Urteil
AGH 38/2018 I, AGH 38/18 I
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Zulassungsbescheid zum Syndikusrechtsanwalt ist materiell rechtswidrig, wenn er nicht klar erkennen lässt, für welche Tätigkeiten die Zulassung erteilt wird.(Rn.22)
2. Ist auf Seiten der Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt an der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beteiligt, der die Kanzleiadresse mit dem Antragsteller teilt, so handelt es sich nicht um einen unbefangenen Amtswalter.(Rn.35)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2017, zugestellt am 15.9.2017, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zulassungsbescheid zum Syndikusrechtsanwalt ist materiell rechtswidrig, wenn er nicht klar erkennen lässt, für welche Tätigkeiten die Zulassung erteilt wird.(Rn.22) 2. Ist auf Seiten der Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt an der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beteiligt, der die Kanzleiadresse mit dem Antragsteller teilt, so handelt es sich nicht um einen unbefangenen Amtswalter.(Rn.35) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2017, zugestellt am 15.9.2017, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt. I. Die binnen Monatsfrist (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO) fristgerecht erhobene statthafte (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 42 VwGO) Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO anfechtungsbefugt, weil die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sie bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI bindet (§ 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof ist zuständig (§ 112 a BRAO), die Klägerin postulationsfähig vertreten im Sinne des § 112c Abs. 1, § 67 Abs. 4 VwGO. II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2017 verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da er materiell rechtswidrig ist (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 1. Der Bescheid ist materiell (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 9. Aufl. § 37 Rn 1) rechtwidrig, weil die Tätigkeit, für die er erteilt ist, gemessen an den Maßstäben des § 46 Abs. § BRAO nicht hinreichend eindeutig beschreiben ist und sich diese mangelnde Bestimmtheit im Verwaltungsakt fortsetzt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). a) Bei einer Genehmigung oder Erlaubnis, beziehungsweise wie hier: Zulassung muss auch im Verhältnis zu Drittbetroffenen klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Für die Beteiligten des Verfahrens muss unzweideutig erkennbar sein, welche Rechtsfolge gewollt ist. Dem Adressaten eines entsprechenden Bescheides muss deutlich werden, wie er sein Verhalten auf den Verwaltungsakt einzurichten hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37, Rn. 2 ff.). Welches Maß an Konkretisierung dabei notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen sowie seinem Zweck ab (Anwaltsgerichtshof Frankfurt, Urteil vom 13. März 2017 - 1 AGH 10/16 -, Rn. 27, juris). Es wird daher mitgeprägt, durch das auf den Verwaltungsakt anzuwendende materielle Recht. Der Syndikusrechtsanwalt ist kein Beruf sondern eine Form der Berufsausübung (BT Drs. 18/5201 S. 31). Die Zulassung zu ihm ist daher tätigkeitsbezogen ausgestaltet (BT Drs. 18/5201 S. 20). Sie hat sich streng an der jeweiligen Tätigkeit im Zulassungszeitpunkt auszurichten (BT Drs. aaO). Jede wesentliche Änderung der Tätigkeit erfordert eine Anpassung der Zulassung, wie § 46b Abs. 3 BRAO zeigt. Als wesentlich sind dabei beispielsweise der Wechsel von der Rechts- in die Personalabteilung anzusehen als unwesentlich, wenn innerhalb der Rechtsabteilung ein anderes Rechtsgebiet bearbeitet wird (BT Drs. 18/5201 S. 36). Daher ist auch jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsverhältnisses nach § 46b Abs. 4 BRAO mitzuteilen. Ob diese als wesentlich anzusehen ist, muss dann die Rechtsanwaltskammer beurteilen (BT Drs. aaO). Zusätzlich ist jede wesentliche Änderung der Tätigkeit ohne Änderung des Vertrages mitzuteilen. Der