Beschluss
AGH 31/2013 (I), AGH 31/13 (I)
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Rechtsfrage des Beitragserhebungsrechts der Rechtsanwaltskammer ist allein dem öffentlichen Recht anzusiedeln, deren Beantwortung Sache des angerufenen Gerichts ist (vgl. BGH, Entscheidung vom 5. Februar 1971, I ZR 118/69).(Rn.19)
2. Wird die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids behauptet, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz gegen die Zahlungsaufforderung gemäß § 112c BRAO nach § 80 Abs. 6 VwGO.(Rn.21)
3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung setzt als echte Zugangsvoraussetzung zum Verfahren voraus, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung abgelehnt wurde.(Rn.22)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
4. Der Streitwert wird auf 23,45 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsfrage des Beitragserhebungsrechts der Rechtsanwaltskammer ist allein dem öffentlichen Recht anzusiedeln, deren Beantwortung Sache des angerufenen Gerichts ist (vgl. BGH, Entscheidung vom 5. Februar 1971, I ZR 118/69).(Rn.19) 2. Wird die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids behauptet, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz gegen die Zahlungsaufforderung gemäß § 112c BRAO nach § 80 Abs. 6 VwGO.(Rn.21) 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung setzt als echte Zugangsvoraussetzung zum Verfahren voraus, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung abgelehnt wurde.(Rn.22) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 23,45 EUR festgesetzt. A Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin (Mitgliedsnummer …). Der Beschwerdeausschuss der Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller mit Beschluss vom 25.06.2012 - … - eine Rüge erteilt. Er wurde mit "Rundschreiben 2/2012" vom 23.04.2012 zur Jahreshauptversammlung der Antragsgegnerin am 19.05.2012, 10:00 Uhr im Hotel … in M… geladen. Die Tagesordnung sah unter Ziff. 4 Festsetzung des Kammerbeitrags für 2013 vor. Mit Beschluss vom 19.05.2012 wurde der Kammerbeitrag auf 150 € festgesetzt. Mit Beitragsbescheid vom 02.01.2013 wurde der Beitrag gegenüber dem Antragsteller als am 28.02.3013 fällig festgesetzt. Mit Schreiben vom 06.05.2013 äußerte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, er erkenne sie nicht als ordnungsgemäß gebildete Rechtsanwaltskammer an und warf einzelnen Vorstandsmitgliedern vor, ihm in der Ausübung seines Berufs zu schaden, insbesondere wegen der o.g. Rüge, wegen eines weiteren eingeleiteten Beschwerdeverfahrens und weil ihn die Antragsgegnerin in Rechtsstreiten gegen das Jobcenter R... nicht hinreichend unterstütze. In einem Schreiben vom 14.08.2013 an die Beklagte (Blatt 17-22 der Akte) führt der Kläger aus: Und, wenn Sie meinen, dass die RAK- … nicht nur rücksichtslos und ohne Verständnis für den Unterzeichnenden neben der Einforderung des Kammerbeitrages für 2013 noch eine Mahngebühr vereinnahmen kann, dann verweise ich Sie auf den Weg der Klage und im Klageverfahren werde ich Sie Ihr blaues Wunder erleben lassen, denn dann werden wir uns einmal über diesen unfähigen Präsidenten öffentlich unterhalten und dann werden wir uns über die miserable Qualität der Arbeit der RAK unterhalten, aber auch die Rücksichtslosigkeit der RAK wird Thema eines Verfahrens sein. Und auch die Position des Schatzmeisters wird dann kritisch beleuchtet. Der Unterzeichner erwartet im Verlaufe des Monats August bis September 2013 größere Zahlungseingänge, die es erlauben, auch den Kammerbeitrag zu entrichten. Entweder Sie warten geduldig ab, oder Sie müssen klagen!!!!! Und wenn Sie das tun, wird der Unterzeichner dem dann erkennenden Gericht vor Augen führen, dass die Satzung der RAK … verfassungswidrig ist, wenn sie nicht zulässt, dass Rücksicht gegenüber einem Mitglied geübt wird. Mit der 2. Mahnung vom 27.09.2013 wurde der Beitrag sowie Mahngebühren von 20,00 € unter Fristsetzung zum 10.10.2013 angemahnt. Für den Fall der Fristüberschreitung wurde die Vollstreckung angedroht. Am 06.11.2013 zahlte der Antragsteller den Kammerbeitrag und wies im Schreiben vom 06.11.2013 darauf hin, dass eine Rechtspflicht zur Zahlung nicht anerkannt werde und er sich die Rückforderung vorbehalte, zu der er bis zum 15.11.2013 aufforderte. Die Antragsgegnerin kam dem nicht nach und erließ mit Datum vom 19.11.2013 eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung über die Mahngebühr für den Kammerbeitrag 2013 i.H.v. 20,00 € zuzüglich Zustellungskosten von 3,45 €, die den folgenden Passus enthält: "Sie werden zum letzten Mal aufgefordert, diesen Betrag innerhalb zwei Wochen ab Zustellung unter Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu bezahlen (§ 84 II BRAO)". Mit Schreiben vom 26.11.2013 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, er sei gerne bereit "beim Anwaltsgerichtshof