aufzuheben und 2. ihm ferner Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieses Verfahrens zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Bescheide. Nach der Rechtsprechung des BGH sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Das Vorbringen neuer Tatsachen nach dem Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013 sei unerheblich. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Telefax vom 13.12.2013 mit, dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Untreue und Betruges mit Beschluss vom 27.06.2013 nach § 206 a StPO eingestellt wurde, weil der Kläger derzeit nicht verhandlungsfähig sei. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Die Personal- und Verfahrensakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.