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Urteil

AGH 21/2013 I, AGH 21/13 I

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Verweis auf den beabsichtigten Eintritt in eine größere Anwaltssozietät, in der der Rechtsanwalt als angestellter Rechtsanwalt tätig sein will, ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum jetzigen Zeitpunkt auszuschließen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verweis auf den beabsichtigten Eintritt in eine größere Anwaltssozietät, in der der Rechtsanwalt als angestellter Rechtsanwalt tätig sein will, ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum jetzigen Zeitpunkt auszuschließen.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Die Klage ist zulässig. Sie wurde am 23. September 2013, also innerhalb der Monatsfrist des § 112c BRAO, § 74 VwGO, erhoben. Ob die Widerspruchseinlegung fristgerecht erfolgt ist, was auf Basis der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 26. Juni 2013 (diese verweist auf die Möglichkeit, die Rechtsmittelfrist durch Einwurf in den Nachtbriefkasten beim Landgericht … zu wahren), zutreffend sein dürfte, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte jedenfalls eine Sachentscheidung getroffen hat und die Klage im Hinblick hierauf zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 21.03.1979-6 C 10.78-, E 57,342 und BVerwG, Urt. v. 20.06.1988- 6 C 24/87 -, NVwZ-RR 1989, 85). 2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. a. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft regelmäßig zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse kann nicht im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Widerruf, sondern nur in einem Verfahren auf erneute Zulassung berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 29.06.2011, AnwZ(Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids lag beim Kläger der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20. August 2013 und in ihrer Klagerwiderung zutreffend festgestellt hat, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt gegen den Kläger zwei Haftbefehle bezüglich Forderungen in Höhe von insgesamt über EUR 22.000,00 eingetragen (M… /12 bzw. M… /12). Auch der Kläger macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, dass diese Haftbefehle zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht mehr eingetragen waren. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die Darlegung, wie diese Forderungen, die den Haftbefehlen zu Grunde liegen, entstanden sind bzw. wie es zu Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich dieser Forderungen gekommen ist. b. Die Darlegungen des Klägers in seiner Klagbegründung sind auch nicht geeignet, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO zu widerlegen. Die Widerlegung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung schon vor Erlass der Widerrufsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheids getilgt wurde oder dass der Rechtsanwalt zumindest substantiiert darlegt, zu welchem späteren Zeitpunkt er die titulierte Forderung erfüllen könne (BGH, Beschl. v. 10.12.2009 -I ZB 36/09-, NJW 2010, 1002, 1003). Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Auch in der Klagschrift macht er speziell in Bezug auf die Hauptforderung des Versorgungswerks lediglich geltend, dass diese überhöht sei. Eine Forderungstilgung wird nicht behauptet. c. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch im Übrigen im Zuge des Widerspruchsverfahrens nicht in der Lage war, eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse zu belegen. Der Kläger hat eingeräumt, dass gegen ihn Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt ca. EUR 13.800,00 bestehen. Die von ihm reklamierten Honorarforderungen sind lediglich behauptet worden, ohne dass hierfür ein Nachweis vorgelegt wurde oder eine sonstige Plausibilisierung erfolgt ist. Entsprechendes gilt für die Berufung des Klägers auf eine Erbschaft, aus der ihm nach eigenen Aussagen mindestens EUR 8.000,00 zufließen sollen. d. Zurecht ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass der Verweis des Klägers auf den beabsichtigten Eintritt in eine größere Anwaltssozietät, in der dieser als angestellter Rechtsanwalt tätig sein will, nicht geeignet ist, eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zum jetzigen Zeitpunkt auszuschließen. Nach der Rechtsprechung kann die Vermutung der Gefährdung der Belange der Rechtssuchenden durch Aufgabe der eigenen Kanzlei und Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt nur ausnahmsweise widerlegt werden. Die Rechtsprechung legt insoweit einen strengen Maßstab an (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.2004, Az. AnwZ(B) 43/03 und BGH, Beschl. v. 08.02.2010, Az. AnwZ(B) 67/08; siehe auch Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 35). in objektiver Hinsicht ist zu fordern, dass der fragliche Arbeitsvertrag und der Arbeitgeber eine hinreichend enge Kontrolldichte gewährleisten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich angekündigt, dass er seine anwaltliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2014 nur noch im Anstellungsverhältnis ausüben wird. Weder