Urteil
AGH 19/2017 (l)
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Da vorliegend ein Insolvenzverfahren gegen den klagenden Rechtsanwalt eröffnet wurde, wird der Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet.(Rn.21)
2. Den Kläger trifft die Feststellungslast hinsichtlich seines Vortrags, dass in seinem besonderen Fall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen sei. Nur wenn der Anwalt seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer anwaltlichen Sozietät - und nicht in einer Einzelkanzlei - ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, läge ein Ausnahmefall vor.(Rn.22)
3. Selbst auferlegte Beschränkungen wie die unterbleibende Angabe eines Kanzleikontos sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016, AnwZ (Brfg) 53/16).(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt (§ 194 Abs. 2 BRAO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da vorliegend ein Insolvenzverfahren gegen den klagenden Rechtsanwalt eröffnet wurde, wird der Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet.(Rn.21) 2. Den Kläger trifft die Feststellungslast hinsichtlich seines Vortrags, dass in seinem besonderen Fall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen sei. Nur wenn der Anwalt seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer anwaltlichen Sozietät - und nicht in einer Einzelkanzlei - ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, läge ein Ausnahmefall vor.(Rn.22) 3. Selbst auferlegte Beschränkungen wie die unterbleibende Angabe eines Kanzleikontos sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016, AnwZ (Brfg) 53/16).(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt (§ 194 Abs. 2 BRAO). Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Anwaltsgerichtshof hat gem. § 112 a Abs. 1 BRAO über die gem. § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1,1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage zu entscheiden. Das nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 70 Abs. 1 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren ist unter Wahrung der Widerspruchsfrist durchgeführt. Die Klagefrist gem. § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die unterbliebene Ankündigung eines Antrags bis zur mündlichen Verhandlung ist unschädlich. Der Klage und der nachgereichten Begründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anficht. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2017 gem. § 113 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig. a) § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO ordnet an, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Dabei wird der Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der InsO, § 882b der ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls werden vom Kläger eingeräumt. Er teilt mit, dass ihm eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht möglich sei. Die zugrundeliegenden Tatsachen sind zutreffend. Dementsprechend hatte die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. b) Der Vortrag des Klägers, dass in seinem besonderen Fall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen sei, überzeugt nicht. Insoweit trifft den Kläger die Feststellungslast. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere laut Beschluss vom 31.03.2017 - AnwZ (Brfg) 58/16 - Rn. 6 kann die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Einen solchen Ausnahmefall hat der Kläger nicht dargelegt. Ein Ausnahmefall läge nur vor, wenn der Anwalt seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer anwaltlichen Sozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der zitierten Rechtsprechung des BGH nur in einer Sozietät und nicht in einer Einzelkanzlei sichergestellt. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger nicht geltend. Der Kläger macht stattdessen geltend, dass die unterbleibende Angabe eines Kanzleikontos, die versehentliche Zahlungen Dritter an die Kanzlei des Klägers verhindern soll, und die generelle Aufforderung bei der Durchsetzung von Forderungen der Mandanten, Zahlung nur an den Mandanten selbst zu leisten, einen solchen Ausnahmefall darstellen soll. Dem ist nicht so. Seit seinem Beschluss vom 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16 -, bestätigt im Beschluss vom 31.03.2017 (aaO Rn. 6), entscheidet der BGH, dass selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwaltes nicht geeignet sind, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt sich der Senat an. Die Einhaltung solcher Selbstbeschränkungen würde keinerlei Kontrolle durch Dritte, insbesondere durch vertragliche Regelungen legitimierte Sozien des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts, unterliegen. Bei den vom Kläger vorgetragenen Vorkehrungen handelt es sich ausschließlich um selbst auferlegte Beschränkungen, die keiner Drittkontrolle unterliegen. So ist nicht sichergestellt, dass Regelungen, denen sich der Kläger in der Vergangenheit unterworfen haben mag, auch in Zukunft befolgt werden. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt aber gerade, dass eine solche, vertraglich abgesichert, Drittkontrolle stattfindet und bereits dadurch die Möglichkeit der Abweichung von auferlegten Beschränkungen ausgeschlossen bleibt. Dementsprechend konnte der Kläger nicht widerlegen, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall gefährdet sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. ,1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) liegen nicht vor. Mit seiner Klage vom 13.04.2017, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg vorab per Telefax am 14.04.2017 und per Post am 18.04.2017, wendet sich der Kläger gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt gemäß Bescheid der Beklagten vom'09.09.2016 und dem Widerspruchsbescheid der Beklagten mit dem der Widerspruch des Klägers vom 07.10.2016 zurückgewiesen wurde. Der am … 965 geborene Kläger wurde am 17.02.1993 beim Amtsgericht … und Landgericht ..., als Anwalt zugelassen. Am 18.02.1998 erfolgte die Zulassung beim Oberlandesgericht …. Mit Bescheid vom 09.09.2016, dem Kläger am 10.09.2016 laut Zustellungsurkunde durch persönliche Übergabe zugestellt, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Beklagte begründete den Bescheid damit, dass das Amtsgericht M... mit Beschluss vom 14.06.2013 - Az: 1 IN ... - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hatte. Wegen dieses Sachverhaltes gewährte die Beklagte dem Kläger rechtliches Gehör mit Schreiben vom 21.12.2015 und setzte dem Kläger Frist bis 10.02.2016 zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend und detailliert Stellung zu nehmen. Auf seine Mitwirkungspflichten gem. §§ 32 BRAO, 26 Abs. 2 VwVfG wurde der Kläger hingewiesen. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 29.12.2015. Eine Stellungnahme des Klägers ging dazu nicht ein. Der Widerrufsbescheid wurde weiter damit begründet, dass der Kläger wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vor dem zuständigen Obergerichtsvollzieher T... unter dessen Aktenzeichen 2 DR II ... am 19.05.2016 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Nach Auskunft betrug die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ca. € 41.000,00. Mit Schreiben vom 08.07.2016 des Amtsgerichts K... - zentrales Vollstreckungsgericht - wurde die Beklagte - zum Aktenzeichen 540 M... - informiert, dass die Eintragung des Klägers in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt sei. Mit ihrem Schreiben vom 05.07.2016, dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 07.07.2016 zugestellt, gewährte die Beklagte erneut rechtliches Gehör und setzte dem Beklagten Frist, eine umfassende und detaillierte Stellungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen abzugeben bis 02.08.2016. Auch dazu äußerte sich der Kläger trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht gem. §§ 32 BRAO, 26 Abs. 2 VwVfG nicht. Mit Schreiben vom 07.10.2016, bei der Beklagten am 10.10.2016 eingegangen, legte der Kläger gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch ein. Die Widerspruchsfrist wurde gewahrt. Eine Begründung teilte der Kläger nicht mit. Mit Schreiben vom 19.12.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Widerspruch vom 07.10.2016 zu begründen. Sie setzte Frist bis 03.02.2017. Die Aufforderung wurde laut Zustellungsurkunde am 23.12.2016 zugestellt. Eine Widerspruchsbegründung reichte der Kläger nicht ein. Daraufhin hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ... am 15.03.2017 einstimmig beschlossen, den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen. Den Bescheid vom 17.03.2017 erhielt der Kläger laut Zustellungsurkunde am 18.03.2017. Wegen der Begründung, die auf denselben Sachverhalt Bezug nimmt, wie er dem Ausgangsbescheid zugrunde liegt, wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Im Rahmen seiner innerhalb verlängerter Frist vorgelegten Klagbegründung räumt der Kläger ein, eine Klärung seiner Vermögensverhältnisse, insbesondere ein Ausgleich seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sei ihm bislang nicht möglich gewesen. Er bestätigt auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht M... - Az: 1 IN.... Der Kläger macht aber geltend, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei in seinem besonderen Fall nicht gegeben. Er macht dazu geltend, in seinem Kanzleibetrieb keinerlei Fremdgelder zu vereinnahmen oder zu verwalten. Dies werde erreicht, bzw. sichergestellt, indem er die Gegenseite seiner Mandanten generell auffordere, Forderungen direkt auf das (jeweils angegebene) Konto seiner Mandanten auszugleichen. Parallel würde er seine Mandanten auffordern, einen etwaigen Zahlungseingang zu prüfen und ihm dies mitzuteilen. Eine versehentliche Zahlung auf das Kanzleikonto werde bereits dadurch vermieden, dass keine Bankverbindung der Kanzlei auf dem Briefkopf des Klägers angegeben werde. Sein Kanzleikonto sei also etwaigen Zahlungspflichtigen Gegnern seiner Mandanten nicht bekannt. Bei der Einzahlung von Gebühren, insbesondere bei einem zu zahlenden Gerichtsgebührenvorschuss gehe er so vor, dass die Klage eingereicht und anschließend die Gebührenanforderung des Gerichts/LOK abgewartet und dem Mandanten zum Ausgleich zugeleitet werde. Dieser langjährig praktizierte Ablauf sei erfolgreich, sodass im Kanzleibetrieb keinerlei Fremdgelder anfielen, die verbucht oder verwaltet werden müssten. Der Kläger hat bis zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2017 keinen Antrag angekündigt. Nach Hinweis des Senats beantragt der Kläger: Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf ihren Widerrufsbescheid vom 09.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 Bezug. Sie weist ergänzend daraufhin, dass nach dem Beschluss des BGH vom 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/2003 - nur unter den dortigen strengen Voraussetzungen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen würde. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sachverhaltsdarstellung in den Bescheiden der Beklagten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Personalakten und Verfahrensakten der Beklagten bezüglich des Klägers lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.