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Beschluss

1 Ca 346/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2014:0311.1CA346.14.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Prozesskostenhilfe

Tenor

wird der klagenden Partei für die 1. Instanz gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung ab 03.02.2014 (=Eingang PKH-Unterlagen) unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. L..

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt vorbehaltlich einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und mit der Maßgabe, dass eine monatliche Rate von     € zu zahlen ist bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von         €.

Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt im Umfang eines Streitwertes von 1.344,21 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Prozesskostenhilfe wird der klagenden Partei für die 1. Instanz gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung ab 03.02.2014 (=Eingang PKH-Unterlagen) unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. L.. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt vorbehaltlich einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und mit der Maßgabe, dass eine monatliche Rate von € zu zahlen ist bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von €. Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt im Umfang eines Streitwertes von 1.344,21 €.