Sicherheit zu leisten". Im Zuge des Rechtsstreits 24 /2013 (I) sei "auch über Ihre zweifelhafte Nebenforderung zu entscheiden". Die Forderung verstoße gegen Art. 103 GG und Art. 7 EMRK; er, der Antragsteller werde damit für "arm sein" bestraft. Das Schreiben endet mi der Frage: "Haben wir uns da verstanden oder muss ich noch andere Maßnahmen ergreifen". Mit Schriftsatz vom 26.11.2013 - eingegangen am 28.11.2013 - beantragt der Antragsteller: 1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 19.11.2013 für unzulässig zu erklären, 2. anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Zahlungsaufforderung vom 19.11.2013 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren …, einstweilen eingestellt wird. Er ist der Ansicht, eine Zwangsmitgliedschaft sei unzulässig. Die Antragsgegnerin sei auch zur Erhebung von Beiträgen und von Mahngebühren nicht legitimiert, da sie keine ordnungsgemäß gebildete Rechtsanwaltskammer sei. Insbesondere unterlasse es die Antragsgegnerin, den Antragsteller "im Kampf gegen das durch das Jobcenter R… und das Sozialgericht M… verübte Unrecht" zu unterstützen, obwohl sie hierzu verpflichtet sei. Auch setzte die Antragsgegnerin nicht das Standesrecht gegen Großkanzleien durch. Ferner verstoße die Erhebung von Mahngebühren gegen Art 103 Abs. 2 GG; es handle sich um eine Sanktion für Armut ohne rechtliche Grundlage. Des Weiteren verstoße die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses gegen die Menschenrechtskonvention. Die Antragsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 23.01.2014, bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache … nicht aus der Zahlungsaufforderung vom 19.11.2013 zu vollstrecken. Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.01.2014 - eingegangen per Fax am selben Tag - die Hauptsache für erledigt. Die Antragsgegnerin schloss sich mit Schriftsatz vom 05.03.2014 der Erledigungserklärung an. Mit Schriftsatz vom 30.01.2014 erklärte der Antragsteller, er habe keinen Anlass, Prozesskosten zu tragen und beantragte im Übrigen, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. B I. Einstellung des Verfahrens Die Hauptsache wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Da die Rechtshängigkeit somit entfallen ist, war das Verfahren gern. § 92 III VwGO analog einzustellen. II. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Ohne Erledigungserklärungen wäre der Antragsteller in der Hauptsache unterlegen, da die gestellten Anträge selbst bei wohlwollender Auslegung zugunsten des Antragstellers unzulässig, und selbst bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet waren. 1. Die Anträge Ziff. 1 u. 2 waren unzulässig. a) Der Anwaltsgerichtshof ist zuständig. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 112 a I BRAO). Ein Fall des § 84 II BRAO liegt nicht vor. Nach dieser Norm sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Einwendungen gegen Beitragsbescheide zuständig. Der Antragsteller behauptet nicht, die Beitragsforderung sei erloschen, sondern er ist der Ansicht, der Beitragsanspruch sei nie entstanden, da die Antragsgegnerin nicht rechtmäßig gebildet sei oder nicht rechtmäßig handele. Er wendet sich somit gegen das Beitragserhebungsrecht als solches. Diese Rechtsfrage ist allein dem öffentlichen Recht anzusiedeln Deren Beantwortung ist Sache des angerufenen Gerichts. (BGH Urt. v. 05.02.1971- I ZR 118/69 = BGHZ 55, 255 ff.) b) Der Antrag, mit dem der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vorn 19.11.2013 begehrt, ist unzulässig (§§ 112 c I S. 1, 80 VI S. 1VwGO) aa) Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vorn 19.11.2013. Der dem vorausgegangene Beitragsbescheid vorn 02.01.2013 stellt einen Verwaltungsakt dar (BGH Beschluss v. 26.10.2009 - NotZ 15/09 unter II 2 a; Beschluss v. 18.03.2002- NotZ 23/01 unter II 2 b, jeweils zu § 73 BNotO unter Hinweis auf BGHZ 55, 255, 259 zu § 223 BRAO a.F.). Der einstweilige Rechtsschutz gegen diese Zahlungsaufforderung richtet sich somit gern. § 112 c BRAO nach § 80 VI VwGO, wenn die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheides behauptet wird. So liegt der Fall hier. bb) Es kann dahinstehen, ob die Anträge des Antragstellers als Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ausgelegt werden kann. Dies wird nachfolgend zugunsten des Antragstellers unterstellt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung setzt jedenfalls voraus, dass die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung abgelehnt hat. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob das Schreiben des Antragstellers vom 26.11.2013 an die Antragsgegnerin als Aussetzungsantrag ausgelegt werden kann. Dieser setzt voraus, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin auf rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts hinweist. Dieser Antrag muss des Weiteren bereits abgelehnt worden sein, wenn der Antrag im Verfahren nach § 80 VI VwGO anhängig wird. Hierbei handelt es sich nach vorherrschender Auffassung, der sich der Berichterstatter anschließt, um eine echte Zugangsvoraussetzung zum Verfahren (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.02.2011-2 S 107/11 = DÖV 2011,496, OVG Lüneburg Beschluss v. 27.08.2010-4 ME164/10 = NVwZ-RR 2011, 185; Kopp § 80 VwGO Rn 185). Die Gegenansicht, wonach es sich um eine reine – nachholbare - Sachurteilsvoraussetzung handeln sollte (VGH München 8 CS 8.1117 = NVwZ 2009, 136) überzeugt nicht, da nach der Gesetzesbegründung immer eine Vorprüfung durch die Verwaltungsbehörde angestrebt war, um die Verwaltungsgerichte zu entlasten. cc) Ein Fall des § 80 VI S. 2 Nr. 2 liegt nicht vor. Nach dem Inhalt der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung drohte die Vollstreckung noch nicht unmittelbar. Zum einen war dem Antragsteller eine Zahlungsfrist von 2 Wochen eingeräumt, die bei Eingang des Antrags beim Anwaltsgerichtshof noch nicht abgelaufen war. Zum anderen begründet der formularmäßige Hinweis, bei nicht fristgemäßer Zahlung werde vollstreckt, keine drohende Vollstreckung im Sinne des § 80 VI S. 2 VwGO (VGH München, a.a.O.) Dass die Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers § 80 IV VwGO zurückgewiesen hätte, bevor sein Antrag bei diesem Gericht einging, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 14.08.2013 stellt keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dar, da seinerzeit eine vollziehbare Zahlungsaufforderung noch gar nicht vorlag. 2. Ein – sachdienlicher - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid wäre auch unbegründet. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Dass die Vollstreckung zur Existenzvernichtung des Antragstellers führen könnte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch eine kursorische Abwägung der Erfolgsaussichten führt nicht zum Gebot der Aussetzung. Überwiegende Erfolgsaussichten sind einem Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Gebühren nicht beizumessen. Die seitens der Antragsgegnerin erhobene Mahngebühr und die Zustellauslagen sind weder offensichtlich rechtswidrig, noch sind überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründet. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Dass es sich dabei um eine Zwangsmitgliedschaft handelt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr und die Zustellauslagen sind in entsprechender Höhe von der Beitragsordnung der Beklagten vom 17.04.2010 - dort Ziff. 3 - gedeckt und der Beitrag seit dem 28.02.2013 fällig - Ziff. 2. Die Beitragsordnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden und insb. durch §§ 192, 89 II Nr. 2 BRAO gedeckt. Durch die Gesetzesänderung des anwaltlichen Berufsrechts beabsichtigte der Gesetzgeber, es den Rechtsanwaltskammern zu erlauben, alle ihnen zustehenden Geldforderungen näher zu regeln und auf einheitlichem Wege beizutreiben (BT-Drucks 16/11385, S. 39- zu Ziff31). Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, die Beiträge abhängig vom Einkommen der Mitglieder zu erheben, oder Ausnahmen von der Erhebung zu regeln. Die Erhebung pauschaler Beiträge hält sich im Rahmen des Ermessens der Kammern und erscheint nicht willkürlich. Die Grenzen des Ermessens sind nach Ansicht des Senats nicht überschritten. Es ist gerichtsbekannt, dass der Kammerbeitrag von 150 € jedenfalls die Beitragssätze der übrigen Rechtsanwaltskammern im Zuständigkeitsbereich des AGH Baden-Württemberg nicht überschreitet. Formale Mängel des Beschlusses über die Höhe des Kammerbeitrages für 2013 sind nicht erkennbar. Insbesondere die Einladungsfrist des § 86 II BRAO ist gewahrt. Der Gegenstand der Beschlussfassung war entsprechend § 87 I BRAO angekündigt. Soweit der Kläger behauptet, sein Recht auf Teilnahme werde durch einen Verzehrzwang beeinträchtigt, ist der behauptete und bestrittene Verzehrzwang nicht bewiesen. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte oder ihr Vorstand unterstütze ihn nicht in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Behörden und Gerichten, ist der Vortrag schon unerheblich. Der Beitragsanspruch würde selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Beklagte ihre Pflichten tatsächlich verletzt hätte. Im Übrigen kann der Senat auch keine Pflicht der Beklagten oder deren Vorstand erkennen, den Kläger entsprechend zu unterstützen. Die Aufgaben des Vorstandes sind in § 73 II BRAO abschließend definiert. Die vom Kläger eingeforderte Unterstützung gehört nicht dazu. III. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gem. § 112 c I S. 1, BRAO, 173 S. 1 VwGO, 114 ZPO abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den unter II genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg versprach. IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 146 VwGO, 112 c I S. 2 BRAO).