Zulassungsbescheid muss daher klar erkennen lassen, für welche Tätigkeit die Zulassung erteilt wird, anders kann er seine Funktionen, der Kammer eine Nachprüfung ihrer Entscheidung und dem Gericht und der Rentenversicherung eine Kontrolle der Voraussetzungen der Erteilung zu ermöglichen, nicht erfüllen. Schließlich muss er für alle Beteiligten klarstellen, wann Änderungsmitteilungen zu machen sind. Daran fehlt es, wenn Inhalt, Reichweite und Umfang des Genehmigten offen bleiben oder widersprüchlich sind. Wird auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, kann die mangelnde Bestimmtheit dieser Dokumente zur Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes führen, weil die unbestimmten Unterlagen und Pläne entweder selbst Teil des verfügenden Teils des Verwaltungsaktes sind und § 37 Abs. 1 unmittelbar auf sie Anwendung findet. Oder sie sind als Teil des Antrages oder der Begründung zur Auslegung des für sich genommen unklaren verfügenden Teils erforderlich, sind dazu aber wegen der eigenen Unklarheit nicht in der Lage. Anders ist es jedoch, wenn sich diese Unklarheiten durch Auslegung beseitigen lassen (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 37 Rn. 28f.). Im vorliegenden Fall ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, die Tätigkeit, für die die Zulassung erteilt wird, unklar. Eine hinreichende Auslegung auch anhand der in Bezug genommenen Dokumente ist nicht möglich. Der Bescheid kann auf zweierlei Weise gelesen werden: Zum einen kann er so zu verstehen sein, dass die Syndikuszulassung für alle genannten Funktionen ausgesprochen wird. Alternativ kann er dahin verstanden werden, dass nur die im zeitlich letzten in Bezug genommenen arbeitsvertraglichen Dokument genannte Tätigkeit Gegenstand der Zulassung sein soll. Der verfügende Teil des Verwaltungsaktes ist daher auslegungsbedürftig. Die Auslegung führt aber nicht zu einem derart klaren Ergebnis, dass der Bescheid bestimmt genug wäre. Dem Beigeladenen wird die Zulassung als Produktmanager Steuern, als Programmleiter Finanzdienstleister, als Redaktionsleitung für die Bereiche Geld & Recht, als Bereichsleiter Business of Law, als Syndikusrechtsanwalt, sowie „gemäß Tätigkeitsbeschreibung“ vom 30.9.2016 erteilt. Ob das letzte Dokument arbeitsvertraglichen Charakter hat, ist offen, ob es daher zur Konkretisierung der davor genannten Tätigkeit dient oder diese ablöst, bleibt ungeklärt. Ohne die Tätigkeitsbeschreibung bleibt im Tenor eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (gemäß Ergänzungsabrede vom 30.3.2016). Eine solche Bewilligung ist ohne Aussagewert für den Inhalt der Genehmigung. Das in Bezug genommene Dokument vom 30.3.2016 ist selbst auch frei von Sachverhalt und damit unbestimmt. Es erschöpft sich in der Bezeichnung als „anwaltlich tätig“ und der Wiedergabe ausfüllungsbedürftigen Gesetzestextes. Selbst wenn man annimmt, die Tätigkeitsbeschreibung vom 30.09.2017 erläutere die Vereinbarung vom 30.3.2016, ergibt sich nichts anderes. Danach ist der Beigeladene Syndikusrechtsanwalt in der Organisationseinheit Verbraucherrecht. Die Angabe der Organisationseinheit bringt hier keine Anhaltspunkte für den Inhalt der Tätigkeit, weil sie wiederum als syndikusanwaltschaftlich beschrieben wird, was aber gerade auszufüllen war. Der weitere Text der Tätigkeitsbeschreibung lässt sich als Umformulierung des Inhalts des § 46 BRAO unter Einbeziehung des Wortlauts der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/5201 S. 28) charakterisieren, wie der Beigeladene selbst schreibt, wenn er am 27.4.2017 ausführt, die Tätigkeitsbeschreibung sei eindeutig bestimmten Absätzen des § 46 Abs. 3 BRAO zuzuordnen. Damit bleibt aber unklar, ob die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt die im Bescheid genannte Tätigkeit als Bereichsleiter Business of Law ablöste, ergänzte oder nur sprachlich anders fasste. Für letzteres spricht, dass beide Tätigkeiten - die zum Bereichsleiter Business of Law und als Syndikusrechtsanwalt - zum 1.1.2014 begannen und vertraglich die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt mit 51 Monaten Rückwirkung fixiert wurde. Andererseits wird die Bezeichnung Business Law typischerweise für das Wirtschaftsrecht gebraucht. Studiengänge in business law verbinden Betriebswirtschaft und Recht. Das Verbraucherrecht, in dessen Organisationeinheit die Syndikusanwaltstätigkeit stattfinden soll, ist dagegen bei landläufigem Verständnis auf Nichtunternehmer konzentriert. Damit bleibt unklar, auf welche Tätigkeit sich der Bescheid für die Zeit nach dem 1.1.2014 bezieht. Genauso unklar ist das Verhältnis zwischen der nach dem 1.1.2014 und der davor im Bescheid genannten Tätigkeit. Die Tätigkeit „Redaktionsleitung für die Bereiche Geld & Recht“ könnte neben der genannten Tätigkeit als Bereichsleiter Business of Law ausübbar sein. Die Tätigkeit als „Produktmanager Steuern“ verträgt sich hingegen mit der als Syndikusanwalt in der Organisationseinheit Verbraucherrecht nicht ohne weiteres. Hingegen sind die Tätigkeiten als „Produktmanager Steuern“ und „Programmleiter Finanzdienstleister“ kompatibel. Es ist damit unklar, welche jeweils vorgenannte Tätigkeit aufgegeben ist, welche der Beigeladene als weitere Aufgabe übernahm oder welche bei Namensänderung gleichgeblieben ist. Damit ist aber auch für den Beigeladenen offen, wann er eine Änderung des Arbeitsvertrages oder seiner Tätigkeit mitteilen muss, damit die Beklagte ihre Zulassungsrelevanz überprüft. Würde er erneut zum Produktmanager Steuern bestimmt, der nach dem Anstellungsvertrag aus dem Jahr 2006 maßgeblich in die inhaltliche Entwicklung und Betreuung von Verlagsprodukten mit steuerlichem Gehalt eingebunden und mit dem Verfassen redaktioneller Texte befasst war, wäre nach dem Bescheid unklar, ob darin eine meldepflichtige Änderung der Tätigkeit läge oder für sie bereits eine Zulassung erteilt ist. Eine solche Unklarheit der inhaltlichen Tragweite des Bescheids ist nicht hinnehmbar. Sie war auch leicht vermeidbar, indem die vertraglichen Grundlagen und allein die maßgebliche derzeitige Tätigkeit des Beigeladenen beschrieben würden, oder aber die beendeten Tätigkeiten mit einem dies anzeigenden Adjektiv, wie zum Beispiel „vormals“ gekennzeichnet worden wären. Zudem ist der Bescheid auch deshalb unklar, weil verfügender Teil und in Bezug genommene Anlagen hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit in Widerspruch stehen. In dem bei der Bezeichnung als „Bereichsleiter Business of Law“ in Bezug genommenen Schreiben vom 11.12.2013 heißt es, der Bereich Rechtstipps werde in den „Bereich Business Law“ integriert und es ändere sich die Berichtslinie zu diesem Bereichsleiter. Dies besagt gerade nicht, dass der Beigeladene Bereichsleiter Business of Law geworden wäre, er hatte nur jenem zu berichten. Möglicherweise war er für einen Bereich „Rechtstipps“ zuständig, aber auch das lässt das Schreiben vom 11.12.2013 nur vermuten. Der tatsächliche Inhalt der derzeit vom Arbeitgeber übertragenen Aufgabe, für die die Zulassung erteilt wird, ist daher nicht von anderen wesentlich anders gelagerten Tätigkeitsfeldern abgegrenzt, die sprachlich vom Bescheid miterfasst werden. Die Klarstellungs- und Prüfbarkeitsfunktion des Bescheids sind somit nicht gewährleistet. Dieser Mangel wird auch nicht durch den Widerspruchsbescheid geheilt. Aus ihm geht zwar hervor, dass die Beklagte den von der Klägerin aufgezeigten Widerspruch zwischen der Tätigkeitsbeschreibung im ursprünglichen Arbeitsvertrag und der Tätigkeitbeschreibung vom 30.9.2016 dahin auflösen will, dass nur die Tätigkeit aus der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung ausgeübt wird. Dies ist aber nach dem Bescheid die des Bereichsleiters Business of Law, die im Widerspruch zu dem in Bezug genommenen Dokument steht, und damit selbst unklar ist. 2. Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die von Amts wegen zu beachtende Verfahrenspflicht für die Behörde, nur einen unbefangenen Amtswalter in einem Verwaltungsverfahren tätig werden zu lassen, nicht beachtet wurde. Bereits der objektive Verstoß gegen § 21 VwVfG führt zu einem Verfahrensfehler (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz VwVfG § 21 Rn. 1, beck-online). Der für die Beklagte tätige RA W... und der Beigeladene sind im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis mit derselben Kanzleianschrift verzeichnet. Zwar erscheint der Beigeladene nicht in dem acht Anwälte vorstellenden Internetauftritt der W... GmbH, hat diese aber in seinem Zulassungsantrag unter der Rubrik „bestehende Kanzlei“ mit dem Zusatz c/o aufgeführt. Zudem hat er dieser ein Mandat für seine Arbeitgeberin erteilt und besitzt deren Geschäftsführer RA W... auch Anschauung über die sonstige Tätigkeit dieses in einem Kölner Verlag tätigen Kollegen. Für die Gefahr einer Befangenheit genügt der „böse Schein“, sie muss nicht tatsächlich vorliegen. Die Identität der Kanzlei erweckt den objektiven Anschein, es bestehe eine gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche oder zumindest bürogemeinschaftliche Verbindung zwischen beiden Personen. Das Mandatsverhältnis zeigt auch eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Tätigkeit des Beigeladenen bei seiner Arbeitgeberin und der des mitunterzeichnenden Vorstandsmitglieds der Beklagten, der Geschäftsführer der Rechtsanwalts GmbH ist. Daneben bestehen offensichtlich weitere Kontakte. Der Anschein einer Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn sich die wirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Interessen des Bediensteten und des Beigeladenen berühren (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz VwVfG § 21 Rn. 10). Diese Bedenken können zwar entfallen, wenn es sich um eine geringfügige, in der Vergangenheit liegende und bereits abgeschlossene Interessenverbindung handelt (BGH NJW 1963, 1640). Die vorliegend zu beurteilende Verbindung besteht aber seit mehreren Jahren und auch gegenwärtig. Aus Sicht eines objektiv und vernünftig urteilenden Beteiligten, auf den abzustellen ist, besteht daher die Befürchtung, dass der Amtsträger mangels der gebotenen Distanz nicht unparteiisch entscheidet. Dies führt vorliegend auch zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes. Für die Frage der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ist nicht maßgeblich, worauf die Mitwirkung des befangen Erscheinenden beruht. Es genügt nach Maßgabe des § 46 VwVfG die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Mitwirkung des befangenen Bediensteten die Entscheidung anders ausgefallen wäre (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz VwVfG § 21 Rn. 26, beck-online). In der Widerspruchsbegründung wird ausdrücklich darauf abgehoben, dass einem Mitglied des Zulassungsausschusses das gerichtliche Auftreten des Beigeladenen bekannt sei, was dem Inhalt der E-Mail von RA W... entspricht. Demgegenüber vertrat ein anderes Vorstandsmitglied in einer E-Mail vom 24.5.2017 die Ansicht, dass der Beigeladene im Internetauftritt des Verlags als Segmentleiter Verbraucherrecht auftrete, was für eine redaktionelle Tätigkeit spreche. Zudem äußert er nachvollziehbare Zweifel an der im Schreiben vom 27.4.2017 vom Beigeladenen angegebenen Gewichtung von dessen angeblich anwaltlicher Tätigkeiten. Dass der im übrigen eher inhaltsarme Widerspruchsbescheid gerade die persönliche Kenntnis eines seiner Vorstandmitglieder von der Tätigkeit des Beigeladenen herausstreicht, zeigt, dass die Mitwirkung von RA W... am Widerspruchsbescheid für seinen Ausgang zumindest auch maßgeblich war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht davon aus, dass die Beklagte durch eines ihrer Mitglieder ohne Anwaltsmandat vertreten war und richtet sich daher nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung durch den AGH (§§ 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 194 Abs. 2 BRAO. Die Deutsche Rentenversicherung wendet sich gegen die Zulassung des beigeladenen Syndikusrechtsanwalts. Der Beigeladene ist seit dem 06.05.1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 22.11.2007 im Bezirk der Beklagten. Mit Anstellungsvertrag vom 18.5./22.5.2006 war er ab dem 01.12.2006 bei der akademischen A... Verlag GmbH