Urteil
AGH 15/2014 II
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat der Kläger zwar den Ausgangsbescheid falsch, den Widerspruchsbescheid aber richtig datiert, ist der Gegenstand der Anfechtungsklage mit der zutreffenden Bezeichnung des angefochtenen Widerspruchsbescheides hinreichend konkretisiert und damit das Klagebegehren ordnungsgemäß kenntlich gemacht.(Rn.38)
2. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen - vorliegend die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - gegen den Rechtsanwalt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90).(Rn.41)
3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.(Rn.42)
4. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls muss ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.(Rn.44)
5. Für die Verneinung einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ist es nicht ausreichend, dass der weiterhin als Einzelanwalt tätige Rechtsanwalt seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt hat, weil er seine Schuldner auffordert, Beträge nicht auf sein Konto, sondern direkt auf das Konto des Mandanten oder ein Anderkonto zu zahlen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. April 2013, AnwZ (Brfg) 9/13).(Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Kläger zwar den Ausgangsbescheid falsch, den Widerspruchsbescheid aber richtig datiert, ist der Gegenstand der Anfechtungsklage mit der zutreffenden Bezeichnung des angefochtenen Widerspruchsbescheides hinreichend konkretisiert und damit das Klagebegehren ordnungsgemäß kenntlich gemacht.(Rn.38) 2. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen - vorliegend die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - gegen den Rechtsanwalt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90).(Rn.41) 3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.(Rn.42) 4. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls muss ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.(Rn.44) 5. Für die Verneinung einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ist es nicht ausreichend, dass der weiterhin als Einzelanwalt tätige Rechtsanwalt seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt hat, weil er seine Schuldner auffordert, Beträge nicht auf sein Konto, sondern direkt auf das Konto des Mandanten oder ein Anderkonto zu zahlen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. April 2013, AnwZ (Brfg) 9/13).(Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. 1. Die Klage ist zulässig. Die gemäß §§ 112 a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrei durchgeführt, §§ 112 c Abs. 1, 70 Abs. 1 VwGO. Die Klagefrist ist gewahrt, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift, vom 15.09.2014 die Aufhebung des Bescheides der RAK ... vom 14.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2014 beantragt, obgleich der Widerrufsbescheid vom 12.06.2014 datiert, jedoch führt diese falsche Datierung des angegriffenen Ausgangsbescheides nicht zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage aufgrund Fristversäumnis. Zum gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen Mindestinhalt einer Klageschrift gehört die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens, § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erforderlichen Angaben sind dabei von der statthaften Klageart abhängig. Bei einer Anfechtungsklage muss der Verwaltungsakt angegeben werden, den der Kläger aufzuheben begehrt (VGH München, BayVBI. 1992, 438 f.). Die Kennzeichnung des Klagebegehrens ist auf vielfältige Weise möglich und gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. So gilt, dass der Kläger denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, „der nach Lage der Sache angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen“ (BFH, NVwZ 1988, 192 (bei nicht eindeutiger Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts). Diese Erkennbarkeit kann sich aus dem Text der Klageschrift (etwa aus der Formulierung eines eindeutigen Antrages, BVerwG, Buchholz 310, § 82 VwGO Nr. 13) und den beigefügten Unterlagen ergeben. Hat der Kläger beispielsweise seiner Anfechtungsklage den angegriffenen Bescheid beigefügt, dürfte sich daraus ohne weiteres das Klagebegehren ergeben. Widersprechen sich Klageschrift und Anlagen, muss das Begehren durch Auslegung aus der Sicht eines verständigen Empfängers ermittelt werden (vgl. BbgOVG, NJ 2004, 377: Maßgeblichkeit nicht der im angekündigten Antrag falsch bezeichneten, sondern der als Anlage beigefügten Bescheide). Im vorliegenden Fall hat der Kläger den angefochtenen Ausgangsbescheid falsch datiert und Seiner Klageschrift - ebenso wie den von ihm richtig datierten Widerspruchsbescheid - nicht beigefügt. Erst aufgrund der gerichtlichen Aufforderung vom 25.09.2014 hat er den angefochtenen Ausgangsbescheid zusammen mit dem Widerspruchsbescheid und einem Begleitschreiben, in dem er jenen erneut falsch datierte, übersandt. Da der Kläger den Widerspruchsbescheid in seiner Klageschrift richtig datiert und dadurch auch den ursprünglichen Verwaltungsakt, der gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid seine für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und Begründung gefunden hat, aus der Sicht eines verständigen Empfängers hinreichend konkretisiert hat, ist seine falsche Datierung des Ausgangsbescheides nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet" unschädlich. Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach dem in § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz der gemeinsamen Anfechtung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, sodass beide Verwaltungsakte als prozessuale Einheit anzusehen sind. Diese hat der Kläger mit der zutreffenden Bezeichnung des angefochtenen Widerspruchsbescheides hinreichend konkretisiert und damit sein Klagebegehren ordnungsgemäß kenntlich gemacht. 2. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Von einem Vermögensverfall ist auszugehen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 25.03.1991 - AnwZ (Brfg) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 26.03.2007 - AnwZ (Brfg) 45/06, juris). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2013 — AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5, BGH, NJW 2011, 3234). b) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 14.08.2014 war der Kläger in Vermögensverfall geraten. Der Kläger wurde aufgrund Anordnung vom 25.02.2014 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und war dies noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ob der Kläger vom Termin zu Abgabe der Vermögensauskunft Kenntnis hatte, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unrechtmäßig erfolgt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur Beschluss vom 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 m. w. N.) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dem ist der Kläger nicht ansatzweise nachgekommen. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Anfrage und Aufforderung der Beklagten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt. Soweit der Kläger sich auf einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes aufgrund zwischenzeitlicher Ordnung seiner Vermögensverhältnisse beruft, ist er auf die jederzeit und uneingeschränkt bestehende Möglichkeit zu verweisen, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und diesen notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen. Eine solche Klage kann schon vor Abschluss eines gegen den Zulassungswiderruf angestrengten Anfechtungsverfahrens eingereicht und gegebenenfalls mit diesem verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes, der im zu beurteilenden Fall indes nicht ersichtlich ist, eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (BGH, Beschl. v. 24.11.2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris, Rdnr. 6). d) Durch den Vermögensverfall des Klägers sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Auch wenn die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH, NJW 2013, 175 Tz. 5 m. w. N.). Ein Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt seine selbstständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese ausschließlich für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 = NJW-RR 2013, 1012). Diese Sonderkonstellation liegt hier nicht vor. Der Kläger betreibt seine selbstständige Rechtsanwaltstätigkeit als Einzelanwalt weiter. Für die - nur ausnahmsweise mögliche - Verneinung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist, wenn der Anwalt - wie vorliegend der Kläger - weiterhin als Einzelanwalt tätig ist, hingegen nicht ausreichend, dass er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt, weil er seine Mandanten oder Schuldner auffordert, Beträge nicht auf sein Konto, sondern direkt auf das Konto des Mandanten oder ein Anderkonto zu zahlen (BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 - NJW/RR 2013, 1012, Tz. 7; Beschluss vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12 - NJW 2013, 175, Tz. 6). Die strengen Voraussetzungen für die Annahme des Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sind nach alledem nach Aktenlage hier offensichtlich nicht gegeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO auf 25.000 EUR festzusetzen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß §§ 112e Satz 1 BRAO, 