Leitsatz: Eine tarifvertragliche Regelung, wonach amtlich anerkannte Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte über den tarifvertraglichen Urlaub hinaus die gesetzlich vorgesehenen Urlaubstage erhalten, umfasst nach einer Auslegung alle gleichgestellten behinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX. Eine Differenzierung innerhalb der innerhalb der Gleichgestellten, wie sie das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung vom 14.08.1961 enthielt, lässt sich der Formulierung „gleichberechtigte Gleichgestellte“ nicht entnehmen. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem Kalenderjahr 2015, jährlich zusätzlich zu dem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen weitere fünf Arbeitstage Erholungsurlaub zu gewähren. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 3. Streitwert: 1.592,64 €. Kläger tarifvertraglich zustehenden Urlaubsansprüche. Die Beklagte ist Teil des T4 Konzerns. Der am 08.01.1967 geborene Kläger ist bei ihr seit dem 05.04.1988 zuletzt als Y bei einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von 2.730,22 € beschäftigt. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 40. Er wurde durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18.06.2009 (Bl. 12 d.A.) gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der T4 GmbH, der T GmbH & Co. KG und der T3 GmbH & Co. KG (Bl. 69 ff. d.A.) Anwendung. In § 11 II. Nr. 1 sieht der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer einen jährlichen Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 30 Tagen vor. Zum Sonderurlaub für Schwerbehinderte findet sich eine Regelung in § 11 II. Nr. 5 des Tarifvertrages. Dort heißt es wörtlich: „ Amtlich anerkannte Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte erhalten über den im § 11 II. Ziffer 1. vereinbarten tariflichen Urlaub hinaus die gesetzlich vorgesehenen Zusatztage. Für andere Arbeitnehmer, die laut Gesetz eine bevorzugte Behandlung hinsichtlich der Urlaubsdauer genießen, gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der gesetzliche Zusatzurlaub für amtlich anerkannte Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte 5 Arbeitstage im Sinne des § 11 II. entspricht.“. Bezüglich des weiteren Inhaltes des Tarifvertrages wird ausdrücklich auf diesen Bezug genommen. Eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die T GmbH & Co. KG, auf die der streitgegenständliche Tarifvertrag ebenfalls Anwendung findet, gewährt neben schwerbehinderten Menschen auch diesen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellten einen Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub von 5 Tagen und mithin insgesamt 35 Tage bezahlten Urlaub. Die Beklagte gewährt den zusätzlichen Erholungsurlaub nur den anerkannten Schwerbehinderten, nicht jedoch den ihnen Gleichgestellten. Mit Nachricht vom 24.03.2015 machte der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat erstmals für den Kläger einen Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage aufgrund der tarifvertraglichen Regelung geltend. Nachdem die Beklagte weiterhin Ansprüche des Klägers auf zusätzlichen Urlaub als „lediglich“ einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten ablehnte verfolgt der Kläger seine Ansprüche im Wege der Feststellungsklage durch beim Arbeitsgericht B. am 10.11.2015 eingegangene Klage nunmehr gerichtlich weiter. Der Kläger ist der Auffassung ihm stünde auch als Gleichgestellter ein Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub aus der streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelung zu. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Regelung, der eben auch berechtigten Gleichgestellten einen Zusatzurlaubsanspruch ausdrücklich zuspreche. Hierbei verweise die Regelung auch anders als die Beklagte behaupte nicht eindeutig auf ehemalige gesetzliche Regelungen, die noch zwischen berechtigten und nicht berechtigten Gleichgestellten unterschieden. Es würden ja bereits andere Begrifflichkeiten verwendet. Zudem sei es sinnlos im Rahmen des Tarifvertrages lediglich auf die gesetzlichen Regelungen zu verweisen. Denn dann hätte man lediglich Ansprüche zugestanden, die den Betroffenen bereits gesetzlich zustünden. Im Wege der Auslegung ergäbe sich daher vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien über die gesetzlich Berechtigten hinaus einen Sonderurlaubsanspruch für Schwerbehinderte auch auf alle Gleichgestellten wie den Kläger erstrecken wollten. Anträge bezüglich der Gewährung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015 und später zur Erfüllung von Erholungsurlaub für 2015 nahm der Kläger im Kammertermin zurück nach Hinweis des Gerichtes, dass diese inhaltlich bereits vom ebenfalls auf das Jahr 2015 gerichteten Feststellungsantrag umfasst sind. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem Kalenderjahr 2015, jährlich zusätzlich zu dem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen weitere fünf Arbeitstage an Erholungsurlaub zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Nichtgewährung von zusätzlichem tarifvertraglichem Erholungsurlaub an den Kläger als Gleichgestellten. Nach ihrer Auffassung lässt sich ein solcher Anspruch der Auslegung der streitgegenständliche Tarifnorm nicht entnehmen. Vielmehr sei der Wortlaut eindeutig. Ein Anspruch stünde hiernach eben nur berechtigten Gleichgestellten zu. Hiermit verweise der Tarifvertrag auf die zum Zeitpunkt seines Abschlusses gültige Gesetzeslage. Denn damals habe das Schwerbehindertenrecht bezüglich des Sonderurlaubs noch unterschieden zwischen Gleichgestellten mit Anspruch auf Sonderurlaub (nach § 2 Abs. 1 b Schwerbeschädigtengesetz) und Gleichgestellten ohne entsprechenden Anspruch (§ 2 Abs. 1 a Schwerbeschädigtengesetz / sog. Mindergeschädigte). Das Gesetz habe mithin berechtigte und nichtberechtigte Gleichgestellte in Bezug auf den zusätzlichen Erholungsurlaub gekannt. Genau auf diese Unterscheidung hätten auch die Tarifvertragsparteien abgestellt, was zur Folge habe, dass einfachen Gleichstellten damals wie heute kein zusätzlicher Anspruch zugesprochen werden sollte. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass bei Neuverhandlungen und Neuabschlüssen des Tarifvertrages diese Regelung unverändert beibehalten wurde, obgleich das Gesetz eine entsprechende Unterscheidung heute nicht mehr kenne. Zum Nachweis dieser Auslegung beruft sich die Beklage zudem auf eine Mitteilung der W GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, aus dem Jahr 1972, die eine dementsprechende Kommentierung des Tarifvertrages enthalte. Auf die Mitteilung (Bl. 86 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Das für eine Feststellungsklage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn - wie vorliegend - durch das Urteil eine sachgerechte und einfache Erledigung der einschlägigen Streitfragen zu erreichen ist und das streitige Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Dies folgt für den Kläger ferner daraus, dass der festzustellende Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub mindestens teilweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerichtet ist; bei Klagen auf zukünftige Leistung gemäß §§ 257 bis 259 ZPO ist die Feststellungsklage der Leistungsklage gegenüber jedoch nicht subsidiär. Der Kläger hat insoweit ein Wahlrecht, zumal die Klage nach § 259 ZPO an besondere Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2006 – 4 AZR 272/05, Rn. 17; zitiert nach juris). II Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zwar kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub von 5 Tagen zu. Ein solcher Anspruch folgt jedoch aus § 11 II. Nr. 5 des streitgegenständlichen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages. 1. Ein zusätzlicher Anspruch auf Sonderurlaub für den Kläger als einem Schwerbehinderten Gleichgestellten folgt zunächst nicht aus gesetzlichen Regelungen. Das derzeit geltende Schwerbehindertenrecht sieht für Schwerbehinderte in § 125 Abs. 1 SGB IX einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Tagen vor. Dieser gilt auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als Zusatzurlaub zusätzlich zu dem arbeits- oder tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsanspruch, und stockt nicht lediglich den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen nach § 3 Abs. 1 BUrlG auf (vgl. grundlegend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2006 – 9 AZR 669/05). Dieser Anspruch gilt jedoch nach § 68 Abs. 3 SGB IX ausdrücklich nur für Schwerbehinderte und nicht für diesen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Arbeitnehmern wie den Kläger. 