wurde der Arbeitsvertrag vorgelegt, noch erfolgte ein Nachweis über konkrete Maßnahmen, durch die im Hinblick auf das konkrete Anstellungsverhältnis belegt wird, dass eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Rechtssuchenden ausscheide. Letztlich ist auch in Bezug auf dieses Vorbringen des Klägers darauf zu verweisen, dass die von ihm angeführten Umstände, nämlich die Tätigkeit als angestellter Anwalt, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch nicht bestanden haben. Erst im Rahmen der im November 2013 vorgelegten Klage, die am 12. Dezember 2013 in der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs eingegangen ist, hat der Kläger- ohne jedwede Präzisierung oder Konkretisierung - vorgetragen, er habe die Möglichkeit, beginnend zum 1. Januar 2014 einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltssozietät nachzugehen. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof (§§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung ergibt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Der Kläger wurde am 27. Mai 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Februar 2012 wandte sich der Kläger an die Rechtsanwaltskammer … mit der Bitte um berufsrechtliche Beratung. Diese bezog sich auf eine Auseinandersetzung mit Herrn Rechtsanwalt Dr. A…. Mit diesem war der Kläger ursprünglich in Bürogemeinschaft verbunden. Aus einem vor dem Landgericht S… im Jahr 2011 abgeschlossenen Prozessvergleich war der Kläger zur ratenweisen Zahlung von EUR 18.000,00 zzgl. Zinsen verurteilt worden. Aus diesem Vergleich betrieb Rechtsanwalt Dr. A… die Vollstreckung gegen den Kläger in dessen Kanzleikonten, auf denen sich auch Fremdgelder befanden. Da Rechtsanwalt Dr. A… als Gläubiger trotz Hinweis des Klägers keine Freigabe erteilt habe, bat der Kläger um Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer. Des Weiteren bat der Kläger um Beratung hinsichtlich seins Verhaltens betreffend eine beendete Bürogemeinschaft mit Frau Rechtsanwältin Z…. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit Rechtsanwalt Dr. A… teilte die Rechtsanwaltskammer dem Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2012 mit, eine Vermittlung durch die Kammer komme nicht in Betracht. Bezüglich der Auseinandersetzung mit Frau Rechtsanwältin Z… wurde der Kläger auf die Möglichkeit eines förmlichen Beschwerdeverfahrens hingewiesen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 informierte die Gerichtsvollzieherin J… R… die Rechtsanwaltskammer … über einen gegen den Kläger gerichteten Antrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg in Höhe von EUR 19.723,00. Mit Schreiben vom 7. August 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, seine Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Sie gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Schreiben vom 7. August 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, es sei notwendig, dass dieser binnen einer Woche ab Zugang des Schreibens nachweise, wie es um seine derzeitige finanzielle Situation bestellt sei. Mit Schreiben vom 7. September 2012 äußerte sich der Kläger gegenüber der Beklagten. Zur Forderung des Versorgungswerkes führte der Kläger dabei u.a. aus: Die Forderung des Versorgungswerks, die auf Beitragsbescheiden für die Jahre 2009, 2010 und 2011 beruhe, sei überhöht. Sie basierten auf einer bloßen Schätzung durch das Versorgungswerk, die durch inzwischen vorliegende Einkommensteuerbescheide als zu hoch widerlegt seien. Von den fraglichen Bescheiden habe er auf Grund seiner damaligen schwierigen persönlichen Situation keine Kenntnis erlangt. Sein Widerspruch gegen die Bescheide des Versorgungswerkes sei mit Entscheidung des Vorstands des Versorgungswerks am 15. Mai 2012 ablehnend beschieden worden. Er habe sich an das Versorgungswerk gewandt und unter Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2009, 2010 und 2011 eingelegt. Mit dem Geschäftsführer des Versorgungswerkes habe er telefonischen Kontakt gehabt. Diesem seien alle Unterlagen übermittelt worden. Einen Betrag von EUR 2.000,00 habe er bereits überwiesen. Wenn man für die Forderung des Versorgungswerks die realen Steuerbescheide zu Grunde legen würde, verbliebe eine Restforderung von lediglich EUR 5.000,00. Eigentlich sei er mit dem Geschäftsführer des Versorgungswerks so verblieben, dass sich dieses nach erfolgter Zahlung wieder bei ihm melden werde. Eine derartige Rückmeldung sei jedoch unterblieben. Er habe lediglich eine weitere Mahnung und Festsetzung weiterer Säumniszuschläge erhalten. Des Weiteren legte der Kläger eine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse vor. Sein Vermögensstatus wies danach einen Minusbetrag von EUR 2.159,35 auf. Die Summe seiner monatlichen Einnahmen bezifferte der Kläger mit EUR 3.100,00; seine monatlichen Ausgaben mit EUR 2.570,00. Konkrete Belege oder Nachweise legte der Kläger nicht vor. Mit Schreiben vom 20. September 2012 wandte sich die Beklagte an den Kläger und forderte diesen auf, eine Bestätigung des Amtsgerichts W… vorzulegen, dass kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Mit Schreiben vom 12. November 2012 wurde der Kläger mit