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist. l. Der 1968 geborene Kläger wurde am 09.06.1997 durch das Justizministerium Baden-Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2004 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief die Beklagte sie mit Wirkung zum 31.07.2004. Am 01.12.2006 ließ die Beklagte den Kläger erneut zur Rechtsanwaltschaft zu. Der seit 1992 verheiratete Kläger ist alkoholkrank und lebt seit März 2014 von seiner Ehefrau getrennt. Die beiden gemeinsamen, in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Kinder leben bei der Ehefrau des Klägers. Wegen Depressionen wurde die Ehefrau des Klägers Ende Juli 2013 zur stationären Behandlung ins Krankenhaus aufgenommen. Der Kläger befand sich mehrfach in stationärer Behandlung zum Alkoholentzug, erstmals Ende März 2012. Es folgten weitere stationäre Aufenthalte im August 2013, im Dezember 2013, im Mai 2014, im August 2014 und im September 2014. Im Zeitraum von Anfang November 2013 bis Mitte September 2014 führte der Kläger darüber hinaus insgesamt fünf Einzelgespräche mit seinem Suchtberater am B Der Obergerichtsvollzieher S übermittelte der Beklagten unter dem 17.03.2014 einen Vollstreckungsauftrag der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft S gegen den Kläger wegen einer Geldstrafe und Verfahrenskosten. Unter dem 24.03.2014 teilte das zentrale Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts K. mit, dass am 25.02.2014 die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis angeordnet worden war. Aufgrund dieser Anordnung erfolgte die Eintragung, die ausweislich einer gerichtlichen Anfrage vom 01.12.2014 zu jenem Zeitpunkt noch bestand. Vom Vollstreckungsgericht S wurde der Beklagten ferner unter dem 26.03.2014 mitgeteilt, dass am 20.03.2014 ein Antrag auf Haftanordnung nach § 802g ZPO eingegangen ist. Vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 wurden dem Kläger für sich und seine Familie vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 811,00 EUR monatlich für den Zeitraum Mai bis Juli 2014 und in Höhe von 391,00 EUR monatlich für den Zeitraum August bis Oktober 2014 bewilligt. Die Weiterbewilligung bis 30.04.2015 wurde vom Kläger beantragt. Mit Schreiben vom 14.04.2014 hörte die Beklagte den Kläger zu dem von ihr beabsichtigten Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls an. Sie forderte ihn dazu auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung ihres Schreibens geeignete Nachweise über seine Vermögensverhältnisse vorzulegen und verlängerte diese Frist letztlich bis zum 11.06.2014. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2014 teilte der Kläger der Beklagten zu seinen Vermögensverhältnissen mit, dass er Verbindlichkeiten wegen einer Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 EUR und beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in Höhe von 2.500,00 EUR habe. Die Geldstrafe werde mit 50,00 EUR monatlich bedient. Mit dem Versorgungswerk sei keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Die Bürokosten seien gering, Lebensversicherungen bestünden keine. Er schätze seine monatlichen Gebühreneinnahmen auf 4.500,00 EUR. Fremdgeld werde über ein Rechtsanwaltsanderkonto abgerechnet. Mit Verfügung vom 12.06.2014, dem Kläger zugestellt am 14.06.2014, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die vom Kläger eingeräumten Schulden bestünden und er im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, ohne hierauf eingegangen zu sein. Seine geschätzten monatlichen Gebühreneinkünfte habe er nicht nachgewiesen. Die Vermutung des Vermögensverfalls habe er nicht widerlegt. Hierzu müsse der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen ausführen, ob diese Forderungen noch offen sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen. Sein Vortrag zu seinen Einkommensverhältnissen sei nicht substantiiert genug, um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Die Zulassung zur Anwaltschaft sei nach alledem zu widerrufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergebe sich hier daraus, dass gegen ihn weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können und Mandantengelder somit dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegen. Die bloße Einrichtung eines Anderkontos reiche zum Schutz der Mandantengelder nicht aus. Gegen den Widerrufsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2014, bei der Beklagten eingegangen am 26.06.2014, Widerspruch ein. In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 31.07.2014 führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruches aus, er habe mit dem Versorgungswerk telefonisch vereinbart, dass er weitere Unterlagen, vorlegen werde. Auch mit der Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft sei eine Ratenzahlung vereinbart worden. Er erwarte in den nächsten Tagen Zahlungseingänge, seine Verbindlichkeiten seien überschaubar und die Vermögenssituation konsolidiere sich. Seine Ehefrau, von der er zwischenzeitlich getrennt lebe, sei in der Besoldungsgruppe A11 auf Lebenszeit verbeamtet. Die beiden gemeinsamen Kinder lebten bei seiner Ehefrau und mit Unterstützung des Jugendamtes in einer Wohngruppe. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31.07.2014 legte der Kläger eine betriebswirtschaftliche Auswertung 2012 vor, die bei Ausgaben in Höhe von 8.555,23 EUR mit einem bereinigten Umsatz inkl. MwSt. von 9.316,74 EUR für die Monate Januar bis Mai 2012 endet. Es wird somit für jenen Zeitraum ein Überschuss in Höhe von 761,51 EUR ausgewiesen. Mit dem Kläger am 16.08.2014 zugestellten Bescheid vom 14.08.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrei nichts Wesentliches zur Begründung ausgeführt habe und im nachgelassenen Schriftsatz nichts über die Höhe der mit der Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft vereinbarten Ratenzahlung zu finden sei. Er habe die gesetzliche Vermutung, dass er sich in Vermögensverfall befinde, nicht ausräumen können. In einem solchen Fall sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Ein Sonderfall sei nicht gegeben und auch nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger vorgelegte, fünf Monate umfassende betriebswirtschaftliche Auswertung erlaube nicht den Schluss, dass er sich in geordneten Vermögens- und Einkommensverhältnissen befinde. Die in ihr ausgewiesenen Erträge reichten nicht aus, um eine Kanzlei ordnungsgemäß zu führen und den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Seinen Unterhaltspflichten könne der Kläger ebenfalls nicht nachkommen. Mit Schreiben vom 15.09.2014, beim Anwaltsgerichtshof am 16.09.2014 eingegangen, erhob der Kläger Klage gegen den Widerruf der Zulassung und legte diverse Bescheinigungen über Maßnahmen zur Behandlung seiner Alkoholerkrankung vor. Die stationären Behandlungen im August und September 2014 seien das Fundament für eine langfristig angelegte ambulante Therapie. Er werde am Klinikum S zunächst eine einjährige ambulante Therapie absolvieren. Hierzu werde er ab 18.09.2014 an insgesamt sechs Terminen an der Therapievorbereitungsgruppe am B teilnehmen und dann im November/Dezember 2014 die eigentliche, auf ein Jahr angelegte ambulante Therapie aufnehmen. Daneben besuche er einmal wöchentlich eine Selbsthilfegruppe. Mit Schreiben vom 24.10.2014, beim Anwaltsgerichtshof am 27.10.2014 eingegangen, beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe und führte ergänzend aus, dass trotz Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern zu seiner Familie ein regelmäßiger und harmonischer Kontakt bestehe. Mit externer Hilfe, die in reduzierter Form weiter geführt werde, sei eine tragende, manifeste Stabilisierung erreicht worden. Seine Frau habe im August 2014 die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Umso mehr sei er bestrebt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen, das Potential der Kanzlei auszuschöpfen und seine Gesundheit zu erhalten. Die Mietzinszahlung für das Kanzleibüro sei gesichert. Der mit Mietvertrag vom 19.09.2014 zusätzlich angemietete Büroraum werde vom Bruder seines juristischen Mitarbeiters genutzt, der ein Drittel des Mietzinses trage. Sein Mietzinsanteil werde vorläufig als Zwischenlösung von seinem juristischen Mitarbeiter getragen. Der Versicherungsbeitrag für die Berufshaftpflichtversicherung sei bezahlt. Er beschäftige kein Personal, die laufenden Betriebskosten seien gering. Er habe unter dem 08.10.2014 seine insgesamt sieben Gläubiger angeschrieben und müsse auf deren Antwort sowie Überlassung aktueller Forderungsaufstellungen warten. Die Gesamtverbindlichkeiten seien überschaubar. Hinsichtlich der beim Versorgungswerk bestehenden Rückstände sei noch die Einkommensteuererklärung 2012 vorzulegen. Fremdinteressen, insbesondere Mandanteninteressen seien nicht berührt. Ein geregelter Kanzleibetrieb sei gewährleistet. Mit Schreiben vom 27.10.2014 bewilligte die Staatsanwaltschaft S. dem Kläger eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 100,00 EUR beginnend zum 15.11.2014 zur Tilgung der Restschuld in Höhe von 1.484,97 EUR. Mit Festsetzungsbescheid vom 30.10.2014 reduzierte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg den monatlichen Beitrag des Klägers von 537,12 EUR auf 255,04 EUR rückwirkend zum 01.01.2014. Hinsichtlich des noch offenen Beitragsrückstandes beim Versorgungswerk in Höhe von 7.214,41 EUR unterbreitete der Kläger diesem unter dem 03.11.2014 