Urteil
AGH 2/2014 II, AGH 2/14 II
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist ein Rechtsanwalt bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Schuldnerverzeichnis eingetragen und ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn er die Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet hat.(Rn.40)
2. Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist.(Rn.42)
3. In Streitigkeiten um den Widerruf der Zulassung ist ein Regelstreitwert von 50.000,00 € anzunehmen.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Rechtsanwalt bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Schuldnerverzeichnis eingetragen und ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn er die Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet hat.(Rn.40) 2. Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist.(Rn.42) 3. In Streitigkeiten um den Widerruf der Zulassung ist ein Regelstreitwert von 50.000,00 € anzunehmen.(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die gem. § 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO, § 42 Abs. 1,1. Alternative VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrist (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. 2. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 08.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§112 c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs, 1 Satz 1 VwGO). a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. v. 25.03.1991, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21.11.1994, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 26.11.2002, NJW 2003, 577; v. 08.02.2011- AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 4). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzerfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsverfahrens vor der Rechtsanwaltskammer, hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist dem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (BGH,-Beschl. v. 29.06.2011 BRAK- Mitt. 2011, 246) worden. Nach diesem Maßstab lag bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 08.01.2014 Vermögensverfall vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgericht S zu den drei Aktenzeichen der Vollstreckungsverfahrens 1…, 3… und 3… gem. § 882 b ZPO eingetragen (14.02.2012). Ferner war zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht H - Aktenzeichen ... - über sein Vermögen auf Antrag des Finanzamts S eröffnet (02.08.2013). Ob der Kläger wegen der Pflegebedürftigkeit oder des Todes seines Vaters unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist, ist unerheblich. Nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. zuletzt etwa BGH,-Beschl. v. 09.07.2013 – AnwZ (Brfg) 25/13, juris Rn. 3). b) Der Kläger hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet. Er ist der Aufforderung der Beklagten, einen konkreten Vermögensstatus vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Einlassungen des Klägers vor Erlass des Widerrufsbescheides vom 06.09.2013 und im Widerspruchsverfahren waren nicht ausreichend, um die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Erforderlich gewesen wäre der Nachweis, dass der Kläger mit allen Gläubigern eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung getroffen hat; ansonsten bleibt es bei der Vermutung des Vermögensverfalls. Zur Wiederlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH,- Beschl. v. 31.03.2008, BRAK-Mitt. 2008, 221). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Nachweise über Schuldentilgungen oder Stundungsvereinbarungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr wurde seitens der Beklagten im Bescheid über den Widerruf der Zulassung vom 06.09.2013 zu Recht beanstandet, dass der Kläger der Beklagten gegenüber bis dahin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht H am 02.08.2013 verschwiegen hatte, ebenso die Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens, von dem der Kläger schon länger Kenntnis haben musste, da das Aktenzeichen aus dem Jahr 2012 datiert. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Forderung der Volksbank E grundbuchlich abgesichert sei und der Wert der Immobilie zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreiche, weshalb nicht von Vermögensverfall gesprochen werden könne, ist dieser Einwand unerheblich. Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Vermutung des Vermögensverfalls bei einem im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Anwalt nicht dadurch widerlegt, dass er werthaltiges Vermögen in Form von Immobilien besitzt. Es kommt entscheidend auf die Liquidität entsprechender Mittel im Moment des Zulassungswiderrufs an (BGH, Beschl. v. 06.02.2014, BRAK-Mitt. 2014, 164). c) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (BGH, Beschl. v. 18.10.2004, NJW 2005, 511; Beschl. v. 