Fristsetzung zum 4. Dezember 2012 hieran erinnert. Zuvor hatte die Gerichtsvollzieherin J... R… die Beklagte auf Anfrage informiert, dass am 22. Oktober 2012 Antrag auf Verhaftung durch das Bürgermeisteramt K… wegen einer Forderung in Höhe von EUR 3.064,80 gestellt worden sei und am 10. Dezember 2012 ein entsprechender Haftantrag seitens des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg wegen einer Forderung in Höhe von EUR 19.723,00. Das Amtsgericht W… bestätigte im Februar 2013, dass die entsprechenden Haftanträge noch eingetragen seien. Mit Schreiben vom 12. März 2013, zugestellt am 16. März 2013, teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Mit Schreiben vom 15. April2013 und Schreiben vom 30. April2013 nahm der Kläger zur Sache Stellung. Seine Vermögenssituation habe sich stabilisiert. Die der Beklagten bekannte Forderung des Kollegen A… sei komplett beglichen. Die Forderung des Versorgungswerks sei gleichfalls zur Hälfte zurückgeführt worden. Der Haftbefehl des Bürgermeisteramtes K…, bei dem es um Kindergartengebühren gegangen sei, für die er mit seiner geschiedenen Ehefrau gesamtschuldnerisch gehaftet habe, sei zurückgenommen worden. Bei der KSK weise sein Kreditkonto einen Negativstand von EUR 7.201,00 auf. Bei der Volksbank ein entsprechendes Kreditkonto einen Negativstand von minus EUR 6.658,72. Zu berücksichtigen sei eine Erbschaft. Sein Anteil hieran werde mindestens EUR 8.000,00 betragen. Der konkrete Betrag könne erst nach dem Verkauf einer zum Nachlassgehörenden Immobilie bemessen werden. Darüber hinaus verwies der Kläger auf Honoraraußenstände in einer Größenordnung von EUR 30.000,00. Zum Beleg legte der Kläger einen Grundbuchauszug des Grundbuchamtes K… vor, der ihn als Miteigentümer eines Grundstücks ausweist, das dort als Landwirtschaftsfläche vermerkt ist. Von den Honoraraußenständen seien knapp EUR 10.000,00 bereits gerichtlich tituliert. Einen Nachweis hierfür legte der Kläger nicht vor. Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 forderte die Beklagte daraufhin den Kläger auf, eine Bestätigung des zuständigen Amtsgerichts vorzulegen, dass keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegen ihn bestünden. Weiter wurde um Vorlage eine Zahlungsvereinbarung mit dem Versorgungswerk im Hinblick auf dessen Forderung gebeten sowie um Mitteilung, wie und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Kläger gedenke, seine Kredite in Höhe von EUR 7.201,00 und EUR 6.658,72 zurückzuführen. Ebenso wurde der Kläger aufgefordert, seine ausstehenden Honorarforderungen zu konkretisieren. Zur Erfüllung dieser Forderung setzte die Beklagte eine Frist bis zum 24. Mai 2013. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 bat der Kläger um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Mai 2013. Auch innerhalb dieser Frist erfolgte keine Äußerung zur Sache. Nachdem die Gerichtsvollzieherin J... R… bereits mit Schreiben vom 5. Mai 2013 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass unter dem Aktenzeichen DR II … ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Kläger gestellt worden sei, dem die Restforderung des Versorgungswerks in Höhe von EUR 17.934,30 zu Grunde liege und das Amtsgericht W… der Beklagten auf Grund telefonischer Anfrage am 12. Juni 2013 bestätigte, dass die Haftbefehle M... /12 und M… /12 weiterhin eingetragen seien, widerrief diese mit Bescheid vom 24. Juni 2013, dem Kläger zugestellt am 26. Juni 2013, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013, das noch am gleichen Tag bei der gemeinsamen Postannahmesteile der Justizbehörden … einging, legte der Kläger Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Der Beklagten ging das Widerspruchsschreiben am 29. Juli 2013 zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2013, dem Kläger zugestellt am 23. August 2013, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Beim Kläger sei ein Vermögensverfall gegeben. Es ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Kläger bestehenden Forderungen beglichen seien, da die beiden Haftbefehle am 12. Juni 2013 immer noch eingetragen gewesen seien. Nachweise dahingehend, dass der Kläger seine Vermögensverhältnisse in Ordnung gebracht hätte, lägen nicht vor. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, dass trotz Vermögensverfalls des Klägers von einer Rücknahme der Zulassung abgesehen werden könne, sei nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 23. September 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2013. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 23. September 2013 begründet. In seiner Klagbegründung geht der Kläger zunächst auf seine Auseinandersetzung mit Rechtsanwalt Dr. A… ein und legt dar, warum er auf Grund seiner persönlich schwierigen Situation übersehen habe, dass das Konto, von dem die Raten an den Kollegen Dr. A … abgebucht worden seien, keine ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Die Vollstreckungsmaßnahmen, die der Kollege Dr. A... daraufhin eingeleitet habe, hätten ihm den Zugriff auf das Kanzleikonto verwehrt, sodass weitere Forderungen aufgelaufen seien, die nicht gleich hätten befriedigt werden können, so die Forderung der Gemeindeverwaltung K… wegen rückständiger Kindergartengebühren. In Bezug auf die Forderung des Versorgungswerks wiederholt der Kläger sein Vorbringen, dass sich diese Ansprüche bei Berücksichtigung der realen Steuerbescheide auf nur ca. EUR 7.000,00 beliefen, von denen EUR 2.000,00 bereits bezahlt worden seien. Eigentlich hätte er sich mit dem Versorgungswerk dahingehend verständigt, dass sich dieses nach erfolgter Zahlung wieder melden und einen Vorschlag für die weitere Vorgehensweise unterbreiten werde. Dies sei jedoch unterblieben. Die Gerichtsvollzieherin J… R… habe ihm versichert, dass sich der Haftbefehl erledigt habe; dies sei Ende März 2013 gewesen. Nach wie vor erhebe das Versorgungswerk Beiträge auf der Grundlage offensichtlich falscher Annahmen. Des Weiteren verwies der Kläger darauf, dass er beginnend zum 1. Januar 2014 eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltssozietät aufnehmen werde. Seine selbständige Tätigkeit werde er zu diesem Zeitpunkt vollständig und nachhaltig aufgeben. Der Anstellungsvertrag könne dem Gericht auf Anforderung oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus laufenden Mandatsverhältnissen seien Außenstände in Höhe von mindestens EUR 20.000,00 offen. Insgesamt lägen die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nicht vor. Den Außenständen des Klägers stünden Forderungen gegenüber, mit deren Begleichung die finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit geordnet werden könnten. Nach der Rechtsprechung des BGH könne trotz Vermögensverfall vom Widerruf der Zulassung abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden könne, dass die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden typischen Gefahren nicht bestünden. Hierzu biete ein Angestelltenverhältnis die beste Grundlage. Auf Basis eines derartigen Angestelltenverhältnisses werde der Kläger ab dem 1. Januar 2014 in einem Angestelltenverhältnis in einer großen Sozietät tätig sein. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nebst Gebührenentscheidung vom 20. August 2013, zugestellt am 23. August 2013, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten sei. Ein Vermögensverfall werde insbesondere vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sei. Gegen den Kläger seien zwei Haftbefehle bezüglich Forderungen in Höhe von insgesamt über EUR 22.000,00 eingetragen. Der Kläger habe die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Der Kläger hätte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen müssen. Für die Widerlegung reiche es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt bezüglich einzelner Forderungen eine Schuldtilgung nachweise. Jedenfalls habe der Kläger lediglich die Behauptung aufgestellt, dass die dem Haftbefehl M… /12 zu Grunde liegenden Forderungen beglichen bzw. der Haftbefehl des Bürgermeisteramtes K… zurückgenommen worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe der Kläger die Löschung der Haftbefehle nicht nachgewiesen. Bezüglich eigener Forderungen habe der Kläger lediglich Behauptungen aufgestellt, ohne diese konkret zu belegen. Hilfsweise verweist die Beklagte darauf, dass unabhängig von der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO ein Vermögensverfall dann vorliege, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Vermögensverhältnisse geraten sei, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen könne und außer Stande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall seien insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Gegen den Kläger werde ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt, dem eine Forderung in Höhe von EUR 17.934,30 zu Grunde liege. Daneben gebe er selbst an, offene Kredite von über EUR 13.000,00 bedienen zu müssen, ohne konkret darzulegen, wie er diesbezüglich vorzugehen beabsichtige. Im Interesse der Rechtssuchenden steht dem Widerruf auch nicht entgegen, dass der Kläger seine belastende Vermögenssituation möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht gänzlich selbst verschuldet habe. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt trotz des beabsichtigten Eintritts des Klägers in eine große Anwaltssozietät nicht ausschließen. Unabhängig davon, dass der Kläger seinen künftigen Anstellungsvertrag bisher nicht vorgelegt habe, rechtfertige dieser nicht die Annahme, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht angenommen werden könne. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts könne nur dann abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden könne, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden seien, nicht realisieren würden. Grundlage einer solchen Prognose könne aber nicht nur der Abschluss eines den jeweiligen einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nachgebildeten Anstellungsvertrages sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitsvertrag nur angekündigt und nicht schon seit Jahren beanstandungsfrei gelebt werde. Konkrete Maßnahmen, mit denen verhindert werde, dass der Kläger mit Mandantengeldern, insbesondere auch mit solchen aus seinen Altmandaten, in Berührung komme, seien nicht vorgetragen worden.