2. Ein Anspruch des Klägers folgt jedoch aus § 611 BGB in Verbindung mit § 11 II. Nr. 5 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren streitgegenständlichen Tarifvertrages. Aus einer Auslegung der Tarifnorm ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer eindeutig, dass diese auch für einen Gleichgestellten wie den Kläger einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub in Höhe von 5 Tagen, zusätzlich zum tarifvertraglichen Grundurlaub von 30 Tagen, gewährt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger und überzeugender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur zuletzt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juli 2015 – 3 AZR 903/13, Rn. 17, juris). a. Bereits der Wortlaut des § 11 II. Nr. 5 spricht sehr klar für das Bestehen eines Anspruches auf Zusatzurlaub auch für Gleichgestellte, formuliert er doch eindeutig, dass anerkannte Schwerbehinderte und berechtigte Gleichgestellte einen solchen Anspruch haben. Was den Wortlaut anbelangt, so lassen sich Zweifel an einem Anspruch für Gleichgestellte allenfalls aus der Voranstellung des Wortes „berechtigte“ herleiten. Allerdings überzeugt die von der Beklagten unter Berufung auf die Tarifvertragsgeschichte und die damalige Gesetzeslage dabei gewählte Auslegung der Tarifnorm, wonach ein Anspruch nur für die zum Zeitpunkt des Tarifvertragsschlusses gesetzlich anspruchsberechtigten Gleichgestellten besteht, nicht. Zwar ist es zutreffend, dass das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung vom 14.08.1961 neben anerkannt schwerbehinderten Menschen zwei verschiedene Gruppen von Gleichgestellten unterschied. So gab es Gleichgestellte nach § 2 Abs. 1 a mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 50 und einer Anerkennung durch die zuständige Behörde, sowie Gleichgestellte nach § 2 Abs. 1 b, welche zwar einen Grad der Behinderung von 50 aufwiesen, aber nicht unter die komplexe Definition der Schwerbehinderten nach § 1 Schwerbeschädigtengesetz fielen. Auch ist zutreffend, dass nur den Gleichgestellten nach § 2 Abs. 1 b, also mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr, der auch damals nach § 33 Schwerbeschädigtengesetz bestehende Zusatzurlaubsanspruch zustand. Diese gesetzliche Regelung wurde erst in der Neufassung des Gesetzes im Jahr 1974 hin zu einer mit der heutigen Regelung vergleichbaren Gesetzeslage verändert. Seitdem unterscheiden die Gesetze lediglich nach Schwerbehinderten ab einem Grad der Behinderung von 50 und Gleichgestellten mit einem Behinderungsgrad von 30 bis 50 und einer formalen Gleichstellung durch die zuständige Behörde. Allerdings lässt sich dem Wortlaut der Tarifnorm und der Verwendung der Formulierung „berechtigte Gleichgestellte“ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen, dass hier lediglich ein Verweis auf die damalige gesetzliche Regelung gewollt war. Die Formulierung entspricht nämlich gerade nicht der Formulierung des damaligen Schwerbeschädigtengesetzes. Auch knüpft sie nicht an die allgemein in Literatur und Rechtsprechung gebräuchliche Verwendung des Begriffes der sogenannten Mindergeschädigten für Gleichgestellte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 an. Zuletzt liegt auch keine Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen oder Ähnliches vor. All dies hätte insoweit jedoch nahe gelegen, ginge man wie die Beklagte davon aus, dass die Tarifvertragsparteien lediglich auf die gesetzlichen Regelungen hätten Bezug nehmen wollen. Der Begriff „berechtigte“ bedeutet so viel wie „zu Recht bestehend“ oder „begründet“ (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/berechtigt). Gemeint sein kann daher letztlich auch nur, dass die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten in rechtlich zulässiger Weise durch entsprechenden und vor allem rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Behörde erworben wurde. Dies spricht daher für einen bereits aus dem Wortlaut klar hervorgehenden Anspruch auf Zusatzurlaub für alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten. b. Für eine solche Auslegung streitet auch die weitere Formulierung der Tarifnorm. So verweist § 11 II. Nr. 5 im zweiten Satz für andere Arbeitnehmer, die laut Gesetz eine bevorzugte Behandlung bezüglich der Urlaubsdauer genießen, insoweit auf die gesetzlichen Regelungen. Wenn, wie die Beklagte argumentiert, auch bei den Gleichgestellten lediglich ein Verweis auf die Gesetzeslage und die Regelung, dass nur einer („berechtigten“) Gruppe von Gleichgestellten eine bevorzugte gesetzliche Behandlung zukommt, gewollt war, so hätte auch bezüglich dieser Gruppe ein solcher Verweis auf die Gesetzeslage genügt. Dass die Tarifvertragsparteien für Gleichgestellte jedoch gerade eine eigene Norm ohne Verweis auf die ohnehin bestehenden gesetzlichen Ansprüche formulierten spricht dafür, dass hiermit eben auch explizit eine Begünstigung für eine Gruppe wie die aller Gleichgestellten erreicht werden sollte, die das Gesetz nämlich gerade nicht hergab und auch heute noch nicht hergibt. c. Damit dürfte auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm gerade dafür streiten Ansprüche für Gleichgestellte zu begründen, die es gesetzlich nicht gibt, um somit wie häufig bei Urlaubsregelungen in Tarifverträgen ein mehr zum bereits gesetzlich bestehenden Anspruch zu gewähren. d. Auch eine immer nur eingeschränkt mögliche historische Auslegung streitet abschließend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für einen Ausschluss von Gleichgestellten bezüglich des Zusatzurlaubsanspruches. Der Kläger weist auch nach Auffassung der erkennenden Kammer zu Recht auf die trotz mehrerer Neuverhandlungen des Tarifvertrages nie erfolgte Änderung der Formulierung hin. Es hätte insoweit nämlich ebenfalls nahegelegen, diese nach Änderung der Gesetzeslage ebenfalls anzupassen, wenn man lediglich einen Anspruch für berechtigte Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 1 b Schwerbeschädigtengesetz schaffen wollte. Aus diesem Grund vermag auch der Hinweis der Beklagten auf die Kommentierung der Tarifnorm durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahr 1972 nichts an der Auslegung zugunsten eines Anspruches für alle Gleichgestellten zu verändern. Schaut man genauer auf die dortige Kommentierung so fällt zunächst auf, dass auch hier nicht hinreichend präzise die gesetzliche Regelung hinsichtlich eines fehlenden Anspruches der sogenannten Mindergeschädigten zitiert wird. Die Kommentierung verweist vielmehr auf den gesamten § 2 Abs. 1 Schwerbeschädigtengesetz. Zudem stellt auch die eingereichte Kommentierung durch entsprechende Hervorhebung des Wortes „Anerkennung“ ausdrücklich auf die formal korrekte Gleichstellung durch die Hauptfürsorgestelle und einen entsprechenden Nachweis ab. Dies spricht eher für eine Auslegung im bereits oben beschriebenen Sinne, wonach mit „berechtigt“ eben die formal und rechtlich richtig erworbene Anerkennung gemeint ist. e. Abschließend spricht auch die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls zu berücksichtigende Tarifausübung, hier nämlich in Form der Gewährung des Zusatzurlaubes für Gleichgestellte durch die Schwestergesellschaft der Beklagten unter Anwendung desselben Tarifvertrages für einen Anspruch auf Zusatzurlaub auch für Gleichgestellte. Immerhin handelt es sich bei dieser um eine Tarifvertragspartei. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Trotz Rücknahme der angekündigten Anträge auf Urlaubsabgeltung bzw. Urlaubserteilung für das Jahr 2015 waren dem Kläger insoweit keine Kosten aufzuerlegen, da diese Anträge aufgrund der Teilidentität vollumfänglich vom Streitwert des Feststellungsantrages umfasst sind. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht dem dreieinhalb-fachen monetären Gegenwert der Zusatzurlaubstage. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.