folgenden Tilgungsvorschlag: „Zur Sicherung der laufenden Beiträge iHv. 255,04 EUR werden die Ansprüche auf Zahlung des Mietzinsanteils an unseren Untermieter T in Höhe von rund 30% an der Gesamtmiete, also 300,00 EUR (29,41 % aus 1.020,00 EUR, gem. Anlage Dauermietrechnung vom 29.09.2014) an das Versorgungswerk abgetreten... Der Dauerauftrag des Herrn T über den Mietzinsanteil wird dahingehend abgeändert, dass die Überweisung an das Versorgungswerk erfolgt. Hinsichtlich des in Vollstreckung befindlichen Betrages iHv. 2.454,65 EUR und der Gesamtrückstände werde ich, Ihren Vorschlag aufgreifend, eine Finanzierung über meine Geschäftsbank, die Volksbank S organisieren. Nachdem ich noch keinen Kontokorrent in Anspruch genommen habe, gehe ich von einer Zusage aus...“ Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom12.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Im Rahmen ihrer Klagerwiderung vom 24.10.2014 trägt sie vor, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befinde, wodurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien. Ein Vermögensverfall werde vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet sei. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Dies sei hier die Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Nachträgliches Vorbringen neuer Tatsachen könne nicht mehr im anwaltsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Das Vollstreckungsgericht S habe am 20.03.2014 mitgeteilt, dass am 20.03.2014 ein Antrag auf Haftanordnung eingegangen sei. Seitens der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft S sei ein Vollstreckungsauftrag hinsichtlich einer Geldstrafe und Verfahrenskosten bei Herrn Obergerichtsvollzieher S erteilt worden. Darüber hinaus sei nach Mitteilung des zentralen Vollstreckungsgerichts in K. vom 24.03.2014 gegen den Kläger am 25.02.2014 die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis angeordnet worden. Dadurch werde die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Vermögensverfalls begründet. Im Widerspruchsverfahren habe der Kläger nichts zur Begründung ausgeführt, was zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage führen könnte. Er habe zwar vorgetragen, dass er mit dem Versorgungswerk telefoniert habe und vereinbart worden sei, dass er weitere Unterlagen vorlegen werde. Auch sei mit der Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft S eine Ratenzahlung vereinbart worden. Bezüglich der Höhe der Ratenzahlung werde aber nichts vorgetragen. Ferner habe der Kläger eine betriebswirtschaftliche Auswertung 2012 vorgelegt, die mit einem bereinigten Umsatz inkl. MwSt. von 9.316,74 EUR für die Monate Januar bis Mai 2012 endet. Der Kläger habe hierzu angegeben, dass Ausgaben bzw. Kosten in diesem Zeitraum in Höhe von 8.555,23 EUR Vorgelegen hätten, somit ein Überschuss von 761,51 EUR erwirtschaftet worden sei. Diese betriebswirtschaftliche Auswertung und die weiteren Angaben des Klägers erlaubten nicht den Schluss, dass er sich in geordneten Vermögens- und Einkommensverhältnissen befinde. Für eine ordnungsgemäße Führung einer Kanzlei und den eigenen Lebensunterhalt seien die in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ausgewiesenen Erträge nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der Kläger nach der Trennung von seiner Ehefrau gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig. Um den Verdacht des Vermögensverfalls zu widerlegen, habe der Rechtsanwalt seine Vermögensverhältnisse offenzulegen und diese zu belegen. Dies geschehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere durch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen. Der Kläger habe im Rahmen des Anhörungs- und Widerspruchsverfahrens die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Vermögensverfalls nicht widerlegen können. Auch aus der Klageschrift ergäben sich keine neuen Hinweise, die diese Vermutung widerlegen könnten. Die Ausführungen des Klägers zu seiner Erkrankung trügen zur Aufklärung seiner Vermögenssituation nicht bei. Die in der Klageschrift angekündigte Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse liege bislang nicht vor. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in ihrem Bescheid vom 14.04.2014 und in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14.08.2014. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde mit Senatsbeschluss vom 12.12.2014 abgelehnt. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Personalakte der Beklagten bezüglich des Klägers, deren Widerspruchsakte, Az.: WS-Nr. ..., sowie die Akte des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg, Az.: AGH 15/2014 II, lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.