beschäftigt: In § 2 des Arbeitsvertrages wurde geregelt, dass der Beigeladene im Verlagsbereich Steuern als „Produktmanager Steuern“ eingestellt wird und er folgendes Aufgabengebiet hat: - Die Entwicklung neuer Produkte (Internet, Print, CD) für ausgewählte Zielgruppen und deren Qualitätssicherung - Zielgruppenorientierte Weiterentwicklung der bestehenden Produktpalette Absatz - Koordinierung der Projektverläufe von der Entwicklung bis zur Vermarktung - eigenverantwortliche Betreuung steuerlicher Inhalte der Steuerprodukte: Aktualisierung und Überarbeitung bestehender Beiträge sowie Entwickeln und Verfassen eigener neuer redaktioneller Inhalte und Texte - Fachliche Führung und Coaching der Mitarbeiterinnen in der Redaktion Steuern. Dazu gehört die Erarbeitung von Vermarktungskonzepten und deren Umsetzung in Abstimmung mit der Verlagsleitung. Der Mitarbeiter berichtet an den Verlagsleiter Steuern des Verlages. In der Folgezeit ging das Beschäftigungsverhältnis auf die W... Deutschland GmbH (W... GmbH) über. In einem Nachtragsvertrag vom 27.2.2009 ist festgehalten, dass der Beigeladene bei Fortgeltung des bisherigen Vertrages seit dem 1.1.2009 die Funktion „Programmleiter Finanzdienstleister“ übernahm. In einem weiteren Nachtragsvertrag vom 20.5.2011 bestimmten die Parteien, dass der Beigeladene ab dem 1.7.2011 die Funktion „Redaktionsleitung für die Bereiche Geld & Recht“ übernehmen wird. Mit Schreiben vom 11.12.2013 wurde dem Beigeladenen mitgeteilt, dass der Bereich „Rechtstipps“ ab dem 1.1.2014 zu „Legal & Regulatory“ in den Bereich „Business Law“ integriert werde. Die Berichtslinie ändere sich daher zum „Bereichsleiter Business of Law“. Am 30.3.2016 vereinbarten der genannte Verlag und der Beigeladene eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag mit Rückwirkung zum 1.1.2014. Nach § 1 Abs. 1 dieser Ergänzung sei der Beigeladene anwaltlich beim Arbeitgeber tätig nach entsprechender Zulassung werde er als Syndikusrechtsanwalt beschäftigt. Die Tätigkeit wird wie folgt beschrieben: Nach dieser den Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 3 BRAO wiedergebenden Tätigkeitsbeschreibung teilte die Beklagte der Klägerin mit, die beantragte Zulassung erteilen zu wollen. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dem gestellten Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mangels tatsächlicher Substanz der bisher vorliegenden Unterlagen nicht zuzustimmen, legte der Beigeladene - nach telefonischer Besprechung mit der Beklagten - eine als Bestandteil des Arbeitsvertrages bezeichnete Vereinbarung vom 30.9 2016 vor: Mit Bescheid vom 20.12.2016 der Klägerin, zugestellt am 23.12.2016, hat die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Die Zulassung lautet wie folgt: Dieser Bescheid ist von drei Vorstandsmitgliedern der Beklagten, unter anderen RA W... unterschrieben, der in der Kanzlei W... GmbH, ... Str. ..., tätig ist. Auch der Beigeladene hat diese Kanzleianschrift. Hiergegen hat die Klägerin am 23.1.2017 Widerspruch eingelegt. RA W... teilte daraufhin mit E-Mail vom 15.5.2017 mit, dass er aus eigener Anschauung wisse, dass der Beigeladene zumindest auch Prozesse für den Verlag leite und der W... GmbH einen Prozess zur Ausführung übertragen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.9.2017 unter Mitwirkung RA W..., zugestellt am 15.9.2017, zurück. In der Begründung führt sie aus, ein Mitglied des Zulassungsausschusses wisse aus eigener Erkenntnis, dass der Begünstigte vor Gericht tätig sei. Weiter beruft sie sich auf ein Schreiben des Beigeladenen vom 27.4.2017, in dem dieser ausführt: Mit ihrer am 26.9.2017 eingegangenen Klage beantragt die Klägerin: Der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2017, zugestellt am 15.9.2017, wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie meint, im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags habe die Tätigkeit des Beigeladenen immer schon die Voraussetzungen einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfüllt, dies sei nur arbeitsvertraglich noch nicht festgeschrieben gewesen.