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 7). Es kann deshalb nur in Ausnahmefällen, in der keine Gefährdung der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts vorliegt, vom Widerruf der Rechtsanwaltszulassung abgesehen werden. Eine solche Sondersituation ist hier nicht gegeben. Ein Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt seine selbstständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese ausschließlich für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern (BGH, Beschl. v. 25.04.2013 = NJW-RR 2013, 1012). Diese Sonderfallkonstellation liegt nicht vor. Der Kläger betreibt seine selbständige Rechtsanwaltstätigkeit allein als Einzelanwalt. Nicht ausreichend für eine Sondersituation ist die Einlassung des Klägers im Schreiben vom 02.11.2012, wonach er seit 01.11.2002 ein separates Anderkonto führe, das für die Fremdgelder bestimmt sei. Aus der Personalakte, die bei der Beklagten über den Kläger geführt wird, ist einer Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft … vom 13.05.2013, Aktenzeichen …, zu entnehmen, dass dem Kläger gegenüber der Vorwurf erhoben wird, eine anwaltliche Pflichtverletzung gem. § 43, 43 a Abs. 5, 113 Abs. 1 BRAO, 4 BORA begangen zu haben, als er im Rahmen einer Unfallschadensregulierung einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von € 200,00 für den Sohn der Mandantin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung am 08.08.2011 überwiesen erhielt, hiervon aber erst mit 11monatiger Verzögerung am 13.07.2012 einen Teilbetrag von € 166,45 an die Mandantin auszahlte. Der geschilderte Vorgang ist identisch mit dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer … vom 11.10.2013 - … - mit welchem dem Kläger ein Verweis erteilt wurde und eine Geldbuße in Höhe von € 400,00 ausgesprochen wurde. Der zugrunde liegende Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass es im Jahr 2011 und 2012 wegen des Vermögensverfalls des Klägers auch zu Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Mandantengeldern gekommen ist, auch wenn dieses Geld auf einem Anderkonto gelegen haben sollte. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 112 c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Danach ist in Streitigkeiten um den Widerruf der Zulassung ein Regelstreitwert von € 50.000,00 anzunehmen. Nachdem seitens vorgetragen wurde, dass sich seine finanzielle und wirtschaftliche Situation in den Jahre 2013 und 2014 gebessert habe, besteht kein Anlass auf Reduzierung des Regelstreitwertes. 4. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gem. § 112 e Satz 1 BRAO in Verbindung mit §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Entscheidung des Senats handelt es sich um die Anwendung der vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze auf einen Einzelfall. 5. Dem Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins war nicht stattzugeben, obwohl er ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, welches ihm Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte; es handelte sich dabei nicht um ein amtsärztliches Attest. Das vorgelegte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. ... enthielt keine Diagnose, die es dem Senat ermöglicht hätte, eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit des Klägers vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtssuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (BGH, Beschl. v. 18.05.2012 - AnwZ (Brfg 19/12, juris Rn. 3 m. w. Nw.). Der Kläger hat die behauptete Verhandlungsunfähigkeit weder nachprüfbar dargelegt noch im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, weil das ärztliche Attest weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Klägers hat erkennen lassen (BFH, Beschl. v. 05.07.2004 - VII B 7/04, juris Rn. 11 ff.). Der Senat konnte daher, wie in der Ladung bereits angekündigt, auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 102 Abs. 2 VwGO). I. Der 1965 geborene Kläger wurde 1995 beim Amtsgericht G und Landgericht G zugelassen. Seither wechselte die lokale Zulassung mehrfach. Seit 1999 gehört er dem Kammerbezirk der Beklagten an. Mit Schreiben vom 20.09.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seitens des Amtsgerichts S mitgeteilt worden sei, dass er die eidesstattliche Versicherung am 14.02.2012 abgegeben habe. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie zu prüfen habe, ob die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei und dass sie zu widerrufen sei, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall werde nach der vorgenannten Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen sei. Dem Kläger wurde gem. § 32 BRAO in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen, insbesondere um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls durch Übersendung geeigneter Unterlagen zu entkräften. Er wurde darauf hingewiesen, dass hierfür eine Übersicht aller gegen ihn gerichteten Forderungen und ein Tilgungs- oder Sanierungsplan geeignet sei. Weiterhin wurde er um Auskunft gebeten, ob und wie er die Weiterleitung von Fremdgeldern sichergestellt habe. Auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VwVfG wurde er ausdrücklich hingewiesen. Mit Schreiben vom 12.10.2012 nahm der Kläger hierzu Stellung, indem er ausführte, dass das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Finanzamt S wegen einer Steuerforderung betrieben worden sei, die auf einer Steuerschätzung beruhe, weil er über einen gewissen Zeitraum keine Steuererklärungen zur Umsatzsteuer abgegeben habe. Seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14.02.2012 habe er sukzessive die fehlenden Steuererklärungen nachgeholt, die letzte noch fehlende Steuererklärung am 28.09.2012 beim Finanzamt eingereicht. Seit Juli 2012 stehe er mit dem Finanzamt in Verhandlungen, um die Steuerangelegenheit insgesamt zu erledigen. Ferner bat der Kläger um Fristverlängerung zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme bis zum 02.11.2012. Diese Fristverlängerung wurde dem Kläger von der Beklagten gewährt. Mit Schreiben vom 02.11.2012 teilte er mit, dass die Gespräche mit dem Finanzamt wohl zu einer Klärung der Angelegenheit bis Mitte November 2012 führen dürften. Ferner teilte er mit, dass in seiner Kanzlei seit 01.11.2002 (Beginn der selbstständigen Tätigkeit) ein separates Anderkonto geführt werde, das für die Fremdgelder bestimmt sei. In der Buchhaltung werden diesbezüglich getrennte Finanzkonten geführt. Er werde unaufgefordert bis Mitte November 2012 einen weiteren Zwischenstand mitteilen. Eine solche Mitteilung blieb jedoch aus. Aufgrund der Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin G über weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger wurde dieser von der Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2013 aufgefordert, innerhalb von drei Wochen den Nachweis zu erbringen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erledigt seien. Der Kläger bat um Fristverlängerung wegen einer plötzlichen und längeren Erkrankung seiner Büroleiterin. Diese Fristverlängerung wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2013 nicht gewährt, unter Hinweis auf die bisherige Korrespondenz und die nicht erfolgte weitere Stellungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen. Sollte vom Kläger nicht bis zum 19.04.2013 eine substantielle Stellungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen erfolgen, müssten weitere berufsrechtliche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 19.04.2013 teilte der Kläger per Telefax mit, dass es sich bei den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen um vier Gläubiger handle, nämlich das Finanzamt B, was zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 14.02.2012 geführt habe, die Volksbank E, mit der er wegen Ratenzahlungen in Verhandlungen stehe, die A Rechtsschutzversicherung, bei der nach Bezahlung der Hauptforderung die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ruhe, und die RAK hierzu solle sich der bei der Beklagten zuständige Kollege die Akten der Beklagten vorlegen lassen. Mit Schreiben vom 16.07.2013, dem Kläger am 24.07.2013 zugestellt, kündigte die Beklagte dem Kläger den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an, nachdem ihr weitere Vollstreckungsverfahren bekannt geworden seien, die sie im Einzelnen auflistete. Unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine bisherigen Einlassungen nicht geeignet seien, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wonach ein Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. Ihm wurde letztmals eine Frist von drei Wochen zu Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 14.08.2013 wiederholte der Kläger, dass die Forderung der Finanzämter B und S darauf beruhten, dass er geschätzt worden sei, wogegen die tatsächlichen Steuerschulden wesentlich geringer seien. Bei der A Rechtsschutzversicherung habe er telefonisch um einen Teilerlass der Verfahrenskosten gebeten, worüber noch nicht, beschieden sei. Die Forderung der Volksbank E sei bezahlt; wegen restlicher Forderungen liefen Gespräche. Gegen eine Forderung der VBG habe er Widerspruch eingelegt, da die Forderung überhöht sei. Eine Geldbuße der Rechtsanwaltskammer … in Höhe von € 600,00 zahle er in Raten. Mit Schreiben vom 15.08.2013 übersandte der Kläger noch eine Kopie des Steuerbescheids für 2011 des Finanzamt S, woraus zu entnehmen ist, dass laufende Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit € 40.000,00 angesetzt worden waren, wogegen er die Einkünfte nach eigenen Angaben mit € 5.113,00 bezifferte. Daraufhin erging der Bescheid der Beklagten auf Widerruf der Zulassung vom 06.09.2013. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger in seinen schriftlichen Stellungnahmen weder nachgewiesen noch dargelegt hat, dass die bestehenden Forderungen, wegen denen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erfolgt sind, beglichen oder aber Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Er habe lediglich darauf abgestellt, nunmehr eine Steuererklärung abgegeben zu haben, weshalb er mit einer Steuererstattung rechne. Die bestehende Vermutung des Vermögensverfalls habe er daher nicht widerlegen können. Unabhängig davon sei der Beklagten nunmehr mitgeteilt worden, dass zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgericht H vom 02.08.2013 im Verfahren … das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei und Herr Rechtsanwalt K zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er in seinen Schreiben vom 14. und 15.08.2013 nicht erwähnt, ebenso wenig das schon länger laufende Insolvenzverfahren, welches nach den Aktenzeichen schon im Jahr 2012 angelaufen sein müsse. Der am 14.10.2013 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers kündigt eine gesonderte Begründung an. Im Übrigen wird vom Kläger darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren erst seit dem 26.09.2013 rechtskräftig sei und der Insolvenzverwalter bereits zuvor die Freigabe des Kanzleibetriebes erklärt habe. Der betreibende Gläubiger habe seinen Antrag nach erfolgter Befriedigung zurückgenommen. Nachdem eine weitere Begründung nicht erfolgte, erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2014, dem Kläger zugestellt am 09.01.2014. Der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Interessen der Rechtssuchenden durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet seien. Eine Begründung habe der Kläger trotz Ankündigung nicht abgegeben. Der Widerspruch wurde daher zurückgewiesen. Mit seiner am 10.02.2014 (Montag) beim Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Zulassung. Die angekündigte Klagebegründung erfolgte nach zweimaliger Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 09.05.2014. Der Kläger wiederholt seine Ausführungen aus der vorgerichtlichen Korrespondenz. Das Finanzamt S habe den Insolvenzantrag Ende August/ Anfang September 2013 zurückgenommen. Die tatsächlich zu zahlende Steuerschuld habe nur einen geringen Teil der Steuerschätzung ausgemacht. Beim Finanzamt B habe sogar ein Steuerguthaben bestanden. Durch steigende Fallzahlen habe sich das Gebührenaufkommen des Klägers im Verlauf des Jahres 2013 spürbar verbessert. Außerdem habe er Personalkosten und Raumkosten im Verlauf des Jahres 2013 erheblich reduzieren können. Im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens gebe es zwei Hauptgläubiger, nämlich die Volksbank E und das Pflegeheim, wo der verstorbene Vater des Klägers untergebracht gewesen sei und dessen Verbindlichkeiten er als Alleinerbe übernommen habe. Der Geschäftskredit bei der Volksbank E sei grundbuchlich gesichert; Gleiches gelte für die Schulden gegenüber dem Pflegeheim. Seit August 2013 komme der Kläger seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nach. Die vorhandene und als Sicherheit dienende Immobilie des Klägers könne jederzeit einer zwangsweisen Verwertung zugeführt werden; dies würde zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger führen. Um erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Kläger zu vermeiden, werde jedoch derzeit an einem finanziellen Sanierungsprojekt gearbeitet. Auch im Jahr 2014 habe sich eine positive Entwicklung bei den Fallzahlen des Klägers gezeigt, wodurch er in der Lage sei, seine Gläubiger auf diesem Wege zu befriedigen. Ein Vermögensverfall sei nicht mehr gegeben, bzw. erfolgreich abgewendet worden. Der Entzug der Zulassung als Rechtsanwalt zum jetzigen Zeitpunkt sei daher unverhältnismäßig. Hintergrund der wirtschaftlichen Krise im Zeitraum 2012/ 2011 sei die schwere Krankheit und die schwere Pflegebedürftigkeit und schließlich der Tod des Vaters gewesen. Anlagen waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Amtsgerichts H im Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 14.05.2014 zurückgewiesen, da das Verfahren vor dem AGH Baden- Württemberg nicht von einer Entscheidung des Amtsgerichts H über einen Einstellungsantrag des Klägers gem. § 212 InsO abhängig sei; denn es komme im vorliegenden Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids am 08.01.2014 an. Das Akteneinsichtsgesuch wurde ebenfalls abgelehnt, da aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 06.03.2014 der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits am 23.05.2014 anberaumt worden sei und der Berichterstatter die Akten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötige. Der Akteninhalt wurde mitgeteilt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 08.01.2014, zugestellt am 09.01.2014, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, Klagabweisung. In ihrer Klagerwiderung vom 19.05.2014 beanstandet die Beklagte, dass der Kläger in seiner Klagebegründung diverse Behauptungen aufgestellt habe, wonach sich seine Vermögensverhältnisse gebessert hätten, dass er hierzu jedoch keinerlei Belege vorgelegt habe, insbesondere keinen konkreten Plan, wie er die bei ihm unstreitig vorhandenen offenen Forderungen zeitnah und realistisch tilgen wolle und welche finanziellen Mittel er hierfür einsetzen könne. Aus einem Urteil des Anwaltsgerichts … vom 11.10.2013 sei bekannt, dass der Kläger dort zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben habe, dass er nach Abzug der Betriebsausgaben einen monatlichen Überschuss von € 600,00 bis € 900,00 erziele. Dieses Urteil wurde als Anlage beigefügt. Die Beklagte bezweifelt, dass aus einem derartigen Überschuss Verbindlichkeiten des Klägers getilgt werden könnten. Nach wie vor könnten beim Kläger keine geordneten Vermögensverhältnisse angenommen werden. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach berufsrechtlich in Erscheinung getreten sei, so dass auch diesbezüglich nicht zwingend von einer zweifelsfreien Zuverlässigkeit des Klägers in Vermögensangelegenheiten gegenüber den Rechtssuchenden ausgegangen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in den Bescheiden der Beklagten vom 06.09.2013 und 08.01.2014, sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Personal- und Widerspruchsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In der Personalakte befindet sich eine Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft … vom 13.05.2013 - … - woraus zu entnehmen ist, dass dem Kläger gegenüber der Vorwurf erhoben wird, eine anwaltliche Pflichtverletzung gem. § 43, 43 a Abs. 5, 113 Abs. 1 BRAO, 4 BORA begangen zu haben, als er im Rahmen einer Unfallschadensregulierung einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von € 200,00 für den Sohn der Mandantin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung am 08.08.2011 überwiesen erhielt, hiervon aber erst am 13.07.2012 einen Teilbetrag von € 166,45 an die Mandantin auszahlte. Eine Entscheidung des Anwaltsgerichts … liegt diesbezüglich nicht vor. Ferner ist der Personalakte zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft H im Dezember 2008 beim Amtsgericht S unter dem Aktenzeichen Cs… einen Strafbefehl beantragt hat, worin dem Kläger der Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil einer Mandantin gemacht wurde, weil er trotz Abrechnung der gesetzlichen Beratungshilfegebühr und Erhalt derselben von der Staatskasse zusätzlich von der Mandantin ein Honorar in Höhe € 1.570,00 verlangt hatte, worauf diese insgesamt € 800,00 bezahlt hatte. Die aus der Landeskasse erstattete Beratungshilfe belief sich auf € 681,50. Aus einer späteren Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.09.2009 - … - ist zu entnehmen, dass das Strafverfahren wegen versuchten Betruges beim Amtsgericht S gegen eine Geldbuße in Höhe von € 800,00 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 09.04.2014 hatte die Oberfinanzdirektion K der Beklagten mitgeteilt, dass das Finanzamt S den Insolvenzantrag zurückgenommen habe, nachdem der Kläger die verbleibenden Rückstände zeitnah getilgt hatte. Wegen weiterer Gläubigerforderungen sei das Insolvenzverfahren allerdings nicht eingestellt worden. Derzeit bestünden noch geringen Umsatzsteuerrückstände in Höhe von € 346,59 für das III. Quartal 2013, welche das Finanzamt S durch Schätzungen ermittelt habe. Mit Verfügung vom 17.07.2014 hat der Vorsitzende, nachdem der ursprünglich am 23.05.2014 anberaumte Termin aufgehoben werden musste, den Termin der mündlichen Verhandlung auf den 29.08.2014, 14:30 Uhr festgesetzt. Darin war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat mit Telefax vom 28.08.2014 ein ärztliches Attest vom gleichen Tag übersandt, worin der Facharzt für Allgemeinmedizin, Herr Dr. … bestätigt hat, dass der Kläger aufgrund einer akuten Erkrankung nicht in der Lage sei, den am 29.08.2014 anberaumten Termin wahrzunehmen. Er sei aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage, einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Der Kläger beantragte daher, den Verhandlungstermin am 29.08.2014 aufzuheben. In der Verhandlung am 29.08.2014 ist der Kläger nicht erschienen.